4309/J XXIV. GP

Eingelangt am 26.01.2010
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Besachwalterung in Besuchsrechts-Durchsetzungsverfahren (BG Purkersdorf und BG Tulln) durch Richterin und Gerichtsvorsteherin Mag. Andrea BUCHAR und Richter Mag. Oliver GÖTSCH

 

Im anfragegegenständlichen Themenkomplex gibt insbesondere die Amtsführung der Richterin und Gerichtsvorsteherin Mag. Andrea BUCHAR beim BG Purkersdorf im Fall „Antonia“ Anlass zur Sorge, zumal ihr Handeln eine Häufung von Absonderlichkeiten, Amtsmissbrauch und Pflichtverletzungen befürchten lässt.

 

Der in dem beim BG Purkersdorf anhängig gewesenen Pflegschaftsverfahren 1P88/06m als Verfahrenspartei (Kindesvater) auftretende Herr Ing. Hans-Joachim S. berichtet, von der Richterin des BG Purkersdorf Mag. Andrea BUCHAR in einer pflegschaftsgerichtlichen Tagsatzung am 29.02.2008 mit Entmündigung bedroht worden zu sein, wenn er weitere Anträge stelle und die Einhaltung des Besuchsrechts für seine minderjährige Tochter fordere.

 

Diese Drohung erfolgte vor Zeugen; nämlich in Gegenwart des Mediators Mag. Thomas F., der von Ing. Hans-Joachim S. als (ihm gesetzlich zustehende) Vertrauensperson beigezogen war, jedoch sodann des Saales verwiesen wurde.

Der Zeuge bestätigte diese Vorgänge auch in einer eidesstattlichen Erklärung.


Ihre Drohung machte die genannte Richterin in der Folge auch umgehend wahr, indem sie beim BG Tulln anregte bzw. veranlasste, Herrn Ing. Hans-Joachim S. entmündigen zu lassen (bzw. nach neuerer gesetzlicher Terminologie: zu „besachwaltern“).

Da der Versuch, unliebsame Verfahrensparteien mittels Besachwalterungen mundtot zu machen, einen unzulässigen Eingriff in wesentliche Grund- und Verfahrensrechte und einen Missbrauch der gesetzlichen Sachwalterschaftsbestimmungen sowie den Straftatbestand des Amtsmissbrauches verkörpert, stellen die unterfertigten Abgeordneten an die ressortverantwortliche und dienstaufsichtszuständige Bundesministerin für Justiz folgende

 

A N F R A G E

 

1.) Fand am 29.02.2008 beim BG Purkersdorf eine von der Richterin Mag. Andrea BUCHAR geleitete pflegschaftsgerichtliche Tagsatzung statt?

2.) Was war als explizites Thema dieser Tagsatzung vorgesehen?

3.) Wurde das vorgesehene Thema in der Tagsatzung behandelt?

4.) a) Bedrohte die Richterin Mag. Andrea BUCHAR in der Tagsatzung Herrn Ing. Hans-Joachim S. mit Entmündigung, wenn er weitere Anträge stelle und die Einhaltung des Besuchsrechts für seine minderjährige Tochter fordere?

b) Wenn ja, handelt es sich hierbei um eine übliche Vorgehensweise?

5.) a) Kündigte die Richterin Mag. Andrea BUCHAR die Bestellung eines Sachwalters für Ing. Hans-Joachim S. mit der Begründung, dass „seine Wahrnehmungen von jenen des Sachverständigen und des Gerichts abweichen“ an?

b) Wenn ja, handelt es sich hierbei um eine übliche Vorgehensweise?

6.) a) Verwies die Richterin Mag. Andrea BUCHAR die Vertrauensperson des Ing. Hans-Joachim S. – nämlich den Mediator Mag. Thomas F. – bei der oa. Tagsatzung des Saales und drohte Ing. Hans-Joachim S. abermals mit Besachwalterung, weil „das Bestehen auf der Beiziehung einer Vertrauensperson zu einer Tagsatzung eine Grenzüberschreitung“ darstelle?

b) Wenn ja, handelt es sich hierbei um eine übliche Vorgehensweise?

7.) Wenn die Fragen 4 bis 6 mit ja beantwortet wurden, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage ist dies zulässig?


8.) Wenn die Fragen 4 bis 6 mit nein beantwortet wurden, wie erklären Sie sich den Inhalt der in der Einleitung der gegenständlichen Anfrage zitierten eidesstattlichen Erklärung des Mediators Mag. Thomas F., sowie eindeutige bestätigende Feststellungen im „Gerichtsprotokoll“ des 29.02.2008?

9.) Ist es zutreffend, dass das BG Tulln – in Person eines zugleich auch beim BG Purkersdorf und zuvor beim BG Neulengbach tätigen Richters (Mag. Oliver GÖTSCH) – in der Folge für Herrn Ing. Hans-Joachim S. im Verfahren 10P59/08a (mehrmals) die Bestellung eines Sachwalters verfügte?

10.) Ist es zutreffend, dass dabei ein Gutachter Namens Gerhard REISZ mit der Erstellung von Gutachten beauftragt wurde?

11.) Gibt es über diese Gutachtensbeauftragung(en) Beschlüsse des BG Tulln?

12.) Wenn nicht, war es dann zulässig, Gutachten des genannten Gutachters in dem Verfahren 10P59/08a des BG Tulln zu verwenden?

13.) Wurde der Gutachter Werner BROSCH vom BG Tulln in dieser Sache beauftragt?

14.) Gibt es über diese Beauftragung des genannten Gutachters einen Beschluss des BG Tulln?

15.) Wenn nicht, war es dann zulässig, Gutachten des genannten Gutachters in dem Verfahren 10P59/08a des BG Tulln zu verwenden?

16.) Wurden andere Gutachter vom BG Tulln in dieser Sache beauftragt?

17.) Wenn ja, welche und mit jeweils welchen Beschlüssen?

18.) Waren dem Betroffenen (Ing. Hans-Joachim S.) Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die Bestellung all dieser genannten Gutachter im ggst. Verfahren beim BG Tulln eingeräumt?

19.) Wenn ja, welche?

20.) Wenn nein, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage wurden dem Betroffenen (Ing. Hans-Joachim S.) vom BG Tulln Rechtsmittelmöglichkeiten verweigert?

21.) Ist es zutreffend, dass das BG Tulln – bereits innerhalb weniger Tage nach Erstanhörung in dieser Sache – Frau RA Dr. Susanne BINDER-NOVAK zur Sachwalterin von Ing. Hans-Joachim S. bestellte, obwohl keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Sachwalters vorlagen und insbesondere tatsächlich keine Gutachten betreffend Herrn Ing. Hans-Joachim S. vorlagen und obwohl RA Dr. BINDER-NOVAK zu diesem Zeitpunkt (ohnedies) die Vertreterin des Ing. Hans-Joachim S. war?


22.) Welche „dringlichen Angelegenheiten“ sollten auf diese Weise für – und vor allem im Sinne – des Ing. Hans-Joachim S. damit wahrgenommen/geklärt werden und worin sollte hier der „Schutz (der Interessen)“ des Ing. Hans-Joachim S. liegen?

23.) Was wurde in der Zeit als Ing. Hans-Joachim S. (wohlgemerkt mehrfach!) besachwaltert war tatsächlich für diesen, in dessen Sinne zu dessen Wohle unternommen?

24.) Mittels welcher gesetzlichen Grundlage ist zu rechtfertigen, dass unter Berufung auf das gegen Ing. Hans-Joachim S. betriebene Sachwalterschaftsverfahren das Besuchsrecht dessen mj. Tochter bei diesem seit dem 23.12.2007 (!) missachtet/verweigert wird?

25.) a) Ist es generell zulässig – selbst unter der Annahme einer – gerechtfertigten Besachwalterung einer Personen, dieser den persönlichen Umgang mit deren Kindern bzw. umgekehrt zu verwehren?

b) Wenn ja, welche gesetzliche Grundlage können Sie dafür angeben?

26.) Ist es zutreffend, dass diese Sachwalterbestellung vom Instanzgericht (LG St. Pölten) umgehend aufgehoben wurde, diese Aufhebungsverfügung jedoch vom BG Tulln einen Monat lang zurückgehalten wurde?

27.) Ist es weiters zutreffend, dass nach dieser Aufhebungsverfügung durch das LG St. Pölten, das BG Tulln den Beschluss fasste, einen Sachverständigen zu bestellen um Ing. Hans-Joachim S. doch noch zu besachwaltern und damit mundtot zu machen?

28.) Ist es zutreffend, dass Ing. Hans-Joachim S. gegen die Bestellung der Gutachterin Dr. Gabriele WÖRGÖTTER einen Rekurs beim BG Tulln erhob/einbrachte?

29.) Hat das BG Tulln diesen Rekurs dem Instanzgericht vorgelegt?

30.) Wenn nein, warum nicht und ist dies zulässig (gesetzliche Grundlage)?

31.) Wenn ja, was passierte mit diesem Rekurs?

32.) Gibt es eine gesetzliche Grundlage, die einem BG das Recht einräumt, die Vorlage eines bei diesem eingebrachten Rekurses an das Instanzgericht zu unterlassen?

33.) Wenn ja, welche?

34.) Welche Ingerenz hatte die Richterin Mag. Andrea BUCHAR vom BG Purkersdorf auf das beim BG Tulln geführte Sachwalterschaftsverfahren?

35.) Ist es zutreffend, dass Richterin Mag. Andrea BUCHAR Gutachter gegen Ing. Hans-Joachim S. instrumentalisiert hat?

36.) Hat die Richterin Mag. Andrea BUCHAR dem Gutachter Gerhard REISZ den Auftrag erteilt, sein Gutachten zum Nachteil des Beschwerdeführers auszuführen?

37.) Welche Aufträge hat die Richterin Mag. Andrea BUCHAR – mit welchem Recht – dem Gutachter Gerhard REISZ überhaupt erteilt?

38.) Welche Beschlüsse hat die Richterin Mag. Andrea BUCHAR diesbezüglich gefasst?

39.) Hat die Richterin Mag. Andrea BUCHAR dem Gutachter Gerhard REISZ Aufträge erteilt, ohne darüber Beschlüsse zu fassen um damit Ing. Hans-Joachim S. den Rechtsweg zu versperren?

40.) Hat die Richterin Mag. Andrea BUCHAR dem Gutachter Gerhard REISZ Aufträge erteilt, ohne zuvor über einen gegen diesen Gutachter eingebrachten Ablehnungsantrag des Ing. Hans-Joachim S. entschieden zu haben?

41.) Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage war dies zulässig?

42.) Halten Sie es für legitim, Verfahrensparteien mittels Besachwalterungsversuchen ihrer Rechte zu berauben und Verfahren zur Wahrung der Rechte eines mj. Kindes damit zu verzögern und zu behindern und insbesondere damit von dem dringenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs an einem mj. Kind abzulenken?

43.) In welchen Fällen und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen dürfen Bürgerinnen und Bürger überhaupt besachwaltert werden?

44.) Welche dieser Voraussetzungen bzw. Gründe lagen im Fall des Ing. Hans-Joachim S. vor, solche gravierenden Schritte gegen diesen zu rechtfertigen?

45.) Ist es zutreffend, dass nach erfolgter Aufhebung eines bereits verfehlten Sachwalterschaftsbeschlusses vom BG Tulln abermals Sachwalter für Ing. Hans-Joachim S. bestellt wurden, obwohl – wie festgestellt – kein dies rechtfertigendes Gutachten bzw. keine Gründe dafür vorlagen und dem BG Tulln überdies sogar eine Vorsorgevollmacht des Ing. Hans-Joachim S. vorlag?

46.) Warum hat das BG Tulln (in Person des Richters GÖTSCH) mehrfach Dokumente und Akten bezüglich der widerrechtlich betriebenen Besachwalterung gegen Ing. Hans-Joachim S. an unbeteiligte Dritte (insbesondere einen Rechtsanwalt von dem das BG Tulln nachweislich wusste, dass dieser NICHT der Vertreter des Ing. Hans-Joachim S. ist noch jemals war) versandt?

47.) Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert dieses Vorgehen des BG Tulln und was sollte eine solche Vorgangsweise wohl bezwecken?

48.) Ist es zutreffend, dass nach wie vor und insbesondere nach bereits mehrfach (!) erfolgter Aufhebung ungerechtfertigter Besachwalterungen des Ing. Hans-Joachim S. vom BG Purkersdorf und dem BG Tulln (im speziellen in Person der Gerichtsvorsteherin BUCHAR und dem Richter GÖTSCH) gegen Ing. Hans-Joachim S. insistiert wird um diesen mundtot zu machen, den Rechtsweg zu versperren und zahlreiche grobe Verfahrensmängel und Pflichtverletzungen der Richterin und Gerichtsvorsteherin BUCHAR in der von ihr vormals geführten Pflegschaftssache der mj. Tochter des Ing. Hans-Joachim S. zu vertuschen?

49.) Wenn nicht, was wurde vom mittlerweile wegen Befangenheit rechtskräftig enthobenen BG Purkersdorf (insbesondere der befangenen Richterin und Gerichtsvorsteherin BUCHAR) jemals unternommen um das Besuchsrecht der mj. ANTONIA bei deren Vater zu wahren und durchzusetzen und was wurde unternommen, um den massiven Verdacht des sexuellen Missbrauchs an der mj. ANTONIA im Umfeld der Kindesmutter – die nach eigener Aussage bereits selbst in ihrer Kindheit und Jugend derartigen Übergriffen in ihrem Umfeld ausgesetzt war – aufzuklären?

50.) Werden Sie den Akt der Korruptionsstaatsanwaltschaft zur Überprüfung vorlegen?

51.) Aus der Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, warum Herr Hans-Joachim S. der Kontakt zu seiner Tochter seit Jahren verwehrt wird. Ist der Wunsch der Kindesmutter alleine dafür ausschlaggebend?

52.) Es gibt viele gleich gelagerte Fälle in Österreich. Geht der Wille von Kindesmüttern prinzipiell über das in der Kinderrechtskonvention festgeschriebene Recht des Kindes auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen?

53.) Welche konkreten Rechtsgrundlagen kommen dabei zur Anwendung?