5314/J XXIV. GP
Eingelangt am 11.05.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Schubhäftlingen, insbesondere Cletus B. und Vincent A.
Die Festnahme der zwei Hobbyfußballer Cletus Ugonna Boniface („Cletus B“) und Vincent Agbai („Vincent A“) direkt vom Fußballfeld weg und deren Abtransport in Schubhaft hat vergangene Woche zu Demonstrationen und heftigem Protest geführt. Vincent A und Cletus B. waren seit Donnerstag, 29. Mai 2010 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel und Rossauer Lände in Schubhaft. Ihr Rechtsvertreter wurden jedoch erst mit Verzögerungen (bis zu 3 Tagen) zu ihnen gelassen. Herr Tim Ausserhuber vom Migrantinnenverein St. Marx hatte die Rechtsvertretung des Herrn Vincent A. inne und berichtet von der Weigerung der diensthabenden PolizeibeamtInnen, ihn zur Einvernahme des Herrn Vincent B zuzulassen, obwohl er eine schriftliche Vollmacht vorlegte, sowie anderen Rechtsverweigerungen, bei denen die Folgeanträge von Cletus B. und Vincent A. von den diensthabenden PolizeibeamtInnen trotz wiederholter Aufforderung nicht entgegengenommen wurden, dem Rechtsvertreter Informationen zum Abschiebetermin vorenthalten wurden usw. Auch eine andere Rechtsvertreterin, Karin Klaric vom Ute Bock Verein, berichtet, dass ihr bei ihren nigerianischen KlientInnen keine bzw. erst viel zu spät Akteneinsicht gewährt worden wäre: „(…) viel zu spät um angemessen reagieren zu können.“ und dass einige Schubhäftlinge bereits seit Wochen unrechtmäßig in Schubhaft säßen (Kurier 4. Mai 2010).
Diese Vorgehensweise lässt auf anarchische Zustände in der Schubhaft schließen und würde ein absichtliches Beschneiden der grundlegenden Verfahrensrechte der Schubhäftlinge bedeuten. Diese haben ein Recht sowohl auf Entgegennahme ihres Asylantrages als auch ein Recht auf Rechtsvertretung. Da es sich bei Schubhäftlingen großteils um unbescholtene Menschen handelt, die sich in einer menschlich schwierigen und äußerst exponierten Lage befinden, wäre eine solche - anscheinend systematische - Rechtsverweigerung durch die Polizei ein menschenrechtlicher Skandal.
Da auch Österreich gs. Homosexualität als Asylgrund anerkennt, stellt sich die Frage, wieso das bei Cletus B. nicht der Fall war. Insbesondere, da die Gesetzgebung in Nigeria die Strafen erhöht hat bzw. in 12 nördlichen Bundestaaten immer noch Todesstrafe (Steinigung) darauf steht, und durch das Outing in Österreich die Homosexualität des Cletus B. in Nigeria bekannt sein dürfte. Problematisch ist auch, dass die österreichischen Asylbehörden konkrete Beweise verlangen, da ja idR Homosexualität in den Heimatland geheim gehalten werden muss und da sich viele AsylwerberInnen zuerst davor scheuen, offen über ihre sexuelle Orientierung mit Behörden zu sprechen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: