9494/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.10.2011
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ANFRAGE

des Abgeordneten Mag. Roman Haider

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Anfragen und Auskünfte aufgrund Artikel 26 eines Doppelbesteuerungsabkommens

Das österreichische Bankgeheimnis wurde politisch heftig auf internationaler Ebene diskutiert und angegriffen und schlussendlich so weit aufgeweicht, dass es nicht mehr besteht.

Vor Inkrafttreten des Amtshilfe-Durchführungsgesetztes am 9. 9. 2009 gehörte Österreich gemeinsam mit der Schweiz und Luxemburg zu den Ländern mit dem größten Schutz des Bankgeheimnisses in Europa. Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses war bis dahin nur gegenüber Finanzstrafbehörden bei eingeleiteten Strafverfahren möglich, was nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes einen verfahrenseinleitenden Bescheid der Finanzbehörde zur Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorausgesetzt hat. Ohne eine derartige formelle Einleitung eines Finanzstrafverfahrens sowie in Abgabenverfahren war die Offenlegung von Bankinformationen hingegen unzulässig. Dieser Schutz des Bankgeheimnisses galt auch bei Anfragen ausländischer Finanzbehörden.

Seit Inkrafttreten des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes am 09.09.2009 hat sich die rechtliche Situation bei Anfragen ausländischer Finanzstrafbehörden verändert. Bei ausländischen Amtshilfe-Ersuchen sind nunmehr Informationen, die unter das Bankgeheimnis fallen, zu beschaffen und zu erteilen. Voraussetzung ist, dass das anwendbare Gemeinschaftsrecht, ein Doppelbesteuerungsabkommen oder andere völkerrechtliche Verträge eine Amtshilfe-Bestimmung enthalten, die eine Berufung auf das Bankgeheimnis verbieten.

Österreich hat auf internationalen Druck den gegen Artikel 26 Abs. 5 OECD-Musterabkommen gerichteten Bankgeheimnisvorbehalt ebenso wie die Schweiz und Luxemburg zurückgezogen und sich zur Erfüllung der OECD-Standards verpflichtet.

In weiterer Folge hat Österreich die bestgehenden Doppelbesteuerungsabkommen  entsprechend angepasst. Mit Inkrafttreten der Änderung der Doppelbesteuerungs-abkommen besteht im Fall eines ausländischen Amtshilfe-Ersuchens nunmehr für das österreichische Kreditinstitut die Verpflichtung zur Information, wobei die Durchbrechung des Bankgeheimnisses keinen strafrechtlichen Tatverdacht voraussetzt, sondern ausreichend ist, dass das Amtshilfe-Verfahren der Feststellung des Steueranspruchs des ausländischen ersuchenden Staates dient. Das Ersuchen ist an das österreichische Bundesministerium für Finanzen in Wien zu richten.

Quelle: Was bleibt vom Bankgeheimnis in Österreich?

http://www.pfk.at/__C1256EC100496A72.nsf/ie/5BB1F9D7BCA86457C125773D003C32FD?OpenDocument


In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.    Mit wie vielen Staaten gibt es derzeit Doppelbesteuerungsabkommen?

2.    Wie viele dieser Doppelbesteuerungsabkommen enthalten bereits den „neuen“ Artikel 26, der Bankenauskünfte ermöglicht?

3.    Bis wann sollen die übrigen Doppelbesteuerungsabkommen geändert werden?

4.    Wie viele Ansuchen auf Information aufgrund des (neuen) Artikels 26 Abs. 5 wurden seit Inkrafttreten der überarbeiteten Doppelbesteuerungsabkommen an das Finanzministerium gestellt?

5.    Wie wurden diese Ansuchen um Auskunft jeweils begründet und wurden die gewünschten Informationen erteilt?

6.    Wie viele Ansuchen auf Information aufgrund des (neuen) Artikel 26 Abs. 5 wurden seit Inkrafttreten der überarbeiteten Doppelbesteuerungsabkommen seitens Österreich an andere Staaten gestellt?

7.    Wie wurden diese Ansuchen um Auskunft jeweils begründet und wurden die gewünschten Informationen erteilt?