8473/J XXIV. GP
Eingelangt am 11.05.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
betreffend unsachliche Besetzung des Abteilungsleiters Abteilung Betriebsorganisation im Materialstab Luft
Wie die Regionalmedien Austria berichten, wurde von September 2008 bis April 2009 ein Besetzungsverfahren hinsichtlich der Position des Abteilungsleiters Abteilung Betriebsorganisation im Materialstab Luft
durchgeführt.
Über Klage eines dabei nicht berücksichtigten Bewerbers hat im März 2011 das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu Geschäftszahl 31 Cg 6/10w festgestellt, dass die Besetzung nicht aus sachlichen Gründen erfolgt sei:
„Die Nichteinteilung des Klägers auf den genannten Arbeitsplatz erfolgte nicht aus sachlichen Erwägungen. Der Text der Bekanntmachung wurde deshalb in Abweichung von der Arbeitsplatzbeschreibung abgefasst, um XXX mit diesem Arbeitsplatz betrauen zu können, obohl sachliche Gründe dafür gesprochen haben, den Kläger zu betrauen. Es kann nicht festgestellt werden, dass seit der Erstellung der genannten Arbeitsplatzbeschreibung so weitgehende Verändungen im Inhalt der mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten erfolgt wären, dass eine Abweichung im Ausschreibungstext erforderlich gewesen wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass seither der Text der Arbeitsplatzbeschreibung geändert worden wäre.“
Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Ausschreibung auf den letztlich ernannten Bewerber „hingetrimmt“ worden sei:
„Aus den oben genannten Gründen ist das Gericht davon im Sinne des Anscheinsbeweises überzeugt, dass die gegenständliche Ausschreibung auf den letztlich ernannten Bewerber „hingetrimmt“ und dieser letztlich auch auf die bekannt gemachte Planstelle ernannt worden ist, obwohl bei Anwendung rein sachlicher Erwägungen nicht der Ernannte, sondern der Kläger mit diesem Arbeitsplatz zu betrauen gewesen wäre. Eine Entkräftung des erfolgreichen Anscheinsbeweises im genannten Sinne ist der beklagten Partei nicht gelungen.
Da somit der Ermessensspielraum des ernennenden Organs überschritten wurde und die Ernennung des XXX aus unsachlichen Gründen erfolgt ist, liegt Willkür vor. Der Klagsanspruch besteht dem Grunde nach zu Recht“.
Bemerkenswert dabei ist, dass aufgrund von zweimaligen Einsprüchen der Personalvertretung (Dienststellenausschuss und Fachausschuss) Sie als Bundesminister gem. § 10 Abs 7 PVG direkt die Letztentscheidung getroffen haben. Ihre Letztentscheidung wird vom Gericht jetzt als „Willkür“ qualifiziert.
Neben einer Abweichung der Ausschreibung von der Arbeitsplatzbeschreibung, einem „einzigartigen“ Bewertungsverfahren mit drei Reihungsvorschlägen und einer dem ernannten Bewerber fehlenden universitären Qualifikation betonte das Gericht besonders, dass der erfolgreiche Bewerber seiner Bewerbung entgegen den zwingenden Voraussetzungen und anders als die Mitbewerber keinerlei Beilagen anschloss, und dennoch erfolgreich blieb.
Dass der erfolgreiche Bewerber laut seinem Bewerbungsschreiben viele Jahre als Personalvertreter und Mandatar der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst / Bundesheergewerkschaft aktiv war – in dem Falle für die Ihnen nicht fernstehende FSG – sei hier nur nebenbei erwähnt.
Damit entsteht nicht nur für das Gericht der Eindruck, dass es sich bei dieser Postenbesetzung um Parteibuchwirtschaft ohne Rücksicht auf sachliche Qualifikationen handelt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: