6463/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.09.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend DNA-Analyse zum Nachweis eines behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses

 

§ 18 Absatz 2 Asylgesetz besagt:

„(2) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage:

 

  1. Wie oft kam im ersten Halbjahr 2010 die DNA-Analyse zum Nachweis eines behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zur Anwendung?
  2. Wie oft hat sich im ersten Halbjahr 2010 ein Fremder, welcher sich auf ein angebliches Verwandtschaftsverhältnis berufen hat, die Vornahme einer DNA-Analyse verweigert?
  3. Wie oft wurden im ersten Halbjahr 2010 dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse erstattet?