6682/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.10.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Verordnungsermächtigung im ZDG

 

Die Zivildienstgesetz-Novelle 2010 beinhaltet in § 6b folgenden Absatz 5:

„(5) Von Wehrpflichtigen nach Abs. 3 ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.“

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

  1. Werden die ehemaligen Zivildiener, welche zur Justizwache wollen, eine militärische Ausbildung nachholen müssen?
  2. Wenn ja, in welchem Umfang?
  3. Wenn ja, wie lange soll die militärische Ausbildung dauern?
  4. Werden diese Personen auch an Waffen ausgebildet?
  5. Wenn ja, an welchen?
  6. Soll es eigene Ausbildungskurse geben oder werden diese Herren mit den Grundwehrdienern ihren Dienst und die Ausbildung versehen?
  7. Wie lautet das diesbezügliche Ressortübereinkommen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport?
  8. Welchen Inhalt wird Ihre Verordnung haben?