5875/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.06.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend der nicht konkret beantworteten Anfrage „mangelhafte Überprüfung der Einstellung eines Strafverfahrens durch Staatsanwalt Schön“ (4893/AB)

 

 

Die Anfragebeantwortung 4839/AB der Bundesministerin für Justiz zur Anfrage 4901/J „mangelhafte Überprüfung der Einstellung eines Strafverfahrens durch Staatsanwalt Schön“ ist rechtlich und sachlich nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht entsprechend ausgeführt.

 

Die 52 detaillierten Fragen wurden in Einem beantwortet, was grundsätzlich zulässig wäre, wenn auf die Fragen konkret eingegangen würde. Das wurde aber offensichtlich bewusst unterlassen, um zu den Fragen, keine Antworten geben zu müssen. Damit wird aber das parlamentarische Interpellationsrecht rechtlich unterlaufen.

 

Stattdessen begnügt man sich mit allgemeinen Antworten wie, dass „die unzuständige Bearbeitung umfassend und eingehend überprüft“ worden sei. Gerade aber die gegenständliche Anfrage soll hinterfragen, ob tatsächlich sämtliche Aspekte der Causa einer eingehenden Überprüfung unterzogen wurden. Eine Beurteilung ist nur möglich, wenn die konkreten Fragen auch beantwortet werden, weshalb eine pauschale Beantwortung geradezu der Umgehung der Anfrageintention und damit dem parlamentarischen Interpellationsrecht dient.

 

Die angeführten Argumente der Justizministerin, weshalb eine konkrete Beantwortung nicht notwendig wäre, greifen zu kurz. Wenn behauptet wird, dass die Anfrage „in völlig unkritischer Übernahme die – im Übrigen teilweise auch gar nicht mehr mit dem Akteninhalt in Einklang stehenden - Standpunkte und Sichtweisen aufgreifen“ so kann das kein Argument für die Nichtbeantwortung sein. Vielmehr wäre bei jeder einzelnen Frage auszuführen, warum diese allenfalls nicht mit dem Akteninhalt im Einklang stünden und daher rechtlich andere Schlussfolgerungen zu ziehen wären. Nicht zutreffend sind Verweise auf andere Anfragebeantwortungen, da es nicht richtig ist, dass die gegenständlichen Fragen in dieser Form bereits gestellt worden wären. Wenn dem so wäre, wäre bei jeder einzelnen Frage auf die konkrete Beantwortung zu verweisen


Völlig ins Leere gehen Ausführungen der Justizministerin, wonach eine „konkrete Beantwortung der einzelnen hier gegenständlichen Fragen (…) nicht mehr der Überprüfung der Geschäftsführung des BMJ, sondern ausschließlich der öffentlichen Erörterung der Inhalte und Verfahrensschritte eines gem. § 12 StPO nicht öffentlichen Ermittlungsverfahren dienen würden“. Dazu ist fest zu halten:

 

 

Die Nichtbeantwortung der gegenständlichen Anfrage ist nicht nur rechtlich nicht gedeckt, sondern auch schädlich für das Ansehen der Justiz, da der Eindruck entsteht, dass es Gründe gibt, warum auf konkrete Fragen, die Antworten verweigert werden.

 

Die Bundesministerin für Justiz ist daher rechtlich verpflichtet die Fragen konkret zu beantworten und allenfalls im Einzelfall auszuführen, warum eine Frage nicht beantwortet werden kann.

 

Der Anfragesteller führt daher nochmals wie folgt aus:

 

Mit der Anfragebeantwortungen 438/AB und 1239/AB wurde mitgeteilt, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Staatsanwalt Schön wegen Amtsmissbrauch trotz der unzuständigen Bearbeitung mehrere Strafanzeigen gerechtfertigt sei. Es heißt:

 

„Es ist richtig, dass die Staatsanwaltschaft Wien auf Ersuchen der

Oberstaatsanwaltschaft Wien (die StA Prof. Dr. Schön in diesem Zusammenhang

auch eine disziplinarrechtlich relevante Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979

erteilt hatte), StA Prof. Dr. Schön von der Leitung eines Wirtschaftsreferats und der

Wirtschaftsgruppe abberief und mit der Leitung eines allgemeinen Referats bzw.

einer Gruppe für allgemeine Strafsachen betraute. Grund für diese Maßnahme war,

dass StA Prof. Dr. Schön – wie eine Überprüfung des von ihm geführten Referats

ergab – als Gruppenleiter mehrfach Strafsachen an sich gezogen und bearbeitet

hatte, ohne hiefür zuständig gewesen zu sein, weil sich diese Strafsachen schon

vom äußeren Anschein her nicht als Wirtschaftsstrafsachen im Sinn der


Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wien dargestellt hatten und deren

Bearbeitung Staatsanwalt Prof. Dr. Schön weder nach der Geschäftsverteilung

zugekommen noch ihm gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz StAG durch Verfügung des

Behördenleiters zur Bearbeitung übertragen worden war.“ (438/AB)

 

„Die von Staatsanwalt Dr. Sch. gesetzten Verfahrensschritte sind Ergebnis einer

vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung des oben angeführten

Akteninhaltes, aus welchem sich auch sämtliche zur strafrechtlichen Beurteilung des

Sachverhaltes maßgeblichen und zum Zeitpunkt der Erledigung zur Verfügung

stehenden Beweismittel ergeben.

Die Staatsanwaltschaft Graz hat im Verfahren gegen Staatsanwalt Dr. Sch. wegen §

302 Abs. 1 StGB überprüft, ob die von ihm vorgenommenen Enderledigungen der

oben erwähnten Strafsache gegen Dr. G. Z. und Mag. I. S. entsprechend der im

jeweiligen Tatzeitpunkt aktenkundigen Sach-, Beweis- und Rechtslage erfolgten.

Die Einstellung des Verfahrens gegen Staatsanwalt Dr. Sch. erfolgte, weil die

Staatsanwaltschaft Graz die von Staatsanwalt Dr. Sch. gesetzten Verfahrensschritte

als vertretbare und sachlich begründete Bewertung der oben angeführten aktenkundigen Beweislage beurteilte.“ (1239/AB)

 

Dem Anfragesteller liegt nunmehr die Kopie des, von Staatsanwalt Schön geführten, Tagebuchs zum Strafverfahren 64St4/06h vor. Auf Grund der Eintragungen ist die Darstellung, dass Staatsanwalt Schön zwar unzuständig gewesen wäre, aber die Bearbeitung „für inhaltlich auf einer rechtlich vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung Schöns fußend“ vorgenommen wurde, nicht mehr haltbar.

 

Beispielhaft werden folgende aufklärungswürdige Vorgangsweisen angeführt:

 

 

Die unzuständige Bearbeitung mehrerer Strafsachen durch Staatsanwalt Schön ist ein untragbares Kapitel für die Justiz. Noch untragbarer ist es, dass offensichtlich kein Interesse besteht diese Causa umfassend auf zu arbeiten. Derzeit sollen sich

 


die Strafsachen, die Staatsanwalt Schön mehrfach unzuständig an sich gezogen hat, bei Staatsanwältin Dr. Sonja Herbst des Wirtschaftsreferats Geschäftsabteilung 602 bei der STA Wien befinden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

 

  1. Wurden sämtliche nacheinander an sich gezogenen vier Anzeigen gegen Z. und Sch. hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs gegen Staatsanwalt Schön von der Staatsanwaltschaft Graz geprüft?
  2. Wurde insbesondere überprüft, ob Staatsanwalt Schön auch mit der Strafanzeige gegen Z. wegen vorsätzlicher Körperverletzung an Sch. durch Z. beim Bezirksgericht Donaustadt 153BAZ165/06i befasst war?
  3. War Staatsanwalt Schön für die Bearbeitung dieser Strafanzeige gegen Z. wegen vorsätzlicher Körperverletzung an Sch. durch Z. beim Bezirksgericht Donaustadt 153BAZ165/06i zuständig?
  4. Wenn ja, ab wann?
  5. Auf welcher rechtlichen Grundlage?
  6. Welche chronologischen Schritte wurden durch Staatsanwalt Schön in diesem Strafverfahren 64St4/06h bzw. 153BAZ165/06i gesetzt?
  7. In welchem Verhältnis steht das Strafverfahren 153BAZ165/06i am BG Donaustadt zum Strafverfahren 64St4/06h am LG Wien?
  8. Hat es hinsichtlich einer Anzeige wegen vorsätzlichen Körperverletzung an Sch. durch Z. beim Bezirksgericht Donaustadt 153BAZ165/06i im April 2006 einen fertig formulierten und vorliegenden schriftlichen Strafantrag gegen Z. gegeben?
  9. Warum wurde dieser Strafantrag nicht durch die zuständige Bezirksanwältin Benedik am Bezirksgericht Donaustadt angeklagt?
  10. Wurde dieser Strafantrag von Schön in der weiteren Bearbeitung im Tagebuch am 7.6.2006 inhaltlich abgeändert, indem die „Vorsätzlichkeit“ gestrichen wurde und um „im Zuge eine Auseinandersetzung“ ergänzt?
  11. Wenn ja, welche Ermittlungsschritte begründen diese Vorgangsweise?
  12. Weshalb wurden im Tagebuch des Dr. Schön zu 64St4/06h betreffend der Verfügungen vom 21.5.2006, 10.7.2006, 12.7.2006, 22.8.2006, 10.10.2006, 11.10.2006, 18.10.200 und 8.11.2006 Weißungen vorgenommen?
  13. Wer hat diese Weißungen vorgenommen?
  14. Das optische Bild und die Chronologie zeigen, dass diese Weißungen nachträglich vorgenommen wurden. Welche Schlüsse ziehen Sie daraus?
  15. Ist es richtig, dass sich im VJ Register zu 153BAZ165/06i am 2.2.2006 ein Eintrag „Akt ins Abgangsverzeichnis, Anmerkung Chef“ befindet?
  16. Wenn ja, welche Funktion hat das Abgangsverzeichnis?
  17. Welche Wirkung auf das Verfahren hatte diese Eintragung „Akt ins Abgangsverzeichnis, Anmerkung Chef“ hinsichtlich der weiteren Bearbeitung des Aktes 153BAZ165/06i?
  18. Ist es richtig, dass sich im VJ Register zu 153BAZ165/06i am 20.2.2006 ein Eintrag „Teilakt vom Abgangsverzeichnis zurück“ befindet, der im Zusammenhang mit dem Eintrag vom 2.2.2006 besteht?
  19. Was bedeutet diese Eintragung „Teilakt vom Abgangsverzeichnis zurück“ hinsichtlich der weiteren Bearbeitung des Aktes 153BAZ165/06i?
  20. Weshalb hat Staatsanwalt Schön die Einträge vom 2.2. und 20.2.2006 im VJ Register nicht in seinem Tagebuch zu 64St4/06h vermerkt?
  21. Was hat er mit dieser Nichteintragung im Tagebuch bezweckt?
  22. Halten Sie es für einen Zufall, dass über Rechtsanwalt E. am 1.2.2006 Anzeigen im Auftrag von Z. gegen Sch. ausgerechnet bei Staatsanwalt Schön unzuständig anhängig gemacht wurden und Staatsanwalt Schön unmittelbar bereits einen Tag später im bezirksgerichtlichen Strafverfahren gegen Z. wegen Körperverletzung an Sch. aktiv Einträge im VJ Register vorgenommen hat?
  23. Wie konnte Staatsanwalt Schön am 17.2.2006 Ermittlungen gegen Sch. wegen des Vorwurfs der Verleumdung des Z. betreffend die Anzeige wegen Körperverletzung an Sch. verfügen, wenn gleichzeitig am BG Donaustadt unter 153BAZ165/06i  das Strafverfahren gegen Z. wegen eben dieser Körperverletzung anhängig war und sämtliche Ermittlungsschritte diesbezüglich ausständig waren?
  24. Wie konnte Staatsanwalt Schön einerseits Ermittlungen wegen dem Vorwurf der Verleumdung von Z. durch Sch. hinsichtlich der Körperverletzung an Sch. durch Z. einleiten (17.2.2006) und andererseits zeitgleich, aber genau auf diese Körperverletzung an Sch. durch Z. bezogen, am 29.5.2006 einen Außergerichtlichen Tatausgleich verfügen?
  25. Ist es rechtlich nicht widersprüchlich einen Außergerichtlichen Tatausgleich zu verfügen, aber zugleich davon auszugehen, dass diese Anzeige, die diesem Außergerichtlichen Tatausgleich zu Grunde liegt eine Verleumdung darstellt?
  26. Wie kann es am 10.7.2006 zu einer Anklage von Sch. wegen Verleumdung bezogen auf die angezeigte Körperverletzung von Sch. durch Z. kommen, wenn Staatsanwalt Schön davon ausgegangen ist, dass in Bezug auf die Körperverletzung ein Außergerichtlicher Tatausgleich erfolgen soll?
  27. Mit dem Schreiben von Neustart vom 2.8.2006 wurde Staatsanwalt Schön über die Ablehnung des Außergerichtlichen Tatausgleichs hinsichtlich der Körperverletzung an Sch. durch Z. informiert. Ist es richtig, dass Staatsanwalt Schön somit am 10.7.2006 Anklage gegen Sch. wegen dem Vorwurf der Verleumdung erhoben hat, ohne die schriftliche Stellungnahme von Neustart bezüglich des Außergerichtlichen Tatausgleichs abzuwarten?
  28. Halten Sie es tatsächlich, wie in der Anfragebeantwortung 1239/AB behauptet,  „für inhaltlich auf einer rechtlich vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung Schöns fußend“, dass Staatsanwalt Schön wegen der Anzeige einer Körperverletzung durch Z. an Sch. auf der einen Seite Anklage wegen Verleumdung des Z. gegen Sch. erhoben hat und zeitgleich einen Außergerichtlichen Tatausgleich hinsichtlich dieser Körperverletzung verfügt hat?
  29. Liegt hinsichtlich dieser Vorgangsweise nicht der Schluss nahe, dass Staatsanwalt Schön versuchen wollte über einen Außergerichtlichen Tatausgleich die Anzeige wegen Körperverletzung zu erledigen und als das nicht gelungen ist, die Behandlung der Anzeige zugunsten des Z. dadurch zu beeinflussen, dass er Anklage wegen Verleumdung gegen Sch. erhoben hat?
  30. Welche Beweise, außer den ärztlichen und polizeiärztlichen Befunden und Polizeiprotokollen vom 17.1.2006 und 19.1 2006, die die Verletzung der Sch. dokumentieren, sind Dr. Schön zu diesem Zeitpunkt vorgelegen, um die Verfügung von Ermittlungen wegen Verleumdung gegen Sch. rechtlich vertretbar treffen zu können?
  31. Welche weiteren Ermittlungsschritte hat es seitens des Staatsanwalts Schön bezogen auf die angebliche Verleumdung des Z. durch Sch. bezüglich einer Anzeige wegen Körperverletzung bis zur Anklage der Sch. am 10.7.2006 gegeben?
  32. Welche Beweise haben die Anklage der Sch. wegen Verleumdung des Z. hinsichtlich der Anzeige wegen Körperverletzung an Sch. und dem Sohn der Sch. und des Z. gerechtfertigt?
  33. Wie hat das Strafverfahren gegen Sch. wegen Vorwurfs dieser beider Verleumdungen des Z. geendet?
  34. Halten Sie die Unterlassung dieser Ermittlungen durch Staatsanwalt Schön betreffend der Verleumdung tatsächlich, wie in der letzten Anfrage beantwortet „für inhaltlich rechtlich vertretbar und sachlich auf Grund der aktenkundigen Beweislage begründet beurteilt“?
  35. Warum führen Sie in Ihrer Anfragebeantwortung 1238/AB an, dass Staatsanwalt Schön bezüglich der angezeigten Körperverletzung durch Z. an Sch. bzw. damit zusammenhängend der Verleumdung des Z. durch Sch. die Personen Hruza, Danilov, Landergott und Jovanovic „als Zeugen“ einvernommen hätte, wenn diese Personen tatsächlich nie zu diesen Tatbeständen und damit zusammenhängenden Sachverhalten befragt wurden?
  36. Ist es richtig, dass Schön diese Personen ausschließlich zu einer Anzeige wegen Erpressung gegen Sch. befragt hat?
  37. Betrifft die Verfügung von Staatsanwalt Schön im Tagebuch zu 64St4/06h auf Seite 2 der Kopie des Verfahrenstagebuchs vom 18.10.2006 „praktisch identer Sachverhalt von bereits gegen 3) (Anm.: gegen Z.) eingestelltem Verfahren. Nuancendivergenz ist unerheblich“ den schriftlichen Strafantrag des BG Donaustadt wegen Körperverletzung an Sch. durch Z.?
  38. Hat diese Verfügung zur Zurückstellung des Strafantrags wegen vorsätzlicher Körperverletzung an Sch. gegen Z. geführt?
  39. War Staatsanwalt Schön für die Geschäftsabteilung 64 am 18.10.2006 zu dieser Verfügung befugt?
  40. Wenn ja, auf welcher Basis?
  41. Auf welches eingestellte Verfahren kann sich die Verfügung „praktisch identer Sachverhalt von bereits gegen 3) (Anm.: gegen Z.) eingestelltem Verfahren. Nuancendivergenz ist unerheblich“ von Staatsanwalt am 18.10.2006 bezogen haben?
  42. Teilen Sie die Ansicht von Staatsanwalt Schön, dass es sich beim Strafantrag wegen Körperverletzung an Sch. durch Z. um einen „praktisch identen Sachverhalt von bereits gegen 3) (Anm.: gegen Z.) eingestelltem Verfahren. Nuancendivergenz ist unerheblich“ handelt, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die einzige Einstellung auf die sich Staatsanwalt Schön beziehen konnte, die Anzeige gegen Z. wegen Körperverletzung am Sohn von Sch. und Z. am 4.2.2006 gewesen ist?
  43. Halten Sie die Verfügung der Zurückstellung des Strafantrags wegen Körperverletzung an Sch. durch Z. mit dem Hinweis „praktisch identer Sachverhalt von bereits gegen 3) (Anm.: gegen Z.) eingestelltem Verfahren. Nuancendivergenz ist unerheblich“ für inhaltlich rechtlich vertretbar, wenn die einzige Einstellung auf die sich Staatsanwalt Schön beziehen konnte, die Anzeige gegen Z. wegen Körperverletzung am 4.2.2006 am Sohn von Sch. und Z. gewesen sein kann?
  44. Wurde diese Verfügung von Staatsanwalt Schön, die offensichtlich zum Ziel hatte, die Zurückstellung des Strafantrags gegen Z. wegen Körperverletzung an Sch. zu bewirken, indem er den Eindruck erweckt hat, dass der Sachverhalt der Körperverletzung am 18.1.2006 an Sch. durch Z. ident mit dem Sachverhalt der Körperverletzung durch Z. am 4.2.2006 am Sohn von Z. und Sch. wäre, auf die rechtliche Vertretbarkeit überprüft?
  45. Wenn ja, wie kommen Sie zum Schluss, dass diese Verfügung und damit die Zurückstellung des Strafantrags, wie in der Anfragebeantwortung 1239/AB „für inhaltlich rechtlich vertretbar und sachlich auf Grund der aktenkundigen Beweislage begründet beurteilt“ zu bewerten ist?
  46. Wurde die Anzeigerin Sch. von der Staatsanwaltschaft, als Opfer von der Zurückstellung des Strafantrags wegen Körperverletzung an ihr durch Z. informiert?
  47. Ist es richtig, dass die Strafanzeige wegen Erpressung gegen Sch. am 1.2.2006 von Rechtsanwalt E. persönlich, bei Staatsanwalt Schön im Auftrag des Klienten Z. gemeinsam über den Sekretär Schöns F. unzuständig unter Umgehung der Einlaufstelle der StA Wien anhängig gemacht wurde?
  48. Ist es richtig, dass Staatanwalt Schön, nachdem Z. am 7.8.2006 eine neue Strafanzeige gegen Sch. wegen Verdacht der Körperverletzung am Sohn der Sch. und des Z. durch Prellung des rechten  Mittelfingers durch Schlag mit einem Holzhammer erstattet hatte, das Strafverfahren gegen Sch., um diesen weiteren Anklagepunkt ausgedehnt hat?
  49. Wenn ja, durch welche Fakten und Beweismittel war diese Ausdehnung der Anklage gerechtfertigt?
  50. Sind die Fragestellungen 1 bis 49 dieser Anfrage in dieser Detailliertheit im Dienstrechtsverfahren gegen Schön im April 2007 vorgehalten und geprüft worden?
  51. Sind die Fragestellungen 1 bis 49 dieser Anfrage in dieser Detailliertheit im Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch gegen Schön, Z. und E. vorgehalten und geprüft worden, bevor dieses eingestellt wurde?
  52. Welche weiteren rechtlichen Schritte werden Sie nunmehr nach Ihrer neuen Erkenntnislage bezogen auf den nun pensionierten Staatsanwalt Schön setzen?