6932/J XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2010
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Anfrage

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend besondere Ermittlungsmaßnahmen

 

„Die Presse“ berichtete am 08.11.2010 folgendes:

„Von Handyortung bis zur Extremistenabwehr

Besondere Ermittlungsmaßnahmen: Der Rechtsschutzbeauftragte beim Innenministerium, Manfred Burgstaller, stellt einen verantwortungsbewussten Umgang der Polizei mit ihren Ermächtigungen fest – so weit er involviert wird.

Wien. Als vorige Woche drei polnische Bergsteiger am Großglockner gesucht wurden, hofften die Einsatzkräfte zunächst (und leider vergeblich), die Vermissten mit Hightech-Hilfe zu finden: mittels Ortung eines mitgeführten Handys. Rechtlich handelt es sich dabei um die Ermittlung personenbezogener Daten, die behördlicherseits einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die ist im Sicherheitspolizeigesetz zu finden und betrifft jene der „besonderen Ermittlungsmaßnahmen“, die von der Polizei am häufigsten ergriffen wird.

Das geht aus dem soeben veröffentlichten Bericht des Rechtsschutzbeauftragten beim Innenministerium, Manfred Burgstaller, hervor (SIAK-Journal 3/2010).Der emeritierte Wiener Strafrechtsprofessor hat darin die im Jahr 2009 an ihn gerichteten Meldungen der Sicherheitsbehörden über besondere Ermittlungsmaßnahmen ausgewertet. Insgesamt zeigt sich, wie Burgstaller der „Presse“ bestätigt, das Bild eines verantwortungsbewussten Umgangs der Polizei mit ihrer Ermächtigung.

Durchwegs geht es um die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Betroffene selbst nicht bemerkt und auf die deshalb der Rechtsschutzbeauftragte gleichsam stellvertretend sein Auge hat. Je nach Intensität der Ermittlungsmaßnahmen ist auch seine Kontrolle unterschiedlich intensiv. Die „Ermittlung von Standortdaten“ (Handypeilung) etwa braucht nur nachträglich gemeldet zu werden, damit der Rechtsschutzbeauftragte dann prüfen kann, ob die Annahme gerechtfertigt war, dass der Besitzer des Handys in Gefahr war. Interessant ist, wie sich unter 776 Meldungen die angenommenen Gefährdungen verteilen (s. Grafik): Noch weit vor befürchteten Unfällen (152) führt die Sorge um einen Selbstmord der gesuchten Person (536) die Liste der Anlässe an. Wie oft die Ortung ihren Zweck erfüllt und eine Rettung ermöglicht hat, darüber müssen die Meldungen keine Auskunft geben. Taten sie es trotzdem, wurde bei mehr als jeder dritten ein Erfolg gemeldet. (…)“


 

http://diepresse.com/images/uploads/8/5/9/608345/handyortung_extremistenabwehr_08s07_rp_besondere_ermittlungen_200920101107201320.jpg

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage:

 

  1. Warum waren 59 Ermittlungen von Standortdaten (Handypeilung) nicht eindeutig zuordenbar?
  2. Was ist unter „nicht eindeutig zuordenbar“ zu verstehen?
  3. Um welche Fälle handelte es sich?
  4. Wie oft wurde ein IMSI Catcher im Jahr 2009 eingesetzt?
  5. Wurde in den 776 Fällen der Ermittlungen von Standortdaten ein IMSI Catcher verwendet?
  6. Wenn ja, in wie vielen Fällen?
  7. War dem Rechtsschutzbeauftragten der Einsatz des IMSI Catchers bekannt oder wurde dieser Einsatz ihm gemeldet?
  8. In welchen Fällen kam es zum Einsatz eines IMSI Catchers?