5451/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.05.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Gebühreneinnahmen aus Glückspielen und Sportwetten

 

 

Gemäß § 28 Abs. 3 und 4 Gebührengesetz 1957 ist die Veranstaltung von Glückspielen und Sportwetten gebührenpflichtig. Nunmehr ist in den letzten Jahren der Glückspiel- und Sportwettenmarkt, nicht zuletzt durch die Zunahme des Spielapparateangebots, der Sportwetten und vor allem des Glücksspiels via Internet, sehr stark gestiegen.

 

Von Interesse ist nunmehr, ob sich dies auch in den Einnahmen des Bundesministeriums für Finanzen niedergeschlagen hat, oder ob hier nicht vielmehr ein „Grau- bzw. Schwarzmarkt“ jenseits der Finanzverwaltung etabliert worden ist.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

 

1.    Welche Einnahmen aus dem Titel des § 28 Abs. 3 und 4 Gebührengesetz 1957 hat das Bundesministerium für Finanzen in den Jahren 2005-2009 insgesamt eingenommen?

2.    Wie verteilen sich diese Einnahmen auf die einzelnen Bundesländer in den Jahren 2005-2009?

3.    Wie verteilen sich diese Einnahmen in den Jahren 2005-2009 auf die Bereiche Glücksspiel und Sportwetten?

4.    Wie verteilen sich diese Einnahmen pro Bundesland in den Jahren 2005-2009 auf die Bereiche Glücksspiel und Sportwetten?

5.    Welcher Anteil auf der Grundlage 1. – 4. kommt aus der Vergebührung von Glücksspiel- und Sportwettenangeboten, die via Internet angeboten werden?

6.    Mit welchen Einnahmenentwicklungen aus dem Titel des § 28 Abs. 3 und 4 Gebührengesetz 1957 rechnet das Bundesministerium für Finanzen nach Inkrafttreten der Glücksspielnovelle 2010 für die Jahre 2010-2014?