6728/J XXIV. GP
Eingelangt am 21.10.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dietmar Keck, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Prozesshilfe und Opferschutzorganisationen
Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
Österreich ist
ein Rechtsstaat, in dem jedem und jeder der Weg zu Gerichten offen
steht,
um gegen Unrecht anzukämpfen oder sich gegen Benachteiligung oder
Beschädigung zu
wehren.
Leider
ist dieser Weg auch mit Kosten verbunden, weswegen die Erreichung dieses
Rechts - selbst bei
eindeutig festzustellender Sachlage oder objektiver
Benachteilung von Betroffenen - für viele
Menschen mit Hürden verbunden ist.
Genau hier „springen"
Opferschutzeinrichtungen wie zum Beispiel der Weiße Ring in
die
Bresche. Sie stehen Betroffenen entgeltfrei zur Verfügung und
organisieren die
sog. „Prozessbegleitung", die dafür sorgen
tragen soll, dass die Frage der
Leistbarkeit nicht zur Basis für Rechtssicherheit oder Rechtsschutz
wird.
Angeregt
durch zur Kenntnis gebrachte Vorfälle im Bereich
Opferschutzorganisationen
bzw. Prozessbegleitungen stellen die unterzeichnenden
Abgeordneten
an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
ANFRAGE
1.
Wie lauten die Kriterien, die jemand erfüllen muss,
um eine sog.
„Prozessbegleitung"
nach §66 Abs. 2 StPO zu erhalten?
2.
Stimmt es, dass dem Antrag auf Prozessbegleitung keine anwaltliche
Vertretung
in diesem Falle vorausgehen darf?
3. Falls ja, warum?
4.
Was sind die Gründe dafür, dass eine
Person, die bereits in einer
Angelegenheit
anwaltlich vertreten wurde, von der Inanspruchnahme der
Prozessbegleitung ausgeschlossen wird?
5.
Was wird seitens des BMJ bzw. des Gesetzgebers im Falle der
Prozessbegleitung unter „anwaltlicher
Vertretung" verstanden?
6.
Wie in der Einleitung erwähnt, stellen die Verfahrenskosten für viele ein
wichtiges Argument dar. Diese Kosten können auch während eines
bereits
laufenden Verfahrens so hohe Dimensionen annehmen, sodass es für
einzelne
plötzlich nicht
mehr leistbar wird. Auch kann es passieren, dass sich
Rechtschutzversicherungen
aus Verpflichtungen gegenüber ihren
Versicherten lösen. Gibt es für einen
solchen Fall Möglichkeiten zur
Inanspruchnahme
der Prozessbegleitung?
7. Falls nein, warum nicht?
8.
Ist es richtig, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein
Rechtsanspruch auf
psychosoziale oder juristische Prozessbegleitung besteht?
9.
Bei welcher Institution oder Behörde kann ein Opfer
einen derartigen Antrag
stellen?
10. Wie wird über derartige Anträge entschieden (Bescheid, Beschluss etc)?
11. Kann das Opfer eine
ablehnende Entscheidungen durch Rechtsmittel
bekämpfen?
12. Wenn die
Frage 11 mit Nein beantwortet wird, welche sonstigen Möglichkeiten
bestehen
13. Wie kann sich
ein Opfer gegen die Nicht-Gewährung von psychosozialer oder
juristischer
Prozessbegleitung zur Wehr setzen?
14.Sind Opferschutzeinrichtungen, die im Auftrag des
Justizministeriums tätig
werden,
nach außen als solche erkennbar und von anderen privatrechtlichen
Vereinen
oder Organisationen, auf die das nicht zutrifft, auch für Laien
unterscheidbar?
15.Sind Opferschutzeinrichtungen verpflichtet, auch wenn
sie im konkreten Fall
nicht
zuständig sind, Ansuchen um psychosoziale oder juristische
Prozessbegleitung
entgegenzunehmen und an die zuständige
Opferschutzeinrichtung weiterzuleiten?
16. Wie viele Anträge auf Gewährung einer
Prozessbegleitung wurden in den
Jahren 2008, 2009 und 2010 gestellt?
17. Wie
viele Anträge wurden in den Jahren 2008, 2009 und 2010
abgelehnt?
18.Wie
lauten die häufigsten Ablehnungsgründe?
19. Da sich das
Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung sehr stark bei
der
Staatsanwaltschaft konzentriert, und diese dadurch von Beginn an
umfassende Informationen zum Opfer besitzt, wäre es
sicherlich sinnvoll, die
Entscheidung
über die Gewährung einer
Prozesshilfe eben dort anzusiedeln.
Wie
sieht dies die Frau Justizministerin?
20. Im Bereich
der psychologischen und juristischen Prozessbegleitung haben vor
allem
Opferschutzorganisationen eine wichtige Rolle inne. Welche Kriterien
muss eine Organisation erfüllen, um als „Operschutzorganisation"
fungieren
zu
können?
21. Wieviele Opferschutzorganisationen gibt es in Österreich?
22.Erhalten
die Opferschutzorganisation in Österreich eine finanzielle Zuwendung
seitens
des Bundesministeriums für Justiz und/oder der Gerichte?
23. Wenn ja, wodurch begründet sich diese Zuwendung?
24. Wie wird dies abgerechnet?
25. Welchen
Gesamtbetrag haben die diversen Opferschutzorganisationen in den
Jahren
2008, 2009 und für ihre Leistungen erhalten?
26. Welche Organisation erhielt darunter am meisten?
27.Auf wie viel beläuft sich der
Betrag, den diese Organisation erhielt?
28. Welche
Aufgaben erfüllen Opferschutzorganisationen gegenüber ihren
KlientInnen?
29. Welche
Aufgaben erfüllen Opferschutzorganisationen gegenüber dem
Bundesministerium
für Justiz bzw.
den Gerichten?
30.Welche
Ausbildung müssen MitarbeiterInnen von
Opferschutzorganisationen
aufweisen?
31.Unterliegen MitarbeiterInnen von
Opferschutzorganisationen bestimmten
Pflichten wie z.B. solchen zur Verschwiegenheit? Wenn ja, welche?
32. Falls ja,
gelten diese Verpflichtungen auch für ehrenamtliche MitarbeiterInnen
und FunktionärInnen solcher Organisationen?
33. Wird die Arbeit der Opferschutzorganisation evaluiert bzw. kontrolliert?
34. Wenn ja, wie?
35. Welche Mittel
stehen einer betroffenen Person offen, wenn die Prozesshilfe
bei Mitwirkung einer Opferschutzorganisation abgelehnt wurde?
36. Gibt es Gründe der
Befangenheit, die eine Opferschutzorganisation von
Beratungs- oder Vertretungsarbeit ausschließt? Wenn ja,
wie lauten sie?
37.In vielen Fällen passiert es, dass
Opferschutzorganisationen externe Anwälte
mit der Vertretung
ihrer KlientInnen betreuen. Im Wissen um diese Praxis
stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll
wäre betroffenen Opfern den direkten
Weg zu ebensolchen Anwälten im Sinne der Prozessbegleitung zu
gestatten.
Wie
steht die Bundesministerin zu diesem Vorschlag?