6932/J XXIV. GP
Eingelangt am 18.11.2010
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Anfrage
des Abgeordneten Vilimsky
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend besondere Ermittlungsmaßnahmen
„Die Presse“ berichtete am 08.11.2010 folgendes:
„Von Handyortung bis zur Extremistenabwehr
Besondere Ermittlungsmaßnahmen: Der Rechtsschutzbeauftragte beim Innenministerium, Manfred Burgstaller, stellt einen verantwortungsbewussten Umgang der Polizei mit ihren Ermächtigungen fest – so weit er involviert wird.
Wien. Als vorige Woche drei polnische Bergsteiger am Großglockner gesucht wurden, hofften die Einsatzkräfte zunächst (und leider vergeblich), die Vermissten mit Hightech-Hilfe zu finden: mittels Ortung eines mitgeführten Handys. Rechtlich handelt es sich dabei um die Ermittlung personenbezogener Daten, die behördlicherseits einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die ist im Sicherheitspolizeigesetz zu finden und betrifft jene der „besonderen Ermittlungsmaßnahmen“, die von der Polizei am häufigsten ergriffen wird.
Das geht aus dem soeben veröffentlichten Bericht des Rechtsschutzbeauftragten beim Innenministerium, Manfred Burgstaller, hervor (SIAK-Journal 3/2010).Der emeritierte Wiener Strafrechtsprofessor hat darin die im Jahr 2009 an ihn gerichteten Meldungen der Sicherheitsbehörden über besondere Ermittlungsmaßnahmen ausgewertet. Insgesamt zeigt sich, wie Burgstaller der „Presse“ bestätigt, das Bild eines verantwortungsbewussten Umgangs der Polizei mit ihrer Ermächtigung.
Durchwegs geht es um die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Betroffene selbst nicht bemerkt und auf die deshalb der Rechtsschutzbeauftragte gleichsam stellvertretend sein Auge hat. Je nach Intensität der Ermittlungsmaßnahmen ist auch seine Kontrolle unterschiedlich intensiv. Die „Ermittlung von Standortdaten“ (Handypeilung) etwa braucht nur nachträglich gemeldet zu werden, damit der Rechtsschutzbeauftragte dann prüfen kann, ob die Annahme gerechtfertigt war, dass der Besitzer des Handys in Gefahr war. Interessant ist, wie sich unter 776 Meldungen die angenommenen Gefährdungen verteilen (s. Grafik): Noch weit vor befürchteten Unfällen (152) führt die Sorge um einen Selbstmord der gesuchten Person (536) die Liste der Anlässe an. Wie oft die Ortung ihren Zweck erfüllt und eine Rettung ermöglicht hat, darüber müssen die Meldungen keine Auskunft geben. Taten sie es trotzdem, wurde bei mehr als jeder dritten ein Erfolg gemeldet. (…)“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage: