Eingelangt am 12.02.2009
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Anfrage
der Abgeordneten Ing.
Westenthaler,
Kolleginnen und
Kollegen
an den
Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
betreffend Anti-Doping-Bundesgesetz
Folgende Einrichtungen sind, gemäß
§ 9 Abs. 2 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 idF BGBl I 115/2008,
jederzeit sowohl während als auch außerhalb von Wettkämpfen,
zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt:
- Die Nationale
Anti-Doping Agentur Austria (NADA Austria)
- Die
World-Anti-Doping-Agency (WADA)
- Der
Internationale Fachverband
- Die
Internationale Organisation, die Veranstalter von Wettkämpfen ist
Die Sportorganisationen gemäß
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes,
- Österreichisches
Olympisches Comité
- Österreichisches
Paralympisches Commitee
- Bundessportfachverbände
- Österreichischer
Behindertensportverband
Laut § 6. Abs. 1 des Anti-Doping
Bundesgesetzes (idF BGBl I 115/2008) darf die NADA Austria für
Dopingkontrollen folgenden Kostenersatz verlangen:
- vom zuständigen
Bundessportfachverband bei positivem Analyseergebnis oder sons-tigem
Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder
Betreuungsperso-nen die Kosten der Dopingkontrolle und des Verfahrens vor
der Rechtskommission;
- vom Sportler die
Kosten der Analyse der "B-Probe", wenn diese von ihm verlangt wurde
und positiv ist;
- vom Sportler die
Kosten der auf sein Verlangen hergestellten vollständigen Doku-mentation
des Analyseherganges im Labor;
- vom Sportler die
Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie gemäß von ihm verlangt und
von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;
- vom
internationalen Sportverband, der die Dopingkontrolle vorgeschrieben hat,
oder von Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der
aufgrund des Regle-ments hierfür aufzukommen hat, die Kosten der
Dopingkontrolle;
- von der
Sportorganisation, die die Dopingkontrolle verlangt hat, deren Kosten.
Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4
sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrollein-richtung im Voraus zu
entrichten. Bei negativer "B-Probe" ist dem Sportler der hierfür
entrich-tete Kostenersatz rückzuerstatten.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den
Bundesminister für Landesverteidigung und Sport folgende
Anfrage:
- Welche Organisationen haben gemäß
§ 9 Abs. 2 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 idF BGBl I 115/2008
seit Inkrafttreten der Bestimmungen Dopingkontrollen an-geordnet? (Angaben
bitte nach Sportverbänden und anordnenden Organisationen geordnet
darstellen)
- Welche
Sportverbände waren davon wie oft seit Inkrafttreten des Anti-Doping-Bundesgesetzes
betroffen?
- Zu
welchem Zeitpunkt wurden die Kontrollen durchgeführt?
- Welche
der Kontrollen wurden während der Wettkampfzeit vorgenommen?
- Welche
der Kontrollen wurden während des Aufbautrainings vorgenommen?
- Auf
welchen Grundlagen wird die Entscheidung für den Zeitpunkt der
Kontrol-le getroffen?
- Wie
viele Ergebnisse waren positiv und welche Sportverbände und
Sportarten bzw. Sportsparten waren davon betroffen?
- Wie
viele Ergebnisse waren negativ und welche Sportverbände und
Sportarten bzw. Sportsparten waren davon betroffen?
- Welche Konsequenzen
ergaben sich aus den positiven Kontrollen?
- Welche Sportorganisationen
haben gemäß § 2 Abs. 3 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007
idF BGBl I 115/2008 seit Inkrafttreten der Bestimmungen Do-pingkontrollen
angeordnet? (Angaben bitte nach Sportverbänden und anordnenden
Organisationen geordnet darstellen)
- Welche
Sportverbände waren davon wie oft seit Inkrafttreten des Anti-Doping-Bundesgesetzes
betroffen?
- Zu
welchem Zeitpunkt wurden die Kontrollen durchgeführt?
- Welche
der Kontrollen wurden während der Wettkampfzeit vorgenommen?
- Welche
der Kontrollen wurden während des Aufbautrainings vorgenommen?
- Auf
welchen Grundlagen wird die Entscheidung für den Zeitpunkt der
Kontrol-le getroffen?
- Wie
viele Ergebnisse waren positiv und welche Sportverbände und
Sportarten bzw. Sportsparten waren davon betroffen?
- Wie
viele Ergebnisse waren negativ und welche Sportverbände und Sportar-ten
bzw. Sportsparten waren davon betroffen?
- Welche Konsequenzen
ergaben sich aus den positiven Kontrollen?
- Wie hoch sind die
Kostenersätze insgesamt, die von der NADA gemäß § 6
des Anti-Doping Bundesgesetzes (idF BGBl I 115/2008) bisher eingefordert
wurden?
- Von welchen
Bundessportfachverbänden wurde gemäß § 6 Abs. 1 Z1
Kostenersatz verlangt und wie hoch war der jeweilige Kostenersatz pro Fachverband?
- Wie viele der
gemäß §9 Abs. 2 kontrollierten Sportler verlangten eine
“B-Probe“?
- Wie
hoch war davon der Anteil der Sportler, denen der Kostenersatz rücker-stattet
wurde?
- Wie
hoch war davon der Anteil der Sportler, denen der Kostenersatz nicht
rückerstattet wurde?
- Welchen
Sportverbänden bzw. Vereinen gehören diese Sportler an?
- Auf welche Höhe
belaufen sich die Kosten für eine komplette Dopingkontrolle pro
Sportler inklusive „B-Probe“ unter Berücksichtung aller
notwendigen Maßnahmen gemäß der
geltenden Standards des WADA-Codes?
- Welche verbotenen
Mittel wurden bei den Dopingkontrollen der letzten 10 Jahre am
häufigsten festgestellt? (Angaben bitte geordnet nach kommerziellen
Medikamenten-amen und Sportarten)
- Konnten innerhalb
der letzten 10 Jahre bei der Verwendung von Dopingmittel Ver-schiebungen
zugunsten bestimmter Wirkstoffe verzeichnet werden?
- Welcher
Art sind diese Wirkstoffe und in welchen Medikamenten finden diese
Wirkstoffe Anwendung?
- Welche
Konsequenzen hinsichtlich des Informationsaustausches mit den Pharmaproduzenten
wurden daraus gezogen?
- Wie beurteilen Sie
die Möglichkeit des Einsatzes von so genannten Urin- Marker-Testverfahren
zur Dopingkontrolle?
- Ist die
ausgeübte Sportart der von Dopingkontrollen betroffenen Sportlerinnen
und Sportler relevant für das angewandte Prüfverfahren bzw. die
Suche nach bestimmten verbotenen Mittel?
Wenn ja, nach welchen Kriterien bzw. Standards wird dabei vorgegangen?
13.
Werden Dopingproben in Österreich analog zu
internationalen Gepflogenheiten kon-serviert, um sie zu einem späteren
Zeitpunkt mittels neuester Testverfahren erneut zu überprüfen?
Wenn nein, ist eine solche
Vorgehensweise geplant?
- Werden Sie den
gemäß §7 ADB zu erstellenden Bericht über die
Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen den Abgeordneten des
Sportausschusses zur Kenntnis bringen?
- Wird von Seiten
Ihres Ressorts Informationsaustausch mit Zoll- und Justizbehörden
hinsichtlich der Verhinderung der Einfuhr von Dopingmittel betrieben?
- Wenn
ja, welche Ergebnisse brachte dieser Informationsaustausch bisher und
welche Konsequenzen wurden daraus von Seiten Ihres Ressorts gezogen?
- Wenn
nein, planen Sie eine solche Vorgehensweise?
- Welche
Maßnahmen wollen Sie setzen, um dem stärker werdenden
Dopingproblem im Breitensport zu begegnen?
- Welche
Maßnahmen wurden gemäß §15 ADBG bisher in die Wege
geleitet?
- Bestanden bzw.
bestehen in Zusammenhang mit den Bestimmungen des §15 ADBG
Kooperationen mit Tageszeitungen bzw. Magazinen oder elektronischen Medien
wie Radio und Fernsehen?
- Wenn
ja, welcher Art sind (waren) diese Kooperationen und welche Ergebnis-se
brachten sie?
- Wenn
nein, warum nicht?
- Sind Ihnen
Untersuchungen bekannt, die Auskunft über die österreichische
Dimensi-on der Geldflüsse zur Beschaffung von Dopingmittel im
Breiten- und Spitzensport ge-ben und halten Sie diesbezüglich Kontakt
zu anderen Ressorts wie etwa Justiz und Inneres?
- Wenn
ja, welche Ergebnisse brachten diese Untersuchung bzw. der Informa-tionsaustausch
mit anderen Ressorts und welche Konsequenzen zogen bzw. ziehen Sie von
Seiten Ihres Ressorts daraus?
- Wenn
nein, werden Sie solche Untersuchungen in Auftrag geben?
- Welche
Maßnahmen bzw. Aufgaben gemäß §4 ADBG wurden von
Seiten der Ethik-kommission und des Anti-Doping-Botschafters seit deren
Bestellung wahrgenom-men?
- Welche
konkreten Projekte wurden begonnen bzw. abgeschlossen?
- Welche
Ergebnisse brachten diese Projekte?
- In
welcher Form werden Sie diese Ergebnisse bei Ihren sportpolitischen
Über-legungen berücksichtigen?
21. Wie
hoch sind die jeweiligen Anteile der Gesellschafter der „Nationale Anti
Doping Agentur Austria GmbH“?