5307/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.05.2010
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend Rechtsberatung in Asylverfahren

 

Die geltende Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft („Verfahrensrichtlinie“) verpflichtet die Mitgliedsstaaten AsylwerberInnen im Fall einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde kostenlose Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung zu gewähren. Auch die Charta der Grundrechte der EU, die seit Dezember 2009 verbindlich ist, sieht vor, dass Prozesskostenhilfe (wie rechtliche Vertretung) für all jene Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, bewilligt wird. Dies ist in Österreich nicht umgesetzt, da es einem Asylwerber derzeit nicht möglich ist in jedem Verfahrensstadium auf eine unabhängige Rechtsberatung zugreifen zu können.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

  1. Wie viele RechtsberaterInnen gem. § 66 AsylG (ehemals „Flüchtlingsberater“) hatte das Innenministerium am 1.12.2008, dem Tag des Inkrafttretens der Art. 15 f Verfahrensrichtlinie unter Vertrag bzw. über EFF-Mittel gefördert und wo waren diese mit welcher Stundenanzahl tätig (aufgeschlüsselt nach Bundesasylämtern, Aufnahmestellen, Polizeianhaltezentren udgl. sowie – falls über eine Organisation vorgeschlagen – aufgeschlüsselt nach Organisation)?

 

  1. Wie war diesbezüglich die Lage zu den Stichtagen 1.6.2009, 1.12.2009 und 1.4.2010?

 

  1. Welche Qualifikationen sind für eine Bestellung als RechtsberaterIn gem. §66 AsylG erforderlich?

 

  1. Ist eine abgeschlossene juristische Ausbildung für die Bestellung Bedingung?

  1. Wie sehen die vertraglichen Verpflichtungen eines Rechtsberaters bzw. einer Rechtsberaterin gem. § 66 AsylG konkret aus? Für welche Vertragsdauer werden diese in der Regel bestellt?

 

  1. Wird die Einhaltung der Pflichten der RechtsberaterInnen gemäß § 66 AsylG überprüft, und wenn ja, konkret wie?
  2. Welche Möglichkeiten haben AsylwerberInnen die Einhaltung dieser Rechtsberaterpflichten einzufordern bzw. durchzusetzen?

 

  1. Wie sehen die Entlohnungsmodalitäten für RechtsberaterInnen gemäß § 66 AsylG aus?

 

  1. Nach welchen Kriterien und unter welchen Fristen können Verträge mit RechtsberaterInnen wieder gelöst werden bzw. Bestellungen beendet werden? Ist eine solche Vertragslösung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur?

 

  1. In ablehnenden Asylbescheiden findet sich in der Regel kein Hinweis auf die Möglichkeit, für eine Beschwerde einen Rechtsberater oder eine Rechtsberaterin gemäß § 66 AsylG beizuziehen. Wird dennoch sichergestellt, dass AsylwerberInnen systematisch nach der Ablehnung Ihres Asylantrags bzw. Antrags auf subsidiären Schutz über die Möglichkeit, eine Rechtsberaterin oder einen Rechtsberater beizuziehen informiert werden und dies auch verstehen?

      a) Falls ja, wie?

            b) Falls nein, weshalb nicht?

 

  1. Welche faktischen Möglichkeiten haben AsylwerberInnen um einen Rechtsberater oder eine Rechtsberaterin gemäß § 66 AsylG anzufordern, insbesondere auch wenn sie in Schubhaft oder sonst in ihrer Mobilität eingeschränkt sind? Wie wäre hier der Ablauf?

 

  1. Wird hierbei sichergestellt, dass Fristen für Beschwerden gewahrt werden?

      a) Falls ja wie?

 

  1. Bei der Übersetzung von Schriftstücken und Beistellung von DolmetscherInnen haben RechtsberaterInnen gem. §66 Abs 2 Z 4 AsylG behilflich zu sein. Woraus besteht diese Hilfestellung konkret?

 

  1. Wird sichergestellt, dass RechtsberaterInnen gem. § 66 AsylG zur Kommunikation mit den AsylwerberInnen über DolmetscherInnen beiziehen können?

            a) Falls ja, wie?

      b) Falls nein, weshalb nicht?

 

  1. Ist vorgesehen, dass Opfer von Sexualdelikten analog zu § 20 AsylG (Einvernahme durch OrganwalterIn desselben Geschlechts) auch bei RechtsberaterInnen gem. § 64 und § 66 AsylG Anspruch auf Beiziehung einer Person desselben Geschlechts haben?

      a) Falls nein, ist eine entsprechende Ministerialvorlage zur Schließung dieser           Lücke in Arbeit bzw. wann ist mit einer solchen zu rechnen?