5007/J XXIV. GP

Eingelangt am 26.03.2010
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und öffentlichen Dienst

 

betreffend sexuelle Belästigung

 

 

Sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierungsform, die Frauen aus einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis drängen kann. Der im Gesetz vorgesehene immaterielle Mindestschadenersatz in der Höhe von 720 Euro wird von Seiten der ArbeitgeberInnen nicht als abschreckend empfunden. Die geringe Höhe des Mindestschadenersatzes wird auch von den Betroffenen als unzureichend eingestuft. Dies dürfte ein gewichtiger Grund sein, warum Frauen, die sexuell belästigt werden, oft nicht zu Gericht gehen.

 

Ein anderes Problem stellen die großen Definitionsunterschiede von sexueller Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes und sexueller Belästigung im Strafrecht dar. Da viele Frauen sexuelle Belästigung nur bei der Polizei anzeigen, kommt es aufgrund der deutlich enger gefassten strafrechtlichen Definition auch in jenen Fällen zu einer Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft in denen der Tatbestand der sexuellen Belästigung entsprechend dem Gleichbehandlungsgesetz erfüllt ist. Das ist vielen Frauen jedoch nicht bekannt und die Polizei weist nur sehr selten auf die Möglichkeiten nach dem Gleichbehandlungsgesetz hin und die Beratungsmöglichkeit durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft hin.

 

Mädchen und Frauen, die im Rahmen ihrer Ausbildung an Schulen und Universitäten von sexueller Belästigung betroffen sind, erhalten zu wenig Hilfestellungen. Den Opfern von sexueller Belästigung sind Beratungsstellen, die sie juristisch und psychologisch beraten können, oft nicht bekannt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE:

 

  1. Planen Sie einer Erhöhung des im Gleichbehandlungsgesetz festgelegten Mindestschadenersatzes von 720 Euro? Falls ja, ist daran gedacht, dass bei der Bemessung der Schadenersatzhöhe auch auf den Gewinn und die Größe eines Unternehmens bedacht genommen werden soll, damit die Höhe der Sanktion den Kriterien der Wirksamkeit, Abschreckung und Verhältnismäßigkeit entspricht?

  2. Ist eine Ausweitung der einjährigen Verjährungsfrist bei sexueller Belästigung im Gleichbehandlungsgesetz geplant, weil sich Frauen oft erst später zur Geltendmachung ihrer Ansprüche entschließen? Falls ja, auf wie viele Jahre?

  3. Haben Sie sich bei Ihrer Regierungskollegin Maria Fekter schon dafür eingesetzt, dass die Polizei Betroffene von sexueller Belästigung über die Konsequenzen einer Strafanzeige und die Möglichkeiten nach dem Gleichbehandlungsgesetz hinweist?

 

  1. Haben Sie sich bei Ihrer Regierungskollegin Claudia Bandion-Ortner schon dafür eingesetzt, dass die strafrechtliche Definition von sexueller Belästigung erweitert wird und sich an jene im Gleichbehandlungsgesetz annähert?

 

  1. Wie viele Beratungsstellen, die spezielle zum Thema sexuelle Belästigung in Schule und Studium beraten, gibt es derzeit in Österreich? Bitte führen Sie diese Beratungsstellen an.

  2. Wie stehen Sie zu der Idee Prozessbegleitung in Fällen von sexueller Belästigung und/oder Mobbing vor dem Arbeitsgericht anzubieten?