4255/J XXIV. GP
Eingelangt am 21.01.2010
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ANFRAGE
der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Gesundheit
betreffend Einführung einer Obergrenze der gehaltenen Tiere bei der Hundezucht
Den unterfertigten Abgeordneten liegen Informationen darüber vor, dass einzelne HundezüchterInnen eine große Anzahl von Tieren halten, die weder gut versorgt noch artgemäß gehalten werden können. In NÖ ist z.B. eine Hundezüchterin verstorben und hinterließ 83 Hunde in ihrem Haus. Es ist kaum anzunehmen, dass eine Person so vielen Hunden ein artgerechtes Leben bieten kann. Meist wird den WelpenkäuferInnen von den Zuchtbetrieben jedoch vermittelt, Hunde aus kontrollierter Zucht zu erwerben. Ein weiteres Problem stellt sich auch bei der Vermittlung der hinterlassenen Tiere. Das Wiener Tierschutzhaus hat z.B. nach der Zuchtauflösung einer Chihuahua-Zucht 17 Hunde unterschiedlichen Alters bekommen. Tierheime kommen auch dann ins Spiel, wenn der Amtstierarzt/die Tierärztin eine Reduktion der Tiere verlangt und die TierhalterInnen keine anderen Möglichkeiten haben.
Laut Tierschutzgesetz ist eine Höchstanzahl der gehaltenen Tiere bei Zuchtbetrieben nicht vorgeschrieben. Entsprechend § 31 (Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten) ist die Meldung an die Behörde mit Namen, Anschrift des Halters, Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie Ort der Haltung vorgesehen. Innerhalb von 6 Monaten nach Meldung ist eine Überprüfung der Tierhaltung durch den zuständigen Amtstierarzt vorzunehmen. Die Mindestanforderungen an die Haltung sind in der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt.
In der Schweiz liegt die Höchstgrenze der gehaltenen Tiere bei der
Hundezucht angeblich bei 20 Tieren. Wenn jemand mehr Hunde hält, muss er
eine/n geprüfte/n Tierpfleger/in einstellen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: