13158/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.11.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Kräuter und GenossInnen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend des Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans „Oberer Inn“

Der §53 WRG regelt die Erstellung und Einhaltung von sogenannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen. Mit der WRG-Novelle im Jahre 2003 wurden auch aufgrund der Vorgaben              der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000          zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, im Folgenden kurz WRRL) die gesetzlichen  Voraussetzungen derartiger wasserwirtschaftlicher Planungen grundlegend geändert. Die seit        2003 in Österreich bestehende Rechtslage schränkt die Ausarbeitung von           wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen auf den Anwendungsbereich der §§30a, 30c und 30d (Gewässerschutz) ein.

-      § 30a stellt die Umsetzung des in der WRL verankerten Verschlechterungsverbotes            (Art. 4 Abs. 1 der RL) dar und soll u.a. sicherstellen, dass „Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren sind, dass - unbeschadet § 104a - eine Verschlechterung             des jeweiligen Zustand verhindert und - unbeschadet der §§30e und 30f bis spätestens          22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird.“ Rechtliche Analyse zu §53 Wasserrechtsgesetz 1959. Weiters determiniert §30a u.a. was unter dem Zielzustand          eines Oberflächenwasserkörpers (unter Differenzierung zwischen natürlichen,             erheblich veränderten bzw. künstlichen Gewässern) zu verstehen ist und dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zu erreichenden Zielzustände mittels Verordnung zu bezeichnen hat.

-            § 30c behandelt (ebenfalls in Umsetzung des in Art. 4 Abs. 1 WRRL              festgeschriebenen Verschlechterungsverbotes) Umweltziele für das Grundwasser              indem er (analog zu § 30a) festschreibt, dass „das Grundwasser derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren ist, dass - unbeschadet § 104a - eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und - unbeschadet der §§ 30e und 30f - bis spätestens           22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird.“ Im Weiteren setzt dieser ebenfalls           in Analogie zu § 30a den zu erreichenden Zielzustand des Grundwassers und die Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen und maßgebliche Kriterien per Verordnung zu bezeichnen              fest.


-            § 30d zählt Schutzgebiete auf in denen „allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen - unbeschadet        der §§ 30e, 30f, und 104a - bis 22. Dezember 2015 zu erreichen sind.“ Beispielhaft           seien an dieser Stelle ausgewählte nährstoffsensible Gebiete, Gebiete, die als         Badegewässer ausgewiesen wurden sowie Natura 2000-Gebiete genannt.

 

Da in den vorzitierten Paragrafen vornehmlich auf den gewässerschützenden Charakter der wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne eingegangen wird stellen die unterzeichnenden       Abgeordneten daher an den zuständigen Landwirtschafts- und Umweltminister nachstehende

ANFRAGE:

1.      Wer kann einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan nach §53 einreichen?

2.         Kann ein Energieversorgungsunternehmen überhaupt unter §53 subsumiert werden?

3.      Wenn ja, in welchem Ausmaß wird der Gewässerschutz Aspekt in §30a,c,d berücksichtigt?

4.      Welchen Stellenwert haben reine energiewirtschaftliche Nutzungsinteressen in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan?

5.      Welche Leitlinien sind für die Erstellung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes            in Österreich vorgesehen?

6.      Welche zeitlichen Fristen müssen eingehalten werden?

7.      Welche räumliche Ausdehnung muss für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan gelten?

8.      Beispiel Kraftwerk Kaunertal: Dieses Projekt ist Teil des wasserwirtschaftlichen Rahmenplans "Oberer Inn". Befürchten Sie nicht, dass die Genehmigung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplans, welcher auch das Kraftwerk Kaunertal umfasst,         die Abwägung von öffentlichen Interessen im laufenden UVP Verfahren präjudiziert?

9.      Welche Auswirkungen hat im Falle des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes "Oberer     Inn" die eindeutige Ablehnung der betroffenen Grundstückeigentümer bezüglich der Ableitung der Ötztaler Gewässer, namentlich der Venter und Gurgler Ache. Treten Sie    dafür ein, dass im Falle der Ableitungen der Venter & Gurgler Ache keine          Genehmigung des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes Oberer Inn erfolgen kann,     solange die Umsetzung durch nicht einbringliche Grundstücke ungesichert ist? Würde         im Falle der Genehmigung des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes "Oberer Inn"           trotz Widerstand der Grundeigentümer für die im Plan vorgesehen Ableitungen nicht           ein Präjudiz für die "Einräumung von Zwangsrechten" (Enteignungen) entstehen?

10.  Der Inn ist durch seine Schwallbelastung als „Heavily Modified Waterbody“        ausgewiesen. Laut der Rechtsansicht des ÖKOBÜRO kann für Gewässer mit der Klassifikation „HMW“ kein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan erstellt werden. Aus welchem Grund wird diese im Wasserrechtsgesetz festgelegte Normierung beim gegenständlichen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan "Oberer Inn" ignoriert?


11.  Im gegenständlichen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan "Oberer Inn" fehlen           bestimmte Kraftwerksvorhaben (zB Regionalkraftwerk Mittlerer Inn,        Kraftwerksvorhaben im Ötztal, Kraftwerksvorhaben an der Melach) bzw. sind nur Großkraftwerke der TIWAG enthalten. Dies entspricht in keinster Weise der Intention eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes, welcher die Gesamtplanung der wasserwirtschaftlichen Festlegungen, unter besonderer Berücksichtigung der

12. gewässerschützenden Maßnahmen, umfassen muss. Warum werden diese anderen Kraftwerksvorhaben, welche zum Teil bereits bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden, im wasserwirtschaftlichen Rahmenplan „Oberer Inn“ ignoriert?

Ist Ihnen bekannt, dass sich einzelne im wasserwirtschaftlichen Rahmenplan "Oberer        Inn" genannten Kraftwerksvorhaben der TIWAG mit anderen Kraftwerksvorhaben im Planungsgebiet, welche jedoch im wasserwirtschaftlichen Rahmenplan nicht      berücksichtigt werden, überschneiden bzw. beeinflussen? Ist geklärt, ob sich durch die Überlappungen und Beeinflussungen geänderten Rahmenbedingungen für die wasserwirtschaftlichen Festlegungen im Plan ergeben würden? Wenn ja, welche?            Wenn nicht bekannt, müssen diese möglichen Beeinflussungen nicht noch eingearbeitet werden?

13. Welchen Verfahrensstatus hat der wasserwirtschaftlichen Rahmenplan "Oberer Inn"     derzeit? Wann planen Sie, einen etwaigen Verordnungsentwurf öffentlich aufzulegen?      Sind für eine solche Auflage bereits alle notwendigen Informationen in den            zuständigen Dienststellen des Bundes bzw. Landes vorhanden? Wenn nicht, wann        werden diese erwartet?

14. Im wasserwirtschaftlichen Rahmenplan „Oberer Inn“ ist auch ein Flussheiligtum        enthalten, namentlich die Venter Ache. Wie wird damit umgegangen, dass diese nun       durch den Ausbau des Kraftwerks Kaunertal gestaut und stark beeinträchtigt wird und      damit sowohl gegen den gewässerschützenden Aspekt des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes als auch gegen das Übereinkommen zum Schutz der Flussheiligtümer Österreichs zwischen Lebensministerium, Wirtschaftsministerium und WWF verstößt?