6100/J XXIV. GP

Eingelangt am 09.07.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Ewald Stadler

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Funktionsausschreibungen im Strafvollzug

 

 

Im Laufe der letzten Monate wurden einige wichtige Stellen im Strafvollzug ausgeschrieben, die demnächst besetzt werden sollen.

 

Aus mehreren Hinweisen im Ausschreibungsverfahren entsteht der Eindruck, dass bestimmte Personen, die in einem Naheverhältnis zur Österreichischen Volkspartei oder in einem besonderen Verhältnis zur Dienstbehörde stehen, unabhängig von objektive Eignungskriterien bestimmte Funktionen übernehmen werden sollen. So wie eine Parteiangehörigkeit grundsätzlich kein Einstellungshindernis darstellen sollte, so sollten bestimmte Naheverhältnisse – insbesondere auch ein Naheverhältnis aufgrund einer Tätigkeit  in der Dienstbehörde – auf keinen Fall ein Kriterium darstellen, das geeignet ist, eine solche Bevorzugung gegenüber anderen Bewerbern zu bewirken.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

 

 

1.

Ist es richtig, dass als Anforderung (neben anderen Anforderungen) für die Leitungsfunktionen der Justizanstalten im Ausschreibungstext lediglich „reiche praktische Erfahrung oder ausgezeichnete theoretische Kenntnisse über den leitenden Dienst im Strafvollzug“ vorausgesetzt sind bzw.  nicht beides vorausgesetzt wird?

 

2.

War dies in vorherigen Ausschreibungen ebenso?

 

3.

Ist es richtig, dass im Ausschreibungstext für Leitungsfunktionen in der Vollzugsdirektion hingegen beide Kriterien, nämlich „reiche praktische Erfahrung und ausgezeichnete theoretische Erkenntnisse“, gefordert werden?


4.

Wenn ja, wie sind die Unterschiede der Ausschreibungstexte zu rechtfertigen bzw. warum sind die Anforderungen an einen Anstaltsleiters geringer als die Anforderungen für eine Leitungsfunktion in der Vollzugsdirektion?

 

 

5.

Wie begründen Sie den Verzicht auf das Erfordernis  „reiche praktische Erfahrung“ für zukünftige Anstaltsleiter insbesondere unter dem Aspekt, dass  gerade für die Leitungsperson einer Justizanstalt eine derartige Voraussetzung geradezu nahezuliegen scheint?

 

6.

Ist es richtig, dass es Interventionen seitens des ÖVP-Landeshauptmannes und früheren Innenministers Platter sowie anderer Funktionäre seiner Partei gibt, die eine Bestellung einer dem Ressort des Innenministeriums zuzuzählenden Person beinhaltet?

 

7.

Wenn ja, wie viele solcher Interventionen gab es und wie sahen diese im konkreten aus?

 

8.

Entspricht es der Wahrheit, dass seitens der Dienstbehörde entweder die gleiche Person oder alternativ ein Mitarbeiter der Dienstbehörde, der erst vor drei Jahren die Grundausbildung zum leitenden Dienst abgeschlossen hat und keinerlei praktische Erfahrung im leitenden Dienst in einer Justizanstalt aufweist, für die Leitungsfunktion der Justizanstalt Innsbruck forciert wird?

 

9.

Ist es richtig, dass die Begutachtungskommission dieser Intention gefolgt ist und diesen Mitarbeiter (ohne praktische Erfahrung im leitenden Vollzugsdienst in einer Anstalt) für die Funktion des Leiters der Justizanstalt Innsbruck vorschlägt?

 

10.

Wenn ja, mit welcher Begründung wird dieser Mitarbeiter einem Bewerber mit insgesamt zwanzig Jahren Berufserfahrung im leitenden Dienst in Justizanstalten, davon sogar zwei Jahre als Leiter einer Justizanstalt, vorgezogen?

 

11.

Beabsichtigen Sie diesem Vorschlag zu folgen?

 

12.

Wenn ja, mit welcher Begründung?