Eingelangt am 09.07.2010
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ANFRAGE
der Abgeordneten
Grosz, Schenk
Kollegin und
Kollegen
an die
Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend noch
immer offene Fragen zur IGGiÖ
Da, wie schon die
Anfragebeantwortung 4257/AB, auch 5186/AB Fragen großteils unpräzise
oder gar nicht beantwortet wurden, bedarf es einer weiteren Nachfrage. Bei
Amtsantritt kündigte die Bundesministerin an, das Islamgesetz reformieren
zu wollen, bis dato geschah nichts. Mittlerweile bekennt sich die Ministerin
(genannten Anfragen gemäß) nicht einmal mehr zu ihren
Ankündigungen.
In vielerlei
Hinsicht herrscht in der IGGiÖ (Islamische Glaubensgemeinschaft in
Österreich) fehlende Transparenz, doch das scheint das Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur wenig zu stören, da keinerlei Anstrengungen
unternommen werden, diese Missstände zu korrigieren (seit Jahren fehlender
Finanzbericht der IGGiÖ, die Tatsache, dass sich ein bedeutender
Prozentsatz der in Österreich lebenden Muslime nicht durch die IGGiÖ
vertreten fühlt, immer wieder im Umfeld der IGGiÖ auftauchende
Fundamentalisten, der rechtlich bedenklichen Situation betreffend Verfassung
und Kultusumlageordnung). Das Bundesministerium findet immer wieder Ausreden,
um seiner Aufsichtspflicht zu entkommen.
Dadurch, dass man
die fehlende Transparenz in der IGGiÖ und deren Umfeld nicht einfordert,
spielt man religiösen Extremisten in die Hände und trägt dazu
bei, dass Muslime immer mehr mit Fundamentalisten gleichgesetzt werden. Ein
Dialog zwischen den Kulturen wird dadurch immer schwieriger. Verfassungsschutzchef Gridling warnte im
Mai 2010
(„Standard“) vor religiösem Extremismus in Österreich:
„Auch
wenn man das nicht gerne hört: In der jüngsten Vergangenheit
stoßen wir auf ein Phänomen einer verstärkten Radikalisierung.
Dies betrifft vor allem junge Muslime. Wir haben eine Gruppe von Personen in
Österreich, die sich mit dem Gedankengut islamistischer Extremisten und
Terroristen identifiziert, sich radikalisiert und sich von der Gesellschaft
abkoppelt.“
In diesem
Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin
für Unterricht, Kunst und Kultur folgende
ANFRAGE:
- Die Frage, ob Sie
einen Reformbedarf des Islamgesetzes sehen, wurde mehrmals mit dem §
6 Abs.2 des Islamgesetzes 1912 beantwortet, „auch die Lehren des
Islam, seine Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen
Schutz, insoweit sie nicht mit den Staatsgesetzen im Widerspruch
stehen.“ Sehen Sie Reformbedarf des Islamgesetzes? Wenn ja, wann
werden Sie welche Schritte diesbezüglich setzen?
- Laut 5186/AB
werden Moscheen in Österreich mit wenigen Ausnahmen von Vereinen
betrieben. Können Sie die wenigen Ausnahmen näher
erläutern?
a)
Um welche Vereine oder Bündnisse handelt es
sich?
b)
Mit dem Genehmigungsbescheid des Kultusamtes vom
22.10.2009 wurde festgestellt, dass die IGGiÖ für die Errichtung und
Instandhaltung von anerkannten und registrierten Moscheen aufzukommen habe
(Art. 38 Z. 7). Wie lässt sich das mit der Beantwortung der Frage 2
(5363/J) vereinbaren?
c)
Ist die Finanzierung von Einrichtungen
privater Vereine seitens der IGGiÖ statutenwidrig? Wenn ja, welche
Maßnahmen werden Sie setzen?
d)
Wie viele Moscheen in Österreich werden von
Vereinen betrieben?
- Medienberichten
zufolge forderten Sie nach der Veröffentlichung der Khorchides-Studie
einen umfassenden Tätigkeitsbericht der IGGiÖ. Wurde dieser je
erstellt? Wenn ja wann und wo ist dieser einsehbar? (Bitte um
Übermittlung dieses Berichts).
- Der wissenschaftliche
Beirat der IGGiÖ verfasste einen Prüfbericht über die
derzeit in Verwendung stehenden Schulbücher. Wann wurde dieser veröffentlicht
und wo ist er einsehbar? (Bitte um Übermittlung dieses Berichts).
- Wann kann mit
einem neuen Lehrplan gerechnet werden, nachdem dieser bereits im April
2009 übermittelt wurde und im September 2009 eine Stellungnahme an
die IGGiÖ erging? (Bitte um Übermittlung der Stellungnahme).
- Wie viele
Mitglieder hat der wissenschaftliche Beirat der IGGiÖ? (Bitte um
namentliche Nennung).
- Die Frage, ob Sie
ausschließen können, dass jemand aus diesem Personenkreis einer
radikalen islamischen Organisation angehört oder nahe steht, wurde
mit einem Verweis auf 4257/AB gelöst. Aber auch dort ist keine
Antwort zu finden. Können Sie es ausschließen, dass ein
Mitglied des wissenschaftlichen Beirats einer radikalen islamischen
Organisation angehört oder nahe steht?
- Laut 5186/AB
fällt die Qualitätssicherung der religiösen Lehren aufgrund
des Staatsgrundgesetzes 1867 in die Zuständigkeit der islamischen
Glaubensgemeinschaft. Wie kommen Sie Ihrer Kontrollpflicht, der
Überprüfung der Deckung mit rechtsstaatlichen Prinzipien nach?
- Was ist das
5-Punkte-Programm? Wann wurde es durch wen erarbeitet, wie lautet der
Inhalt? (Bitte um Übermittlung dieses Programms).
- Können Sie
explizit ausschließen, dass Sie am 19.10.2009 eine persönliche
Weisung an den Leiter des Kultusamtes richteten, die vorgelegte Verfassung
ungeachtet aller Einwendungen unverzüglich zu genehmigen?
- Ist es korrekt,
dass alle Religionslehrer von Herrn Shakfeh persönlich bestellt
wurden, ohne durch andere Stellen kontrolliert worden zu sein?
- Ist es korrekt,
dass sich laut aktuellem Dienstvertrag (von Religionslehrern) kirchlich
bestellte Religionslehrerinnen der IGGiÖ unterzuordnen haben?
- Können Sie
ausschließen, dass der Dienstvertrag detaillierte Bestimmungen
beinhaltet, die einen direkten Eingriff in die administrative
Tätigkeit der jeweiligen Schule bedeuten?
- Die Planung
für die seit drei Jahren fälligen IGGiÖ-Wahlen ziehen sich
seit Monaten hin, da eine Liste der wahlberechtigten Muslime erstellt
werden muss. Hat die IGGiÖ kein Mitgliederverzeichnis, obwohl sie
nach alter und neuer Verfassung ein solches zu führen hat?
- Wird Ihr Ressort
die kommenden IGGiÖ-Wahlen in Hinblick auf die Anzahl der Mitglieder
und Wahlberechtigten (Kultusumlage-Zahlende) beobachten? Wenn ja, in
welcher Form?
- Wie viele
Beitragszahler hat die IGGiÖ?
- Laut Kultusamt
wurde jedenfalls bis Juni 2009 keine Kultusumlageordnung zur Genehmigung
vorgelegt, dadurch existierte kein Mitgliedsbeitrag, kein Anhänger
des Islams konnte ihn erbringen, obwohl dies Voraussetzung für die
Ausübung des Wahlrechts ist. Wie beurteilen Sie diesen Sachverhalt
(aktuell und rückblickend)?