5849/J XXIV. GP
Eingelangt am 21.06.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Edith Mühlberghuber
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend juristische Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Beratung nach §
97 StGB
Die sogenannte Fristenregelung in § 97 Absatz 1 Ziffer 1 Strafgesetzbuch legt fest, dass die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 96 StGB nicht bestraft wird, wenn dieser innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird.
Speziell die Formulierung „ärztliche Beratung" bleibt jedoch im Bezug auf Form, Umfang und Inhalt unklar.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage
1) Welche Mindestanforderungen im Bezug auf Form, Umfang und Inhalt (z.B. Hinweis auf bestimmte Risiken) muss das Gespräch eines abtreibenden Arztes mit einer Schwangeren erfüllen, um als „ärztliche Beratung" im Sinne des § 97 Abs.1 Z 1 StGB zu gelten?
2) Falls keine Mindestanforderungen bestehen, wie wird die gesetzlich vorgeschriebene „ärztliche Beratung" gewährleistet?
3) Wie viele Ärzte wurden seit Inkrafttreten des § 97 StGB nach § 96 StGB verurteilt, weil sie einen Schwangerschaftsabbruch zwar innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft, jedoch ohne vorhergehende ärztliche Beratung durchgeführt haben?
4) Ist es strafbar, in Österreich Abtreibungen im Ausland zu bewerben, die nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats durchgeführt werden und somit in Österreich strafbar wären?
5) Welche Mindestanforderungen im Bezug auf Form, Umfang und Inhalt (z.B. Hinweis auf bestimmte Risiken) muss das Gespräch eines diplomierten Sozialarbeiters mit einer Schwangeren erfüllen, um die „ärztliche Beratung" im Sinne des § 97 Abs.1 Z 1 StGB zu ersetzen?