5669/J XXIV. GP

Eingelangt am 09.06.2010
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ANFRAGE

des Abgeordneten Dr. Martin Graf

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Haftungsdurchgriff im Fall Seroplas-Aventis

 

Hunderte Blutplasmaspender infizierten sich aufgrund mangelhafter Hygiene mit dem Hepatitis-C-Virus. Das betroffene Spendeinstitut war die Firma „Seroplas Gesellschaft für Plasmaforschung und -gewinnung GmbH“ - grundlegende Kenntnisse der Angelegenheit werden vorausgesetzt. Wie dem Gutachten von Prof. J. Michael Rainer „Zum Haftungsdurchgriff im Recht der GmbH - Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem gehäuften Auftreten von Hepatitis C Infektion anlässlich von Blutspenden zur Plasmagewinnung durch die Seroplas GmbH“ zu entnehmen ist, machten alle Geschädigten, die bei der nö. GKK versichert waren, Schadensansprüche gegenüber der genannten GmbH geltend. Mittlerweile war es zum Konkurs der Seroplas GmbH gekommen. „Mit der Haftpflichtversicherung der Seroplas GmbH wurde im Konkursverfahren letztendlich ein Vergleich abgeschlossen, nach dem diese eine Sondermasse im Konkurs zur Verfügung stellte.“, wie Prof. Rainer in seinem Gutachten auf Seite 2 festhält. Dem Gutachten zufolge ist eine Durchgriffshaftung auf den Rechtsnachfolger und die nunmehrigen Besitzer ebendieser GmbH nach §1295 Abs.2 ABGA zu bejahen – „Die Seroplas GmbH betrieb in der Tat riskante Geschäfte, die potentiell alle Spender und tatsächlich hunderte Spender auf das Schwerste schädigten.“

Prof. Rainer kommt im angeführten Gutachten zu folgendem Schluss: „Für den vorliegenden Fall ist eine Durchgriffshaftung nach den soeben erläuterten Grundsätzen zu bejahen. Die Hoechst Austria hatte jedenfalls einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Seroplas. Dies zeigt sich schon darin, dass zahlreiche Geschäftsführer ursprünglich bei der Hoechst beschäftigt waren und nach ihrer Tätigkeit auch wieder in die Muttergesellschaft zurückkehrten. Es ist dabei davon auszugehen, dass die jeweiligen Geschäftsführer entsprechend der von der Muttergesellschaft vorgegebenen Leitlinien agierten. Dass insbesondere bei Geschäftsaktivitäten, bei denen im Falle nicht ausreichender Sorgfalt eine Gefährdung der körperlichen Gesundheit zu befürchten ist, auch bei der Erteilung von entsprechenden Weisungen ein erhöhtes Maß an Sorgfalt zu beachten ist, steht zweifelsohne fest.“

Bis heute wurden die Opfer unter Hinweis auf den angeblich nicht gerechtfertigten Haftungsdurchgriff und seitens der Aventis-Pharma AG infrage gestellter Rechtsnachfolge, nicht entsprechend entschädigt.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

ANFRAGE

  1. Wie beurteilt das BMJ den angeführten Fall?
  2. Welche Empfehlungen kann das BMJ den Geschädigten geben?
  3. Wie hat das BMJ bis heute versucht, den Geschädigten zu helfen?
  4. Wie beurteilt das BMJ die Schlussfolgerungen des angeführten Gutachtens von Prof. J. Michael Rainer?
  5. Wie beurteilt das BMJ das Verhalten der Aventis-Pharma GmbH?