5784/J XXIV. GP
Eingelangt am 17.06.2010
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Anfrage
der Abgeordneten Gabriele Tamandl
und Kollegen
an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Arbeitnehmerschutz
Die Strukturen der Betriebe auf den österreichischen Märkten haben sich in den vergangenen Jahren sehr markant verändert. Insbesondere hat die Zahl der gastronomischen Betriebe auf dem Wiener Naschmarkt erheblich zugenommen. Gab es früher überwiegend Imbissstuben mit weniger als acht Verabreichungsplätzen, so sind derzeit immer mehr Gaststätten mit bis zu hundert Verabreichungsplätzen (inklusive Schanigärten sogar deutlich über hundert Verabreichungsplätzen) in Betrieb. Dementsprechend hat die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehr deutlich zugenommen.
Für diese Lokale gibt es beispielsweise in Wien keine Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO, da eine solche nach der offiziellen Ansicht des Wiener Marktamtes nicht benötigt werde. Dies ist unter
http://www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/marktamt/marktstand/errichtung- inbetriebnahme.html nachzulesen. Dort heißt es unter anderem: "Die marktbehördliche Bewilligung ersetzt die Betriebsanlagenbewilligung nach der Gewerbeordnung, jedoch nicht eine eventuell erforderliche Baubewilligung."
Unabhängig von der Frage, ob die Regelungen der Wiener Marktordnung, wonach die marktbehördliche Bewilligung eine Betriebsanlagenbewilligung nach der Gewerbeordnung ersetzt, überhaupt rechtskonform ist, sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes aber jedenfalls im baubehördlichen Verfahren zu berücksichtigen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende
Anfrage:
1. Wurde die Arbeitsinspektion in baubehördlichen Verfahren auf Marktgebieten, insbesondere bei gastgewerblichen Betrieben mit mehr als acht Verabreichungsplätzen, in den vergangen Jahren regelmäßig einbezogen?
2. Gibt es diesbezüglich Unterschiede in der Verwaltungspraxis der einzelnen Bundesländer?
3. Wenn die Arbeitsinspektion in einzelnen Bundesländern gar nicht oder im Regelfall nicht einbezogen wurde: Wie stellt das Bundeministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sicher, dass die Belange des Arbeitnehmerschutzes (Aufenthaltsräume, Dienstnehmertoiletten, Fluchtwege, Notbeleuchtung, Feuerlöscher, etc.) im Bauverfahren auf Marktgebieten berücksichtigt werden?
4. Wurde die Arbeitsinspektion in gewerbebehördlichen Verfahren auf Marktgebieten, insbesondere bei gastgewerblichen Betrieben mit mehr als acht Verabreichungsplätzen, in den vergangen Jahren regelmäßig einbezogen?
5. Gibt es diesbezüglich Unterschiede in der Verwaltungspraxis der einzelnen Bundesländer?
6. Wenn die Arbeitsinspektion in einzelnen Bundesländern gar nicht oder im Regelfall nicht einbezogen wurde: Wie stellt das Bundeministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sicher, dass die Belange des Arbeitnehmerschutzes im Gewerbeverfahren auf Marktgebieten berücksichtigt werden?
7. Wie viele Kontrollen der Arbeitsinspektion wurden in den vergangenen Jahren bei Betrieben auf Marktgebieten insgesamt durchgeführt?
8. Wie viele Kontrollen der Arbeitsinspektion wurden bei gastgewerblichen Betrieben auf Wiener Märkten vorgenommen?
9. Wie viele Beanstandungen waren zu verzeichnen?
10. Falls die Arbeitsinspektion bis dato keine oder im Vergleich zu Betrieben auf anderen als Marktgebieten nur wenige Kontrollen gastgewerblicher Betriebe vorgenommen hat: Wie stellt das Bundeministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sicher, dass die Belange des Arbeitnehmerschutzes auf Marktgebieten berücksichtigt werden?