14558/J XXIV. GP

Eingelangt am 26.04.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Angela Lueger

und GenossInnen

an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betreffend Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes an Krisenpflegeeltern

Krisenpflegefamilien nehmen kurzfristig Säuglinge und Kleinkinder unter 3 Jahre aus einer Familie auf, die aus den unterschiedlichsten Gründen vorübergehend ihren Erziehungsauftrag nicht nachkommen kann. Die Krisenpflegefamilie bietet den Kindern ein familiäre Umfeld und hilft den Kindern dabei diese Ausnahmesituation zu bewältigen, zur Stabilisierung beizutragen und um zur Ruhe zu kommen.

Gerade für Säuglinge und Kleinkinder ist eine konstante Bezugsperson für eine positive Entwicklung notwendig, ein häufiger Bezugswechsel, wie es in Krankenhäusern oder Wohngruppen der Fall wäre, würde für die Kinder eine zusätzliche Belastung darstellen.

Nur wer mindestens zwei Monate lang Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, bekommt diese finanzielle Unterstützung auch tatsächlich ausbezahlt - so sieht die Situation zumindest laut gängiger Praxis des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend aus. Dadurch wird mitunter auch Krisenpflegeeltern der Bezug dieser finanziellen Unterstützung verwehrt wird.

Nach § 5 Abs 4 KBGG-Novelle 2009 (BGBl I 2009/116) kann das Kinderbetreuungsgeld nur in Blöcken von 2 Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Abs 3 angeführte Ausmaß erfolgen.

Diese „Zweimonatserfordernis“ zeigt auch Auswirkungen im Fall von Krisenpflegeeltern, die Kinder üblicherweise nur wenige Wochen betreuen. Seit Einführung des Kinderbetreuungsgeldes wurde dieses auch für nur wenige Tage an die Krisenpflegeeltern ausbezahlt. Seit 2010 ist das nicht mehr der Fall. Vor der Novellierung des Kindergeldbetreuungsgesetzes (KBGG) lag der Mindestbezug zwar noch bei drei Monaten, allerdings hat das Ministerium diese Regelung nie auf Krisenpflegeeltern angewandt, und das Geld trotzdem ausbezahlt. Seit der Novellierung steht das BMWFJ jedoch auf dem Standpunkt, dass eine solche Praxis nicht mehr möglich sei, und forderte daher bereits ausbezahlte Beträge zurück


Gemäß vorliegendem Urteil des OGH zur Zahl 10 ObS 3/13 ist aus den Bestimmungen des § 5 Abs 4 KBGG abzuleiten, dass Krisenpflegeltern Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ihre Krisenpflegekinder haben. Der bloße Wechsel der Betreuung von einer leiblichen Mutter z.B. zu einer Krisenpflegemutter führt laut Urteil zu "keinem Wechsel zwischen den Elternteilen" iSd § 5 Abs 2 bis 4 KBGG, weshalb auch die zweimonatige Bezugsdauer nicht zur Anwendung kommt. Eine Betreuungszeit von weniger als 2 Monaten schließt daher einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für Krisenpflegeeltern nicht aus.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend folgende

 

ANFRAGE:

 

1.   Ab wann wird das Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Urteil 10 ObS 3/13h an Krisenpflegeeltern ausbezahlt?

2.      Ist es geplant, dass dieses Urteil rückwirkend umgesetzt wird und das Kinderbetreuungsgeld an die abgelehnten Krisenpflegeeltern ausbezahlt wird?

3.   Wie werden die Krisenpflegeeltern über die geänderte Auszahlungsmöglichkeit informiert?