5319/J XXIV. GP
Eingelangt am 11.05.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Petra Bayr und GenossInnen
an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betreffend
Einhaltung der Grundsätze des Völkerrechts und der UN-Charta im Fall der Westsahara.
Ausgangslage
Seit 1963 befindet sich die Westsahara auf der UN-Liste der Gebiete ohne Selbstregierung und gilt bis heute als letzte Kolonie Afrikas. Bereits 1965 bestätigte die UNO[1] das Selbstbestimmungsrecht des saharauischen Volks, die Anwendung der „Antikolonialismus-Deklaration[2]“ und forderte die Befreiung der Westsahara. Die UNO hat sich seit 1965 in mehr als 100 Resolutionen zum Selbstbestimmungsrecht der saharauischen Bevölkerung bekannt. Der Internationale Gerichtshof stellte unmissverständlich fest, dass keine territorialen Gebietsansprüche zwischen Marokko und der Westsahara bestehen und bekräftigte ausdrücklich das Recht der Bevölkerung auf Selbstbestimmung[3]. 1975 wurde die Westsahara von Marokko völkerrechtswidrig besetzt[4]. Marokko wurde vom UN-Sicherheitsrat aufgefordert, sich aus der Westsahara zurückzuziehen[5].
Selbstbestimmungsrecht
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist unter anderem in den Artikeln 1 und 55 der Satzung der Vereinten Nationen sowie in beiden Artikeln 1 der UN- Menschenrechtspakte 1966[6] verankert. Der Internationale Gerichtshof hat erst 1995 das Selbstbestimmungsrecht der Völker als einen der wesentlichen Grundsätze des gegenwärtigen Völkerrechts bezeichnet[7]. Die UN-Menschenrechtspakte definieren das Selbstbestimmungsrecht der Völker, insbesondere im Kontext der De-Kolonialisierung, im Wesentlichen als das Recht jedes Volkes frei über seinen politischen Status und seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden[8].
Völkerrecht/Selbstbestimmungsrecht vs. „Autonomielösung“
In seinen Resolutionen 1871 (2009) und 1920 (2010) hat der UN-Sicherheitsrat bekräftigt, dass auch politische Lösungen das Selbstbestimmungsrecht der saharauischen Bevölkerung im Einklang mit den Prinzipien der UN-Charta beinhalten müssen[9].
Folgt man dem Text der Wiener Vertragsrechtskonvention wären Vereinbarungen/Verträge, die gegen eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts verstoßen, mit Nichtigkeit bedroht[10]. Auch hier scheinen der Gestaltungsfreiheit der Konfliktparteien (sinnvolle) Grenzen gesetzt. Jüngste Vorschläge Marokkos sehen ausschließlich eine sogenannte „Autonomielösung“ vor, die kein freies Wahlrecht der saharauischen Bevölkerung zwischen mehreren Optionen beinhaltet. Die Option einer Unabhängigkeit wurde vom marokkanischen Außenminister, Herrn Taieb Fassi Fihri, kürzlich als unmöglich erachtet[11]. Nach den vorliegenden Informationen würde die Genehmigung einer Autonomielösung (und die damit verbundene Annahme die Westsahara wäre ein Teil Marokkos) dazu führen, dass erstmalig in der Geschichte der UNO die Erweiterung eines Staatsgebiets durch militärische Gewalt durch die internationale Staatengemeinschaft gebilligt wird.
Kommunizierte grundsätzliche Haltung
In Ihrer Rede vor der 64. UNO-Generalversammlung[12] haben Sie grundsätzlich folgende Haltung vertreten: „Gemeinsam müssen wir eine Welt aufbauen, die sich auf berechenbare und gerechte Regeln stützt, die für alle Mitglieder gelten - groß oder klein, stark oder schwach. Rechtsstaatlichkeit und die Einhaltung der Grundsätze der UNO-Charta sind entscheidend, wenn es darum geht, Konflikte zu vermeiden sowie Stabilität und nachhaltige Entwicklung sicherzustellen."
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten folgende
Anfrage:
1. Unterstützt Österreich die Einhaltung der Grundsätze des Völkerrechts, der Satzung der Vereinten Nationen und der UN-Menschenrechtspakte auch im Fall der Westsahara?
2. Betrachtet Österreich Lösungsvorschläge, die ein freies Wahlrecht der saharauischen Bevölkerung ausschließen, als mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker im Kontext der De-Kolonialisierung vereinbar?
3. Würde Österreich einen Lösungsvorschlag unterstützen, der die Grundsätze des Völkerrechts und/oder das Selbstbestimmungsrecht des saharauischen Volkes verletzt?
4. Würde Österreich eine Lösung die die Grundsätze des Völkerrechts und/oder das Selbstbestimmungsrecht des saharauischen Volkes verletzt, als nachhaltig konfliktlösend einschätzen?
5. Würde Österreich eine Lösung die die Grundsätze des Völkerrechts und/oder das Selbstbestimmungsrecht des saharauischen Volkes verletzt, als völkervertragsrechtlich zulässig erachten?
6. Würde Österreich die Erweiterung eines Staatsgebietes durch militärische Gewalt ohne Zustimmung der betroffenen Bevölkerung unterstützen?
7. Sind bei Billigung einer Staatserweiterung durch militärische Gewalt und/oder Entscheidungen die gegen die Grundsätze des Völkerrechts verstoßen negative Folgewirkungen auf andere Konflikte auszuschließen?
[1] Resolution der UN-GV 2072 (XX), 16.12.1965.
[2] Resolution der UN-GV 1514 (X), 14.12.1960.
[3] Western Sahara, Advisory Opinion, IG Reports 1975, p.12, para 162.
[4] vgl. beispielsw. die Bezeichnung „continued occupation" in der Resolution der GV der UNO 34/37, 21.11.1979.
[5] Resolution des UN-SR 380 (1975), 6.11.1975.
[6] Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 16.12.1966 („UN-Menschenrechtspakt I") und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, 16.12.1966 („UN-Menschenrechtspakt II").
[7] Ost-Timor-Fall, Urteil des IGH, 30.6.1995, Quelle: ICJ Reports 1995, 102.
[8] Artikel 1 der UN-Menschenrechtspakte I und II.
[9] Resolution des UN-SR 1871 (2009), 30.04.2009, para 4; Resolution des UN-SR 1920 (2010), 30.04.2010, para 4.
[10] Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, 23.5.1969 („Wiener Vertragsrechtskonvention"), Art. 53.
[11] www.derstandard.at/1269045503374/Marokkos-Aussenminister-Westsahara-Unabhängigkeit-unmöglich.
[12] www.bmeia.gv.at/aussenministerium/aktuelles/reden-und-interviews/2009/rede-von-aussenminister- michael- spindeleeeer-vor-der-64-uno-generalversammlune.html.