5007/J XXIV. GP
Eingelangt am 26.03.2010
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ANFRAGE
der Abgeordneten Schwentner, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und öffentlichen Dienst
betreffend sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierungsform, die Frauen aus einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis drängen kann. Der im Gesetz vorgesehene immaterielle Mindestschadenersatz in der Höhe von 720 Euro wird von Seiten der ArbeitgeberInnen nicht als abschreckend empfunden. Die geringe Höhe des Mindestschadenersatzes wird auch von den Betroffenen als unzureichend eingestuft. Dies dürfte ein gewichtiger Grund sein, warum Frauen, die sexuell belästigt werden, oft nicht zu Gericht gehen.
Ein anderes Problem stellen die großen Definitionsunterschiede von sexueller Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes und sexueller Belästigung im Strafrecht dar. Da viele Frauen sexuelle Belästigung nur bei der Polizei anzeigen, kommt es aufgrund der deutlich enger gefassten strafrechtlichen Definition auch in jenen Fällen zu einer Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft in denen der Tatbestand der sexuellen Belästigung entsprechend dem Gleichbehandlungsgesetz erfüllt ist. Das ist vielen Frauen jedoch nicht bekannt und die Polizei weist nur sehr selten auf die Möglichkeiten nach dem Gleichbehandlungsgesetz hin und die Beratungsmöglichkeit durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft hin.
Mädchen und Frauen, die im Rahmen ihrer Ausbildung an Schulen und Universitäten von sexueller Belästigung betroffen sind, erhalten zu wenig Hilfestellungen. Den Opfern von sexueller Belästigung sind Beratungsstellen, die sie juristisch und psychologisch beraten können, oft nicht bekannt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: