15941/J XXIV. GP

Eingelangt am 12.09.2013
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Anfrage

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend „untergetauchte“ Asylwerber und Aufenthaltsverpflichtung

 

Der Anfragebeantwortung 13173/AB, XXIV. GP war zu entnehmen:

„Im Jahr 2012 sind insgesamt 2.625 Asylwerber „untergetaucht“.

Im Jahr 2012 sind insgesamt 1.634 Asylwerber (78%) im Zulassungsverfahren „untergetaucht“.“

 

Der Anfragebeantwortung 10350/AB, XXIV. GP war zu entnehmen:

Im Jahr 2011 sind insgesamt 2.367 Asylwerber „untergetaucht“.

Im Jahr 2011 sind insgesamt 1.088 Asylwerber (67%) im Zulassungsverfahren „untergetaucht“.

 

Im Asylgesetz ist im § 15 Absatz 3a als Mitwirkungspflicht eine Aufenthaltspflicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren vorgesehen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die

Bundesministerin für Inneres nachstehende

 

Anfrage:

 

  1. Warum musste eine Aufenthaltsverpflichtung (§ 15 Abs.3a AsylG) im Asylgesetz festgeschrieben werden?
  2. Wie kann es sein, dass gerade der Großteil der Asylwerber, welche untertauchen, im Zulassungsverfahren und somit während der Aufenthaltsverpflichtung untertauchen?
  3. Wie kann es sein, dass Asylwerber während des Zulassungsverfahrens untertauchen, wenn sich diese „durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten“ haben?