6241/J XXIV. GP
Eingelangt am 12.07.2010
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ANFRAGE
der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend die österreichische Ratifizierung des UN Übereinkommens über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe (New York, 21. Mai 1997)
Das UN Übereinkommen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe wurde in New York am 21. Mai 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt, Österreich unterzeichnete das Übereinkommen auch bereits 1997, es wurde bisher jedoch nicht ratifiziert.
Das Übereinkommen beinhaltet Artikel, in denen die ausgewogene und angemessene Nutzung und Beteiligung von Anrainerstaaten von Wasserläufen geregelt sind, unter Einbeziehung der für eine ausgewogene und angemessene Nutzung maßgeblichen Faktoren wie:
Zudem entsteht aus dem Übereinkommen die Pflicht, keinen beträchtlichen Schaden zu verursachen, die Zusammenarbeit der Wasserlaufstaaten, der regelmäßige Austausch von Daten und Informationen sowie die Regelung des Verhältnisses zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten.
Österreich nimmt im Übereinkommen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe eine Schlüsselstellung ein, da es über viele bedeutende grenzüberschreitende Gewässer von überregionaler Bedeutung verfügt. Dies sind beispielsweise: Donau, March, Mur, Drau, Inn, Lech, Rhein um nur die größten zu nennen. Einige dieser Gewässer sind darüber hinaus direkt an der Grenze zu den weiteren Wasserlaufländern nationale bzw. internationale Schutzgebiete. Von einer positiven Haltung Österreichs wird also ein wichtiges Signal für andere Länder ausgehen. Mit dem endgültigen Inkrafttreten des Übereinkommens sind dann wichtige Grundsteine gelegt, die ein nachhaltiges Flussgebietsmanagement weltweit ermöglichen.
Das Schifffahrtsabkommen AGN wurde vor kurzem ratifiziert, auch hier war seit der Unterzeichnung 1996 viel Zeit bis zur Ratifizierung verstrichen, auch das AGN betrifft grenzüberschreitende Gewässer. Darin wurde unter anderem die Mindesttiefe für den Schiffsverkehr festgehalten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
a.) Wenn ja, wann?
b.) Wenn nein, warum nicht?