5849/J XXIV. GP

Eingelangt am 21.06.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Edith Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend juristische Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Beratung nach §

97 StGB

Die sogenannte Fristenregelung in § 97 Absatz 1 Ziffer 1 Strafgesetzbuch legt fest, dass die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 96 StGB nicht bestraft wird, wenn dieser innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird.

Speziell die Formulierung „ärztliche Beratung" bleibt jedoch im Bezug auf Form, Umfang und Inhalt unklar.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

Anfrage

1)      Welche Mindestanforderungen im Bezug auf Form, Umfang und Inhalt (z.B. Hinweis auf bestimmte Risiken) muss das Gespräch eines abtreibenden Arztes mit einer Schwangeren erfüllen, um als „ärztliche Beratung" im Sinne des § 97 Abs.1 Z 1 StGB zu gelten?

2)      Falls  keine  Mindestanforderungen   bestehen,  wie   wird   die   gesetzlich vorgeschriebene „ärztliche Beratung" gewährleistet?

3)      Wie viele Ärzte wurden seit Inkrafttreten des § 97 StGB nach § 96 StGB verurteilt, weil sie einen Schwangerschaftsabbruch zwar innerhalb der ersten drei Monate nach  Beginn  der  Schwangerschaft,  jedoch  ohne  vorhergehende  ärztliche Beratung durchgeführt haben?

4)      Ist es strafbar, in Österreich Abtreibungen im Ausland zu bewerben, die nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats durchgeführt werden und somit in Österreich strafbar wären?

5)      Welche Mindestanforderungen im Bezug auf Form, Umfang und Inhalt (z.B. Hinweis  auf bestimmte  Risiken)  muss  das  Gespräch  eines  diplomierten Sozialarbeiters mit einer Schwangeren erfüllen, um die „ärztliche Beratung" im Sinne des § 97 Abs.1 Z 1 StGB zu ersetzen?