14219/J XXIV. GP

Eingelangt am 06.03.2013
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Pauschalkostenersatz bei Freisprüchen im Strafrecht 2011 und 2012

BEGRÜNDUNG

 

Wird ein Angeklagter im Einzelrichterverfahren freigesprochen, dann bekommt er vom Staat maximal EUR 1.250 Kostenersatz (§ 393a Abs 1 Z 3 StPO). In den meisten Fällen sind die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten aber viel höher als dieser Pauschalkostenersatz. Bei einfachen Verteidigungsfällen ist nach der Rechtsprechung bloß ein Betrag von ca. zehn Prozent der festgelegten Beträge zu erstatten (ÖJZ-LSK 1984/103). Im Einzelrichterverfahren sohin ca. EUR 125!

Beim Wiener Neustädter Tierschutzprozess ist die Rede von 200.000 Euro Kosten pro Person. Für die 13 nun in erster Instanz freigesprochenen TierschützerInnen würden sich sohin Gesamtkosten von 2,6 Millionen Euro ergeben!

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1. Wie oft wurde in den Jahren 2011 und 2012 jeweils ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen, oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt?

2. Wie oft wurde in den Fällen der Frage 1 in den Jahren 2011 und 2012 jeweils ein Pauschalbetrag gem § 393a StPO beantragt?


3. Wie oft wurde in den Jahren 2011 und 2012 jeweils ein Pauschalbetrag gem § 393a StPO ausbezahlt?

4. Wie oft erreichte der ausbezahlte Pauschalbetrag gem § 393a StPO in den Jahren 2011 und 2012 jeweils den in den Ziffern 1-4 leg cit definierten Höchstbetrag?

5. Wie hoch war die Summe der in den Jahren 2011 und 2012 jeweils ausbezahlten Pauschalbeträge gem § 393a StPO?

6. Mit welchen geschätzten Kosten wäre ungefähr jährlich zu rechnen, würde man die tatsächlichen Kosten der zweckmäßigen Verteidigung sowie der notwendigen Barauslagen nach den autonomen Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer für das Strafverfahren in den Fällen der Frage 1 ersetzen?