355/J XXIV. GP
Eingelangt am 02.12.2008
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ANFRAGE
der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend skandalöse Altersgutachten im Asylverfahren
Die Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Inneres vom 10.11.2008, 4922/AB, wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Hervorzuheben ist, dass die Bundesministerin für Inneres weiterhin dafür verantwortlich ist, dass aufgrund mangelhafter Altersgutachten in Serie durch einen bestimmten Gutachter (Dr. Klabuschnigg), der Republik hohe Mehrkosten bei den Asylverfahren entstehen.
Dies obwohl der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.4.2007, 2005/01/0463, welches der Bundesministerin für Inneres auch bekannt ist und von ihr in der Anfragebeantwortung zitiert wurde, ausgesprochen hat, dass für Altersgutachten nur geeignete medizinische Sachverständige heranzuziehen sind.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Können Sie dieser Anfragebeantwortung den Erlass des Bundesasylamtes vorlegen, mit dem basierend auf der Rechtsprechung des VwGH (2005/01/0463) Richtlinien für die Einholung von Gutachten für die Altersfeststellung vorgegeben werden?
2. Welche Richtlinien für die Altersfeststellung im Asylverfahren wurden vor dem Erk des VwGH (2005/01/0463) vom 16.4.2007 herangezogen?
3. Wer legt fest, welche(r) Gutachter(in) im Asylverfahren zur Klärung Tatsachenfrage einer heranzuziehen ist?
4. Gibt es eine bundeseinheitliche Liste von medizinischen Sachverständigen für Fragen der Altersbestimmung?
5. Wenn ja, von wem und nach welchen Kriterien wurden diese Sachverständigen ausgesucht?
6. Ist die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Altersgutachtens im Asylverfahren Teil der Vollziehung des Asylgesetzes und der Vollzugsaufgaben von Asylbehörden?
7. Wenn nein, warum nicht?
8. Wenn ja, warum fällt die Methode der Altersfeststellung bei AsylwerberInnen als Teil der Anwendung asyl- und fremdenpolizeilicher Bestimmungen nicht in den Vollzugsbereich der Bundesministerin für Inneres (siehe Anfragebeantwortung 4912/AB)?
9. Ist die Vermessung innerer Organe von AsylwerberInnen zur Altersfeststellung im Asylverfahren eine international anerkannte Methode?
10. Wenn ja, worauf stützen Sie diese Ansicht?
11. Warum halten sie weiterhin am Gutachter Dr K fest, obwohl es schon eine gefestigte Rechtsprechung (zuletzt S3 401264-1/2008 vom 30.09.2008) des Asylgerichtshofes gibt, die dessen Gutachten regelmäßig verwirft und deshalb erstinstanzliche Bescheide behoben werden müssen?
12. Entstehen durch mangelhafte Altersgutachten in Serie der Republik höhere Verfahrenskosten?
13. Wenn ja in welcher Höhe und fnden Sie, dass das den Betroffenen und den SteuerzahlerInnen zumutbar ist?