5817/J XXIV. GP

Eingelangt am 17.06.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend „Vermögensrechtliche Anordnungen - Abschöpfung - Einziehung von

Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten - Fakten und

Zahlen“

Mit der AB 3091/XXIV.GP vom 23.11.2009 wurden zur Umsetzung der vier EU-
Rahmenbeschl
üsse betreffend vermögensrechtliche Anordnungen auf die Fragen des
Fragestellers durch die Justizministerin u.a. folgendes mitgeteilt: Basis der Fragen war u.a. die
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Erträge aus
organisierter Kriminalität; Straftaten „dürfen sich nicht auszahlen“ (Kom (2008) 766
endgültig). Die EU-Kommission geht darin davon aus, dass der bestehende
Rechtsrahmen in den Mitgliedsstaaten mangelhaft angewandt wird.

Die vorliegenden Antworten der Justizministerin

„1. Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI wird vom Bundesministerium für Justiz begrüßt. Die
Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und
Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1) werden durch folgende
Bestimmungen erfüllt:

v Artikel 1 lit. a: Artikel 2 des Übereinkommens des Europaparats von 1990 über
Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten, nachstehend „ Übereinkommen von 1990“, wird durch die §§ 20, 20b und
26 StGB sowie durch die §§ 110 bis 115 StPO, die §§ 443 bis 446 StPO und die §§
64 bis 67 ARHG
erfüllt.


v Artikel 1 lit. b und Artikel 2: Der Verpflichtung aus Artikel 2 und Artikel 1 lit. b des
Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Artikel 6 des Übereinkommens von 1990 wird
durch die Bestimmung des §165 StGB Rechnung getragen.

v Artikel 3:Die Verpflichtung wird durch die Bestimmungen der §§ 20 und 20b StGB, §§ 110 bis 115 StPO und §§ 443 bis 446 StPO und die §§ 64 bis 67 Auslieferungs-
und Rechtshilfegesetz (ARHG)
erfüllt.

 

2.     Der Rahmenbeschluss 2003/577/JI wird vom Bundesministerium für Justiz grundsätzlich
begrüßt, wenngleich die vorgesehenen Maßnahmen im Wesentlichen bereits auf der
Grundlage der anwendbaren bi- und multilateralen Verträge über die Rechtshilfe in
Strafsachen bzw. des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) in Betracht kommen. Er
wurde durch die Bestimmungen der §§ 45 — 51EU-JZG umgesetzt.

3.  Die Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Februar 2005 über
die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten
(ABl. L68 vom 15.3.2005, S. 51) werden durch folgende Bestimmungen erfüllt, wobei der
genannte RB vom Bundesministerium für Justiz begrüßt wird:

Artikel 2: Der betreffende Artikel entspricht inhaltlich dem Artikel 1 lit. a des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 26.6.2001
über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Einführung, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten.
Zur Umsetzung wird auf die Ausführungen zum Rahmenbeschluss 2001/500/JI hingewiesen.

Artikel 3: Der sich aus Artikel 3 ergebenden Verpflichtung wird im österreichischen
Strafrecht durch die §§ 20 und 20b StGB Rechnung getragen.

Artikel 4: Die Rechtsmittel hinsichtlich vermögensrechtlicher Anordnungen des Gerichts sind
für alle Beteiligten in den §§ 443 bis 445a StPO geregelt. Die Entscheidung über
vermögensrechtliche Anordnungen kann außer bei Durchführung eines vereinfachten
Beschlussverfahrens nach § 445a StPO zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des
Haftungsbeteiligten mit Berufung angefochten werden.

4.  Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI wird vom Bundesministerium für Justiz begrüßt, zumal
dieser eine innovative Regelung über die Aufteilung der eingezogenen Vermögenswerte
zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat enthält. Er wurde durch die
Bestimmungen der §§ 52 - 52n EU-JZG umgesetzt“.


Die österreichische Vermögensabschöpfungsstelle im Zuständigkeitsbereich des Innenressorts
angesiedelt. Der Öffentlichkeit ist allerdings nicht bekannt, wie diese vermögensrechtlichen
Anordnungen (z.B. Einziehung) in Österreich tatsächlich vollzogen werden, d.h. wie viele
„Einziehungen“ aus welchem Anlass tatsächlich vorgenommen wurden. Anders in Italien wo

u.a. nach der Verhaftung von „Mafiosi“ regelmäßig berichtet wird, welche Vermögenswerte
dabei auch beschlagnahmt wurden:

„Italienische Mafia-Bekämpfer hatten es diesmal allein auf die riesigen Werte der
Kriminellen abgesehen. Sondereinheiten beschlagnahmten am Donnerstag in Caserta bei
Neapel nach Medienberichten Land, Immobilien und einen landwirtschaftlichen Betrieb der
Mafia im Gesamtwert von mehr als 700 Mio. Euro “
(SN 09.04.2010).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Inneres nachstehende

Anfrage:

1.    Wie oft kam es in den Jahren 2007, 2008, und 2009 zu einer Sicherstellung zur Sicherung

         der Abschöpfung der Bereicherung im Sinne von § 20 StGB,

         des Verfalls der Bereichung und

         der Einziehung (jeweils Aufschlüsselung der Fälle auf Jahre)?

 

2.              Welche Vermögenswerte wurden damit in diesen Jahren sichergestellt (Aufschlüsselung
auf Jahre?

3.              In wie vielen Fällen kam es in diesen Jahren zu einer Beschlagnahme auf Anordnung des
Gerichts (Aufschlüsselung der Fälle auf Jahre)?

4.              Welche Vermögenswerte wurden in diesen Jahren beschlagnahmt (Aufschlüsselung auf
Jahre)?

5.              Wie oft kam es in diesen Jahren zu rechtskräftigen Urteilen in denen Personen zur
Zahlung eines Geldbetrages wegen der eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung
verurteilt wurde (Aufschlüsselung auf Jahre)?


6.              In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2007, 2008 und 2009 durch eine gerichtliche
Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung den Verfall oder Einziehung
entschieden (Aufschlüsselung auf Jahre)?

7.              Wie wurde durch die Gerichte dabei entschieden (Aufschlüsselung auf Jahre)?

 

8.              Welche Vermögenswerte wurden in diesen Jahren abgeschöpft, dem Verfall zugeführt
oder eingezogen (Aufschlüsselung der Vermögenswerte auf Jahre)?

9.              Entspricht die österreichische Vermögensabschöpfungsstelle der vorgeschlagenen
Struktur der Vermögensabschöpfungsstellen (4.2.1. der Mitteilung der EK)?

10.       Wie kann aus Sicht des Ressorts Informationsaustausch zwischen
Verm
ögensabschöpfungsstellen gesichert werden und diese zügig eingesetzt werden
(4.2.2. der Mitteilung der EK)?

11.       Sollen die Vermögensabschöpfungsstellen zusätzliche Befugnisse erhalten?
Wenn ja, welche (4.2.3. der Mitteilung der EK)?

12.       Welche Haltung nimmt das Ressort zur Koordination der Vermögensabschöpfungsstellen
ein?

Soll damit Europol und/oder Eurojust beauftragt werden (4.2.4. der Mitteilung der EK)?