2595/J XXIV. GP

Eingelangt am 02.07.2009
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an die Frau Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend Nichtaufstiegsberechtigung nach Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“

 

 

Zum Thema „Aufsteigen mit einem Nicht genügend im Jahreszeugnis“ finden sich auf der Seite des BMUKK die folgenden Erklärungen:

 

Ein "Nicht genügend" im Jahreszeugnis

a) Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen eine positive Beurteilung haben, sind zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe derselben Schulart berechtigt.
§ 25 Abs. 1 SchUG

b) Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" haben, sind trotzdem zum Aufsteigen berechtigt, wenn

  • der betreffende Pflichtgegenstand nicht schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres mit "Nicht genügend" beurteilt wurde,
    und
  • der betreffende Gegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist,
    und
  • die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler/die Schülerin aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen aller Voraussicht nach am Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen wird.

§ 25 Abs. 2 SchUG

c) Wenn ein Schüler/eine Schülerin mit einem "Nicht genügend" in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigt und im folgenden Jahr im selben Gegenstand wieder ein "Nicht genügend" erhält, ist ein neuerliches Aufsteigen aufgrund eines Konferenzbeschlusses nicht mehr möglich. In diesem Fall und bei einem negativen Beschluss der Klassenkonferenz muss, um aufsteigen zu können, zu einer Wiederholungsprüfung angetreten und diese bestanden werden.
§ 25 Abs. 2 SchUG

Ablegen einer Wiederholungsprüfung

Wer ein "Nicht genügend" im Jahreszeugnis hat, kann - unabhängig davon, ob er/sie zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht - zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.
§ 23 Abs. 1 SchUG

Geändert am 26.01.2009

(http://www.bmukk.gv.at/schulen/service/schulinfo/nicht_genuegend.xml, 16. Juni 2009)

 

Die Statistik Austria hat zwar, z.B. bei den Schulerfolgen im Schuljahr 2006/07 nach detaillierten Ausbildungsarten, auch die Zahl der Nicht-Aufstiegsberechtigten erfasst (41.700). Eine Zahl, die sich in den Statistiken jedoch nirgendwo findet ist, diejenige der Schüler, die zunächst trotz eines „Nicht genügend“ aufstiegsberechtigt gewesen waren, und im darauf folgenden Schuljahr endgültig nicht mehr aufstiegsberechtigt gewesen sind.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.        Wie viele Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 nicht aufstiegsberechtigt gewesen sind, waren zuvor trotz eines „Nicht genügend“ aufstiegsberechtigt?

2.        Ist die Zahl der Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 nicht aufstiegsberechtigt gewesen sind, obwohl sie zuvor trotz eines „Nicht genügend“ aufstiegsberechtigt waren, signifikant?

3.        Welche Konsequenzen ziehen Sie aus dem Vergleich der Zahl von Schülern, die im Schuljahr 2008/2009 nicht aufstiegsberechtigt gewesen sind, und zuvor trotz eines „Nicht genügend“ aufstiegsberechtigt waren mit der Zahl von Schülern, die im Schuljahr 2008/2009 nicht aufstiegsberechtigt gewesen sind, ohne zuvor trotz eines „Nicht genügend“ aufstiegsberechtigt gewesen zu sein?

4.        Falls keine, warum nicht?