957/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.02.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

 

des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend richtige Verwendung der offiziellen Staatsbezeichnung Österreichs an Grenzübergängen

 

 

Das Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform (StGBl. 484) gehört mangels Derogation und kraft mehrfacher Rechtsüberleitung zum Bestand der österreichischen Rechtsordnung und hält in seinem Artikel 1 fest, dass unser Staat „in seiner durch den Staatsvertrag von St. Germain bestimmten Abgrenzung […] eine demokratische Republik unter dem Namen ,Republik Österreich’ [ist]“. Diese Staatsbezeichnung wird in den weiteren Artikeln 3 und 5 dieses Gesetzes wiederholt.

 

Die Festlegung der Staatsbezeichnung mit „Österreich“ hat auch durch das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 eine verfassungsrechtliche Grundlage erhalten, da jener Staat, der als „demokratische Republik“ (B-VG Art 1) und als „Bundesstaat“ (B-VG Art 2 Abs 1) eingerichtet wird, als „Österreich“ bezeichnet ist.

 

Daraus ergibt sich die Annahme, dass die Bezeichnung „Republik Österreich“, allenfalls „Österreich“, die einzig verfassungsgesetzlich zulässige offizielle Staatsbezeichnung sei. Zumal auch Hans Kelsen, der weithin als der Schöpfer der österreichischen Bundesverfassung von 1920 gilt, meint, dass im Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes „auch der Name unseres Staates, nämlich ,Österreich’ […] festgesetzt [werde].“ (Hans Kelsen, Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich V, Wien – Leipzig 1922, S. 66)

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nachstehende

 


 

Anfrage

 

 

1.      Beim Eintritt in das Bundesgebiet auf der Via Prato alla Drava (SS 49 bzw. E 66) bzw. der Drautal-Bundesstraße (B 100 bzw. E 66) vor Ambach trägt die einzige Hinweistafel die Aufschrift „Austria“. Halten Sie diese Aufschrift nach den eingangs geschilderten verfassungsrechtlichen Überlegungen für verfassungskonform?

2.      Wenn ja, warum?

3.      Um welche Sprache handelt es sich bei der Aufschrift „Austria“? Ist es Englisch oder – in Hinblick auf ihren Aufstellungsort an der österreichisch-italienischen Grenze – Italienisch?

4.      Warum wurde eine englische oder italienische Aufschrift gewählt?

5.      Gibt es für die Nichtverwendung der jeweiligen Staatssprache auf Ankündigungstafeln wie der eben erwähnten Beispiele in anderen EU-Staaten? Wird beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland auf derartigen Tafeln als „Germany“, Ungarn als „Hungary“ oder Italien als „Italy“ bezeichnet?

6.      Wenn nein, wie begründen Sie die österreichische Abweichung?

7.      Halten Sie es unter anderem aus Gründen der Wahrung der staatlichen Identität für sinnvoll, einen Staat an seinen Grenzen anders als mit der verfassungsrechtlich gebotenen und überdies von der Bevölkerung verwendeten Staatsbezeichnung zu bezeichnen?

8.      Wenn ja, warum?