6659/J XXIV. GP
Eingelangt am 20.10.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Werner Neubauer
und weiterer Abgeordnete
an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend Konkordat
Konkordat, völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der katholischen Kirche und einem Staat über Fragen beiderseitigen Interesses. Das erste so genannte Wiener Konkordat 1448 zwischen König Friedrich IV. und dem Papst regelte die Besetzung der Kirchenämter und die kirchliche Organisation (bis 1803 in Geltung).
Das 3. Konkordat, 1933 von Bundeskanzler E. Dollfuß abgeschlossen, trat am 1. 5. 1934 (in wesentlichen Teilen als Verfassungsbestandteil) in Kraft, wodurch die katholische Kirche im Sinn des "christlichen Ständestaats" erneut wesentlichen Einfluss vor allem auf Schule, Eherecht und die Besetzung kirchlicher Ämter ausübte. Der Staat anerkannte die kirchliche Eheschließung und Ehegerichtsbarkeit. Dafür versprach die Kirche, die Nachkriegsprovisorien der Apostolischen Administraturen Burgenland und Innsbruck-Feldkirch in Bistümer umzuwandeln.
Nach der Außerkraftsetzung des Konkordats 1938-45 anerkannte die Regierung der 2. Republik 1957 prinzipiell die Gültigkeit des Konkordats von 1933/34. Überholte Bestimmungen wurden durch neue Verträge ersetzt, so wurden 1960 die vermögensrechtlichen Beziehungen endgültig geregelt (Religionsfonds-Treuhandstelle), einzelne Fragen sind noch offen. 1960 wurde die Apostolische Administratur Burgenland zur Diözese Eisenstadt erhoben. Aus der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch ging 1964 die Diözese Innsbruck hervor, 1968 wurde Feldkirch zur eigenen Diözese. 1962 wurde den katholischen Privatschulen erstmals eine regelmäßige Subvention durch die Übernahme von 60 % der Personalkosten vom Staat zuerkannt, seit 1971 werden diese zur Gänze vom Staat getragen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur folgende
Anfrage