2239/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.05.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler

Kolleginnen und Kollegen

 

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz

 

Die Staatsanwaltschaft Graz hat in der Strafsache  8 St 305/07x  ( ab 03.02.09 21 St 3/09h) gegen StA. Dr. S., RA Dr. E. und Z das Verfahren am 3. Februar 2009 offiziell eingestellt.

 

Wie mir zur Kenntnis gelangt ist, verkündeten  mehrere Vertreter der StA Graz an der StA Wien gegenüber Rechtsanwälten lautstark ihren Unmut über die Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens. Weiters führten sie unmissverständlich aus, dass der für das Verfahren zuständige Staatsanwalt Mag. R. der StA Graz ursprünglich vorgehabt hatte, StA. Dr. S. anzuklagen. Weiters führten diese aus, dass der für das Verfahren zuständige Staatsanwalt an der StA Graz jedoch entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben Weisung erhalten habe, einzustellen.

 

Jener „Teil-Akt“ des Straf(Ermittlungs-)verfahrens gegen Z, das als Verfahren wegen psychischer und physischer Gewalttätigkeit gegenüber seinen beiden Kindern unter 21 St 3/09h an der StA Graz anhängig ist (bis 2.2.09 unter 8 St 305/07x), liegt seit März 2009 inkl. sämtlicher Beilagen (welche die Beweismittel beinhalten) zur Endprüfung dem Justizministerium, Sektion IV/2, vor und ist in diesem Teil-Akt insbesondere inkludiert die Eingabe „Ergänzung zur Strafanzeige wegen Gewalttätigkeit mit Datum vom 23.02.2009“ von Fr. Mag. S., welche sämtliche Beweismittel beinhaltet, die bis zum 18.7.2007 hervorgekommen sind (Datum des rechtskräftigen Freispruchs der Fr. Mag. S.) und somit auch der damals zuständigen StA. Dr. K.-C. bekannt waren, nachfolgend aufgelistet im O-Ton:

 

I. Nachweise der Körperverletzung von Z an seinem Sohn vom 4.2.2006:

 

1.

8 bestätigende Polizeibeamte zur Verletzung der Mag. S. am 18.1.2006, welche bereits schriftlich das Gefährdungspotential der Kinder durch Z 3 Wochen vor Körperverletzung des Sohnes von Z am 4.2.2006 abbildete und die Polizei veranlasste, die Kinder und Mag. S. durch Wegweisung Z. s vor seinen psychischen und physischen Übergriffen zu schützen (GZ 4KR/19831/2006 bzw. im Akt 75 Hv 110/06d):

 

-         Dr. R. L, Oberrat, Sicherheits- und Verkehrspolizeil. Abt.

 Pol.kommissariat Donaustadt

(schriftl. Bestätigung vom 23.1.06)


      -     Dr. P. B., Hofrat, Sicherheits- und verkehrspolizeil. Abt.

                         Pol.kommissariat Donaustadt; schriftl. Aktenvermerk v. 19.1.06:

„Die Angaben der Ehefrau über die Ausübung von psychischem Druck erscheinen als glaubwürdig. Eine zumindest latente Aggressionsbereitschaft war daher beim Gefährder nicht auszuschließen. Die Behörde musste daher auf Seiten des Gefährders von einem weiteren Gefährdungspotential ausgehen. Das Betretungsverbot war daher zu bestätigen.“ 

      -   Inspektor A.H., Pol.kommissariat Donaustadt

      -   P. K., Rvl. Pol.kommissariat Donaustadt

(schriftl. Tathergangsschilderung vom 19.1.2006, schriftl.

Bestätigung des Betretungsverbotes vom 19.1.2006)

      -   Bzinsp. E. A. 2, Pol.kommissariat Donaustadt

                        (schriftl. Wegweisungs-Betretungsverbot vom 19.1.2006)

      -   Bzinsp. G., Pol.kommissariat Donaustadt

      -   PI Kdt. AI M., Pol.kommissariat Donaustadt

      -   ZJ Mag. B., Polkommissariat Donaustadt

                        (schrift. Wegweisungs-Betretungsverbot vom 19.1.2006)

 

      2.

Facharzt und Polizeiamtsarzt/schriftl. Befunde der Verletzung des Sohnes von Z am 4.2.06 (im Akt 75 Hv 110/06d):

 

Tathergang:

Diese Verletzung des Z an seinem 7jährigen Sohn spielte sich am 4.2.06 beim gemeinsamen Frühstück am Frühstückstisch ab, die Schilderung wie es zu dieser Verletzung kam:

Z schrieb während des gemeinsamen Frühstücks mit den beiden Kindern mehr als eine Stunde (von 9 – 10 Uhr) auf Zetteln alles mit, was die Kinder und Mag. S. während des Frühstücks sprachen.

Als Sohn von Z (der rechts von ihm am Tisch saß) Z fragte, warum und was er denn da auf Zetteln alles mitschreibt, sagte Z zu ihm, dass er alles mitschreibt, was die Kinder und Mag. S. sprechen, weil er das für den Richter braucht.

Daraufhin wollte der Sohn von Z. sehr verängstigt den Zettel sehen, und fragte Z: „Zeig mir doch den Zettel!“ und griff mit seiner rechten Hand nach dem Papier, das Z beschrieb. Worauf Z seine Faust ballte und gegen die nach dem Papier greifende Hand seines Sohnes schlug, damit sein Sohn den Zettel nicht angreifen konnte. (Mag. S. hat diesen Zettel jederzeit als Beweismittel!)

 

Z setzte bereits die Kinder und Mag. S. psychisch unter enormen Druck, indem er alles was sie sich erzählten, mitschrieb, noch mehr, als er seinem Sohn sagte, dass er das für den Richter brauche um dann ganz bewusst seine Faust zu ballen und gegen den Finger des 7jährigen zu führen. – Das zeugt von einer derartig bewussten Gewalttätigkeit und Gefährdung durch Z, wovor Mag. S. die Kinder schützen wollte und v.a. aufgrund dieser Körperverletzung am 4.2.06 und der Körperverletzung Mag. S. am 18.1.2006 am 6.2.2006 die Scheidung gegen Z einreichte.

 

-    schriftl. Befund des Arztes Dr. A. S./UKH-Linz vom 4.2.09:

stellte die Verletzungen des Sohnes von Z am 4.2.06 fest, verarztete den Sohn

            Z.s und erstattete selbst aufgrund der Angaben des Sohnes von Z am 4.2.06 von

wem er wie und wann verletzt worden war noch am gleichen Tag (4.2.2006) Strafanzeige gegen Z wegen Körperverletzung.


-         schriftl. Befund des Polizeiamtsarztes Dr. K., Bupoldir. Donaustadt vom

6.2.2006

 

 

3.

Die Angaben zur Körperverletzung am 4.2.06 des Sohnes von Z selbst

(Anzeige vom 4.2.06, AS 19; schriftliches medizin. Gutachten des SV Prof. Dr. R. in 75 Hv 110/06d: S.1)

 

Bei Betreten des Hauses am 4.2.2006 gegen 11 Uhr (Anm.: 1/2 Stunde nach Körperverletzung durch Z) gegenüber den Polizeibeamten an, dass er von seinem Vater auf die rechte Hand geschlagen worden sei und seither verspüre er Schmerzen im rechten Mittelfinger.“

 

4. Die Angaben von Z selbst zur Körperverletzung seines Sohnes am 4.2.06:

 

Z selbst gab nach ON 12, AS 69; Gutachten SV Prof. Dr. R. in 75

Hv 110/06d) an,

„sein Sohn ... habe nach dem Papier gegriffen auf dem er schrieb und in einer Reflexhandlung habe er mit der linken Hand das Papier weggezogen und versucht, mit der rechten Hand zu verhindern, dass Juri mit seiner Hand nach dem Papier griff.“

 

5. Das Gutachten des SV Prof. Dr. R. in 75 Hv110/06d zum Hergang der Körperverletzung und wer die Körperverletzung am 4.2.06 am Sohn des Z beging:

 

Es wurde mit dem Gutachten des SV Prof. Dr. R. nachgewiesen, dass Z seinen Sohn ... verletzt hat (S.7 des Gutachtens):

 

„Somit können die im UKH-Linz beschriebenen Verletzungen durch die Traumatisierung des rechten Mittelfingers am 4.2.2006 gegen 10 Uhr 30 erklärt werden.“

 

Als auch nachgewiesen, dass die Verletzung des Sohnes von Z am 4.2.2006 nicht wie Z behauptete, von Mag. S. mit einem Fleischschlögel am Abend des 4.2.06 in Linz durchgeführt wurde (Z s Sachverhaltsangabe in ON 22, Gutachten SV Dr. R., S.3), sondern diese Behauptungen Zs unwahr sind (Gutachten SV Dr. R., S. 7):

„Anhaltspunkte für eine zusätzliche Traumatisierung – insbesondere mit einem Fleischschlögel mit dem mehrmals auf den Finger geschlagen worden sein soll – ergeben sich aus gerichtsmedizin. Sicht nicht.“

 

Und weiters (S. 7, Gutachten des SV Prof. Dr. R.):

 

„Der im UKH-Linz dokumentierte Befund stimmt weitgehend mit den Beobachtungen des Prof. Dr. S. überein, der ausführte, dass der Mittelfinger der rechten Hand beim Sohn des Z bis vorne an die Kuppe etwas geschwollen und gerötet gewesen sei.“

 

und widerlegte (so wie Z behauptete) dass - nur weil die Polizeibeamten beim Betreten des Hauses um 11 Uhr am 4.2.06 optisch keine Verletzung an seinem Sohn wahrnahmen, Z schlussfolgernd behauptete - bei seinem Sohn gar keine Verletzung vorlag (Gutachten S. 6):

 

„Der Umstand, dass beim Sohn des Z am 4.2.2006 gegen 11 Uhr von den einschreitenden Exekutivbeamten keine Verletzungen wahrzunehmen waren, bedeutet nicht, dass danach noch eine zusätzlich Verletzung stattgefunden haben muss. Wenn die Verletzung am 4.2.2006 ungefähr um 10 Uhr 30 erfolgte, müssen um 11 Uhr noch keine Schwellung oder Blutunterlaufung bestanden haben, da tieferliegende Blutunterlaufungen erst nach Einsickerung in das Gewebe später sichtbar werden können und auch die Schwellung als Folge einer wässrigen Durchtränkung des Gewebes einige Zeit in Anspruch nimmt.“

 

Die Großmutter des Sohnes von Z, Frau S. war im UKH-Linz anwesend, als der Arzt Dr. S. im UKH Linz am 4.2.2006 die Verletzung des Sohnes von Z verarztete und der Sohn des Z dem Arzt gegenüber genaue Angaben machte, von wem und wie und wann er verletzt wurde.

 

Der Großvater des Sohnes von Z, Prof. Dr. S., der die Verletzung des Sohnes von Z am 4.2.06 bestätigte, und v.a. angeben konnte, dass der Mittelfinger der rechten Hand des Sohnes von Z bis vorne an die Kuppe geschwollen und gerötet gewesen sei. (was im Gutachten von Prof. Dr. R. in 75 Hv 110/06d auf der letzten Seite dann auch als stimmig mit dem von Dr. S. dokumentierten Befund des UKH-Linz vom 4.2.06 erklärt wurde).

 

 

II. Weitere Beweise für die psychische und physische Gewalttätigkeit des Z gegenüber seinen beiden Kindern aus schriftlichen Protokollen des Obsorgeaktes 29 P 15/07f:

 

1.

Auch die schriftliche Stellungnahme der Mag. S. S. klinische Psychologin des Jugendamtes MA 11 vom 08.05.2006 umfassende - kindesproblematische Sachverhalte aus den Aussagen der Kinder und der Interaktion mit dem Kindesvater, welche vom Erstgericht gleichfalls nicht berücksichtigt wurden:

 

S. 3 „Der Sohn des Z meint, dass er mit der Mama viel besser auskomme, als mit dem Papa, da er viel Vertrauen zu ihr habe….Befragt nach seinen 3 sehnlichsten Wünschen gibt der der Sohn des Z an, mit seiner Schwester und Mama zusammen zu sein... Der Sohn des Z erzählt von dem Vorfall, als ihn der Vater vor der Schule in das Auto gezerrt habe  und ihn ins Krankenhaus gebracht habe. Der Vater habe ihn mit dem Fuß ins Auto gestoßen.“ (Anmerkung: Vorfall 16.01.2006, weshalb Mag. S. eine Wegweisung des Kindesvaters bei Gericht beantragt hat)

 

 S. 4  „Befragt nach Ihren 3 sehnlichsten Wünschen gibt die Tochter des Z an, dass der Papa lieber werde (sie nicht mehr auf den Dachboden zerren solle) und ihr Bruder sowie Mama immer bei ihr bleiben sollen.“

 

Diese protokollierte Schilderung der Tochter von Z am Dachboden wurden von der Tochter des Z auch noch durch „Horrorhauszeichnungen“ visualisiert, die Mag. S. vorliegen und Inhalt ihres 4. Antrags auf sofortige Abnahme der Kinder von Z vom 20.8.2008 an das LG für ZRS (44 R 377/08d) sind.

 

S. 5  Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Kindern:

Er nimmt beide Kinder am Handgelenk und versucht sie zu sich zu holen. Darauf reagiert der Sohn des Z verbal aggressiv gegen den Vater und wendet sich an die unterzeichnende Psychologin mit den Worten „Haben Sie das gesehen ? Haben sie das gesehen, wie er mich da genommen hat !) ...

Die Interaktionsbeobachtung wird auf Grund der konflikthaften Situation abgebrochen.“

 

 

2. Ebenso die Protokolle der begleiteten Besuche von Z mit den Kindern im Beisein der Begleiterin des Wr. Familienbundes, Mag. G.–S., (die er machte, da Strafanzeigen wegen Körperverletzung gegen ihn vorlagen) beweisen weitere körperliche und psychische Gewalttätigkeitsübergriffe Zs an den beiden Kindern am 9.4., 18.4., 23.4., 30.4.06 (allesamt im Obsorgeakt 29 P 15/06f):

 

Protokoll vom 9.4.2006, S.1:

 

„Der Sohn des Z entgegnete daraufhin: wenn Du (Anm.: gemeint ist Z) nicht sofort anhältst, dann schrei ich so laut ich kann.“

Z entgegnete, ´das glaub´ ich nicht, denn du bist ein wohlerzogenes Kind´ und ER sei der Vater und sage, was heut gemacht wird.“

 

Protokoll vom 18.4.2006, S. 1:

 

„Der Sohn des Z ... sagte zu mir (gemeint ist die Begleiterin) dass er im Haus bleiben und basteln möchte. Z hatte geplant ins Kasperltheater zu fahren.“

„Der Junge sagte wiederholt, dass er im Haus basteln möchte. Als der Vater von seinem Vorhaben zu erzählen begann, fing der Sohn des Z zu weinen und zu schreien an ...

Beim Rückweg zum Auto, ..., sagte Juri zum Vater, dass er nur kurz (5 Minuten) ins Haus gehen wolle, weil er was erledigen müsse. Der Kindsvater gestattete ihm das NICHT ... der Sohn des Z blieb vor dem Haus stehen und rief nach seiner Mutter. Der Kindsvater ZOG IHN AM ARM, um ihn ins Auto zu bringen, DER SOHN DES Z. WEHRTE SICH UND SCHRIE NOCH LAUTER. Ich (gemeint ist die Begleiterin) sagte daraufhin zu Herrn Z., dass dies NICHTS BRINGEN WÜRDE und es besser sei ins Haus zu gehen.“

 

Protokoll vom 23.4.2006, S. 1:

 

„Der Vater sagte zu den Kindern, dass wir erst darüber reden würden, wenn die Mutter draußen sei. Als wir dann alleine waren BEGANN DIE TOCHTER DES Z. ZU WEINEN, und sagte „DIE MAMA SOLL NICHT WEGGEHEN“ ... So einen Vorfall gab es AUCH BEI DER 2.BESUCHSBEGLEITUNG, am 18.4.2006. Ich (gemeint ist die Begleiterin) sagte dem Kindesvater, dass SOLCHE AUSSAGEN VERMIEDEN WERDEN MÜSSEN, da die Tochter des Z darauf mit Verlustängsten reagiere ...

Dann kam der Sohn des Z raus und sagte, dass er telefonieren möchte, da DAS TELEFON IM HAUS NICHT GINGE. DER KINDESVATER VERWEIGERTE IHM DAS TELEFON.“

 

Protokoll vom 30.4.2006, S. 1:

 

„Bei der Rückfahrt fuhr Herr Z. über eine rote Ampel. Ich (gemeint ist die Begleiterin) WIES IHN DARAUF HIN, doch Hr. Z. sagte nur ´pssst´.“

 

3. Weitere schriftliche Protokolle des Familienbundes von Juli - Oktober 2006 welche bereits eine umfassende negative psychische Entwicklung der Kinder seit Aufenthalt bei Z beweisen, und zwar

 

... betreffend der Unterversorgung der beiden Kinder durch Z wie folgt im O-Ton aus den Protokollen zitiert:

 

- „Die Kinder bekommen am Wochenende kein Mittagessen.“

(Zeugin: Frau H., Beweis: schriftliches Protokoll vom Familienbund v. 14.10.2006)

- Die Tochter des Z hat im Herbst, 14.10.2006, obwohl ein eisiger Wind weht, nur ein

Röckchen an und Sommersocken an, hingegen – der Jahreszeit und dem Tageswetter entsprechend - keine Strumpfhose. Sie äußert, dass es ihr aufgrund der fehlenden Strumpfhose zu kalt ist, draußen einen Ausflug zu machen. (Zeugin: Frau H., Familienbund,

Beweis: schriftliches Protokoll vom Familienbund vom 14.10.2006)

- Die Tochter des Z äußert am 14.10.2006 beim Gehen mit mir auf die Toilette, dass sie

„Popoweh“ habe, weil ihr die Unterhose – die mind. 2 Größen zu groß ist –

weh tue. (Zeugin: Frau H., Familienbund,

Beweis: schriftliches Protokoll vom Familienbund vom 14.10.2006)

-         Die Tochter des Z muss beim begleiteten Besuch vom 15.7.2006 auf die Toilette gehen und es fällt auf, dass sie keine Unterhose an hat.

(Zeugin: Frau L., Leiterin des Wr.Familienbund,

Beweis: schriftliches Protokoll vom Familienbund vom 15.7.2006)

-         Der Sohn des Z kommt zu begleiteten Besuchen mit offenen Armen von Gelsenstichen, die er kratzt, weil sie jucken, (bereits stark verschwollene Arme und Beine) und „weil der Vater keine Salbe draufgibt.“

(Zeugin: Frau L., Leiterin des Wr. Familienbund,

Beweis: schriftl. Protokoll v. Fam.bund vom 15.7.2006)

      -    Der Sohn des Z kommt mit völlig durchlöcherten Socken zum

 begleiteten Besuch. Ich stopfe ihm die Socken beim begleiteten Besuch.

(Zeugin: Frau O., Familienbund, Beweis: schriftl. Protokoll vom 6.8.2006)

      -     Die Haube der Tochter des Z(auf Foto in meinem Brief vom 9.1.2007 an Mag. Milletich, im  Obsorgeakt), die bereits vor einem Jahr vom Vater zu klein gekauft wurde, bedeckt nur noch den Kopf,- vom Ohrenschutz bei kaltem Wind kann keine Rede sein.

      -    „Schuhe mit 5 cm großen, offenen Sohlen, die vom 7jährigen Sohn des Z

über Monate im Schulalltag (!!!) getragen werden (bis in den Dezember 06!),

Füße beider Kinder, die während des gesamten Sommers 06 an Fersen

und Zehen mit offenen Blutblasen übersäht sind,

Schuhe, wo Kinder zig Male äußern, dass sie so weh tun, dass sie sie nicht mehr anziehen können, die aber dennoch von Z über die blasenübersähten Füße gestülpt werden“.

 

4 fachl.versierte Zeugen sowie 4 von zig weiteren Beweisen, dass die Kinder seit Mai 2006 inbesondere im Bereich „Schuhwerk“ ungenügend versorgt sind:

 

- Fotos des Vaters vom 6.11.2006, die den Sohn des Z in seinem Schuhwerk so

unzureichend grundversorgt zeigen, dass es für Z nur noch

beschämend ist.

(Beweis: Foto in meinem Brief an das BGericht vom 9.1.2007im Obsorgeakt)

- Bei mehreren weiteren begleiteten Besuchen fiel Frau L. und

weiteren Begleiterinnen auf, dass die Kinder sehr oft unpassendes, zu kleines, zu enges Schuhwerk anhatten, z.B. am 6.8.2006, als die Tochter des Z sagte, dass ihre Schuhe drücken und sie diese deshalb nicht anziehen wolle. Daraufhin gab

der Vater ihr die Schuhe von seinem Sohn zum Anziehen. (!!!)

(Zeuginnen: Frau O. und Frau L., Familienbund,

Beweis: schriftliches Protokoll des begleiteten Besuchs)

- Auch am 14.10.2006 schmerzten und drückten die Tochter des Z  ihre Schuhe,- es waren wieder die gleichen Schuhe, die sie schon 2 Monate früher auch zu eng waren und schmerzten.

(Zeugin: Frau O., Frau L., Frau H., Beweis: schriftliches Protokoll des Familienbundes vom 14.10.2006)

- Mehrere Male kamen die Kinder im Hochsommer, u.a. auch am 15.7.2007 mit Plastiksportschuhen ohne Socken .-


Die Füße der Kinder waren mit Blasen übersäht, sowohl an allen Zehen, als auch an der Ferse.

(Zeugen: Frau L., Frau T., beide: Wr. Familienbund;

Beweis: schriftliches Protokoll des Familienbundes)

 

 

4. Die Begutachtung der zur kinderpsycholog. SV im Obsorgeverfahren bestellten Dr. G. /BG Donaustadt in ihrem Gutachten vom Oktober 2006 ergab ebenfalls eine umfassende, psychische Quälerei der beiden Kinder seit Aufenthalt bei Z, und zwar

 

... betreffend Manipulation der Kinder durch den Kindesvater gegen Mag. S. wie folgt im O-Ton aus ihrem Gutachten zitiert:

 

S. 95    „Beide Kinder tätigen Aussagen, die auf eine gegen die Mutter gerichtete Einflussnahme hinweisen.“

S. 96    „Zusätzlich wäre eine Mediation der Eltern empfehlenswert sowie eine geeignete Beratung des Kindesvaters, damit er Aussagen über das Verfahren bei Gericht gegenüber den Kindern unterlässt und sich der manipulativen Wirkung des eigenen Verhaltens bewusst wird.“

S. 88   „Der Sohn des Z konfrontiert die Mutter im Zuge der Interaktionsbeobachtung mit dem Vorwurf, sie hätte ihm den Urlaub vermasselt, weil sie den Termin bei der Sachverständigen einhalten müssen, das habe der Vater gesagt. Diese Angaben des Sohnes von Z lassen durchaus auf eine Beeinflussung durch den Vater schließen. In der Weiteren Folge zeigten sich enge Beziehungswünsche der Kinder an die Mutter. Beide Kinder gaben an, bei der Mutter sein zu wollen.“

S. 89   „Im Lauf der weiteren Ereignisse zeigt sich, dass der Kindesvater vor

           den Kindern den Ausgang eines Verfahrens gegen ihn erwähnt hat.“

S. 90    „Verglichen mit dem Kontakt des Sohnes von Z mit der Mutter am 12.7.06 machte sich im Zuge der weiteren Befundaufnahme am 27.9. eine massive

                        Anspannung beim Sohn des Z und eine Abwehr der Mutter gegenüber

bemerkbar.“

Der Sohn des Z verwendete hierbei einige nichtkindgemäße Ausdrücke, was doch auf eine Einflussnahme auf seine Angaben von außen schließen lässt. Der Sohn des Z gab an, dass er in seinem Eindruck über das Verhalten der Mutter durch den Vater und die Lehrerin (Frau P.) bestärkt worden ist.“

S. 91    „Diese Angaben des Kindes legen doch die Vermutung nahe, dass die Tochter

des Z Aufgrund von Aussagen im väterlichen Umfeld verunsichert war, da die getätigten Aussagen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht alleine aus der Wahrnehmung des Kindes stammen können.“

S. 82    „Die Tochter des Z erzählt dann, dass es ihr auch im Kindergarten nicht gut geht und die Kindergärtnerin das schon gemerkt hat.

„Die Tochter des Z sucht in dieser Situation sehr stark nach Zuwendung und wirkt emotional sehr bedürftig. Es wird immer wieder die Angst geäußert, dass sie etwas Falsches sagen könnte.“

 

... und betreffend Involvieren der Kinder seitens des Kindesvaters in Gerichtsstücke, Gerichtsgeschehen krass gegen das Kindeswohl etc. ebenso im Gutachten der SV Dr. G.:

 

S.82   Die Kinder wurden auch seit Aufenthalt bei Z in den

vergangenen 9 Monaten immer wieder von ihm in schriftliche Gerichtsstücke involviert Behauptungen, er involviere die Kinder nicht in schriftliche Gerichtsstücke, (so wie Z dies noch in der schriftlichen Äußerung zur Obsorge ans Gericht vom 11.10.2006 tat), sind durch das schriftliche Gutachten Dr. G. als auch Aussagen während der begl. Besuche des Familienbundes widerlegt worden.

(Zeugin: Gutachterin Dr. G., im beobachtenden Verhalten mit dem Vater und den Kindern am 4.10.2007; siehe Gutachten Dr. G., S. 82).

 

... betreffend immer wiederwährende Kontaktunterbrechungen bzw. Unterbindung der Kontakte zwischen den Kindern und Fr. Mag. S., die durch Z seit Aufenthalt der Kinder bei Z (Mai 2006 bis dato) verursacht werden:

 

S. 92    „die Entwicklung der Kinder in den letzten 7 Monaten geprägt von Entfremdung und Distanz.“

 

S. 95    „beide Kinder tätigen Aussagen, die auf eine gegen die Mutter gerichtete Einflussnahme hinweisen, und dies durch den Vater bedingt, was zur Distanz zur Mutter und deren Ausgrenzung führt.“ (= PAS-Syndrom)

 

Die Ursache dafür sieht SV Dr. Angelika G.

 

S. 95    „in den langen Kontaktunterbrechungen zwischen den Kindern und mir. Zusätzlich werden die Kinder durch Information, die sie über das Verfahren bekommen, verunsichert.“

 

S. 95 „Beide Kinder benötigen ein hohes Maß an Zuwendung der Mutter.“

 

S. 92 „Die Tochter des Z weist bereits auf den Sohn des Zs die Umgebung

manipulierendes Verhalten hin.“

 

 

5. Weiterer Beweis für die körperliche Gefährdung der beiden Kinder bei Z: der Schlüsselbeinbruch der Tochter des Z vom 29.10.2006, 15 Uhr, Praterallee.- Aufgrund Zs grob fahrlässiger Nichtjustierung vom Fahrrad seiner Tochter bzw. Weigerung, das Fahrrad seiner Tochter VOR dem Vorfall am 29.10.06 zu justieren sowie nachweisliche 7 Stunden Nicht-Verarztung des Schlüsselbeinbruchs der Tochter des Z:

(lt. Unfallprotokoll, SMZ Ost vom 29.10., 22 Uhr,- sämtliche hier zitierten schriftlichen Protokolle kann Mag. S. jederzeit kurzfristig übermitteln):

 

Als die beiden Kinder anlässlich eines begleiteten Besuches mit DSA Frau L. (Leiterin des Wr. Familienbundes) und Frau T., Mitarbeiterin vom Familienbund, am 18.6.2006 ihre neuen Fahrräder zeigen wollten, fiel Mag. S. sofort auf, dass beide Sattel, v.a. jener der Tochter Zs zu hoch eingestellt waren, so dass die Kinder – im Sattel sitzend – mit den Füßen den Boden nicht berühren konnten. -

Was beim Radfahrenlernen eines Kindes jedoch wichtig für die Balance ist.

Ebenso war die Handbremse der Tochter Zs so justiert, dass sie diese gar nicht greifen, geschweige denn bremsen konnte.

 

Mag. S. machte Z – in Anwesenheit von Frau L. und Frau T. – darauf aufmerksam und bat ihn gleich vor Ort um einen Schraubenschlüssel, um den Sattel unverzüglich und entsprechend einzustellen (so wie ich es immer tat), so dass nichts passieren kann.

Z weigerte sich, mir einen Schraubenschlüssel, der sich einige Schritte von uns entfernt in der Werkzeugkiste im Haus Z. s befand, auszuhändigen – und dies, obwohl auch Frau L. ihn nun ebenfalls darauf aufmerksam machte, dass das Rad für die Tochter des Z nicht justiert war, so dass es für die Tochter des Z – bei Nichtjustierung - zu einem gefährlichen Unfall kommen kann.

(schriftliches Besuchsprotokoll des Familienbundes vom 16.8.2006 von DSA Frau L.)

 

Z stellte das Fahrrad weder VOR dem Vorfall am 29.10.09 NICHT auf die Tochter ein, ja nicht einmal NACH dem Radunfall seiner Tochter justierte er ihr Fahrrad! :

Denn selbst auf einer Nahaufnahme des Fahrrades seiner Tochter im November 2006 – NACH ihrem Schlüsselbeinbruch ! - waren (wie auf dem Foto erkennbar) weder der Sattel noch die Bremse justiert.

(das Fahrrad-Nah-Foto kann Mag. S. jederzeit kurzfristig vorlegen)

 

Die Tochter des Z stürzte – aufgrund des zu hocheingestellten, nicht-justierten Sattels von Z – vom Rad und prallte, da sie sich nicht mit den Füßen am Boden abstützen konnte, mit voller Wucht auf den Beton.

Sie konnte auch nicht bremsen, denn die Bremse war ebenfalls nicht korrekt für die Tochter des Z justiert.

Z konnte den Unfall nicht abwenden, da (glaublich) joggend zu weit entfernt.

 

Die Tochter des Z stürzte so stark, dass sie sich – laut Unfallbericht – einen „Schlüsselbeinbruch“ zuzog, der einen Tornisterverband, 2 weitere Krankenhaus-Kontrollen, noch 14 Tage nach dem Unfall sowie Sportverbot für mehrere Wochen erforderlich machte. (Unfallbericht des SMZ-Ost Wien sowie weitere Kontrollberichte des SMZ Ost-Wien vom 6.11. und 14.11.06; kann Mag. S. jederzeit alle kurzfristig vorlegen)

 

Jedoch zusätzlich dazu kommt noch, dass die Tochter von Z erst 7 Stunden später verarztet wurde: Z ließ seine Tochter (laut SMZ Ost-Protokoll) 7 Stunden  warten, bis sie ärztlich versorgt wurde !

Und das, obwohl seine Tochter laut eigener Aussage schrie vor Schmerzen und obwohl das Krankenhaus SMZ-Ost vom Prater aus innerhalb  ca. 20 Minuten zu erreichen gewesen wäre !

 

Erst um 22 Uhr wurde die Tochter des Z lt. Unfallprotokoll zur ärztlichen Versorgung ins SMZ Ost gebracht.

 

Mag. S. erhielt als Mutter weder umgehend noch überhaupt Nachricht von diesem massiven Knochenbruch ihrer Tochter. Ich erfuhr erst (obwohl sie gerade in diesem Fall ein verstärktes Informationsrecht bzgl. der Kinder hat) zufällig bei einem telefonischen Gespräch mit Frau L., das zweieinhalb Wochen nach dem Unfall, genau am 14.11., zwischen ihnen stattfand, davon.

Frau L. selbst sagte, dass sie über ein telefonisches Gespräch mit Z vom Knochenbruch der Tochter Z´s erfuhr.

(Zeugin: DSA L., Leiterin des Wr. Familienbund)

 

6. Mag. S. hat ca. 40 Telefongespräche von ihr selbst mit den beiden Kindern, welche von Juni – August 2006 stattfanden, auf 2 CD´s gebrannt und liegen diese als weitere Beweise für die psych. und phys. Gewalttätigkeit des Z an den beiden Kindern vor.

 

7. Weiterer Gefährdungs-Beweis der beiden Kinder bei Z:

 

Anlässlich eines begleiteten Besuches am 9.August 2006 mit DSA L. erzählte der Sohn des Z auch,


Z habe von einem Polizisten eine Strafe („einen Strafpunkt“) erhalten, weil er mit seinem Sohn auf dem Vordersitz seines Jaguars gefahren ist und sein Sohn auch nicht richtig angeschnallt war.“

(schriftliches Protokoll des Wr. Familienbundes vom 9.8.2006 von DSA L., im Akt 29 P 15/07f)

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

A N F R A G E

 

1) Warum hat bis dato aufgrund dieser vorliegenden Beweise wegen psych. und phys.

    Gewalttätigkeit an 2 Kindern wie in Pkt. 1 – 7 aufgelistet, die zum Zeitpunkt des   

    rechtskräftigen Freispruchs von Mag. S. am 18.07.2007 vorlagen, die zuständige

    Staatsanwältin davon Abstand genommen, die oben erwähnte strafrechtlich relevante Tat

    weiter zu verfolgen?

 

2) Ist es richtig, dass Vertreter der StA Graz Anklage gegen StA. Dr. S., RA Dr. E. und

    Z erheben wollten?

 

3) Wenn ja, warum ist es zu keiner Anklageerhebung gekommen?

 

4) Ist der Eindruck richtig, dass es hier zu Interventionen abseits förmlicher Weisungen 

    gekommen ist, das Verfahren einzustellen oder hat es Weisungen Ihrerseits in dieser Causa gegeben?

 

5) Wenn ja, wann und durch wen erfolgten solche Interventionen und wie und an wen erfolgten diese?

 

6) Wie bewerten Sie solche Interventionen rechtlich und politisch?

 

7) Was werden Sie unternehmen, um diese inakzeptablen Vorgänge zu korrigieren?

 

8) Von wem hat es allfällige Weisungen in diesem Fall gegeben und an wen?

 

9) Mit welcher Begründung wurden diese Weisungen veranlasst?

 

10) Wie beurteilen Sie den Sachverhalt aus der Sicht Ihrer langjährigen richterlichen Erfahrung?