7372/J XXIV. GP

Eingelangt am 14.01.2011
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Gesundheit

 

betreffend Verordnungsentwurf zur Ausbildung von Hunden

 

 

 

Vom BMG wurde kürzlich der Entwurf einer Hundeausbildungsverordnung dem allgemeinen Begutachtungsverfahren zugeleitet. Als Ziel wird eine gewaltfreie und belohnungsbasierte Hundeerziehung als Maßstab der Ausbildung angeführt. Personen, die eine bereits den Inhalten dieser Verordnung entsprechende, dem Gedanken des Tierschutzes Rechnung tragende  Ausbildung absolviert haben und dies nachweisen können, sollen sich tierschutzqualifizierter Hundetrainer nennen dürfen. Nach dem Entwurf entsprechen jedoch lediglich die HundtrainerInnen des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV), der Österreichischen Hundesportunion (ÖHU), des Österreichischen Jagdhundegebrauchsverband (ÖJGV) oder DiensthundetrainerInnen den Anforderungen. Nicht berücksichtigt werden international anerkannte Vereine (wie z.B. der Verein „Tiere als Therapie“), die seit Jahren eine TiertrainerInnenausbildung nach modernsten Erkenntnissen anbieten. Insgesamt haben sich in den letzten Jahren viele selbständig tätige HundetrainerInnen etabliert, die ihre Arbeit mit hoher fachlicher Kompetenz durchführen. Sie verfügen zum Teil über hoch qualifizierte Ausbildungen, die in Inhalt und Umfang bei Weitem über das im Verordnungsentwurf vorgeschriebene Ausmaß hinaus gehen.

 

Mit dem vorliegenden Entwurf schließt man diese HundetrainerInnen von der Hundeausbildung und Ausbildung weiterer TrainerInnen aus. Gleichzeitig würde für die Dauer von zwei Jahren eine Monopolstellung für ÖKV-, ÖHU-, ÖJGV-Trainer und DiensthundeführerInnen geschaffen. Die AbsolventInnen des Universitätslehrganges „Angewandte Kynologie“ würden frühestens 2012 nachrücken und müssten zuvor ebenfalls bei TrainerInnen der genannten Vereine praktiziert haben, deren Zugang zur Hundeerziehung weitgehend auf Unterordnung basiert. Der Entwurf benachteiligt damit jene, die seit Jahren eine moderne, gewaltfreie Hundeerziehung in Österreich außerhalb der kynologischen Vereine praktizieren. Auch würde vielen HundehalterInnen die Möglichkeit genommen, frei zu entscheiden, auf welche Art und Weise ihre Hunde ausgebildet werden, weil sie für zumindest für zwei Jahre  gezwungen wären, sich bei einem/einer ÖKV-, ÖHU-, ÖJGV-TrainerIn oder DiensthundeführerIn ausbilden zu lassen.

 

Ein monopolartiges Hundetrainingsangebot in Österreich wäre ein Rückschritt. Daher ist bei dieser Verordnung besonders drauf zu achten, dass es zu einheitlichen Qualitätsstandards, und zu keiner Bevorzugung bestimmter Einrichtungen kommt.  Keinesfalls darf die Verordnung zum Vorwand genommen werden, um erfolgreiche Konkurrenz auszuschließen.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Werden nach Inkrafttreten der Verordnung anerkannte Vereine und alle HundetrainerInnen, die zum jetzigen Zeitpunkt aktiv sind, dies durch einen Gewerbeschein nachweisen können und die gesetzlichen Auflagen erfüllen, auch  weiterhin aktiv sein können?

 

2. Wie stellen Sie sicher, dass die Verordnung zur Ausbildung von Hunden nicht zum Ruin von anerkannten Vereinen und HundertrainerInnen,  die  nicht  dem  Österreichischen  Kynologenverband  (ÖKV),  der Österreichischen  Hundesportunion  (ÖHU)  oder  dem  Österreichischen  Jagdhundegebrauchsverband  (ÖJGV)  angehören, führt?

 

3. Werden Sie in der Verordnung sicherstellen, dass alle  bereits  tätigen  Vereine und HundetrainerInnen, die  ihre  Ausbildung  bei  den  BegründerInnen  der modernen,  gewaltfreien  und  damit  tierschutzgerechten  Hundeerziehung  absolviert haben, uneingeschränkt fortsetzen können?

 

4. Werden Sie den Entwurf nach dem Prinzip des Gleichheitsgrundsatzes dahingehend abändern, dass es zu keiner Bevorzugung oder Benachteiligung von Ausbildungseinrichtungen kommt?

 

5. Werden Sie eine unabhängige, fachlich kompetente Kommission einrichten, welche die Qualitätsstandards nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen festsetzt?

 

6. Durch welche Maßnahmen stellen Sie sicher, dass die Einhaltung der Qualitätsstandards regelmäßig und ausreichend kontrolliert wird?

 

7. Wie stellen Sie sicher, dass eine regelmäßige Weiterbildung der TrainerInnen in der Praxis auch tatsächlich stattfindet? Welche Ausbildungsstätten werden diese anbieten dürfen und in welchem zeitlichen und inhaltlichen Ausmaß soll diese stattfinden?