Eingelangt am 10.05.2010
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ANFRAGE
der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Rechtsberatung in Asylverfahren
Die geltende Richtlinie über
Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft („Verfahrensrichtlinie“) verpflichtet
die Mitgliedsstaaten AsylwerberInnen im Fall einer ablehnenden Entscheidung
einer Asylbehörde kostenlose Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung zu gewähren.
Auch die Charta der Grundrechte der EU, die seit Dezember 2009 verbindlich ist,
sieht vor, dass Prozesskostenhilfe (wie rechtliche Vertretung) für all
jene Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen, bewilligt wird. Dies ist in Österreich nicht umgesetzt, da
es einem Asylwerber derzeit nicht möglich ist in jedem Verfahrensstadium
auf eine unabhängige Rechtsberatung zugreifen zu können.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
- Wie viele RechtsberaterInnen
gem. § 66 AsylG (ehemals „Flüchtlingsberater“) hatte
das Innenministerium am 1.12.2008, dem Tag des Inkrafttretens der Art. 15
f Verfahrensrichtlinie unter Vertrag bzw. über EFF-Mittel
gefördert und wo waren diese mit welcher Stundenanzahl tätig
(aufgeschlüsselt nach Bundesasylämtern, Aufnahmestellen,
Polizeianhaltezentren udgl. sowie – falls über eine
Organisation vorgeschlagen – aufgeschlüsselt nach
Organisation)?
- Wie war diesbezüglich die
Lage zu den Stichtagen 1.6.2009, 1.12.2009 und 1.4.2010?
- Welche Qualifikationen sind
für eine Bestellung als RechtsberaterIn gem. §66 AsylG
erforderlich?
- Ist eine abgeschlossene
juristische Ausbildung für die Bestellung Bedingung?
- Wie sehen die vertraglichen
Verpflichtungen eines Rechtsberaters bzw. einer Rechtsberaterin gem.
§ 66 AsylG konkret aus? Für welche Vertragsdauer werden diese in
der Regel bestellt?
- Wird die Einhaltung der
Pflichten der RechtsberaterInnen gemäß § 66 AsylG
überprüft, und wenn ja, konkret wie?
- Welche Möglichkeiten haben
AsylwerberInnen die Einhaltung dieser Rechtsberaterpflichten einzufordern
bzw. durchzusetzen?
- Wie sehen die
Entlohnungsmodalitäten für RechtsberaterInnen gemäß
§ 66 AsylG aus?
- Nach welchen Kriterien und
unter welchen Fristen können Verträge mit RechtsberaterInnen
wieder gelöst werden bzw. Bestellungen beendet werden? Ist eine
solche Vertragslösung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Natur?
- In ablehnenden Asylbescheiden
findet sich in der Regel kein Hinweis auf die Möglichkeit, für
eine Beschwerde einen Rechtsberater oder eine Rechtsberaterin
gemäß § 66 AsylG beizuziehen. Wird dennoch sichergestellt,
dass AsylwerberInnen systematisch nach der Ablehnung Ihres Asylantrags
bzw. Antrags auf subsidiären Schutz über die Möglichkeit,
eine Rechtsberaterin oder einen Rechtsberater beizuziehen informiert
werden und dies auch verstehen?
a) Falls ja, wie?
b) Falls nein, weshalb nicht?
- Welche faktischen
Möglichkeiten haben AsylwerberInnen um einen Rechtsberater oder eine
Rechtsberaterin gemäß § 66 AsylG anzufordern, insbesondere
auch wenn sie in Schubhaft oder sonst in ihrer Mobilität
eingeschränkt sind? Wie wäre hier der Ablauf?
- Wird hierbei sichergestellt,
dass Fristen für Beschwerden gewahrt werden?
a) Falls ja wie?
- Bei der Übersetzung von
Schriftstücken und Beistellung von DolmetscherInnen haben
RechtsberaterInnen gem. §66 Abs 2 Z 4 AsylG behilflich zu sein.
Woraus besteht diese Hilfestellung konkret?
- Wird sichergestellt, dass
RechtsberaterInnen gem. § 66 AsylG zur Kommunikation mit den
AsylwerberInnen über DolmetscherInnen beiziehen können?
a) Falls ja, wie?
b) Falls nein, weshalb nicht?
- Ist vorgesehen, dass Opfer von
Sexualdelikten analog zu § 20 AsylG (Einvernahme durch OrganwalterIn
desselben Geschlechts) auch bei RechtsberaterInnen gem. § 64 und
§ 66 AsylG Anspruch auf Beiziehung einer Person desselben Geschlechts
haben?
a) Falls nein, ist eine entsprechende Ministerialvorlage zur Schließung
dieser Lücke in
Arbeit bzw. wann ist mit einer solchen zu rechnen?