6429/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.09.2010
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend: Schleppende Ermittlungen gegen Wählergruppe "Die Bunten wegen Verstoß gegen das Verbotsgesetz

 

Die von der Wählergruppe „Die Bunten“ unter der Führung von Ludwig Reinthaler angestrebte Kandidatur bei den Gemeinderatswahlen in Wels wurde von der Welser Stadtwahlbehörde wegen des Verdachtes der NS-Wiederbetätigung untersagt. Ludwig Reinthaler erhob dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die eingebrachte Beschwerde wegen der Nichtzulassung bei den Welser Gemeinderatswahlen wurde vom Verfassungsgerichtshof u. a. mit folgender Begründung zurückgewiesen:

“Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (s. dazu: VfSlg. 11.258/1987 und 11.761/1988; ferner VfSlg. 10.705/1985 und 12.646/1991), war die Vertreibung (Abschiebung) "volksfremder Elemente" aus dem Staatsgebiet in Verfolgung vorwiegend "rassenpolitischer" Pläne und Vorhaben eines der erklärten Hauptziele der NSDAP. Ebendiese Ziele aber machte die einschreitende wahlwerbende Gruppe - auch durch ihr Verhalten im Vorfeld der Wahl - zu ihrem ausschließlichen Thema in der Wahlwerbung, die sich in fremdenfeindlichen Schlagworten erschöpfte. Enunziationen, wie zB "volksfremd", "Verausländerung", "Ausländerbanden", "Umvolkung", Bürgerwehr für Inländer, müssen - wie dies die Stadtwahlbehörde richtig erkannte - unter Beachtung des Umfeldes der wahlwerbenden Gruppierung und insbesondere auch des Zweitanfechtungswerbers und anderer kandidierender Personen gesehen werden, das zB - wie oben unter I.1.4. und I.3. dargestellt - von der Verwendung von T-Shirts mit einschlägigen Botschaften, dem Besitz einschlägiger Literatur, dem Umstand, dass der Zweitanfechtungswerber laut Urteil des LG Linz als "Brauner" bezeichnet werden darf, und auch einer Untersagung einer Versammlung wegen zu befürchtender nationalsozialistischer Äußerungen (vgl. VfSlg. 18.114/2007) geprägt ist.

 Die Stadtwahlbehörde Wels konnte somit auf Grund bestimmter, den als Wahlwerbern auftretenden Personen zuzurechnender Tatsachen zu Recht davon ausgehen, dass die Kandidatur der wahlwerbende Gruppe "Die Bunten" eine Betätigung im Sinne der verpönten Ziele und Ideen der ehemaligen NSDAP darstellt.“

 (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes WI-2/09 ua vom 5. 3. 2010, S 17)


Bei der Staatsanwaltschaft Wels sind Strafverfahren im Zusammenhang mit KandidatInnen der Wählgruppe „Die Bunten“ u. a. gegen Ludwig Reinthaler anhängig.

 

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Wann wurden Anzeigen bzw. Sachverhaltsdarstellungen wegen NS-Wiederbetätigung gegen Ludwig Reinthaler und andere KandidatInnen der Welser Wählergruppe „Die Bunten“ bei der Staatsanwaltschaft Wels eingebracht?
  2. Wie lauten die Aktenzahlen dieser Anzeigen?
  3. Ist es richtig, dass die Welser Stadtwahlbehörde bereits im August 2009 nach Nichtzulassung des Wahlvorschlags „Die Bunten“ wegen NS Wiederbetätigung diesbezügliche Unterlagen an die Staatsanwaltschaft Wels übermittelt hat?
  4. Wurde auf Grund dieser Sachverhaltsdarstellung ein Verfahren eingeleitet?
  5. Wenn ja, welche Ermittlungsschritte wurden gesetzt?
  6. Wann wurden die ersten Ermittlungsschritte in dieser Strafsache gesetzt?
  7. Wie erklären sie den Umstand, dass nach über einem Jahr noch nicht über eine Anklage nach dem Verbotsgesetz entschieden worden ist?
  8. Wenn nein (zu 4), warum nicht?
  9. Ist es richtig, dass die Stadtwahlbehörde Wels eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, wonach einer Beschwerde Reinthalers wegen Nichtzulassung der Wählergruppe „Die Bunten“ zur Welser Gemeinderatswahl abgewiesen wurde, ebenfalls an die Staatsanwaltschaft Wels weitergeleitet hat?
  10. Wenn ja, wann?
  11. Welche konkreten Schritte wurden zeitnah in Folge dieser Informationen gesetzt?