14246/J XXIV. GP
Eingelangt am 15.03.2013
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Anfrage
des Abgeordneten Mag. Stefan
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Vorratsdatenspeicherung
Der Parlamentskorrespondenz Nr. 1006 vom 28.11.2012 zum Thema „Hearing im Justizausschuss zur Vorratsdatenspeicherung“ konnte entnommen werden:
„(…) Der Rechtsschutzbeauftragte des Justizministeriums Gottfried Strasser teilte den Abgeordneten mit, dass ihm bis zum gestrigen Tag 188 Abfragefälle vorgelegt worden seien. Ende Oktober waren es 168, wobei in einem Fall ein Widerruf erfolgte. In drei dieser 168 Fälle ging es um Mord, in 58 um schweren Diebstahl, in 14 um schweren Raub, in 20 um Stalking, in 16 um schweren Betrug, in 20 um Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und in 10 um Vergewaltigungen. In 19 Fällen sei bisher eine Aufklärung erfolgt, darunter in sieben Stalkingfällen. Als konkretes Beispiel für eine erfolgreiche Abfrage von Vorratsdaten nannte er etwa die Klärung eines Mordes, bei dem ein Handy geraubt wurde. (…)“
Dem Bericht der Technischen Universität Wien zum Thema „Spezifikation zur Durchlaufstelle (DLS) gemäß § 94 Abs. 4 TKG 2003 und TKG-DSVO zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2006/24/EG, Vorratsdatenspeicherung“ gefunden unter „portal.wko.at/wk/dok_detail_file.wk?angid=1&docid...“ konnte entnommen werden:
3.1 Die Durchlaufstelle als zentrales Element zur Vorratsdatenspeicherung
In § 94 (4) TKG sind Anforderungen bezüglich Übertragungstechnologie, Datenintegrität und Verschlüsselung enthalten. Zur Umsetzung der Datenübermittlung zwischen den Netzbetreibern und den abfrageberechtigten Stellen wurde das Konzept der Durchlaufstelle (DLS) erarbeitet. Im FITAusschuss des Nationalrats wurde eine Ausschussfeststellung verabschiedet, die eine Grundsatzerklärung zur Durchlaufstelle enthält. Demnach scheint nunmehr unter allen Stakeholdern der Konsens zu herrschen, dass die Durchlaufstelle dem Grunde nach jenes Konzept ist, welches in
Hinkunft eine sichere Übermittlung im Zusammenhang mit Datenauskünften nach dem TKG gewährleisten soll.
Übernommen aus TKG-DSVO:
§ 8. (1) Die Übermittlung der Daten erfolgt über eine zentrale Durchlaufstelle, die das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
3.2 Rechtliche Grundlagen für Auskunftsbegehren
Die Verordnung sieht vor, dass die DLS die zentrale Anlaufstelle für Auskunftsbegehren auf Betriebsdaten als auch auf Vorratsdaten darstellt. Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage die entsprechende Rechtsgrundlage auszuwählen.
Nummer Rechtsgrundlage
1 Optionale Stammdatenauskünfte nach § 53 Abs 3a Z 1 SPG / § 76a Abs 1 StPO iVm § 90 Abs 7 TKG
2 § 53 Abs 3a Z 2 SPG
3 § 53 Abs 3a Z 3 SPG
4 § 53 Abs 3a Z 4 SPG
5 § 53 Abs 3b SPG
6 § 76a Abs 2 StPO
7 §§ 134 Z 2 / 135 Abs 2 StPO
8 §§ 134 Z 2a / 135 Abs 2a StPO
3.4 Datenkategorien bei Vorratsdaten Nummer/Code Datenart Gesetzliche Grundlage
1 Internetzugangsdienste § 102a (2) Z 1 – 4 TKG
2 Öffentliche Telefondienste § 102a (3) Z 1 – 6 TKG
3 Erstaktivierung § 102a (3) Z 6c TKG
4 E-Mail Verkehrsdaten § 102a (4) Z 1 – 4 TKG
5 E-Mail An-/Abmeldung § 102a (4) Z 5 TKG
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage: