5863/J XXIV. GP
Eingelangt am 23.06.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend ökologische und ökonomische Folgeschäden beim Einsatz von schweren Erntemaschinen im Wald
Seit Beginn der Achtzigerjahre ist eine stark zunehmende Mechanisierung und der Einsatz von schweren Erntemaschinen (Harvester, Forwarder) bei der Holzernte festzustellen. Wissenschaftler der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft in Freising und der Technischen Universität München untersuchten sechs Jahre nach einem kontrollierten Harvester-Einsatz ein Waldstück bei Augsburg mit folgendem Ergebnis:
Die WissenschaftlerInnen empfehlen einen vorsichtigeren Umgang mit den schweren Erntemaschinen, weniger Einsätze auf nassen und empfindlichen Böden, weniger Einsätze in Hanglagen und eine Beschränkung von Größe und Gewicht.
Schwere Maschinen schädigen jedoch nicht nur den Wald, sondern haben Auswirkungen auf das gesamte Ökosystem. Der Untergrund wird so stark verdichtet, dass Wasser und Luft oft nur noch unzureichend weitergeleitet werden können. Auch nach Jahren ist nur eine geringe natürliche Regeneration der Böden nachweisbar. Untersuchungen aus der Schweiz zeigen, dass sich unter dem Druck der Maschinen auch die Bakterien-Zusammensetzung im Boden verändert. Eine Folge: Mikroorganismen, die alte Wurzeln, Äste und Blätter zersetzen und dafür auf Sauerstoff angewiesen sind, werden weniger. Dem Waldboden fehlt so auf Dauer wertvoller Dünger.
Durch den genannten Einsatz tonnenschwerer Erntemaschinen im Wald wird auch mehrfach gegen das Forstgesetz verstoßen:
Nach § 1 (2) gehört zu den Zielen des Forstgesetzes die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, welche die Produktionskraft des Bodens erhält und seine Wirkungen nachhaltig sichert sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
Nach § 1 (3) Forstgesetz bedeutet eine nachhaltige Waldbewirtschaftung die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird.
Nach § 16 Forstgesetz ist jede Waldverwüstung verboten. Eine Waldverwüstung liegt u.a. auch dann vor, wenn durch Handlungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird. Nach § 58 (3) hat die Bringung so zu erfolgen, dass der Boden möglichst wenig beschädigt wird und der Bewuchs möglichst wenig Schaden erleidet.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: