15582/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2013
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ANFRAGE

der Abgeordneten Ing. Westenthaler

Kollegin und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Weigerung des ORF zur Ausstrahlung einer gerichtlich angeordneten Widerrufsveröffentlichung

 

Laut Medienberichten hat Mag. Karl-Heinz Grasser gegen die Grüne Abgeordnete Dr. Gabriela Moser ein Gerichtsverfahren bis vor den Obersten Gerichtshof geführt, weil Dr. Moser über Mag. Karl-Heinz Grasser öffentlich - unter anderem in der Sendung des ORF „Zeit im Bild 2“ - die falsche Behauptung verbreitet hatte, sie wisse „aus wirklich sehr gut informierten Kreisen, dass also eine Steuerprüfung für Glock bevorstand und dann diese Steuerprüfung auf Intervention des Herrn Finanzministers Grasser niedergeschlagen worden sein soll“.

Mit nun rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts Wien vom 09.08.2012 wurde Dr. Moser sowohl zur Unterlassung dieser Behauptung und weiterer Behauptungen verpflichtet, als auch zur Veröffentlichung eines Widerrufs auf ihre Kosten durch Verlesung des Textes durch die Beklagte im Fernsehprogramm „ORF 2“ in oder unmittelbar vor oder nach der Sendung „Zeit im Bild 2“.

Trotz des Urteiles weigert sich der Österreichische Rundfunk mit Verweis auf eine über 16 Jahre alte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, den Widerruf auszustrahlen. Aus Sicht der Steuerzahler dürfte dies kaum erklärbar sein, da Dr. Moser die Veröffentlichung ihres Widerrufs auf eigene Kosten vornehmen muss und damit dem ORF Einschaltungsentgelte entgehen. Unbestritten ist im Übrigen, dass der ORF das Recht hat, eine solche Ausstrahlung vorzunehmen. Zudem hat der ORF in der Vergangenheit rechtlich angeordnete, kostenpflichtige Widerrufe beispielsweise durch Politiker anderer Parteien selbstverständlich immer wieder ausgestrahlt und daraus auch Einnahmen lukriert.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler folgende

 

ANFRAGE:

1.

Wie ist - auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages des ORF - zu erklären, dass der ORF sich weigert, ein rechtskräftiges Urteil „umzusetzen“ bzw. die Plattform zum gerichtlich angeordneten Widerruf zur Verfügung zu stellen?

 

2.

Wie ist zu rechtfertigen, dass der ORF durch die Verweigerung auf die ihm zustehenden Einnahmen aus einer entgeltlichen Einschaltung verzichtet bzw. wie ist dies damit vereinbar, dass der ORF aus GIS-Beiträgen gespeist wird?

 

3.

Hat der ORF in der Vergangenheit bereits in vergleichbaren Konstellationen Widerrufsveröffentlichungen vorgenommen? (Bitte um genaue Schilderungen der jeweiligen Sachverhalte und Modalitäten)

 

4.

Wenn ja, wie rechtfertigen Sie die jeweiligen Ungleichbehandlungen zwischen der Causa Grasser/Moser und den unter Frage 3 angesprochenen Causen?

 

5.

Welche Maßnahmen planen Sie, um künftig derartige Geschehnisse zu verhindern?

6.

Haben Sie in der anfragegegenständlichen Causa Rücksprache mit dem ORF-Generaldirektor gehalten und, wenn ja, welches Ergebnis konnten Sie erreichen?