445/J XXIV. GP

Eingelangt am 12.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Martin Graf

und weiterer Abgeordneter

an die Frau Bundesministerin für Unterricht Kunst und Kultur

betreffend Direktorenbesetzung an der HBLA für Tourismus in Krems“

Frau Prof. Mag. Martine Hrubesch steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält­nis zum Bund. Sie ist seit 1975 an der Höheren Bundeslehranstalt (HBLA) für Tou­rismus in Krems als Professorin tätig. Frau Prof. Mag. Hrubesch bewarb sich - mit weiteren Personen - fristgerecht um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. September 2003 ausgeschriebene Stelle eines Direktors / einer Direktorin an der ge­nannten Schule.

Im Verfahren zur Besetzung dieser Stelle erstattete das Kollegium des Landesschul­rates für Niederösterreich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Besetzungsvorschlag, in dem der Mitbewerber, mit dem die ausgeschriebene Stelle in der Folge besetzt wurde, an erster und Frau Prof. Mag. Hrubesch an zweiter Stelle gereiht war.

In weiterer Folge wurde dieser Mitbewerber auf Vorschlag der Bundesministerin mit Entschließung des Bundespräsidenten zum Direktor der HBLA für Tourismus in Krems ernannt, wovon der erfolgreiche Bewerber mit (Intimations-) Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. Mai 2005 in Kenntnis gesetzt wurde. Dieser Bescheid lautet wie folgt:

Sehr geehrter Herr Prof. ...!

Der Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom 26. April 2005 ... gemäß §§ 2 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr.333/1979, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2005 zum Direktor der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus 3500 Krems/Donau, Langenloiser Straße 22, auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L1 im Planstellenbereich der Sozialakademien­Lehranstalten für Tourismus, Sozialberufe und wirtschaftliche Berufe des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ernannt.“

Mit einem weiteren Bescheid der genannten Bundesministerin vom 1. Juni 2005 wurde die Bewerbung von Frau Prof. Mag. Hrubesch um die genannte Direktoren­stelle abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid der Frau Bundesministerin erhob Frau Prof. Mag. Hrubesch gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Er­kenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2006, B 900/05, wurde dieser Bescheid wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.

In der Folge erhob Frau Mag. Hrubesch Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsge­richthof u. a. mit der Begründung, in ihrem Recht auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Bewerbung verletzt worden zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese mit Beschluss vom 29. Februar 2008, 2007/12/0196, zurück, weil die Entscheidung, wel­cher Bewerber zu bestellen sei, durch die Zustellung des (Intimations-)Bescheides vom 24.Mai 2005 an den ernannten Mitbewerber getroffen worden sei. Die Zustel­lung der im Bestellungsverfahren ergangenen Entscheidung an die Beschwerdefürerin könne nicht durch die Erhebung einer Säumnisbeschwerde erzwungen werden.

Daraufhin beantragte Frau Prof. Mag. Hrubesch mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 beim Landesschulrat für Niederösterreich die Zustellung des (Intimations-) Bescheides vom 24. Mai 2005. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin so­dann am 15. Mai 2008 zugestellt.

Gegen diesen (Intimations-) Bescheid vom 24.Mai 2005 erhob Frau Prof. Mag. Hru­besch eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfas­sungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschei­des begehrt wird. Die Beschwerdeführerin bringt dazu u. a. folgendes vor:

Der Behörde ist ein willkürliches Verhalten unter anderem dann vorzuwerfen, wenn sie es verabsäumt hat, in einem für die Bewerterauswahl entscheiden­den Punkt Pros und Kontras hinsichtlich einzelnen KandidatInnen darzustel­len, einander Gegenüber zustellen und gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung bzw. Erwägungen der Behörde müssen aus der Begründung her­vorgehen, also nachvollziehbar sein.“

Gerade diese Nachvollziehbarkeit ist im gegenständlichen Fall nicht einmal ansatz­weise vorhanden.

(D)ie belangte Behörde (hat) in ... objektiver Willkür ... einen...Bescheid zu Gunsten des (Mitbewerbers) erlassen... Die damit getroffene Besetzungsent­scheidung ist.... nicht objektiv und grob willkürlich erfolgt...“

Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als die im verfassungsgerichtli­chen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu abzu­weisen. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, dass kein Rechtanspruch auf Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehe und eine solche gemäß § 10 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. 29 (VW), keiner Begründung bedürfe. Die Beschwerdeführerin sei durch den ihre Bewerbung abweisenden (vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen) Bescheid, nicht jedoch durch die Ernennung des Mitbewerbers beschwert.


Auch der ernannte Mitbewerber erstatte eine Äußerung, in der er die Zurückweisung oder Abweisung der Beschwerde und ihm

in jedem Falle einen Gesetzlichen Kostenersatz in angemessener Höhe samt der gesetzlichen Umsatzsteuer zuzusprechen“

beantragt. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, die Ernennung eines Bewerbers in­kludiere die Abweisung der anderen Bewerbungen und bedürfe insoweit einer Be­gründung, welchem Erfordernis die belangte Behörde aber in ihrem die Bewerbung der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid nachzukommen versucht habe. Mit der Aufhebung dieses Bescheides durch den Verfassungsgerichthof sei bereits auf die Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erkannt worden, womit diese nicht berechtigt sei, eine zweite dahingehende Entscheidung des Verfassungsge­richtshofes zu verlangen.

Mit Erkenntnis vom 25.9.2006 zu VfGH 900/05-12 u. a. und vom 22.9.2008 zu VfGH 1158/08-11 hat der Verfassungsgerichthof die Ernennungsbescheide für die Direkto­renstelle HBLA für Tourismus in Krems aufgehoben. Seit der Zustellung dieser höchstgerichtlichen Erkenntnisse sind schon wieder einige Monate verstrichen, ohne dass Sie als zuständige Bundesministerin erneut bescheidmäßig über die Nachbe­setzung entschieden haben, obwohl Sie als zuständige Bundesministerin gemäß § 87 Abs.2 VerfGG unverzüglich mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln rea­gieren und Ersatzbescheide zu erlassen gehabt hätten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1)                                    Warum ist in den genannten Fall bislang keine Nachbesetzung der Direkto­renbestellung erfolgt?

2)                                    Wurde von Ihnen in den genannten Fall bereits ein Ernennungsvorschlag an den Herrn Bundespräsidenten übermittelt?

3)                                    Falls noch kein Ernennungsvorschlag an den Herrn Bundespräsidenten über­mittelt wurde, bis wann längstens werden Sie an den Herrn Bundespräsiden­ten einen Ernennungsvorschlag übermitteln?

Gemäß §87 Abs.2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, im Falle einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof in den betreffenden Fall mit den Ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln un­verzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes ent­sprechenden Rechtszustand herzustellen.

4)                 Bis wann längstens gedenken Sie den Rechtszustand herzustellen?


5)                 Werden Sie für die neuerliche Meinungsbildung die vorliegenden Entschei­dungsgründe des Verfassungsgerichthofes berücksichtigen?

Der Verfassungsgerichthof meint, dass eine derart krasse Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung auch nicht dadurch behoben werden kann, dass die belangte Behörde ihre Motivation in der Gegenschrift darlegt.

6)                 Sind Sie auch der Meinung, dass eine derart krasse Mangelhaftigkeit der Be­scheidbegründung vorliegt?

7)                 Falls ja, schließen Sie aus bei neuerlicher Bescheidbegründung eine derart krasse Mangelhaftigkeit zu vermeiden?

8)         Ist Ihnen bekannt, dass die Gleichbehandlungskommission des Bundessenat I BMGF - 147.800/0039-11/3/2006 in der Sitzung am 20.4.2006 über den Antrag von Frau Prof. Mag. Martine Hrubesch in einem Gutachten nach § 23 a B- GIBG, BGBL Nr. I 100/1993 idgF, feststellte, dass sie durch Nichtberücksichti­gung ihrer Bewerbung um die Funktion der Direktorin/des Direktors der Höhe­ren Bundeslehranstalt(HBLA) für Tourismus aufgrund des Geschlechtes ge­mäß § 4 Z 5 und aufgrund ihrer Weltanschauung gemäß § 13 Z 5 B-GIBG dis­kriminiert worden sei?

Im Gutachten heißt es:

Die Reihung im Dreiervorschlag des Landesschulrates für Niederösterreich zur Besetzung der Leitung der HBLA für Tourismus in Krems und die Nichtbe­rücksichtigung der Bewerbung von Frau Prof. Mag. Martine Hrubesch stellen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes von Frau Prof. Mag. Hru­besch gemäß §4Z 5 B-GIBG durch den LSR und durch das Bundesministeri­um (BMBWK) dar. ...Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Frau Prof. Mag. Hrubesch auch aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Z 5 B-BIBG diskriminiert worden ist.“

9)         Werden Sie für den Ernennungsvorschlag und die neuerliche Meinungsbil­dung das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission berücksichti­gen?

Im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission wird zusammenfas­send festgestellt, dass die Fähigkeiten und Erfahrungen von Herrn Prof. Mag. Böhm im Hinblick auf die Schulleiterfunktion nur wenig differenziert und jene von Frau Prof. Mag. Hrubesch so gut wie gar nicht dargestellt worden sind. Ein Vergleich nach sachlichen Gesichtspunkten ist nicht vorgenommen wor­den, es ist offensichtlich, dass sachfremde Erwägungen im Auswahlverfahren eine Rolle gespielt haben.

Mangels einer sachlich nachvollziehbaren Begründung für die Feststellung, der bevorzugte Bewerber sei für die Leitungsfunktion besser geeignet als die Antragstellerin, kommt die B-GBK zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Personalentscheidung aus geschlechtsspezifischen Gründen getroffen wor­den ist. Die Reihung von Frau Prof. Mag. Hrubesch an die zweite Stelle des Dreiervorschlages und die Ernennung von Herrn Prof. Mag. Böhm stellen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes von Frau Prof. Mag. Hrubesch durch den LSR und durch das BMUKK dar.

10)       Werden Sie, die im Gutachten zusammengefassten Feststellungen, dass Frau Prof. Mag. Hrubesch an die zweite Stelle des Dreiervorschlages und die Er­nennung von Herrn Prof. Mag. Böhm eine Diskriminierung aufgrund des Ge­schlechtes von Frau Prof. Mag. Hrubesch durch den LSR für NÖ und durch das BMUKK, bei den Ernennungsvorschlag bzw. neuerlichen Bescheid, be­rücksichtigen?

Im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission heißt es weiter. Die Unsachlichkeit des Auswahlverfahrens ist auch an der Vorgangsweise bei der Abstimmung im Kollegium des LSR zu erkennen. Die Dienstgebervertreter konnten keinen Grund für die kurzfristige Anberaumung der Abstimmung über den Dreiervorschlag nennen. Der Vertreter des LSR führt aus, es sei nicht un­üblich, Unterlagen nicht auszuschicken“, es gäbe Umstände, die ein rasches Handeln notwendig machen“, er könne sich aber nicht mehr an den Grund für die Nichteinhaltung der üblichen 14-tägigen Frist erinnern.

Das BMBWK hat den Grund für eine Abstimmung, ohne dass die Mitglieder des Kollegiums des LSR die Möglichkeit gehabt haben, sich mit den Qualifika­tionen der Berwerber/innen auseinanderzusetzen- durch „Akteneinsicht vor Sitzungsbeginn“ kann wohl keine Beurteilung von Qualifikationen für die Lei­tung einer HBLA erfolgen, nicht hinterfragt, es hat genügt, dass für die Mit­glieder des Kollegiums erkennbar war, dass die kurzfristige Anberaumung der Abstimmung erfolgt ist, um die Teilnahme eines Ersatzmitgliedes für Frau Prof. Mag. Hrubesch also eine Vertreterin/eines Vertreters der FPÖ, an der Sitzung zu verhindern. Eine Diskriminierung der Antragstellerin aufgrund ihrer Weltanschauung Kann daher nicht ausgeschlossen werden!

11)                           Sind Sie auch, wie die Bundes-Gleichbehandlungskommission, der Meinung, dass eine Diskriminierung aufgrund ihrer Weltanschauung nicht ausgeschlos­sen werden kann?

12)                           Falls nein, warum nicht?

Der VfGH hat den Intimationsbescheid von Herrn Prof. Mag. Böhm am 22.9.2008 aufgehoben. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte fest, dass Frau Prof. Mag. Hrubesch aufgrund § 4 Z 5 B-GIBG diskriminiert wurde.

13)                           Sind Sie bereit Frau Prof. Mag. Hrubesch aufgrund des Gutachtens der Bun­des-Gleichbehandlungskommission, nun mit der Leitung der Schule zu betrauen?

14)                           Falls nein, warum nicht?

15)                           Ist Ihnen bekannt, dass der LSR für NÖ Herrn Prof. Mag. Böhm im November 2008 wieder mit der provisorischen Leitung der Schule betraut hat?

16)            Wurden Sie persönlich mit dieser Angelegenheit befasst?


17)                           Finden Sie es richtig, dass Frau Prof. Mag. Hrubesch weiterhin diskriminiert wird?

Laut § 18 B-GBG ist der Bund zum Vermögensschaden verpflichtet.

18)       Werden Sie veranlassen, dass der Bund dieser Verpflichtung nachkommt un­abhängig davon, dass Frau Prof. Mag. Hrubesch bereits zivilrechtlich den Vermögensschaden eingefordert hat?

Am 10.Juli 2006 wurde ein Antrag auf Ersatz des Vermögensschaden und auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung an das BMUKK sowie an den LSR für NÖ gestellt. Mit Schreiben vom 12.10.2006 Geschäfts­zahl BMBWK-4.296/0049-III/5/2006 wurde dieser Antrag zur Kenntnis ge­nommen.

19)                            Warum wurde bis heute noch kein Schadenersatz geleistet, obwohl seit der Antragstellung mehr als zwei Jahre verstrichen sind?

20)             Werden Sie veranlassen, dass Schadenersatz geleistet wird?

21)             Falls ja, bis wann?

22)             Falls nein, warum nicht?

23)             Ist Ihnen bekannt, dass Frau Prof. Mag. Hrubesch den Titel Oberstudienrat deshalb nicht verliehen bekommt, weil sie gegen die vorgesetzte Dienstbe­hörde ein Verfahren bei der B-GBK, eine Beschwerde beim VfGH, eine Säumnisbeschwerde beim VwGH und eine Schadenersatzforderung beim BMUKK und beim LSR für NÖ eingebracht hat (Frau Prof. Mag. Martine Hru­besch hat neuerlich einen Antrag auf Prüfung des § 20 b BGBG (Benachteili­gungsverbot) und auf Prüfung von neuerlichen Verletzungen des Gleichbe­handlungsgebotes Vorverfahren BMGF 147.800/77-11/3/2005 eingebracht)?

24)             Finden Sie es in Ordnung, dass Frau Prof. Mag. Hrubesch benachteiligt wird, weil sie von ihrem Recht gebrauch gemacht hat?

25)             Falls ja, warum?

26)             Falls nein, was werden Sie dagegen unternehmen?