6366/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.09.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Martin Graf

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend die Erträge aus der Körperschaftsbesteuerung  gemeinnütziger Wohnbauträger

 

In die Wohnbauförderungstöpfe der Länder fließen jährlich 1,8 Milliarden Euro an Bundesmitteln. Um diese Töpfe mit dem nötigen Kapital zu füllen, ohne den Steuerzahler dadurch zu belasten, wäre es zweckmäßig, Rücklagen von gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften, die einen bestimmten Prozentsatz der Bilanzsumme überschreiten, zu besteuern. Die  erzielten Einnahmen sollten direkt und zweckgebunden in den Bundeszuschuss zur Wohnbauförderung fließen.

 

Der "Österreichische Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen" gab zu diesem Vorhaben folgende Stellungnahme ab:

"Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch die Reservekapital-Regelung in § 7 Abs. 6 WGG überprüft. Diese sieht eine Körperschaftsbesteuerung jener Teile des Eigenkapitals vor, die weder langfristig im wohnungswirtschaftlichen Kreislauf noch zur Zwischen- und Ausfinanzierung eingesetzt werden."

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

 

ANFRAGE

 

1. Wie hoch waren die Erträge aus der Besteuerung von Rücklagen gemeinnütziger Wohnbauträger nach § 7 Abs. 6 WGG jeweils in den letzten zehn Jahren?

 

2. Wie hoch war diese Steuerleistung der einzelnen gemeinnützigen Wohnbauträger jeweils in den letzten zehn Jahren?

 

3. Wie kann das BMF genau feststellen, welche Mittel weder langfristig im wohnungswirtschaftlichen Kreislauf noch zur Zwischen- und Ausfinanzierung eingesetzt werden?


4. Nach welchen Kriterien erfolgt diese Beurteilung?

 

5. Gibt es Höchstgrenzen und wenn ja, wonach richten sich diese?

 

5. Welche Maßnahmen hat das BMF ergriffen, wenn Finanzmittel doch nicht dem wohnungswirtschaftlichen Kreislauf zugeführt, oder zur Zwischen- und Ausfinanzierung eingesetzt wurden?

 

6. Sind in diesem Fall Sanktionen vorgesehen?

 

7. Wenn ja, welcher Art sind diese?

 

8. Wenn nein, warum nicht?

 

9. Wie hat sich die Höhe der Summe jener Mittel, die weder langfristig   im wohnungswirtschaftlichen Kreislauf noch zur Zwischen- und Ausfinanzierung eingesetzt werden, in den letzten zehn Jahren entwickelt (gesamt und aufgeschlüsselt nach einzelnen gemeinnützigen Bauträgern) ?

 

10. Wie hat sich die Höhe der Summe jener Mittel, die zu nach § 7 Abs. 6 WGG zu besteuern sind, in den letzten zehn Jahren entwickelt (gesamt und aufgeschlüsselt nach einzelnen gemeinnützigen Bauträgern) ?