5817/J XXIV. GP
Eingelangt am 17.06.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend „Vermögensrechtliche Anordnungen - Abschöpfung - Einziehung von
Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten - Fakten und
Zahlen“
Mit der AB 3091/XXIV.GP vom
23.11.2009 wurden zur Umsetzung der vier EU-
Rahmenbeschlüsse
betreffend vermögensrechtliche Anordnungen auf die Fragen des
Fragestellers durch die Justizministerin
u.a. folgendes mitgeteilt: Basis der Fragen war u.a. die
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat,
Erträge aus
organisierter Kriminalität; Straftaten „dürfen sich nicht
auszahlen“ (Kom (2008) 766
endgültig). Die EU-Kommission geht darin davon aus, dass der bestehende
Rechtsrahmen in den Mitgliedsstaaten mangelhaft angewandt wird.
Die vorliegenden Antworten der Justizministerin
„1.
Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI wird vom
Bundesministerium für Justiz begrüßt. Die
Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über
Geldwäsche
sowie
Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und
Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1) werden durch
folgende
Bestimmungen erfüllt:
v Artikel 1 lit. a: Artikel 2
des Übereinkommens des Europaparats von 1990 über
Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus
Straftaten, nachstehend „ Übereinkommen von 1990“, wird durch
die §§ 20, 20b und
26 StGB
sowie durch die §§ 110 bis 115 StPO, die §§ 443 bis 446
StPO und die §§
64 bis 67 ARHG erfüllt.
v Artikel 1 lit. b und
Artikel 2: Der Verpflichtung aus Artikel 2 und Artikel 1 lit. b des
Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Artikel 6 des Übereinkommens
von 1990 wird
durch die
Bestimmung des §165 StGB Rechnung getragen.
v Artikel 3:Die
Verpflichtung wird durch die Bestimmungen der §§ 20 und 20b
StGB, §§ 110 bis 115 StPO und §§ 443 bis
446 StPO und die §§ 64 bis 67 Auslieferungs-
und Rechtshilfegesetz (ARHG) erfüllt.
2.
Der
Rahmenbeschluss 2003/577/JI wird vom Bundesministerium für Justiz grundsätzlich
begrüßt, wenngleich die vorgesehenen Maßnahmen im Wesentlichen
bereits auf der
Grundlage der anwendbaren bi- und multilateralen Verträge über die
Rechtshilfe in
Strafsachen bzw. des Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetzes (ARHG) in Betracht kommen. Er
wurde durch die Bestimmungen der §§ 45 — 51EU-JZG
umgesetzt.
3. Die
Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Februar 2005 über
die Einziehung von
Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten
(ABl. L68 vom 15.3.2005, S. 51) werden durch folgende Bestimmungen
erfüllt, wobei der
genannte RB vom Bundesministerium für
Justiz begrüßt wird:
Artikel 2: Der betreffende Artikel
entspricht inhaltlich dem Artikel 1 lit. a des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 26.6.2001 über Geldwäsche sowie
Ermittlung,
Einführung, Beschlagnahme und
Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten.
Zur Umsetzung wird auf die Ausführungen zum Rahmenbeschluss
2001/500/JI hingewiesen.
Artikel 3: Der sich aus Artikel 3 ergebenden
Verpflichtung wird im österreichischen
Strafrecht
durch die §§ 20 und 20b StGB Rechnung getragen.
Artikel 4: Die Rechtsmittel hinsichtlich vermögensrechtlicher
Anordnungen des Gerichts sind
für alle Beteiligten in den §§ 443 bis 445a StPO
geregelt. Die Entscheidung über
vermögensrechtliche
Anordnungen kann außer bei Durchführung eines vereinfachten
Beschlussverfahrens nach § 445a StPO
zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des
Haftungsbeteiligten mit Berufung angefochten werden.
4. Der Rahmenbeschluss
2006/783/JI
wird vom Bundesministerium für Justiz begrüßt, zumal
dieser eine innovative Regelung über die Aufteilung der eingezogenen
Vermögenswerte
zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat enthält. Er wurde durch
die
Bestimmungen der §§ 52 - 52n
EU-JZG umgesetzt“.
Die
österreichische
Vermögensabschöpfungsstelle im Zuständigkeitsbereich des
Innenressorts
angesiedelt. Der
Öffentlichkeit ist allerdings nicht bekannt, wie diese
vermögensrechtlichen
Anordnungen (z.B. Einziehung) in Österreich tatsächlich vollzogen
werden, d.h. wie viele
„Einziehungen“ aus welchem
Anlass tatsächlich vorgenommen wurden. Anders in Italien wo
u.a. nach
der Verhaftung von „Mafiosi“ regelmäßig berichtet
wird, welche Vermögenswerte
dabei auch
beschlagnahmt wurden:
„Italienische
Mafia-Bekämpfer hatten es diesmal allein auf die riesigen Werte der
Kriminellen abgesehen. Sondereinheiten beschlagnahmten am Donnerstag in Caserta
bei
Neapel nach Medienberichten Land,
Immobilien und einen landwirtschaftlichen Betrieb der
Mafia im Gesamtwert von mehr als 700 Mio. Euro “ (SN 09.04.2010).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Inneres nachstehende
Anfrage:
1. Wie oft kam es in den Jahren 2007, 2008, und 2009 zu einer Sicherstellung zur Sicherung
• der Abschöpfung der Bereicherung im Sinne von § 20 StGB,
• des Verfalls der Bereichung und
• der Einziehung (jeweils Aufschlüsselung der Fälle auf Jahre)?
2.
Welche Vermögenswerte wurden damit in diesen Jahren
sichergestellt (Aufschlüsselung
auf Jahre?
3.
In wie vielen Fällen kam es in diesen Jahren zu einer
Beschlagnahme auf Anordnung des
Gerichts
(Aufschlüsselung der Fälle auf Jahre)?
4.
Welche Vermögenswerte wurden in diesen Jahren beschlagnahmt
(Aufschlüsselung auf
Jahre)?
5.
Wie oft kam es
in diesen Jahren zu rechtskräftigen Urteilen in denen Personen zur
Zahlung eines Geldbetrages wegen der
eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung
verurteilt wurde (Aufschlüsselung auf Jahre)?
6.
In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2007, 2008 und 2009 durch
eine gerichtliche
Entscheidung
über die Abschöpfung der Bereicherung den Verfall oder Einziehung
entschieden (Aufschlüsselung auf Jahre)?
7. Wie wurde durch die Gerichte dabei entschieden (Aufschlüsselung auf Jahre)?
8.
Welche Vermögenswerte wurden in diesen Jahren
abgeschöpft, dem Verfall zugeführt
oder eingezogen
(Aufschlüsselung der Vermögenswerte auf Jahre)?
9.
Entspricht die österreichische
Vermögensabschöpfungsstelle der vorgeschlagenen
Struktur der Vermögensabschöpfungsstellen (4.2.1. der Mitteilung der
EK)?
10.
Wie kann aus
Sicht des Ressorts Informationsaustausch zwischen
Vermögensabschöpfungsstellen
gesichert werden und diese zügig eingesetzt werden
(4.2.2. der
Mitteilung der EK)?
11.
Sollen die Vermögensabschöpfungsstellen zusätzliche
Befugnisse erhalten?
Wenn ja, welche
(4.2.3. der Mitteilung der EK)?
12.
Welche Haltung nimmt das Ressort zur Koordination der Vermögensabschöpfungsstellen
ein?
Soll damit Europol und/oder Eurojust beauftragt werden (4.2.4. der Mitteilung der EK)?