14235/J XXIV. GP

Eingelangt am 11.03.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Am 17.02.2015 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Tadler, Hagen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend ungeklärte Vorgangsweise im Folterfall der Kinder Theiss seit 28.05.2009

Die seit dem 28.05.2009 ausständigen Ermittlungen wegen Verletzungen der Art 3 EMRK, Art 4 EGRC, § 321 StGB, UN Antifolterkonvention u. w. im Fall der Kinder Theiss Daniela, Theiss Sebastian, N.N.2 und Theiss Julian widerspricht allen offiziellen Verlautbarungen und Menschenrechtsverträgen nationaler und internationaler Vereinbarungen und Garantien, die Strafverfolgung einzuhalten und Foltervorwürfe umgehend und effektiv zu untersuchen.

Trotz jahrelangen schriftlichen Urgierens der Betroffenen bei Gerichten Behörden, OStA, WKStA und Ministerien, erhielten die Betroffenen keine Auskunft, unter welcher Aktenzahl sich die behördlich übermittelten Folterunterlagen seit 28.05.2009 befinden, um u. a. weiteres Beweismaterial einbringen zu können.

Der eremitierte Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk UNI Wien: Die rechtliche Billigung eines Folteraktes hat durch seine Symbolkraft nicht nur verheerende Auswirkung auf die eigene Rechtskultur, sondern auch auf das Menschenrechtsverständnis.

Am 28.05.2009 erkannte die Österreichische Präsidentschaftskanzlei Dr. Georg Frölichstahl die Folterbeschwerde gegen das Jugendamt Salzburg Umgebung (politisch motivierte Kindesentziehung) und das Bezirksgericht Salzburg im Fall N.N.2, Sebastian Theiss und Julian Theiss unter GZ S 711900/170-STR/2009 an: Zitat: „Auftragsgemäß bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mails vom 28. und 29. Mai, mit denen Sie beim Herrn Bundespräsidenten „Folterbeschwerde“ eingebracht haben. Nach den Bestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung ist die Rechtsprechung von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Dem Herrn Bundespräsidenten ist es daher verwehrt, auf Vorgänge im Bereich der Rechtsprechung Einfluss zu nehmen. Ihr Schreiben wurde aber an das Bundesministerium für Justiz mit der Bitte um Prüfung und geeignet erscheinende weitere Veranlassung weitergeleitet.“

 

Der Folterfall Theiss dokumentiert umfangreich die Verletzungen der Art 3 EMRK, Art 4 EGRC, § 321 StGB u.a. bei Behörden. Nachdem die österreichische Präsidentschaftskanzlei am 28.05.2009 den Folterfall Theiss als geeignet erscheinend an das Justizministerium zur weiteren Veranlassung weiterleitete, schrieb das Justizministerium Mag. Thomas Grünewald am 19.06.2009 zu GZ BMJ-4034109/0003-IV 2/2009: Zitat: „ Ihre Folterbeschwerde vom 28.05.2009, die dem Bundesministerium für Justiz im Wege der österreichischen Präsidentschaftskanzlei zugekommen ist, wurde bereits an die Oberstaatsanwaltschaft Linz zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.“

Dort wurde zu keinem Zeitpunkt eine Folterermittlung eingeleitet oder ein juristisch nachvollziehbarer Akt mit den Folterunterlagen eröffnet.

Trotz größter Bemühungen der Folteropfer erhielten die Betroffenen seit Juni 2009 bis dato Februar 2013 keine Auskunft oder Information über den Status der Ermittlung.

Art 13 EMRK kann auch dann verletzt sein und geltend gemacht werden, wenn das geltend gemachte Grundrecht nicht verletzt wurde, doch die wirksame Beschwerdemöglichkeit z.B. (der gesetzliche Richter) fehlt.

Am 26. April 2011 wurde den Folteropfern Theiss/Oschadleus durch die ehemalige Präsidentin des Obersten Gerichtshofes Frau Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss in schriftlicher Form zu GZ 1Präs. 8927.1999/11y und 1Präs. 8927-2052/11t mitgeteilt: Zitat: „Zu Ihren am 13. und 18. April eingelangten Schreiben müssen wir Ihnen mitteilen, dass der Oberste Gerichtshof die von Ihnen erhobenen Foltervorwürfe weder selbst überprüfen noch eine Behörde mit der Prüfung beauftragen kann. Der Oberste Gerichtshof kann nur tätig werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht; eine Befugnis, über „Folterbeschwerden“ zu entscheiden oder eine zentrale Behörde für die Prüfung der Vorwürfe zu benennen, räumt das Gesetz weder dem Obersten Gerichtshof noch seiner Präsidentin ein. Zur allfälligen Erledigung von Ihren Schreiben gestellten Anträgen im Zusammenhang mit anhängigen Verfahren wurden die Unterlagen an das Oberlandesgericht Linz übermittelt.“

Am 27. April 2011 schickte die ehemalige Präsidentin des Obersten Gerichtshofes Frau Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss die Folterunterlagen zur GZ 1 Präs. 8927-2138/11i Zitat: „ Wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, kann der Oberste Gerichtshof in Ihrer Angelegenheit nicht tätig werden. Ihre Beschwerde wurde daher an die Oberstaatsanwaltschaft Linz übermittelt:“

Am 09. Mai 2011 schickte die ehemalige Präsidentin des Obersten Gerichtshofes Frau Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss die Folterunterlagen zur GZ 1 Präs. 8927-2383/11v erneut an die Oberstaatsanwaltschaft Linz. Zitat: „Ihre Beschwerde wurde an die Oberstaatsanwaltschaft Linz übermittelt.“

Am 17. Oktober 2011 teilte die Generalprokuratur in seinem Schreiben an die Folteropfer zu GZ Gn 215/11a mit: Zitat: „Zu Ihren Schreiben vom 13. September 2011, 16. September 2011 und am 30. September 2011 teile ich mit, dass die Generalprokuratur die von Ihnen erhobenen Foltervorwürfe weder selbst prüfen noch andere Behörden mit einer Prüfung beauftragen kann. Die Weiterleitung bisheriger Eingaben an die Korruptionsstaatsanwaltschaft bzw. an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption erfolgte im Hinblick auf einen – in Ihrem Schreiben zum Ausdruck gebrachten – Verdacht strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen (§302 (1) StGB) von Organen der Rechtspflege bzw. der Verwaltung, dessen Prüfung in den Zuständigkeitsbereich der Anklagebehörde fällt. Im Übrigen ist die Generalprokuratur im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches nicht berufen, allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen oder gar eine zentrale Behörde für die Prüfung von Foltervorwürfen zu benennen.“

Am 06.10.2010 bestätigte das Landesgericht Salzburg in seinem Beschluss 21 Nc 12/10 Ok: Zitat: „Am 21.09.2009 übermittelte das Bundesministerium für Justiz eine Eingabekonvolut der Einschreiterin Daniela Theiss und Daniel Oschadleus samt Schreiben vom 7.10.2009 und Beilagen zur allfälligen Prüfung, ob die Einschreiter im bezughabenden Verfahren bzw. in Rechtschutzangelegenheiten allenfalls eine Unterstützung durch einen Sachwalter bedürfen. Mit Verfügung vom 5.11.2009 wurde dieses Eingabekonvolut der Leiterin der Gerichtsabteilung 3 des Bezirksgerichtes Salzburg zuständigkeitshalber durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg übermittelt (vgl ON 1).“

Am 06.Juli 2011 Bezirksgericht Salzburg Beschluss 3P370/09g-67: Zitat: „Das Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung wurde über Anregung des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) vom 21.10.2009 eingeleitet (ON1).“

Im Beschluss 3P370/09g-67 vom 06. Juli 2011 bestätigt Mag. Thomas Wegleiter auf Seite 2, dass Foltervorwürfe und Wiedergutmachungen besachwaltet werden: Zitat: „ Mit Ausnahme des Verfahrens 26 Cg 175/09b des Landesgerichtes Wels (Zurückweisung der Klage) wurde seitens der Betroffenen kein weiteres kostenpflichtiges Verfahren im Zusammenhang mit den Foltervorwürfen geführt. Alle anderen im Register aufscheinenden Verfahren haben keinen Bezug zum Relevanzbereich „Foltervorwürfe“ oder sind kostenneutral.“

Weiter wird auf Seite 2 des Beschlusses festgestellt: Zitat: „Konkrete Anhaltspunkt für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung ergaben sich nicht.“

Das Sachwalterschaftsverfahren wurde mangels Voraussetzungen eingestellt, unter der Androhung, dass die Betroffenen keine weiteren Foltervorwürfe mehr erheben dürfen.

Sowohl das Landesgericht Salzburg als auch das Bezirksgericht Salzburg bestätigten in schriftlicher Form die Folterunterlagen direkt durch das Justizministerium, nachdem das Justizministerium schrieb, die Folterunterlagen an die Oberstaatsanwaltschaft Linz weitergeleitet zu haben, sowie an das Bezirksgericht mit der Anregung zu Sachwalterschaft geschickt zu haben. Weiter dokumentiert das Landesgericht, dass das BMJ am 07.10.2009 in der Anregung zur Sachwalterschaft, nur den Rechtschutz für die mutmaßlichen Folteropfer über die Sachwalterschaft sichern wollte. Die Anregungen einer Sachwalterschaft gegen Folteropfer nach Einreichung von Foltervorwürfen verletzt Art 3 EMRK, Art 4 EGRC und wie im Folterfall Theiss/Oschadleus nachzuvollziehen ist, verhindert dies seit 2009 die Aufklärung der Foltervorwürfe und setzt die Betroffenen seither sozialer Gewalt und Kontrolle aus. Das BMJ kann sich aufgrund der vorgenannten juristisch dokumentierten Tatsachen in der Aufklärung im Folterfall Theiss nicht auf Datenschutz/Sachwalterschaftsverfahren beziehen.

Die betroffene Daniela Theiss wurde nach der Anregung des BMJ in die politisch motivierte Armut getrieben. Ihr wurden die Mindestsicherung seit 13.10.2010, Sozialversicherung und auch die Wohnbeihilfe verweigert sowie der Führerschein abgenommen.

Nach der vorgenannten Einstellung der Sachwalterschaft gegen die Betroffenen, besachwalterte Mag. Thomas Wegleiter zu einem späteren Zeitpunkt die betroffene Daniela Theiss gegen eine Antragsstellung auf Mindestsicherung. Seit 2009 verweigert LH Mag. Gabi Burgstaller jegliche Stellungnahme zu den anerkannten Foltervorwürfen gegen die ihr unterstellten Behörden, obwohl sie umfangreich in schriftlicher Form informiert wurde.

Die soziale Gewalt und Kontrolle an Daniela Theiss wird im stillschweigenden Dulden der LH Mag. Gabi Burgstaller von ihr unterstehenden Behörden durchgeführt.

Das Verbot der physischen und psychischen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ist in Art 3 EMRK verfassungsrechtlich garantiert. Alle Gesetze und die Vollziehung haben diese grundrechtliche Garantie in der Republik Österreich seit 1958/1964 einzuhalten.

Maßgebend dafür, ob eine absichtliche physische oder psychische Misshandlung den Grad der Folter erreicht, ist immer nur die Gesamtwürdigung aller Umstände. Daher bedarf es einer umfangreichen Untersuchung im Folterfall Theiss.

„Eigentliches Ziel der Folter unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung ist in den seltensten Fällen, vom Opfer tatsächlich eine bestimmte Information zu erlangen. Weitaus mehr geht es um Einschüchterung, nicht nur des betroffenen Individuums, sondern eines Personenkreises darüber hinaus, oft um die Erpressung eines Geständnisses und um die Brechung des Willens des Opfers und damit um die Zerstörung von dessen Persönlichkeit.“

Unter Folter versteht man das Erzwingen eines Geständnisses oder die Erlangung einer Information. Auch andere Zwecke, wie etwa die Zufügung schwerster Leiden zum Zweck der Einschüchterung Anderer oder zur Diskriminierung einer Person als Angehöriger einer bestimmten Gruppe/ u.a., wie die Gruppe der Jugendamtsgeschädigten/politisch motivierter Kindesentziehungen.

Folter, ob körperlich oder psychisch, muss vorsätzlich erfolgen und ein bestimmtes Ziel verfolgen. Für die Völkerrechtswidrigkeit an sich kommt es nicht darauf an, ob eine Handlung als Folter klassifiziert wird. Denn auch eine „nur“ unmenschliche Behandlung ist völkerrechtlich unzulässig.

Wenn ein bestimmter Grad an Schmerzen und Leiden erreicht sei, handele es sich um Folter, unabhängig davon, ob der Folterer einen bestimmten Zweck verfolgt habe. Es geht bei Folter um die Misshandlung eines Menschen zum Zweck der Machterhaltung, des Machtausbaus, sowie der Durchsetzung bestimmter Ziele eines staatlichen Systems bzw. der staatlichen Gewalt.

Die Gesamtumstände der Folterermittlung in der Causa Theiss wird anhand der Beweise klären, ob die gesetzlich vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten in das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht auf Kindererziehung Art 8 EMRK, ob sich die Jugendwohlfahrt Salzburg Umgebung und u.a. das Bezirksgericht Salzburg innerhalb des rechtlich zulässigen bewegt hat, oder die Anwendung des §215 ABGB als Verletzung der Art 3 EMRK, Art 4 EGRC zu werten ist.

Ferner wird zu prüfen sein, ob man tatsächlich politisch-ideologische Verfehlungen, siehe u.a. Mag.a. Daniela Musiol, BMJ Stormann 03.09.2012 unterstellt, oder aber wie im Folterfall Theiss beschwert, Gefährdungsmomente ohne verwaltungsmäßigen und justiziellen Nachweis konstruiert wurden, die einen Eingriff nach §215 ABGB legitimieren sollten.

In diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung ist zudem die Klärung der Frage, ob diese Eingriffe aufgrund einer eigenverantwortlichen rechtlichen Würdigung vorgenommen wurden, oder die Verantwortlichen ausschließlich den Anweisungen von höheren Stellen Folge geleistet haben. Die Beantwortung dieser Frage wird Hinweise darauf geben können, ob der politisch motivierte Kindesentzug als ein in der Behörden – und Gerichtspraxis durchgängig angewandtes Instrumentarium betrachtet wird, oder ob von auf unterster behördlicher Ebene durchgeführten Einzelfällen ausgegangen werden muss, wie im Folterfall Theiss.

Der Historiker Reinhard Sieder schrieb am 21.05.2012: Zitat: „Exzessive Gewalt war möglich, weil man wusste, es wird nicht kontrolliert und nicht geahndet. Jeder für sich – Eltern, Fürsorge, Psychologen, Ärzte, Erzieher, Heimleiter, Angestellte des Wiener Magistrats und Politiker – war ein Rädchen in dieser Maschinerie.“

Wie Maga Daniela Musiol am 24.12.2011 in einem Mail über Ewa Dziedzic feststellen ließ: Betreff: „Musiol zu Kindeswegnahmen: Ergebnis verantwortungsloser Jugendwohlfahrtspolitik“: Zitat: „In Fr. Musiol OTS – Kritik werden jene Verantwortliche für die Missstände gemeint, die über die Kompetenzen verfügen, hier etwas zu ändern. Im zuständigen Familienausschuss weisen wir immer wieder auf die negativen Trends hin und bringen entsprechende Anträge ein; Diese werden jedoch entweder vertagt oder seitens der andern Parteien abgelehnt. Und hier liegt das Problem Nr.1: Das Familienministerium sieht anscheinend keinen dringenden Reform-, bzw. Verbesserungsbedarf oder verweist auf die Landesgesetze. Die Grünen fordern schon lange auch bei der Jugendwohlfahrt klare Regeln und eine Bundeszuständigkeit, um der Willkür entgegen zu wirken. ..“

…bleiben alle Bemühungen gegen willkürliche staatliche Fremdunterbringungen auf der Bundesebene aufgrund von Vertagungen oder Ablehnung wirkungslos.

Aussage des Justizministeriums vom 3.9.2012: Zitat: „ORF Morgenjournal: Bundesministerium für Justiz: „Man plant unabhängig davon eine Verbesserung, sagt Michael Stormann, Leiter der Familienrechtsabteilung. Es soll, sagt Stormann, nach Kindesabnahmen für das Kind bzw. die Obsorge-Personen einen Antrag auf Prüfung geben um die Zulässigkeit zu überprüfen.“

„RTL Teletexseite 505 - 03.09.2012 „Kindesabnahmen rascher prüfbar

Entscheidungen der Jugendwohlfahrt zu Kindesabnahmen sollen künftig gerichtlich kontrolliert werden können. Dabei geht es darum, dass sowohl das Kind als auch die Obsorge-Beauftragten – in der Regel also die Eltern einen Antrag stellen dürfen, um die Rechtmäßigkeit der Abnahme prüfen zu lassen. Künftig soll es eine rasche vorläufige Entscheidung des Gerichtes geben, ob Kinder aus Heimen in die Familie zurückkommen können. Derzeit vergehen zwölf oder mehr Monate.“

„ORF Teletexseite 116 - 03.09.2012 „Mehr Kontrolle bei Jugendämtern

Die Jugendämter sollten künftig stärker gerichtlich kontrolliert werden. Hintergrund ist, dass die derzeit gültige Rechtslage bei Kindeswegnahmen den Menschenrechten widersprechen könnte. Denn wenn die Jugendwohlfahrt für Kinder „Gefahr in Verzug“ sieht, kann sie die Kinder derzeit aus Familien nehmen – und es wird nicht von einem unabhängigen Gericht geprüft, ob die Kindeswegnahme gerechtfertigt war. Das Justizministerium plant ein Gesetz, mit dem obsorgepflichtige Personen einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung stellen können. Zudem soll rascher – in 4 Wochen – entschieden werden, ob Kinder zurück nach Hause dürfen.“

Nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs 1 Satz 1 FOK und §312a StGB gelten auch solche vorsätzlich zugefügten großen Schmerzen als Folter, mit denen eine Person für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat bestraft werden soll. Das erforderliche Handeln (wie das Jugendamt Salzburg Umgebung) in amtlicher Eigenschaft ist eben auch auf Fälle zu erstrecken, in denen die Staatsgewalt zu mindestens einem Teil von einer nichtstaatlichen Gruppe/privatrechtliches agieren der JWT, übernommen wurde. Treten Bedingungen ein, unter denen eine Gruppe faktisch die Staatsgewalt ausübt §215 ABGB ohne Überprüfungsmöglichkeit, oder auch nur einen Teil der Staatsgewalt innehat, bzw. von Staates wegen geduldet wird, liegt dieselbe Situation vor, die für die staatliche Folter typisch ist. Der Einzelne ist einer organisierten Macht ausgesetzt und kann nicht darauf hoffen, dass ihm der Staat schützend zur Seite steht, wie der Folterfall Theiss dokumentiert.

Eine Behandlung ist dann erniedrigend, wenn sie im Opfer Gefühle der Angst, der Ohnmacht oder der Minderwertigkeit erzeugt, wenn sie herabwürdigt oder demütigt. Sie ist unmenschlich, wenn sie absichtlich heftige körperliche und seelische Schmerzen bewirkt und den Menschen dadurch erniedrigt. Politisch motivierte Kindesentziehung, Zwangspsychiatrierung des Sebastian Theiss als sexuelles Missbrauchsopfer im ehemaligen SOS Kinderdorf Aigen/Salzburg, im Folterfall Theiss. Die Kinder wurden plötzlich und unerwartet zur Mutter depriviert, bedroht und unter Druck gesetzt.

Im Folterfall der mj. N.N.2 wurde seit November 2005 bis Februar 2013 keine Gerichtsentscheidung über §215 ABGB gefällt.

Am 05.01.2006 (3P115/99i/S5), 36 Tage nach der illegalen staatlichen Kindesaneignung, beauftragte Dr. Eva Maria Ramsebner (die gesetzliche 8-Tagesfrist wurde schon lange überschritten), das BG Salzburg, den Jugendwohlfahrtsträger Salzburg Umgebung endlich nach §215 ABGB zu prüfen. Zitat: „… allerdings ist daraus eine Anordnung nach §215 (1) ABGB nicht erkennbar…. Einige Zeit später ruft die zuständige Sozialarbeiterin des BJA den gefertigten Richter an. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte diese, dass noch heute geprüft werde, ob die Voraussetzung für eine Anordnung nach §215 (1) ABGB vorliegen; bejahendenfalls werde eine solche Entscheidung ergehen.“

Am 10.01.2006 bestätigte das Landratsamt Berchtesgaden, dass die minderjährige N.N.2 auf Vermittlung des Jugendamtes Salzburg unter §215 (1) ABGB in die Obhut der Großmutter gebracht wurde.

Am 08.03.2006 gerichtlicher Aktenvermerk (S10) Zitat: „Frau Schattauer teilt telefon. mit, dass auch im Akt wenig Infos sind…“ (Schattauer Jugendamt Salzburg Umgebung)

Am 21.03.2006 gerichtlicher Aktenvermerk (S10) Zitat: „Fr. Reittner ist tel. nicht erreichbar, nur Montag und Freitag im Innendienst, sie selbst hat sich bislang nicht gemeldet: die Kollegin wird ihr ausrichten, dass ich dringend Infos benötige.“

Am 06.02.2006 bestätigte das Finanzamt Salzburg Land: Zitat: „Es wird mitgeteilt, dass die mj. N.N.2 bereits seit November 2005 im Haushalt der Großmutter N.N.1 in „XX“ lebt. Um Einstellung der FB (Familienbeihilfe) wird gebeten. Mit freundlichen Grüßen für den Bezirkshauptmann DSA Ingeborg Reittner.“

Wie dem Gerichtsdokument (S10) am 21.03.2006 zu entnehmen ist, hat der JWT Salzburg Umgebung am 21.03.2006, also 4 Monate später, immer noch keine Informationen, welche §215 (1) ABGB rechtfertigen würden. Die Kindesmutter wurde durch den JWT massiv unter Druck gesetzt und durfte ihre Tochter bis heute, Februar 2013, nicht mehr sehen.

Der Mj. wurde im November 2005 im staatlichen Wissen und Einverständnis mitgeteilt, sollte sie zu ihrer Mutter zurückkehren, würde ihre Mutter sterben. Die Mj. wurde danach vom Jugendamt befragt, ob sie zu ihrer Mutter zurückkehren möchte. Als die Mj. bei der Befragung (Jugendamt Landratsamt Berchtesgaden) fast zusammenbrach, argumentierte der Jugendwohlfahrtsträger, die Mj. zittert bei dem Gedanken, zu ihrer Mutter zurückzukehren, deshalb sei ihr die Obsorge zu entziehen. Es handelt sich hierbei um schwerste staatliche Kindesmisshandlung, die die Schwere der Folter unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung erreicht.

Bei Gericht wurde der Kindesmutter 2006 über den Folterfall N.N.2 mitgeteilt:

Zitat: „Der Akt N.N.2 ist so heiß, den wird niemand aufmachen, wenn sie ihren mj. Julian Theiss behalten möchten, vergessen sie ihre Tochter und bohren sie nicht weiter.“

Am 27.07.2007 erlitt der mj. Julian Theiss unter dem staatlichen Druck/Verfolgung einen Myokardinfarkt/Hinterwandinfarkt.

Der damalige Opferanwalt Dr. Adrian Hollaender schrieb 2009 in seiner rechtlichen Stellungnahme an Behörden, dass Verletzungen der Art 3 EMRK, Art 4 EGRC, UN Antifolterkonvention an der Familie Theiss aufgrund der vorgelegten Unterlagen rechtlich nachweisbar sind. Weder der Opferanwalt Dr. Hollaender wurde von behördlicher Seite akzeptiert, noch wurde den Folteropfern ein Verfahrensanwalt, Menschenrechtsschutz oder Opferschutz zuteil.

Am 05.02.2009 wurde der Mj. im Auftrag des JWT Salzburg Umgebung ohne vorherigen Kontakt mit der KM aus seiner Schule abgeholt und der Kindesmutter entzogen.

Am 13.02.2009 schrieb das Jugendamt Salzburg Umgebung dem Gericht, dass der gerichtlich beauftragte Gutachter Prof. Dr. Kette den Mj. nun begutachtet hat und nach Angaben des Gutachters solle dieser so rasch wie möglich in seine Schule und zu seiner Mutter zurück. Das Jugendamt bestand noch auf die Begutachtung der KM Frau Daniela Theiss.

Am 02.03.2009 wurde ein gerichtlich beauftragtes Gutachten von Prof. Dr. Kette über die Mutter erstellt, in welchem er feststellte: Zitat: „Es ist allerdings festzuhalten, dass eine vorsichtige Interpretation ergibt, dass der Mj. derzeit – wie dies ja auch die aktuelle und für ihn dramatische Situation nahe legt – „entwurzelt“ ist.“

„Zusammenfassend ist zum Hausbesuch im Haushalt der Mutter festzustellen, dass es keine Hinweise auf irgendwelche, wie auch immer geartete Entzugstatbestände im Hinblick auf die Betreuung und Unterbringung des Mj. gibt.“

Das Jugendamt Salzburg Umgebung verweigert auch im Folterfall Julian Theiss jeglichen Kontakt zwischen Mutter und Kind.

In einer Notsituation die aus subjektiver Sicht moralisch gebotene Handlung nicht ausführen zu dürfen, kann ähnlich traumatisierend sein, wie Folter. Dies rechtfertigt aber keine Kindesentziehungen unter §215 ABGB als konstruierte Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht, ohne wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art 13 EMRK durchzuführen.

Der §215 ABGB sei zudem Schranken unterworfen, wenn zum Zweck der Folter unmenschlicher, grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wie im beschwerten Folterfall Theiss eingesetzt worden sind und liegt in der Situationsverantwortung des Staates.

Die Frage, ob eine mögliche Rechtfertigung oder Entschuldigung der „Gefahrenabwehrfolter“ über §215 ABGB eine Verletzung von Art 4 FOK bedeutet, muss im Einzelfall geprüft werden.

Die UN Antifolterkonvention wurde von Österreich ohne Erfüllungsvorbehalt ratifiziert, es hat den Rang eines einfachen Gesetzes. Art 15 ist self – executing und daher unmittelbar anwendbar.

„Die Einräumung von Folterhandlungen auf der politischen Ebene hätte weit reichende Konsequenzen, da Folter politisch als Charakteristikum eines Unrechtsstaates gilt.“

„3. und 4. Bericht der Republik Österreich gemäß Artikel 19 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe: Zitat aus dem Staatenbericht: „Österreich hat sämtliche Handlungen, die als Folter im Sinne des Artikel 1 des Übereinkommens bezeichnet werden können, schon vor der Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich im österreichischen Strafgesetzbuch für strafbar erklärt und mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen, bedroht. In Verbindung mit allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (wie § 7 StGB – Vorsatz, § 12 StGB – Bestimmung Anderer zur Tat und Beitragstäterschaft, § 15 StGB – Versuch) sind alle im Übereinkommen als Folter bezeichneten und zu pönalisierenden Verhaltensweisen in Österreich strafbar. Die Strafbarkeit ist unabhängig von dem in Art. 1 Abs. 1 des genannten Übereinkommens beispielsweise angeführtes Tatmotiv und setzt auch nicht voraus, dass sie zugefügten Schmerzen oder Leiden „groß“ („severe“, aigus“) sind.

Die Pönalisierung der Folter im österreichischen Strafrecht ist daher zum Teil weitgehender als die Definition der Folter im Übereinkommen (vgl. auch dessen Art. 1 Abs. 2).“

Der Staat hat die Menschenwürde zu achten und zu schützen; Achtungspflicht und Schutzpflicht stehen hierbei gleichwertig auf einer Ebene. In den genannten Extremfällen, in denen Minderjährige unter dem juristisch nicht überprüfbaren §215 ABGB willkürlich zum Zweck eines bestimmten Ziels den Eltern entzogen werden, gilt es, die Würde des „entführten“ Kindes zu achten.

Unter den Begriffen psychische Folter/Weiße Folter werden solche Foltermethoden zusammengefasst, die zwar in ihrer Anwendung und ihrer unmittelbaren Wirkung unsichtbar sind, jedoch die Psyche des betroffenen Menschen angreifen, mitunter dauerhaft erheblich schädigen oder sogar zerstören können.

Zitat Bundeskanzleramt Österreich GZ – BKA-122/0002 FBM/2013 vom 15. Jänner 2013 zu dem Folterverbot. „Das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ist in Art 3 EMRK verfassungsrechtlich garantiert. Alle Gesetze und die Vollziehung haben diese grundrechtliche Garantie einzuhalten. Eine wirksame Beschwerdemöglichkeit iSd Art . 13 EMRK ist jedenfalls eröffnet.“

Der Folterfall Theiss wurde nach Angaben der Behördenschreiben weitreichend aus dieser verfassungsrechtlichen Garantie, nicht der Folter und anderen Misshandlungen unterworfen zu werden, ausgeschlossen.

Am 10. Mai 2012 übermittelte Herr Peter Doppler im Auftrag des Nationalratsabgeordneten Mag. Harald Stefan die rechtsrelevante Menschenrechtskonvention über Art 3 EMRK dem Verein Freiheit ohne Folter: Zitat: „Bezüglich des Folterverbotes in Österreich kann ich feststellen, dass der Art 3 EMRK der europäischen Menschenrechtskonvention eines der Kerngrundrechte der Konvention enthält. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Verbote nach Art. 3 sind nach Art. 15 der Konvention notstandsfest. Das bedeutet, selbst im Fall einer Bedrohung für das Leben der Nation durch einen Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand, gilt das Verbot. Diese Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wurde in Österreich bereits am 3. Sep. 1958 ratifiziert. Somit gilt unbestritten in Österreich ein allgemeines Folterverbot, dass keinerlei Bevölkerungsgruppen ausschließt. Natürlich können nie alle Missstände restlos beseitigt werden, sodass es immer wieder zu Verfehlungen kommen kann und wird…“

UN-Sonderberichterstatter Prof. Dr. Manfred Novak: „Folter in Österreich oft eine Art Kavaliersdelikt" der Standard, 10. November 2010.“

Menschenrechte und Staatsgewalt: Manfred Nowak: Zitat: „ die für Österreich wichtigsten völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen sind die beiden UNO-Menschenrechtspakte 1966, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Europäische Sozialcharta sowie verschiedene Spezialkonventionen wie die Europäische Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten, die Europäische Konvention zur Verhütung der Folter oder die UNO-Konventionen gegen die Folter, Rassendiskriminierung, die Diskriminierung der Frau oder die Rechte des Kindes. Die letztgenannte Konvention aus dem Jahre 1989 ist heute übrigens von faktisch allen Staaten der Welt ratifiziert und enthält einen umfassenden, auf die speziellen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen zugeschneiderten Katalog von bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten. Österreich hat sich durch die Ratifizierung der genannten und weiteren Menschenrechtskonventionen völkerrechtlich dazu verpflichtet, alle darin garantierten Rechte allen seinen Rechtsunterworfenen (d.h. nicht nur österreichischen Staatsangehörigen) gegenüber zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Die Umsetzung dieser völkerrechtlichen Pflicht erfolgt durch eine Vielzahl von legislativen, administrativen, judiziellen und sonstigen Maßnahmen (einschließlich der menschenrechtlichen Bildungsarbeit) und durchzieht das gesamte Rechtssystem, d.h. vom Verfassungsrecht über das Verwaltungsrecht bis hin zum Straf- und Zivilrecht, Ehe- und Familienrecht, Prozessrecht, Arbeits- und Sozialrecht. Mit anderen Worten: Der traditionelle österreichische Grundrechtschutz, d.h. der Schutz jener in der Bundesverfassung (insb. im StGG 1867 und in der in die Verfassung inkorporierten EMRK) garantierten und letztlich vor dem Verfassungsgerichtshof durchsetzbaren bürgerlichen und politischen Rechte, ist nur eine von vielen Methoden, wie der österreichische Staat seiner völkerrechtlichen Pflicht zum umfassenden Schutz der Menschenrechte nachkommt. Viele Menschenrechte, wie insbesondere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, sind nach wie vor nicht in der österreichischen Bundesverfassung verankert und müssen daher auf andere Weise umgesetzt werden. Der Unterschied zwischen völkerrechtlichem Menschenrechtsschutz und innerstaatlichem (verfassungsrechtlichem) Grundrechtschutz trägt zu einer gewissen Begriffsverwirrung und einem verengten Verständnis der Menschenrechte in Österreich bei. Da es der österreichische Verfassungsgesetzgeber (im Wesentlichen aufgrund eines parteipolitischen Streits zwischen ÖVP und SPÖ) bisher verabsäumt hat, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in der Verfassung zu verankern, glauben viele, dass sich die Menschenrechte nur auf die bürgerlichen und politischen Rechte beschränken. Mit dieser verengten Sicht über den Inhalt der Menschenrechte paart sich eine - gerade in Österreich aufgrund des nachhaltigen Einflusses des staatsrechtlichen Positivismus des 19. Jahrhunderts besonders enge Auffassung über die Schutzrichtung der Menschenrechte. In manchen Lehrbüchern kann man auch heute noch die These finden, die Grund- und Menschenrechte seien ausschließlich oder primär Abwehrrechte gegenüber staatlicher Willkür. Diese These ist nicht nur völkerrechtlich falsch, sondern auch verfassungsrechtlich überholt und historisch irreführend. Menschenrechte sind somit von ihren philosophischen Grundlagen wie von ihrer konkreten historischen Ausprägung her keineswegs nur als Recht zur Abwehr staatlicher Angriffe verstanden und konzipiert worden, sondern sollten das Individuum gegen Ausbeutung und Fremdbestimmung durch staatliche und private Machtträger gleichermaßen schützen."

Die angeführten Behördenschreiben im Folterfall Theiss weisen eine allgemeine Akzeptanz zu mindestens im Einzelfall Theiss für Folter bzw. unmenschliche, grausame und erniedrigende Behandlung oder Strafe auf.

Das übergreifende Ziel der Untersuchung im Folterfall Theiss liegt darin, die Fakten zu ermitteln, die auch mit mutmaßlichen Foltervorfällen in Beziehung stehen. Ziel ist die Identifizierung derjenigen, die für die Vorfälle verantwortlich sind und die Ermöglichung ihrer strafrechtlichen Verfolgung oder die Verwendung im Kontext anderer Verfahren, die dazu bestimmt sind, eine Wiedergutmachung für Opfer zu erreichen.

Pflicht zur Aufklärung und Dokumentation.

„Eines der größten Probleme bei der Prävention und Aufklärung von Folterfällen war lange Zeit das Fehlen allgemeingültiger Richtlinien zur Dokumentation entsprechender Untersuchungen. Nach der Veröffentlichung solcher Standards („Istanbul Protokoll“) im Jahre 1999, wurde dieses als Dokument ein Jahr später von der UN offiziell angenommen. Unabhängig von diesen Vorgaben auf UN-Ebene hat der EGMR Aufklärungs- und Dokumentationsstandards entwickelt. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen unverzüglich eine umfassende und wirksame Untersuchung von Amts wegen einleiten, wenn substantiierte Anhaltspunkte einen Verstoß als möglich erscheinen lassen, unabhängig davon, ob seitens des Opfers Anzeige erstattet worden ist.“

Die Fragen entsprechen u.a. den internationalen Standards des Istanbul Protokolls bei der Aufklärung von Folter Art 3 EMRK, Art 4 EGRC, UN Antifolterkonvention, § 312a StGB, § 321 StGB. Anerkannt von der UNO und der Europäischen Union.

Zitat aus dem Istanbul Protokoll: „In dieser Veröffentlichung enthaltenes Material darf frei zitiert werden, unter der Voraussetzung, dass es namentlich erwähnt wird und ein Exemplar der Veröffentlichung, die das nachgedruckte Material enthält, an das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, Vereinte Nationen, 1211 Genf 10, Schweiz, geschickt wird.“

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende

 

ANFRAGE

1.     Wo befinden sich die seit 28.05.2009 behördlich übermittelten Folterunterlagen bei der WKStA, OSTA Linz und STA Salzburg und wo lassen sich diese juristisch mit Geschäftszahl nachvollziehen?

2.     Welche Ermittlungsstandards hat Österreich im Folterfall Theiss benutzt?

3.     Hatten/haben die OSTA Linz und die WKStA Fachkenntnisse und Kompetenz, um über die, den Behörden und Gerichten seit 2009 übermittelten Unterlagen im Folterfall Theiss eine effektive Ermittlungen zur Aufklärung von Foltervorwürfen zu entscheiden und zu ermitteln?

4.     Wenn ja, warum wurde die Ermittlung im Folterfall Theiss durch die OStA Linz und/oder der WKStA seit 2009/2011 nicht eingeleitet?

5.     Wird im Folterfall Theiss eine unverzügliche, unabhängige und unparteiische Untersuchung über den Folterfall Theiss seit 28.05.2009 bzw. seit 30.11.2005 eingeleitet werden?

6.     Wenn nein, warum nicht?

7.     Wenn ja, wird dies umgehend geschehen?

8.     Wurden im Folterfall Theiss Beweise, einschließlich medizinischer Nachweise, die in Verbindung mit der Folterbehauptung stehen, aufgedeckt und gesichert, um eine mögliche strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen zu unterstützen?

9.     Wenn nein, warum nicht und aufgrund welcher Gesetzesgrundlage?

10.  Wenn ja, warum wurden die Folteropfer nicht darüber informiert, damit sie weiteres Beweismaterial vorlegen können?

11.  Wurde im Folterfall Theiss untersucht, wie, wann und wo die behaupteten Foltervorfälle stattgefunden haben, sowie jedes Muster oder Praxis, die die Folter herbeigeführt haben könnte oder kann?

12.  Wurde die Aufklärung der Tatsachen und Feststellung und Anerkennung individueller und staatlicher Verantwortung für die Opfer und ihre Familien verhindert?

13.  Wenn ja, aufgrund welcher österreichischen Gesetzesgrundlage?

14.  Aufgrund welcher Gesetzesgrundlage wurde im Folterfall Theiss nicht gewährleistet, dass Beschwerden und Berichte/Dokumentationen über Folter und andere Misshandlungen umgehend und effektiv untersucht wurden?

15.  In Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass Träger eines öffentlichen Amtes an Folter beteiligt sind, kann es sein, dass eine objektive und unparteiische Untersuchung nicht möglich ist, außer wenn eine besondere Untersuchungskommission gebildet wird. Wird im Folterfall Theiss aufgrund der vorliegenden Behördenschreiben eine besondere Untersuchungskommission eingerichtet werden?

16.  Wenn nein, warum nicht?

17.  Werden die Betroffenen der Foltercausa Theiss auf allen Stufen der Ermittlung die Garantie eines verfahrensorientierten Mindestschutzes, wie er auch durch das Völkerrecht gesichert ist, erhalten?

18.  Wenn nein, warum nicht?

19.  Werden die Ermittler Unterstützung durch angemessenes technisches und administratives Personal haben, sowie Zugang zu objektiver, unparteiischer Rechtsberatung, um zu gewährleisten, dass die Ermittlungen zulässiges Beweismaterial für ein strafrechtliches Verfahren erbringen können?

20.  Werden die Ermittler die ganze Bandbreite der staatlichen Ressourcen und Vollmacht erhalten, um den Folterfall Theiss aufzuklären?

21.  Werden die Ermittler die Vollmacht besitzen, bei internationalen juristischen und medizinischen Experten um Unterstützung bitten zu können?

22.  Werden die Betroffenen Theiss - aufgrund des Wesens von Folterfällen und des Traumas, das Menschen infolgedessen erleiden - (oft gehört ein vernichtendes Gefühl von Machtlosigkeit dazu, deshalb ist es besonders wichtig, den mutmaßlichen Folteropfern, Zeugen und ihre Familien vor Gewalt, Gewaltandrohung oder jeder andere Form von Einschüchterung, die infolge der Ermittlung auftreten können zu schützen) geschützt?

23.  Wenn ja, durch welche Gesetze?

24.  Entspricht es den österreichischen Mindeststandard, dass die Opfer über die Art der Vorgehensweise informiert werden? Warum seine Bekundungen gesucht wird? Ob und wie könnten Bekundungen gegen mutmaßliche Opfer benutzt werden?

25.  Werden die Ermittler den betreffenden Personen erklären, welche Teile der Ermittlung öffentliche und welche Teile vertrauliche Informationen sein werden?

26.  Haben die Kinder Sebastian Theiss, N.N.2 und Julian Theiss das Recht, eine Zusammenarbeit bei der Ermittlung insgesamt oder partiell zu verweigern?

27.  Wenn nein, warum nicht?

28.  Werden die mutmaßlichen Folteropfer regelmäßig über die Entwicklung der Ermittlung und über die strafrechtliche Verfolgung ihres Falles benachrichtigt werden?

29.  Wenn nein, warum nicht?

30.  Werden die Opfer durch die Ermittler über die mutmaßliche Festnahme des Täters informiert?

31.  Wenn nein, warum nicht?

32.  Werden Ermittler im Folterfall Theiss Vorsichtsmaßnahmen treffen, um für die entsprechenden Schutzmaßnahmen für die Opfer zu sorgen?

33.  Wenn nein, warum nicht?

34.  Die politischen Rahmenbedingungen können gegenüber den Opfern und den Untersuchenden feindselig sein. Welche Garantien haben die Betroffenen?

35.  Ist die Republik Österreich verantwortlich/verpflichtet dafür/dazu, die mutmaßlichen Opfer, Zeugen und ihre Familien vor Gewalt, Gewaltandrohungen oder jeder andere Form von Einschüchterung, die infolge der Ermittlung auftreten könnten zu schützen?

36.  Wird dies im Folterfall Theiss Daniela, Theiss Sebastian, N.N.2 und Theiss Julian geschehen?

37.  Wenn nein, warum nicht?

38.  Werden diejenigen, die potenziell in den Folterfall Theiss verwickelt sind, aus jeglicher Position entfernt werden, in der sie direkte oder indirekte Kontrolle oder Macht über die Kläger, Zeugen und deren Familien, sowie über diejenigen, welche die Ermittlung durchführen, ausüben könnten?

39.  Wenn nein, warum nicht?

40.  Auf welcher Gesetzesgrundlage wurde/wird den betroffenen Theiss bis heute das Recht auf Freiheit ohne Folter entzogen?

41.  Auf welche Gesetze kann sich die Ermittlungsbehörde/Untersuchungskommission im Folterfall Theiss stützen, wenn sich Behörden und Gerichte als unzuständig erklärt haben, den Folterfall Theiss aufzuklären?