5315/J XXIV. GP

Eingelangt am 11.05.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Petra Bayr und GenossInnen

an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betreffend

Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern durch EU-Mitgliedsstaaten an Marokko.

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008[1]

(Gemeinsamer Standpunkt") soll die Entschlossenheit der Mitgliedsstaaten zeigen, die Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern zu verhindern, die zu unerwünschten Zwecken wie interner Repression oder internationale Aggression verwendet werden oder zu regionaler Instabilität beitragen könnten[2]. Der Gemeinsame Standpunkt stellt Kriterien auf, die bei der Genehmigung von Exportlizenzen durch Mitgliedsstaaten beachtet werden müssen. Zu den Voraussetzungen, die die Empfängerstaaten von Militärtechnologie und Militärgütern erfüllen müssen, zählen unter anderem:

(i)       Achtung der Menschenrechte und Respektierung des humanitären Völkerrechts; (ii)      Keine Gefahr der Nutzung der Güter zur Durchsetzung territorialer Ansprüche; (iii)      Einhaltung des Völkerrechts.

Die Vorgängerregelung des Gemeinsamen Standpunktes, der von 1998 bis 2008 vereinbarte Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren, hatte vergleichbare Regelungen.

Die bereits 35 Jahre andauernde völkerrechtswidrige militärische Besetzung der Westsahara zur Durchsetzung territorialer Ansprüche wird durch massive marokkanische militärische Präsenz aufrecht erhalten. Die Menschenrechtssituation in den besetzten Teilen der Westsahara ist seit Jahren prekär und verschlechtert sich zusehends. Die Zulässigkeit der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern an Marokko ist ernsthaft in Frage zu stellen.

Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern durch EU-Mitgliedsstaaten an Marokko - Menschenrechte

Der Gemeinsame Standpunkt sieht vor, dass dann besondere Vorsicht und Wachsamkeit zu walten hat, wenn ernsthafte Menschenrechtsverletzungen durch ein zuständiges Organ der UNO, der EU oder durch den Europarat festgestellt werden. Dies könnte die bisherige Nichterweiterung des MINURSO-Mandats auf die Beobachtung der Menschenrechtslage und/oder die Nichtimplementierung eines gleichwertigen institutionellen Menschenrechtsschutzes in einem zweifelhaften Licht erscheinen lassen. Europäische Exporte von Militärtechnologie und Militärgütern an Marokko 2008

 

Nach offiziellen Meldungen wurden durch Mitgliedsstaaten im Jahr 2008 Exportlizenzen für Waffenexporte nach Marokko im Gesamtwert von EUR 346.739.285,00 erteilt. Davon erteilte allein Frankreich Lizenzen im Wert von EUR 305.004.697.00[3].

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten folgende

Anfrage:

1.              Wie  beurteilt  und  beurteilte  Österreich  die  Zulässigkeit  der  Ausfuhr  von Militärtechnologie und  Militärgütern durch  Mitgliedstaaten  der  Europäischen Union nach Marokko im Lichte des Gemeinsamen Standpunktes bzw. seiner Vorgängerregelungen?

2.      Würde Österreich die Beurteilung der Menschenrechtslage in Marokko und den marokkanisch besetzten Gebieten der Westsahara durch ein zuständiges Organ der UNO, der EU oder durch den Europarat befürworten?

3.      Befinden sich Staaten, die sich in den Verhandlungen des UN-Sicherheitsrates gegen eine Ausweitung des Mandats der MINURSO auf die Beobachtung der Menschenrechtslage ausgesprochen haben, auf der oben angeführten Liste der waffenexportierenden Länder an Marokko?

4.      Falls Frage 3 mit ja" beantwortet wurde, um welche Staaten handelt es sich?



[1] ABI. L 335/99 vom 13.12.2008.

[2] www.consilium.europa.eu/showPage.aspx?id=1484&lang=de.

[3] Official Journal of the European Union, C 265, Volume 52, 6. November 2009