3515/J XXIV. GP

Eingelangt am 27.10.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Spindelberger, Angela Lueger, Pendl,

Mag. Christine Muttonen, Elmar Mayer, Mag. Gisela Wurm, Katzian, Steier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend „Glücksspielangebote - Vollziehung des Glücksspielgesetzes 2008“

Mit der AB 2582/XXIII.GP vom 01.03.2008 wurden die Fragen des Fragestellers Mag. Maier und GenossInnen zur Anfrage „Glücksspiel- und Wettangebote“ beantwortet.

Aus systematischen Gründen werden nun in der XXIV.GP ähnliche Fragen wieder gestellt, um für die geplante Reform des Glücksspielgesetzes die aktuellen Zahlen und Informationen für das Jahr 2008 zu erhalten. Darüber hinaus ergeben sich aus aktuellen Gründen weitere Fragestellungen.

Mit Entscheidung vom 8.9.2005, 2000/17/0201 hat der VwGH die Kartenspiele Seven Card Stud Poker, Texas Hold Èm und 5 Card Draw als ,.Glücksspiele“ qualifiziert. Diese Entscheidung deckt sich mit der Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen, veröffentlich auf der Ministeriumshomepage. Nicht nachvollziehbar ist, warum - trotz dieses Verbotes - Pokerturniere durch Private in Österreich beworben und unter großer öffentlicher Anteilnahme auch durchgeführt werden können.

Poker im Internet (Online-Poker) ist zwar verboten – dennoch verdienen auch österreichischen Kreditinstitute gut daran, wenn sich ihre Kunden verschulden. Neben den Kreditzinsen erhalten sie Gebühren für den Einsatz der Kreditkarte im Online-Kasino. Dass Online-Glücksspiel im Internet in vielen Ländern – so auch in Österreich – verboten ist, hält viele Banken nicht davon ab, die Zahlungen im Auftrag von Kunden durchzuführen.


Experten gehen davon aus, dass zehn Prozent aller Kreditkartenumsätze der Banken im illegalen Glücksspiel anfallen. Denn, was in der virtuellen Welt nur ein Klick ist, löst in der Realität eine Zahlung aus. Dieses Missverhältnis senkt die Hemmschwelle, sich zu verschulden. Gerade bei denen, die ohnehin knapp sind. „Onlinepoker ist ein Verfahren, um die Mittelschicht kleiner und die Unterschicht größer zu machen“ (Michael Adams, Professor für Wirtschaftsrecht Universität Hamburg).

Alle Banken – auch die österreichischen Banken – könnten europaweit das illegale Spielen beenden. Bei einer Kreditkartenzahlung können diese nämlich an einer Kennziffer erkennen, dass eine Forderung aus illegalem Glücksspiel eingezogen wird. Aber sie haben bislang dagegen nichts unternommen.

Auch viele Probleme bei den sogenannten privaten Kartenkasinos sind weiter ungelöst. So ist „gemäß § 52 Abs. 1 Z 11 GSpG die direkte Annahme von Trinkgeldern bei Ausspielungen (Glücksspiel) untersagt und ein Zuwiderhandeln mit Verwaltungsstrafe pönalisiert.

Der EuGH hat vor kurzem in einer weiteren richtungsweisenden Entscheidung Spielerschutz und Betrugsbekämpfung vor die Dienstleistungsfreiheit gestellt (RS-C-

42/07).

Die österreichische bwin-Gruppe, die Online-Sportwetten anbietet sowie Casinospiele wie Roulette und Poker im Internet betreibt, muss sich nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nationalen Regelungen von EU-Staaten unterwerfen, die dem Unternehmen das Anbieten von Glücksspielen in den jeweiligen Hoheitsgebieten einschließlich Internet gegebenenfalls untersagen. Den EU-Mitgliedstaaten steht es nach Ansicht des EuGH frei, eigene Ziele auf dem Gebiet der Glücksspiele zu definieren und gegebenenfalls ein bestimmtes Schutzniveau für ihre Bürger zu bestimmen. Die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten als gerechtfertigt angesehen werden.

Nach internationalen Erkenntnissen hat die Bekämpfung von Geldwäsche im Glücksspiel- und Wettsektor eine besondere Priorität. Die Bundesländer haben allerdings bisher die internationalen Geldwäschebestimmungen in Ihren Buchmacher- und Totalisateurgesetzen nicht umgesetzt.


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

Anfrage:

1.   Wie viele Anzeigen gemäß § 52 und § 56 Glücksspielgesetz u.a. würden durch die Organe der Finanzverwaltung (BMF) im Jahr 2008 erstattet?

Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren?

Wie wurden die Verfahren erledigt (Aufschlüsselung der angezeigten Delikte auf Bundesländer)?

2.              Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, dass österreichweit die Verwaltungsstrafanzeigen nach § 52 und § 56 GSpG und deren Erledigung auch dokumentiert werden?

3.              Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wegen § 168 StGB wurden im Jahr 2008 gegen Verantwortliche von so genannten privaten Karten-Kasinos, Automaten-Kasinos und/oder Internet-Kasinos (Online-Kasinos) erstattet?

Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren?

Wie wurden die Verfahren erledigt (Aufschlüsselung jeweils auf zuständige

Staatsanwaltschaften)?

4.              Welche konkreten Maßnahmen wurden durch die Finanzverwaltung und dem Ressort im Jahr 2008 gegen Anbieter von illegalem Glücksspiel (Karten-Kasinos, Automaten­Kasinos und/oder Internet-Kasinos etc.) in den Bundesländern ergriffen (ersuche um Aufschlüsselung der Maßnahmen auf Bundesländer)?

5.              Ist dem Ressort bekannt, dass entgegen gesetzlicher Bestimmung in privaten Kartenkasinos von den Mitarbeitern direkt Trinkgelder angenommen werden und die Gäste auch mit der Begründung, dass die Mitarbeiter vom „Trinkgeld leben" zur Trinkgeldgabe animiert werden (dies insbesondere auch deshalb, da Mitarbeiter in Kartenkasinos im Regelfall von den Arbeitgebern nur als geringfügig Beschäftigte angemeldet werden)?

Welche Maßnahme wird das Ressort ergreifen, künftig derartige Gesetzesverstöße hintanzuhalten?


6.    Ist es richtig, dass Trinkgelder, die entgegen der Bestimmung des § 52 Abs.1 Z 11 GspG angenommen werden, als „unerlaubte" Trinkgelder nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG fallen?

Welche Maßnahmen werden vom Ressort gesetzt, um die Steuerpflicht für solche unerlaubt angenommenen Trinkgelder durchzusetzen?

7.    Ist dem Ressort bekannt, dass diese Spiele und andere Pokervarianten in so genannten „privaten Kartenkasinos“ entgeltlich und gewerblich angeboten werden?

Welche Maßnahmen wurden und können durch das Ressort ergriffen werden?

8.              Ist es richtig, dass solche Anbote in „privaten Kartenkasinos“ der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit b des Gebührengesetzes (Gebühr: 25 Prozent der Gewinne) unterliegen?

9.              Welche Maßnahmen werden vom Ressort gesetzt, um die Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit b des Gebührengesetzes für solche unerlaubt angenommenen Trinkgelder durchzusetzen und wie hoch ist das für 2008 zu erwartende Gebührenaufkommen?

10.       Wie viele Strafanzeigen nach § 168 StGB wurden allein im Jahr 2008 gegen Gastronomen (die Geldspielautomaten aufgestellt und betrieben haben), Spielhallenbetreiber (Automatenkasinos) sowie Geldspielautomateneigentümer und/oder Geldspielautomatenpächter durch die Organe der Finanzverwaltung erstattet?

Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren?

Wie wurden die Verfahren erledigt (Aufschlüsselung jeweils auf zuständige

Staatsanwaltschaften)?

11.  Wie viele Fälle des (gewerbsmäßigen) Glücksspielbetruges sind Ihnen im Jahr 2008 insgesamt bekannt geworden?

Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden deswegen erstattet (Aufschlüsselung jeweils auf zuständige Staatsanwaltschaften)?

12.  Wie viele Außenprüfungen und Sonderaktionstage zur Bekämpfung von illegalem Glücksspiel (und zur Sicherung von öffentlichen Abgaben) wurden durch Organe der Finanzverwaltung (BMF) im Jahr 2008 durchgeführt?

Welche Ergebnisse wurden erzielt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?


13. In wie vielen Fällen haben sich in den Bundesländern die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden bei der Verfolgung glücksspielrechtlicher Verstöße zu ihrer Unterstützung im Jahr 2008 gemäß § 50 GSpG der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und/oder der Organe der Abgabenbehörde (BMF) bedient?

14. In welcher Form und in welchem Umfang wurde diese Mitwirkung von Organen der Abgabenbehörde 2008 ausgeübt?

Wie viele derartige Kontrollen wurden 2008 gemeinsam durchgeführt?

Welche Ergebnisse wurden erzielt (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer)?

15.     Teilen Sie weiterhin die rechtlichen Schlußfolgerungen der Steuer- und Zollkoordination (BMF) hinsichtlich der Wetten bei aufgezeichneten Hunderennen („Greyhounds­Hunderennen“ bzw. „Play4Dogs“)?

16.     Liegt somit weiterhin aus Sicht des Ressorts bei Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen ein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 168 StGB bzw. Betrug i.S. des StGB vor?

17.     Wann gab es im Jahr 2008 - entsprechend der strafrechtlichen Einschätzung des BMF (siehe www.bmf.gv.at) - in konzessionierten und legalen Wettbüros (Wettcafes etc.) Kontrollschwerpunkte gegen die Wettanbieter von aufgezeichneten Hunderennen wegen offensichtlichen Verstoßes nach § 168 StGB (bzw. § 146 StGB)?

Wie viele derartige Schwerpunktaktionen gab es 2008 (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer)?

18. Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden im Jahr 2008 nach derartigen Kontrollen gegen die Wettanbieter von „virtuellen Hunderennen" erstattet?

Welche sonstigen Maßnahmen wurden ergriffen (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

19. Da Wetten auf aufgezeichnete Hundewetten „Glücksspiele" sind, unterliegen sie nicht den Bestimmungen für die Vergebührung von Sportwetten, sondern es besteht Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit b des Gebührengesetzes. Diese Gebühr beträgt 25 % der Gewinne und ist in der Praxis erheblich höher als die Gebühr für Sportwetten. Welche Maßnahmen wurden von der Finanzverwaltung gesetzt, die ordnungsgemäße Vergebührung solcher Glücksspiele (Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen) sicher zu stellen und wie hoch ist 2009 das zu erwartende Gebührenaufkommen?


20.     Wie beurteilen Sie aktuell das Ausmaß der Organisierten Kriminalität (OK) beim illegalen Glücksspiel in Österreich?

Welche Gruppen sind in Österreich aktiv (Ersuche um Darstellung der Nationalitäten)?

21. Wie viele so genannte „illegale Automaten-Kasinos“ gibt es nach Schätzungen des Ressorts in Österreich (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

22. Wie viele „Glücksspiel- bzw. Geldspielautomaten" sind nach Schätzung des Ressorts in Österreich illegal aufgestellt und werden in Lokalen, Wettbüros, Tankstellen etc. rechtswidrigerweise betrieben, wobei auch Abgaben hinterzogen werden (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

23.       Wie viele so genannte „Geschicklichkeitsautomaten“, die mit entsprechender Technik und Software auch als illegale „Glücksspiel bzw. Geldspielautomaten“ verwendet werden können, gibt es nach Schätzung des Ressorts in Österreich (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

24.  Was werden sie unternehmen, dass so genannte „Wett-Terminals“ etc. in den landesrechtlich zugelassenen Wettcafes bzw. Wettbüros nicht zu illegalem Glücksspiel missbraucht (z.B. Softwareaustausch) und dabei auch Steuern hinterzogen werden? Welche aktuellen Erkenntnisse liegen dem BMF diesbezüglich aktuell vor?

25.  Wie viele illegal aufgestellte und betriebene „Glücksspiel- bzw. Geldspielautomaten“ wurden im Jahr 2008 nach Kontrollen durch Organe der Finanzverwaltung (BMF) beschlagnahmt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

26.  Welche Maßnahmen werden Sie im Rahmen der Glücksspielgesetznovelle vorschlagen bzw. innerhalb des Ressorts ergreifen, dass die Anzahl der im Rahmen von behördlichen Kontrollen beschlagnahmten (und in Folge vernichteten) illegalen Geldspielautomaten etc. auch dokumentiert wird?

27.       Wie beurteilt das Ressort generell die Effizienz behördlicher und kriminalpolizeilicher Kontrollen am illegalen Glücksspielsektor durch zuständige Behörden in den Bundesländern?

Was muss aus Sicht des Ressorts geändert werden?


28.  Ist es aus Sicht des Ressorts rechtlich derzeit zulässig, Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes über Telefondienste auf Handys anzubieten?

Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

Wer kann diese anbieten?

Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?

Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?

Welche gesetzlichen Regelungen wären in Österreich notwendig, um dies zu ermöglichen?

29. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage dürfen aus Sicht des Ressorts österreichische Unternehmen oder deren Tochterunternehmen als „Internet-Kasino“ im Internet auftreten und dabei ohne Konzession nach dem Glücksspielgesetz Online-Glücksspiele i.S. des österreichischen Glücksspielgesetzes anbieten?

Ist dies gerade nach der jüngsten zit. EuGH Entscheidung zulässig?

30.  Ist es aus Sicht des Ressorts und nach der jüngsten zit. EuGH Entscheidung rechtlich zulässig, Online-Glücksspiele i.S. des Glücksspielgesetzes auf einer Web-Site im Internet gemeinsam mit Sportwetten (für die eine entsprechende landesrechtliche Genehmigung vorliegt) anzubieten?

31.       Ist es rechtlich zulässig, dass durch in Österreich niedergelassene bzw. durch in anderen Staaten niedergelassene Unternehmen „Pokerspiele“ öffentlich oder über das Internet angeboten und durchgeführt werden?

32.  Ist es für Sie vorstellbar, nichtkonzessionierte Wert- und Glücksspiel-Onlineangebote aus anderen Ländern über Beschränkungen des Zahlungsverkehrs (Kreditkartenregelungen) sowie eine Providerregelung (Haftung) in Österreich zu reglementieren?

Wenn nein, warum nicht?

33.       Wenn nein, welche sonstigen Gegenmaßnahmen wird das Ressort zur Bekämpfung des illegalen Wett- und Glücksspiel-Onlineanbietern vorschlagen?

34.       Werden Sie zur Verhinderung von Abgabenbetrug und illegalem Glücksspiel eine gesetzliche Regelung vorschlagen, die eine direkte Anbindung von elektronischen Kassen der (Spiel)Automatenbetreiber von Buchmachern und Totalisateuren - wie bereits in anderen Ländern - mit dem Zentralrechner des Finanzministeriums vorsieht?

Wenn nein, warum nicht?


35.  Ist es richtig, dass derzeit in Österreich in Verkehr gebrachte und betriebene (Geld)-Spielautomaten (d. h. Baumuster) sowie deren Programme (Software) durch keine staatliche Behörde technisch überprüft und typisiert werden müssen?

Wenn ja, sehen Sie einen diesbezüglichen Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers?

36.  Ist es in diesem Sinne richtig, dass die „Eichbehörden'" keine Kompetenzen zur Kontrolle von Spielautomaten (Baumuster) und deren Programme (Software) besitzen?

Wenn ja, ist dies sinnvoll?

37. Werden Sie in Anbetracht der bekannten Probleme bei den in Verwendung stehenden Automaten im Rahmen des kleinen Glücksspiels in einer zukünftigen Novelle zum Glücksspielgesetz technische Standards, Beschränkungen sowie über Prüfungen für diese Automaten vorschlagen?

Wenn nein, warum nicht?

38.      Welche technischen Maßnahmen werden Sie im Rahmen der Glücksspielgesetznovelle vorschlagen, damit Spielprogramme durch Betreiber vor einer Kontrolle nicht mehr gesperrt oder deaktiviert werden können?

39.      In welcher Form und in welchen Umfang soll aus Sicht des Ressort zukünftig der Spielerschutz im Bereich der derzeit aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen Glücksspiele (kleines Glücksspiel) und bei den Wettbüros und Wettcafes gesichert und verbessert werden?

Was werden Sie dazu im Rahmen der Glücksspielgesetznovelle vorschlagen?

40.  Sind für Sie – in Anbetracht zunehmender Probleme – mit einer Novelle zum Glücksspielgesetz auch generelle Schutzbestimmungen (Bescheidmäßige Auflagen mit Zugangsbeschränkungen und Sperrmöglichkeiten) für den Bereich der „Wettbüros“ (Wettcafes etc.) notwendig und werden Sie diese im Rahmen der Glücksspielgesetznovelle vorschlagen?

41.  Sind für Sie - in Anbetracht zunehmender Probleme - mit einer Novelle zum Glücksspielgesetz auch generelle Schutzbestimmungen (z.B. Bescheidmäßige Auflagen mit Zugangsbeschränkungen und Sperrmöglichkeiten) im „kleinen Glücksspiel“ notwendig und werden Sie diese im Rahmen der Glücksspielgesetznovelle vorschlagen?


42.  Welche zusätzlichen generellen suchtpräventiven Maßnahmen sollten zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Schutz der SpielerInnen aus Sicht Ihres Ressorts in Zukunft ergriffen werden?

Was werden Sie im Rahmen der Glücksspielgesetznovelle vorschlagen?

43.  Wer soll aus Sicht des Ressorts für die Beratung, Betreuung und Übernahme von Therapiekosten für Spielsüchtige (Pathologische Spieler) aufkommen?

44.  Immer mehr Kinder und Jugendliche gleiten über das Automaten-Glücksspiel in die Spielsucht ab, auch MigrantInnen sind dafür besonders anfällig, was werden Sie in diesem Zusammenhang für diese Gruppen im Rahmen der Glücksspielgesetznovelle vorschlagen?

45.  Was wird das Ressort unternehmen, damit in den Buchmacher- und Totalisateurgesetzen die internationalen Geldwäschebestimmungen (z.B. Geldwäsche-Richtlinien) endlich umgesetzt werden?

46.  Liegen Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe des BMF zum Glücksspielwesen in Österreich bereits vor?

Wenn ja, wie lauten diese?

47. In welchen Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR existiert eine dem § 25(3) GSpG vergleichbar weitreichende, von Spielbankenbetreibern zu erfüllende, Spielerschutzbestimmung?

Gibt es international überhaupt vergleichbare Regelungen in Europa?

Wenn ja, in welchen Staaten können zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gestellt

werden (Ersuche um Aufschlüsselung dieser Staaten)?

48.  Welche ordnungspolitischen Maßnahmen werden Sie im Rahmen der Glücksspielgesetznovelle vorschlagen, dass nicht unter Umgehung der einschlägigen Vorschriften des Glücksspielgesetzes, des StGB und landesgesetzlicher Bestimmungen suchtgefährdete Personen weiterhin zur Zielscheibe skrupelloser Geschäftemacher im Wert- und Glücksspielgeschäft werden?

49.  Welche Maßnahmen sind aus Sicht des Ressorts notwendig, um eine liberalisierte Expansion des Glücksspielmarktes in Österreich zu verhindern?

Was werden Sie im Rahmen der Glücksspielgesetznovelle vorschlagen (Ausweitung des Spielangebots)?

50.          Halten Sie angesichts der dramatisch gestiegenen Anlassfalle, insbesondere der damit verbundenen illegalen Verdienstmöglichkeiten sowie der bewussten Umgehung ordnungspolitischer Zielsetzungen im Bereich nichtkonzessionierter Glücksspiele (d.h. beim illegalen Glücksspiel) den derzeitigen Strafrahmen des § 168 StGB und die Zuständigkeitsregelung (Bezirksgerichtliches Verfahren) weiterhin für ausreichend?

Wenn nein, warum nicht?

51.       Sehen Sie generell im Glücksspielbereich (z.B. Kasinos, Online-gambling, Geldspielautomaten, Sportwetten) aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes – aber auch zum Schutz vor Kriminalität und zur Verhinderung von Geldwäsche – einen Handlungsbedarf des europäischen Gesetzgebers?

Wenn ja, worin besteht aus Ressortsicht konkret dieser Handlungsbedarf?

Wenn nein, warum nicht?

52.  Mussten durch das BMF im Jahr 2008 Aufsichtsmaßnahmen nach dem Glücksspielgesetz gegen den Konzessionär, die Casinos Austria (CASAG) ergriffen werden?

Wenn ja, welche Aufsichtsmaßnahmen?

Warum waren diese im Einzelfall notwendig?

53.  Welche Schlussfolgerungen zieht das Ressort zum jüngsten EuGH-Urteil (RS C-42/07) hinsichtlich Online Glücksspiel (Lotterie Santa Casa / Bwin)?

Welche Maßnahmen wird das Ressort aufgrund dieser Entscheidung gegen illegale Online­Glücksspielanbieter in Österreich ergreifen?

54.       Welche Auswirkungen hat die Feststellung des EuGH in seinem Urteil Liga Portugesa (RZ 20 und 21), dass bwin-Glücksspiele im Internet anbietet und die Server von bwin in Gibraltar und Österreich stehen, auf das Finanzverfahren gegen bwin, dessen Hauptgegenstand die Frage der Umsatzsteuerpflicht der von bwin in Österreich erzielten Glücksspielumsätzen ist?

55.       Wie ist der derzeitige Verfahrensstand?

Wann kann mit einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren durch die Finanzverwaltung gerechnet werden?