6681/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.10.2010
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Anfrage

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

betreffend Ressortübereinkommen mit dem Bundesministerium für Inneres

 

 

Die Zivildienstgesetz-Novelle 2010 beinhaltet in § 6b folgenden Absatz 5:

„(5) Von Wehrpflichtigen nach Abs. 3 ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.“

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport folgende

 

Anfrage:

 

  1. Welche militärische Ausbildung werden die ehemaligen Zivildiener, welche zur Polizei wollen, ableisten müssen?
  2. In welchem Umfang ist die militärische Ausbildung vorgesehen?
  3. Wie lange soll die militärische Ausbildung dauern?
  4. Wo soll diese durchgeführt werden?
  5. Werden diese Personen auch an Waffen ausgebildet?
  6. Wenn ja, an welchen?
  7. Soll es eigene Ausbildungskurse geben oder werden diese Herren mit den Grundwehrdienern ihren Dienst und die Ausbildung versehen?
  8. Wie lautet das diesbezügliche Ressortübereinkommen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport?