4968/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.03.2010
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Carmen Gartelgruber

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend die geplante Abschaffung des Alleinverdienerabsetzbetrages

 

Angeblich kostet der Absetzbetrag für Alleinverdiener die Republik jedes Jahr 60 Millionen Euro. Eine Studie des Wirtschaftsforschungsinstituts kam zu dem Schluss, dass er gestrichen werden solle. In einem Interview mit der Tageszeitung „Österreich“ gab die Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst, Gabriele Heinisch-Hosek an, dass ihr dieser Vorschlag sehr gut gefalle. Sie möchte mit den dann frei werdenden finanziellen Mitteln den Ausbau der Kinderbetreuungsstätten, der dieses Jahr ausläuft, für weitere drei Jahre absichern.

Ist ein Ehegatte dem anderen gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet, so ist seine steuerliche Leistungsfähigkeit geringer. Diese Unterhaltsbelastung wurde früher durch unterschiedliche Steuertarife (Steuergruppen) berücksichtigt, seit 1974 nur noch durch den Alleinverdienerabsetzbetrag. Der AVAB in Höhe von 364 Euro ohne Kind, 494 Euro bei einem Kind, 669 Euro bei zwei Kindern, zuzüglich 220 Euro für jedes weitere Kind jährlich, steht Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 4 EStG zu, wenn diese mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind, der unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte nicht dauernd getrennt lebt und der andere Ehepartner entweder keine Einkünfte bezieht oder diese steuerpflichtigen Einkünfte bei mindestens einem Kind 600 Euro, sonst 2200 Euro jährlich nicht übersteigen. Dasselbe gilt für Steuerpflichtige mit Kind, die in einer Lebensgemeinschaft leben.

Das angeführte Sparpotential von 60 Millionen Euro lässt sich aus den Angaben des Förderberichtes nicht schlüssig nachvollziehen.

 

In diesem Sinne richten die unterfertigenden Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

ANFRAGE

 

1.     Aus welchen Summanden errechnet sich das angeführte Einsparpotential von 60 Millionen Euro, sollte der AVAB abgeschafft werden?

 

2.     Wie hoch waren die aus dem AVAB resultierenden Kosten jeweils in den letzten zehn Jahren?

 

3.     Wie viele Personen haben nach § 33 Abs. 4 EStG Anspruch auf den AVAB?

 

4.     Wie hat sich die Anzahl dieser Personen jeweils in den letzten zehn Jahren entwickelt?