4317/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.01.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend verweigerte Akteneinsicht im Tierschützerfall

 

 

Am 21.5.2008 wurden in einer konzentrierten Aktion österreichweit in über 20 Wohnungen und Vereinslokalen von Tierschutzorganisationen und aktiven Tierschützern Hausdurchsuchungen durchgeführt und 10 Personen verhaftet. Die Betroffenen wurden teilweise in Untersuchungshaft genommen, dies mit der Begründung, dass sie „Mitglieder einer kriminellen Organisation“ gemäß § 278a StGB seien.

 

Lange Zeit wurden keine konkreten Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Bildung einer kriminellen Organisation erhoben, auch sind keine konkreten Beweisergebnisse vorgelegen, welche die erhobenen Vorwürfe decken könnten. Trotzdem wurde das Gesamtdelikt der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation verfolgt und nicht entsprechende Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Nötigung oder gefährlicher Drohung eingeleitet wurden. Ein nicht unwesentlicher Grund für die Heranziehung des § 278a StGB könnte eine erleichterte Beweisführung sein.

 

Die polizeilichen Ermittlungen sind mittlerweile schon seit November 2006 am Laufen, also seit drei Jahren. Nach den größten, längsten und invasivsten Überwachungsmaßnahmen der zweiten Republik gegen eine soziale Bewegung, inklusive dem Einsatz von jahrelanger Telefonüberwachung, Observationen, 4 großen Lauschangriffen, Peilsendern, verdeckten ErmittlerInnen und 29 Hausdurchsuchungen, wurde im September 2009 von der Staatsanwaltschaft der Strafantrag gegen 10 Personen vorgelegt. Die Anklage lautet auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation nach §278a StGB.

 

Die Betroffenen werfen der Staatsanwaltschaft und der ermittelnden Sonderkommission der Kriminalpolizei vor, die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Beschuldigtenrechte im Ermittlungsverfahren nicht beachtet zu haben. Konkret sei den Beschuldigten ohne Rechtfertigungsgründe auch nach Vorliegen des Strafantrages die Akteneinsicht insbesondere in den Polizeiakt verweigert worden.


Am 24.2.2009 entschied ein Richter des Landesgerichts Wiener Neustadt, dass den Beschuldigten sehr wohl auch in alle Ermittlungsakten der Polizei Einsicht zu gewähren sei. Dennoch verweigerte die Sonderkommission weiterhin die Einsichtnahme in große Aktenbestandteile, und behindert damit die Verteidigung der Beschuldigten.

 

Einer der Beschuldigten hat folgende Zusammenstellung von Aktenteilen verfasst, in welche durch die Sonderkommission der Polizei bzw. durch die Staatsanwaltschaft (soweit dieser die Akten vorlagen) die Einsicht verwehrt wurde:

 

„Überwachungsmaßnahmen

 

-Persönliche Observationen: Für 17 Personen wurden persönliche Observationen angeordnet. Für die meisten dieser Personen über 5 Monate lang. Ermittlungsergebnisse wurden nur über vereinzelte Zeiträume und vereinzelte Personen vorgelegt.

 

- Peilsender: Für 2 Autos wurde angeordnet, diese über jeweils 8 Wochen mit Peilsendern zu versehen. Bisher wurden keine Ermittlungsergebnisse vorgelegt.

 

- optische Überwachung: Für 7 Zugänge zu Wohnobjekten wurde die optische Überwachung des Zutritts angeordnet. In einem geringen Ausmaß wurden einzelne Ermittlungsergebnisse in den Akt der Staatsanwaltschaft übermittelt, der Großteil der Ermittlungsergebnisse wurde aber nicht vorgelegt.

 

- Überwachung der Telekommunikation: Für 20 Telefonanschlüsse wurden Überwachungen angeordnet und zwar bis zu 18 Monate lang. Hier wurden einzelnen Personen unterschiedliche Ermittlungsergebnisse vorgelegt. Die Ermittlungsergebnisse waren aber durch Schwärzungen als Beweismittel unbrauchbar gemacht worden. Zusätzlich sollen die Ergebnisse der Überwachung der Telekommunikation an das Gericht übermittelt worden sein. Umfang und Vollständigkeit dieser Protokolle konnte bisher nicht verifiziert werden, da eine Aktenkopie trotz Anforderung vor etwa 6 Monaten noch keine Aktenkopien übermittelt wurden.

 

- Drei große Lauschangriffe: Nach vorliegenden Informationen wurden neben dem großen Lauschangriff auf die Wohnung des Christoph M., auch noch drei weitere so genannte große Lauschangriffe im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt, nämlich auf die Räumlichkeiten des „Verein Gegen Tierfabriken“, in 1120 Wien, auf die Räumlichkeiten der „i:da - idee direkte aktion“, Zwölfergasse 9, 1150 Wien und auf die Wohnung des Kevin K. Ergebnisse dieser Ermittlungstätigkeiten wurden keine vorgelegt.

 

- Optische Überwachung gefährdeter Filialen: Für 11 Standorte wurde die optische Überwachung angeordnet. Ermittlungsergebnisse wurden keine vorgelegt.

 

- Molekulargenetische Untersuchungen: 12 molekulargenetische Untersuchungen wurden angeordnet. Ermittlungsergebnisse wurden nur sehr vereinzelt vorgelegt.

 

- Funkzellenauswertungen: Funkzellenauswertungen (Bewegungsprofile) wurden durchgeführt, die Ermittlungsergebnisse nur bruchstückhaft vorgelegt.


Erkundigungen und Vernehmungen

 

- Erkundigungen beim Zeugen Dr. P. vor der Vernehmung am 3.12.2008 wurden durchgeführt. Obwohl diese Ermittlungsergebnisse gegen Beschuldigte verwendet wurden, unter anderem zur Begründung der Untersuchungshaft, wurde die Einsicht in diese Ermittlungsergebnisse bisher verweigert. (ON 346 AS 3)

 

- Es wurden mindestens zwei Einvernahmen des Clemens A. durchgeführt, nämlich am 4.4.2008 und 13.8.2008 (siehe Bericht ON 1091). Die Protokolle zu diesen Einvernahmen sind nicht im Akt.

 

- Erkundigungen (oder auch Vernehmungen?) bei Spar, Rewe und Hofer wurden durchgeführt. In die Ermittlungsergebnisse wurde keine Einsicht gewährt.

 

- Erkundigungen (oder auch Vernehmungen?) bei österreichischen Eier-Packstellen-Betreibern (mindestens 7 Personen) wurden durchgeführt. In die Ermittlungsergebnisse wurde keine Einsicht gewährt.

 

- Erkundigungen beim Landwirt Anton H. („Toni's Freilandeier“) wurden durchgeführt. In die Ermittlungsergebnisse wurde keine Einsicht gewährt.

 

- Erkundigungen bei der Kontrollstelle für artgemäße Nutztierhaltung GmbH wurden durchgeführt. In die Ermittlungsergebnisse wurde keine Einsicht gewährt.

 

- Erkundigungen (oder auch Vernehmungen) bei Vertrauenspersonen, wie von CI Bogner in ihrem Zwischenbericht vom 13.9.2007 (ON 97 AS 13) angeführt, wurden durchgeführt. In die Ermittlungsergebnisse wurde keine Einsicht gewährt.

 

Spurenauswertungen:

 

Es gibt eine Reihe von Anhaltspunkten, die darauf hinweisen, dass die Polizei auch in eigener Verantwortung Spuren sammelte und auswertete. In die Ermittlungsergebnisse wurde keine Einsicht gewährt.

 

- in der Wohnung Gartengasse: Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung Gartengasse, 1050 Wien, am 21. Mai 2008 wurden zahlreiche Gegenstände (sogenannte DNA-Spurenträger) nach § 110 Abs 3 StPO sichergestellt. Im Protokoll heißt es dazu (ON 351
AS 371): „Ebenfalls in der Wohnung waren zEB. KD3, Tatortgruppe 3, anwesend, welche insgesamt 21 DNA - Spurenträger zwecks Untersuchung sicherstellten.“

 

Vorort wurden die anwesenden Personen gefragt, wer jeweils die Spurenträger (Zahnbürsten, Zungenschaber, Nassrasierer, Hornhautraspel, etc.) zuvor verwendet hat.

 

Bei der Rückgabe der Spurenträger an Harald B. am 27. April 2009 hieß es seitens der ausfolgenden Beamten, dass diese Gegenstände von der „DNA-Abteilung“ zurückgekommen wären. Die Depositenerfassung trägt die Aktenzahl „Verschluss/205.364/08“.


- Spurenerfassung im Büro des VGT: Ebenso war eine Tatortgruppe im Büro des VGT bei der dortigen Durchsuchung am 21. Mai 2008 mit der Sicherstellung von Spurenträgern befasst. Insgesamt wurden 61 derartige Spurenträger sichergestellt.

 

Die sichergestellten Spurenträger eignen sich sowohl zur Herstellung von DNA-Abrieben, als auch zur Erfassung von Fingerabdrücken. Da im Zuge dieser Amtshandlung auch Schuhe sichergestellt wurden, muss seitens der Tatortgruppe wohl auch an den Vergleich der Abdruckspuren von Schuhsohlen mit solchen von Tatorten bzw. vom Vergleich von Erdproben gedacht gewesen sein.

 

In die Ergebnisse all dieser Ermittlungen wurde keine Einsicht gewährt.

 

- Spurenerfassung bei der Hausdurchsuchung des Kevin K.: Im Rahmen der Hausdurchsuchung am 21.5.2008 wurden Spurenträger sichergestellt (Nassrasierer, Zahnbürsten, Zigarettenkippen, Trinkglas, etc.) siehe AS 313 und 315 in ON 350. In die Ergebnisse der Auswertung wurde keine Einsicht gewährt. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass das Referat I, DNA Abteilung in ihrem Aktenvermerk davon spricht, dass die Sicherstellung der Spurenträger auf staatsanwaltliche Anordnung erfolgte. Eine derartige Anordnung der Staatsanwaltschaft findet sich nicht im Akt, was den Verdacht nahe legt, dass auch die Staatsanwaltschaft nicht alle ihre Aktivitäten im Akt erfasst hat.

 

- DNA-Abrieb Fruchtsaftflasche Monika S.: Im Rahmen einer verdeckten Ermittlung (.BK, Büro 5, 3-VE-Ost-I, CI Wappel) wurde am 23.06.2006 eine Fruchtsaftflasche sichergestellt, aus der Monika S. getrunken hatte. Zur Anfertigung von Analysen wurde von CI Bogner von der Soko „Bekleidung“ am 2.7.2007 um die Herstellung von DNA-Abrieben ersucht.

 

Die Art der Vorgangsweise legt den Verdacht nahe, dass die Kriminalpolizei im Rahmen der Ermittlungen DNA-Abriebe (und Fingerabdrücke) von viel mehr Personen gesammelt hat, als bisher bekannt geworden ist. Eine Gelegenheit personenbezogene DNA-Abriebe zu sammeln wären z.B. auch die polizeilichen Einvernahmen, bei denen regelmäßig Wasser und/oder Kaffee angeboten wurde, gewesen.

 

Die Einsicht in all diese Ermittlungsergebnisse wurde verweigert.

 

Erkennungsdienstliche Behandlung bei Festnahmen

 

Alle Beschuldigten, die in Untersuchungshaft genommen wurden, wurden erkennungsdienstlich behandelt. Dabei wurden auch Fingerabdrücke genommen.

 

In diesbezügliche Ermittlungsergebnisse (Spurenvergleich mit Tatortspuren) wurde keine Einsicht gewährt.

 

Sichergestellte Chemikalien und Lacke

 

Beispielsweise in den Räumlichkeiten des VGT wurden Chemikalien und Lacke sichergestellt. Eine derartige Sicherstellung ergibt nur einen Sinn, wenn diese mit für Straftaten verwendeten Chemikalien und Lacken verglichen worden sind. In die Ergebnisse dieser Ermittlungen wurde keine Einsicht gewährt.


Ermittlungsergebnisse der im Rahmen der Amtshilfe tätigen Steuerfahndung

 

Es gab umfangreiche Ermittlungen der Steuerfahndung (siehe ON 1242), unter anderem:

 

- Einholung von Informationen über 20 verdächtige Personen

- Erhebungen bzgl. der Firma KAN

- Überprüfung der steuerlichen Daten, sowie der Sozialversicherungsdaten der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder des VGT

- Steuerdaten und Arbeitnehmerdaten der Werbeagentur Schafschetzy

 

In die Ergebnisse dieser Ermittlungen wurde keine Einsicht gewährt.

 

Verdeckte Ermittlungen und Beobachtungen

 

Wie auch in ON 97 AS 13 angeführt, wurden im gegenständlichen Fall auch verdeckte Ermittlungen durchgeführt. Eine dieser verdeckten Ermittlungen ist auch in der Beilage 3 erwähnt, wobei auch hier das Ergebnis dieser Ermittlung nicht zur Einsicht vorgelegt wurde.

 

Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Veranstaltungen der behaupteten kriminellen Organisation, die nachweislich schon seit jeher von den Ermittlungsbehörden beobachtet wurden (z.B. Erwähnungen in den Verfassungsschutzberichten seit 1997), auch Ziel verdeckter Ermittlungen wurden. Es wäre schon mehr als überraschend, wenn einerseits Veranstaltungen, wie die Animal Liberation Workshops, die Animal Conference und der Tierrechtskongress, als kriminelle Aktivität einer kriminellen Organisation beschrieben werden, und andererseits diese öffentlichen Veranstaltungen nicht inkognito von der Polizei besucht worden wären, um sich selbst ein Bild von diesen Veranstaltungen zu machen. Viele dieser Veranstaltungen wurden ja auch erst während des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt. Diese Veranstaltungen waren durchwegs öffentlich zugänglich.

 

Auch die zahlreichen Kundgebungen und Veranstaltungen, wie die veganen Sommerfeste, wurden laufend beobachtet.

 

Die Ergebnisse all dieser Ermittlungen wurden nicht zur Einsicht vorgelegt.

 

Open Sources

 

Ermittlungsergebnisse aus Open Sources, wie in ON 97 AS 13 angegeben,

wurden nicht zur Akteneinsicht vorgelegt.“

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

  1. Wurde den Beschuldigten umfassende Akteneinsicht in sämtliche Ermittlungsergebnisse der Polizei gewährt?
  2. Wenn nein, warum nicht und aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage?

  1. Ist Ihnen bekannt, dass den Beschuldigten in die oben dargestellten Ermittlungsergebnisse bis heute keine Einsicht gewährt wurde, obwohl bereits Anfang März 2010 die Hauptverhandlung beginnen soll?
  2. Halten Sie eine derartige einseitige Beschränkung der Akteneinsicht für mit einem rechtsstaatlichen Verfahren vereinbar?
  3. Auf welche Rechtsgrundlage stützen die zuständigen Ermittlungsbehörden diese einseitige Beschränkung der Akteneinsicht?
  4. Teilen Sie diese Rechtsaufassung?
  5. Wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft und dem Gericht von der Sonderkommission der Polizei in die genannten Aktenteile Einsicht gewährt?
  6. Falls nein: wieso nicht?
  7. Ist es zutreffend, dass den Beschuldigten vor allem in jene Aktenbestandteile keine Einsicht gewährt wurde und wird, die Ermittlungen betreffen, welche keine belastenden Ergebnisse gebracht haben, und welche daher eigentlich der Verteidigung dienlich wären?
  8. Ist so eine Vorgehensweise im Hinblick auf § 3 Abs 2 StPO, wonach Richter, Staatsanwälte und Polizei alle belastenden aber auch alle zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln haben, zulässig?
  9. Ist Ihnen bekannt, dass bereits am 24.2.2009 das Landesgericht Wiener Neustadt der Kriminalpolizei die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht aufgetragen hat, diesem Beschluss jedoch durch die Sonderkommission nicht nachgekommen wurde?
  10. Ist Ihnen bekannt, dass es seit diesem Tag noch weiter vier Termine vor Gericht zur Klärung der Frage der Akteneinsicht gegeben hat, welche jedoch seitens der Polizei teilweise nicht wahrgenommen wurden, so dass sich eine weitere gesetzwidrige Verzögerung bei der Gewährung der Akteneinsicht erreicht wurde?
  11. Falls ja: was werden Sie veranlassen, um eine derartige Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen durch die Polizei in Zukunft verhindern zu können?
  12. Welchen Zweck verfolgt die fortgesetzte Verweigerung der Akteneinsicht an die Beschuldigten durch die Sonderkommission?