7724/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.02.2011
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ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler,

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend "amtswegiges Politisieren" der Staatsanwaltschaft Wien bei Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien an das Präsidium des Nationalrates vom 25.05.2010 wurde zu GZ 501 St 44/10k die Auslieferung des Erstunterzeichners dieser Anfrage gemäß Art. 57 Abs 3 B-VG wegen des Verdachts der Bestimmungstäterschaft zur Falschaussage und der versuchten schweren Nötigung zum Nachteil eines damaligen parlamentarischen Mitarbeiters des Erstunterzeichners beantragt und es wurde dieses Auslieferungsbegehren sodann mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien an das Präsidium des Nationalrates vom 08.06.2010 ergänzt. Hintergrund dieses Auslieferungsbegehrens ist die zwischenzeitlich widerlegte Behauptung, der Erstunterzeichner hätte seinen parlamentarischen Mitarbeiter Patrick B. angeleitet, im Verfahren gegen den Abgeordneten Gerhard Huber falsch auszusagen und er hätte ihn widrigenfalls mit Kündigung bedroht. Patrick B. hat in seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Wien vom 06.10.2010 sowie in der fortgesetzten Beschuldigtenvernehmung vom 09.11.2010 ausgesagt, dass er vom Erstunterzeichner weder zur Falschaussage bestimmt wurde noch in irgendeiner Weise bedroht oder genötigt wurde. Im Zuge seiner Einvernahme am 06.10.2010 wurde der Zeuge Patrick B. von der ermittelnden Staatsanwältin mit der völlig unverständlichen Ankündigung konfrontiert, dass er, Patrick B., für den Fall, dass er bei seiner (den Erstunterzeichner entlastenden) Aussage bleibe, dann selbst als Beschuldigter zu führen sei. Der Zeuge Patrick B. blieb jedoch trotz dieses Druckes bei seiner entlastenden Aussage. Er wurde daher folglich am 09.11.2010 nicht mehr als Zeuge, sondern als Beschuldigter mit der absurden Unterstellung einvernommen, er hätte mit seiner Aussage eine Verleumdung zum Nachteil des Erstunterzeichners begangen. Der Erstunterzeichner wurde als Beschuldigter am 10.12.2010 durch die Staatsanwaltschaft Wien einvernommen (ON 15 zu GZ 501 St 44/10k). Eine Verleumdung durch Patrick B. zu seinem Nachteil vermag der Erstunterzeichner im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft Wien jedoch nicht zu erkennen.


Die erste Befragung vom 06.10.2010 des damaligen parlamentarischen Mitarbeiters des Erstunterzeichners, Patrick B., fand kurioserweise im Parlament im Dienstraum des LVT-Wien statt, wobei dies unter Verletzung des Hausrechtes der Parlamentspräsidentin erfolgte, weil die Frau Präsidentin von der Vornahme dieser hoheitlichen Handlung weder von der Staatsanwaltschaft Wien, noch von der Sicherheitsdirektion Wien, noch vom LVT verständigt wurde. Der diesbezüglich von der Frau Parlamentspräsidentin mit der Frau Bundesministerin für Inneres und mit Ihnen, sehr geehrte Frau Bundesminister, geführte Schriftverkehr dürfte bekannt sein.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 24.03.2010 wurde zur GZ 22 St 116/09z zuvor bereits ein Auslieferungsbegehren gem. Art. 57 Abs 3 B-VG gegen den Erstunterzeichner an das Präsidium des Nationalrates wegen des Verdachtes der versuchten schweren Nötigung gerichtet. Grundlage dieses Auslieferungsbegehrens war das im Überreuter-Verlag im Jahre 2009 erschienene Buch der Autorinnen Nina Horaczek und Claudia Reiterer "HC Strache – sein Aufstieg – seine Hintermänner – seine Feinde" (im folgenden: "Strache-Buch" genannt). Dieses Buch befindet sich nunmehr als ON 2 im Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur GZ 501 St 104/10h, wobei dieses Strafverfahren ursprünglich wegen des Verdachtes der Verhetzung gem. § 283 StGB geführt wurde, ohne dass es allerdings hierzu ein Auslieferungsbegehren der Staatsanwaltschaft Wien an den Nationalrat gegen den Erstunterzeichner gegeben hätte. Zwischenzeitlich wurde das Strafverfahren wegen des Verdachtes der Verhetzung, das auf eine anonyme Anzeige wegen eines Wahlinserates im EU-Wahlkampf zurückgeht, mit Beschluss vom 07.10.2010 eingestellt. Zum Gegenstand des zu GZ 501 St 104/10h bei der Staatsanwaltschaft Wien geführten Aktes wurde somit das Verfahren wegen der angeblichen versuchten Nötigung des FPÖ-Bundesparteiobmannes Heinz-Christian Strache auf Grund des sogenannten "Strache-Buches". Unpräziserweise wird jedoch im Register der Staatsanwaltschaft Wien das Strafverfahren nach wie vor "wegen: § 283 StGB" geführt, obwohl hinsichtlich dieses Deliktes bereits eine Einstellung vorliegt. Dies geht jedenfalls aus der Benachrichtigung zur Bestell-Nr. 401/11 der Staatsanwaltschaft Wien vom 02.02.2011 hervor, mit der dem Erstunterzeichner die Kosten für die Kopie des Aktes zur GZ 501 St 104/10h in Rechnung gestellt wurden.

Am 31.01.2011 fand die Vernehmung des Erstunterzeichners als Beschuldigter zum Verfahren GZ 501 St 104/10h statt, und es wurde diese Einvernahme wegen Zeitfortschrittes unterbrochen. Im Zuge der Einvernahme beantragte der Erstunterzeichner die Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie, mit Ausnahme des im Akt aufliegenden Aktenstückes ON 2 ("Strache-Buch" mit 257 Buchseiten) und der zur eigenen Einvernahme ON 22 beigebrachten umfangreichen Beilagen.


Der Erstunterzeichner erhielt die von ihm begehrte Kopie des Aktes zu GZ 501 St 104/10h durch Postzustellung am 14.02.2011, wobei der übermittelte Akt allerdings unvollständig kopiert wurde. Außer den beiden nicht begehrten Aktenstücken ON 2 und Beilagen zu ON 22 fehlten in dem übermittelten Akt eine Kopie der Einleitungsverfügung in ON 1, sowie die Aktenstücke ON 6, ON 7, ON 17 und ON 18.

Aufgrund des Umstandes, dass die (unvollständige) Aktenkopie der Staatsanwaltschaft Wien beim Erstunterzeichner erst am 14.02.2011 durch Postzustellung einlangte, wurde die für diesen Tag mit der Staatsanwaltschaft Wien vereinbarte Fortsetzung der Einvernahme vom 31.01.2011 auf den 16.03.2011 festgesetzt.

Bei der Einvernahme des Erstunterzeichners am 31.01.2011 begehrte er Einsicht in eine von ihm vermutete Anzeige des angeblichen Tatopfers Heinz-Christian Strache. Die ermittelnde Staatsanwältin teilte ihm hierauf mit, dass es eine derartige Anzeige des Strache nicht gibt, und es folglich auch keinen Privatbeteiligtenanschluss des Strache im anhängigen Verfahren gibt. Auf diese verblüffende Auskunft vermutete der Erstunterzeichner, dass eine Anzeige der Buchautorinnen des "Strache-Buches" vorliegen müsste. Auch dies wurde von der Staatsanwältin verneint! Sie teilte vielmehr mit, dass die Staatsanwaltschaft Wien das "Strache-Buch" gelesen und hierauf amtswegig ein Strafverfahren gegen den Erstunterzeichner eingeleitet habe. Deshalb liegt das "Strache-Buch" als ON 2 im Akt zu GZ 501 St 104/10h. Es ist daher davon auszugehen, dass die ermittelnde Staatsanwältin dieses 257 Buchseiten umfassende Werk der politischen Gegenwartsliteratur als Aktenstück während ihrer Dienstzeit zu lesen hatte.

Aus der Einvernahme des angeblichen Tatopfers in der zu GZ 501 St 104/10h gegenständlichen behaupteten Straftat des Zeugen Heinz-Christian Strache, vom 28.10.2010, ON 16, geht mit keiner einzigen Silbe hervor, ob sich das angebliche Tatopfer durch die dem Erstunterzeichner vorgeworfene strafbare Handlung überhaupt jemals bedroht oder genötigt erachtete und worin die vom Erstunterzeichner angeblich ausgegangene Drohung in ihrer Gefährlichkeit bestanden haben hätte sollen. Vielmehr sagte der Zeuge Strache am 28.10.2010 sogar ausdrücklich aus, dass man deswegen eine Anzeige gegen den Erstunterzeichner nicht in Erwägung gezogen habe, weil man die Angelegenheit innerparteilich erledigen wollte und es dafür ja auch eigene Schiedsgerichte gebe. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein derartiges Schiedsgerichtsverfahren bezeichnenderweise jedoch niemals stattgefunden hat. Unerfindlich bleibt jedoch, warum die Staatsanwaltschaft Wien an das von ihr selbst amtswegig angenommene Tatopfer der aus der Buchlektüre von der Staatsanwaltschaft Wien "entdeckten" Straftat keine diesbezüglichen Fragen richtete.


Zwischenzeitig wurde dem Erstunterzeichner mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom 14.02.2011, GZ 13240.0000/2-L1.3/2011, mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 02.02.2011, in der Parlamentsdirektion eingelangt am 11.02.2011, ein neuerliches Auslieferungsbegehren gegen den Erstunterzeichner, diesmal wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage gem. § 288 StGB, gestellt habe. Diesem neuerlichen Auslieferungsbegehren wurde kein Akt angeschlossen. Dem Erstunterzeichner liegt das erwähnte neuerliche  Auslieferungsbegehren bis dato nicht vor. Bezeichnender Weise liegt dieses Dokument jedoch augenscheinlich der Tageszeitung "Österreich" vor, welche in ihrer Ausgabe vom 21.02.2011 auf Seite 8 ein Faksimile dieses Auslieferungsbegehrens abdruckte. Daraus geht hervor, dass der nunmehrige neue, von der Staatsanwaltschaft Wien wiederum amtswegig angenommene Tatverdacht gegen den Erstunterzeichner auf einem Vergleich der Aussage des Erstunterzeichners als Zeuge im Verfahren des Heinz-Christian Strache gegen die Tageszeitung "Österreich" zu GZ 94 Hv 18/07 in der Hauptverhandlung vom 23.08.2007 mit der Aussage des Zeugen Werner Neubauer bei dessen Vernehmung im Strafverfahren zu GZ 501 St 104/10h und mit seinen Angaben im "Strache-Buch", Seiten 49 ff, beruht. Dies ist im Übrigen auch aus dem Text des von der Tageszeitung "Österreich" auf Seite 8 am 21.02.2011 abgedruckten Faksimiles nachlesbar.

Das jüngste Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wien ist völlig unverständlich. Die ermittelnde Staatsanwältin hätte ohne weiteres Auslieferungsbegehren an das Präsidium des Nationalrates den Erstunterzeichner mit den wirren und unrichtigen Angaben des Zeugen Werner Neubauer in ON 9 im Akt zu GZ 501 St 104/10h konfrontieren können, wobei es dem Erstunterzeichner ein Leichtes gewesen wäre, die haltlosen, wirren und falschen Angaben des Zeugen Werner Neubauer zu widerlegen. Dies hat sie jedoch bisher nicht getan.

Der Erstunterzeichner hat daher mit Schriftsatz vom 21.02.2011 der Staatsanwaltschaft Wien eine umfangreiche Stellungnahme zu den falschen Angaben des Zeugen Neubauer mit Beweisdokumenten der Unrichtigkeit seiner Angaben übermittelt und gleichzeitig Strafanzeige gegen den Zeugen Werner Neubauer wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage eingebracht und seinen Privatbeteiligtenanschluss in dem gegen Neubauer durchzuführenden Strafverfahren erklärt.

Über den sonderbaren Eifer der Staatsanwaltschaft Wien in der Strafverfolgung des Erstunterzeichners kann nur spekuliert werden. Tatsache ist, das der Erstunterzeichner als Abgeordneter zum Nationalrat und Justizsprecher seiner Fraktion immer wieder heftig die Tätigkeit und Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Wien in politische Diskussion zog. Herausragend ist hierbei zunächst zu erwähnen, dass der Erstunterzeichner als Mitglied des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung von Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen (im Folgenden kurz "Spitzel-UA" genannt) Vertreter der Staatsanwaltschaft Wien heftig


kritisierte und diese unangenehmen Befragungen unterzog. Dabei kam insbesondere zu Tage, dass ein namhafter Vertreter der Staatsanwaltschaft Wien, Mag. Hans-Peter K., dabei ertappt wurde, wie er in einem Akt Unterlagen eines Aufdeckermagazins gegen einen amtierenden Innenminister "übersehen" hat und die strafbaren Handlungen sohin verjähren ließ. Auch die Agitation dieses Staatsanwaltes gegen den BZÖ-Abgeordneten Westenthaler war Gegenstand dieses "Spitzel-UA". Der Staatsanwalt wurde schließlich vom sogenannten "Westenthaler-Verfahren" abgezogen (vergleiche hierzu beispielhaft "Kleine Zeitung" vom 11.09.2009, "APA" vom 11.09.2009, "Die Presse" vom 12.09.2009). Der gleiche Staatsanwalt wurde auch als bearbeitender Staatsanwalt im Bericht des ehemaligen Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Johann Rzeszut vom 29.09.2010 an die Parlamentsparteien namentlich genannt und kritisiert. Es war wiederum der Erstunterzeichner, der im Justizausschuss und sodann im Plenum des Nationalrates das Verhalten der Staatsanwaltschaft Wien, und somit insbesondere des bearbeitenden Staatsanwaltes, massiver Kritik unterzog. Dieser Staatsanwalt ist als Vertreter des Dienststellenausschusses Mitglied der Personalkommission zur Erstellung von Besetzungsvorschlägen. Er ist jedoch auch der Stellvertreter der in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Erstunterzeichner zu GZ 501 St 104/10h ermittelnden Staatsanwältin.

Der erwähnten Personalkommission gehört neben dem genannten Staatsanwalt Mag. Hans-Peter K. auch die Staatsanwältin Dr. Maria Luise N. an, deren Teilnahme an einem konspirativen Treffen in einer Wiener Anwaltskanzlei mit dem Gesprächsgegenstand der Erhöhung des parteipolitischen Einflusses in der Justiz am 12.07.1997 vom Erstunterzeichner aufgedeckt und im Parlament mehrfach erwähnt und kritisiert wurde.

Der sonderbare Eifer der Staatsanwaltschaft Wien zur Zustandebringung eines Strafverfahrens gegen den Erstunterzeichner, welcher von der amtswegigen Beschaffung politischer Gegenwartsliteratur in Buchform, über das amtswegige Buchlesen, über das amtswegige Auffinden potenzieller Straftaten in Büchern bis hin zu mehreren Auslieferungsbegehren reicht, wird daher sehr wohl vom Bemühen getragen sein, den Erstunterzeichner als Politiker und Abgeordneten hinsichtlich seiner Kritik an der Staatsanwaltschaft Wien mundtot zu machen und durch staatsanwaltschaftliche Retorsionsmaßnahmen abzustrafen.

Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Sachverhaltes stellen daher die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage

1. Wie viele Werke der politischen Gegenwartsliteratur werden in Ihrem Ressort jährlich zum Aktenstudium der Staatsanwälte mit dem Ziel des Entdeckens strafbarer Handlungen in diesen Büchern angeschafft?


2. Wie viele Staatsanwälte sind angesichts der in der Öffentlichkeit immer wieder beklagten Personalknappheit zur Lektüre politischer Gegenwartsliteratur in Buchform abgestellt und welcher Personalaufwand ist mit dieser literarischen Befassung verbunden?

3. Wie hoch ist der jährliche Aufwand für derartige Anschaffungen politischer Gegenwartsliteratur für die Staatsanwälte, wobei hier ausdrücklich nicht Anschaffungen von Gesetzestexten, Kommentaren und dergleichen gemeint sind, sondern vielmehr dem sogenannten "Strache-Buch" vergleichbare politische Bücher?

4. Nach welchen Kriterien, insbesondere etwa nach politisch-farblicher Zuordnung oder in Abgrenzung zu Kriminalromanen, werden solche Bücher angeschafft und wie verteilen sich die Buchinhalte auf die politischen Kräfte des Landes als potenzielle, aus der Buchlektüre erschließbare Straftäter?

5. Wie viele Strafverfahren wurden in den vergangenen zehn Jahren aufgrund amtswegiger Einleitungen nach der Lektüre von Werken politischer Gegenwartsliteratur, beispielsweise des Buches "Pleiten, Betrug und Bawag" des Dritten Präsidenten des Nationalrates Dr. Martin Graf, durch Staatsanwälte eingeleitet und wie viele Verfahren führten hierauf zu Verurteilungen?

6. Wie verteilen sich solche Verfahren auf Vertreter der jeweiligen politischen Parteien SPÖ, ÖVP, FPÖ, Grüne, BZÖ und sonstige Parteien in den vergangenen zehn Jahren?

7. Wer hat konkret das im oben beschriebenen Strafverfahren als ON 2 zum Akt genommene sogenannte "Strache-Buch" bezahlt, welches im Buchhandel bereits zum Sonderpreis von € 20,- angeboten wird?

8. Wer hat dieses "Strache-Buch" bei der Staatsanwaltschaft Wien zum Akt gegeben?

9. Wie genau lautet die in ON 1 vorhandene Einleitungsverfügung und auf welche bzw. wessen Initiative geht diese Einleitungsverfügung zurück? – Spielt hierbei die erkennbare Retorsionsabsicht bestimmter Vertreter der Staatsanwaltschaft Wien eine Rolle? Wenn ja, von wem ausgehend und wie genau initiierend?

10. Um welche Aktenstücke handelt es sich bei den zu GZ 501 St 104/10h nicht übermittelten ON 6, ON 7, ON 17 und ON 18?

11. Wäre auch die fehlende ON 1, zumindest teilweise, der Akteneinsicht des Erstunterzeichners zu unterziehen gewesen?

12. Werden Sie dafür Sorge tragen, dass die nicht übermittelnden, fehlenden Aktenstücke nachgesandt werden?


13. Wie werden Sie sicherstellen, dass die gegen den Erstunterzeichner geführten Ermittlungen vom erkennbaren Übereifer zur Retorsion der Staatsanwaltschaft Wien entschlackt und auf ein sachliches und unparteiisches Maß reduziert werden?

14. Wie werden Sie sicherstellen, dass die offenkundige Befangenheit der Vertreter der Staatsanwaltschaft Wien wahrgenommen wird und die weiteren Ermittlung von einer unbefangenen Staatsanwaltschaft durchgeführt werden?

15. Welche Rolle spielt der Stellvertreter der ermittelnden Staatsanwältin vor dem Hintergrund seiner eigenen parlamentarischen Erfahrungen, etwa in "Spitzel-UA", einerseits und in seiner Funktion in der Personalkommission andererseits?

16. Wie werden Sie für eine zügige Erledigung des anhängigen Verfahrens sorgen, dies vor dem Hintergrund, dass einerseits das erste Auslieferungsbegehren bereits vom 25.05.2010 und andererseits die umfangreiche Buchlektüre des "Strache-Buches" mit Sicherheit abgeschlossen sein dürfte?

17. Warum führt die Staatsanwaltschaft Wien im Register das anhängige Verfahren immer noch "wegen: § 283 StGB", nachdem dieses Verfahren längst eingestellt wurde?`

18. Weshalb gab es zum Verfahren "wegen: § 283 StGB", kein Auslieferungsbegehren der Staatsanwaltschaft Wien?

19. Haben Sie Erkenntnisse darüber, ob das in der Tageszeitung "Österreich" am 21.02.2011 auf Seite 8 abgedruckte Faksimile der Staatsanwaltschaft Wien aus Ihrem Ressortbereich an die erwähnte Tageszeitung hinausgespielt wurde? – Wenn ja, wie werden Sie gegen die Verantwortlichen vorgehen?

20. Werden Sie dafür Sorge tragen, dass ein Auslieferungsbegehren gegen den Abgeordneten Werner Neubauer aufgrund der Strafanzeige des Erstunterzeichners vom 21.02.2011 so zeitgerecht im Parlament einlangt, dass dieses gemeinsam mit dem bereits (ohne Akt) an den Nationalrat übermittelte Auslieferungsbegehren gegen den Erstunterzeichner vom 02.02.2011, eingelangt am 11.02.2011, im zuständigen Immunitätsausschuss und sodann im Plenum des Nationalrates behandelt werden kann?

21. Was werden Sie unternehmen, um das offenkundige politische Agitieren der Staatsanwaltschaft Wien gegen einzelne Abgeordnete mit dem Ziel, diese in ihrer Kritik an der Staatsanwaltschaft Wien mundtot zu machen, zu unterbinden?