Vorblatt

Probleme:

Umsetzung Abfallrahmenrichtlinie

Die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (neue Abfallrahmenrichtlinie) ersetzt die Richtlinien 2006/12/EG über Abfälle, 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und 75/439/EWG über die Altölbeseitigung und ist bis zum 12. Dezember 2010 umzusetzen.

Verbringung

Die EG-VerbringungsV ermöglicht die Nutzung des elektronischen Datenmanagements zu den im Verfahren notwendigen Schritten zur Genehmigung, Meldung, Überwachung und Kontrolle von grenzüberschreitenden Verbringungen. Die Förderung und Nutzung des elektronischen Datenmanagements ist im Sinne der E-Government-Strategie.

Weitere Probleme sind klimarelevante Auswirkungen durch LKW-Abfalltransporte, illegale grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen und notwendige Anpassungen im Vollzug.

EDM

Die E-Government-Strategie erfordert eine stärkere Nutzung und Weiterentwicklung des elektronischen Datenmanagements; insbesondere Erfordernisse des Datenschutzrechts, der nationale Umsetzung und der Dienstleistungsrichtlinie erfordern Klarstellungen und Anpassungen der Gesetzgebung.

 

Ziel:

–      Herstellung der EU-Konformität

–      Klimaschutz und Kosteneinsparung beim Vollzug der grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen

–      Stärkere Nutzung und Weiterentwicklung des elektronischen Datenmanagements, insbesondere bei der Verbringung von Abfällen, zur effizienten Umsetzung des Abfallrechts und Verwaltungskosteneinsparung sowohl bei Unternehmen als auch bei Behörden

–      Förderung von EMAS

 

Inhalte/Problemlösung:

–      Anpassung an die Inhalte der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle insbesondere im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen, die Abfallhierarchie, das Erfordernis der Erstellung eines Abfallvermeidungsprogramms, neue Verantwortungsregelung, Registrierungs- und Genehmigungspflichten

–      Erforderliche Anpassungen für Pilotprojekte im Rahmen des elektronischen Datenmanagements bei der Überwachung und Kontrolle von Abfallverbringungen; Auflage, dass Transport bei großen Entfernungen über die Schiene erfolgen sollen

–      Klarstellung bei der Nutzung der Registerdaten durch andere Behörden im Rahmen ihres Wirkungsbereichs, Veröffentlichung von Registerdaten im Rahmen der Umweltinformation und EU-Pflichten

–      Anpassungen aufgrund von Vollzugserfahrungen (Verbringung), Klarstellungen und Ergänzungen der EDM-Regelungen

 

Alternativen:

Keine

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Einmalige Kosten:

386 000 €

Jährliche Kosten:

391 768 €

Jährliche Einsparung:

3 195 863 €

 

 

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Jährliche Kosten bei den Bundesländern:

8 790 €

Einmalige Einsparungen bei den Bundesländern

350 000 €

Jährliche Einsparungen bei den Bundesländern:

7 842 €

 

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Insgesamt sind positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und indirekt auch auf die Beschäftigung zu erwarten.

 

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Erleichterungen beim Abfallwirtschaftskonzept, das Projekt e-Erlaubnis, die Vorabzustimmung sowie der elektronischen Meldungen bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung führen zu einer Verminderung der Verwaltungskosten für Unternehmen um rund 1 Mio Euro pro Jahr.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

 

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben beinhaltet eine Verpflichtung, Verbringungen von Abfällen über die Schiene oder vom Schadstoffemissionspotential gleichwertigen Transportarten durchzuführen. Dies führt voraussichtlich zu einer maßgeblichen Verringerung von Treibhausgasemissionen.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle.

Weiters stimmt der Entwurf mit dem sonstigen EG-Abfallrecht und insbesondere mit der EG-VerbringungsV, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, überein.

Der Entwurf ist EU-konform.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

 

UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2008/98/EG ÜBER ABFÄLLE

Mit der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (neue Abfallrahmenrichtlinie) wurde die bisherige Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinie 2006/12/EG, die Richtlinie über gefährliche Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG, die Altölrichtlinie, Richtlinie 75/439/EWG, überarbeitet und ersetzt. Durch die neue Abfallrahmenrichtlinie werden insbesondere Begriffsbestimmungen geändert und Neue eingeführt, der Anwendungsbereich der Richtlinie geändert, die bisherige dreistufige Abfallhierarchie durch eine fünfstufige Abfallhierarchie ersetzt, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erstellung von Abfallvermeidungsprogrammen eingeführt, Genehmigungs- und Registrierungspflichten festgelegt, die Verantwortung von Abfallerzeuger und Abfallbesitzer neu geregelt, das Ende der Abfalleigenschaft geregelt, sowie quantitative Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von Abfällen aus Haushalten und Bau- und Abbruchabfällen eingeführt. Dies soll im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) umgesetzt werden.

Der Geltungsbereich der neuen Abfallrahmenrichtlinie umfasst die Abfallbewirtschaftung und die Abfallerzeugung. § 1 Abs. 1 AWG 2002 verwendet den Begriff „Abfallwirtschaft“ im Sinne der Kompetenzregelung des B-VG. Die Begriffe „Abfallwirtschaft“ und „Abfallbewirtschaftung“ sind daher voneinander zu unterscheiden. Die Abfallwirtschaft gemäß AWG 2002 schließt auch die Abfallvermeidung und den Abfallanfall mit ein.

SONSTIGE ERGÄNZUNGEN AUFGRUND VON VOLLZUGSERFAHRUNGEN

Bislang mussten Genehmigungsanträge für Sammel- und Verwertungssysteme in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden, um die Unterlagen gleichzeitig an mehrere Sachverständige verteilen zu können. Da zwischenzeitig der elektronische Akt eine gleichzeitige Einsichtnahme in eingescannte Unterlagen ermöglicht, reicht eine Ausfertigung, sodass dadurch Verwaltungslasten für Unternehmen und Verfahrensgebühren eingespart werden.

 

VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN

–      Pilotprojekte sowie das elektronische Übermitteln und Mitführen von Begleitscheinen und sonstigen für die grenzüberschreitende Verbringung erforderliche Unterlagen.

–      Die Änderungen im Verfahren betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen durch Wegfall der Übermittlung der Notifizierung an den Empfänger der Abfälle und Vorlage der Anlagengenehmigungen bei jeder Notifizierung führen zu Vereinfachungen im Notifizierungsverfahren.

–      Die Erteilung der Auflage bei grenzüberschreitenden Abfalltransporten diese über die Schiene zu führen.

–      Die Einführung der gemäß EG-VerbringungsV möglichen Vorabzustimmung für Abfallbehandlungsanlagen.

 

EDM-BESTIMMUNGEN

–      Nutzung der Infrastruktur der Register sowie der Registerdaten durch andere Behörden im Rahmen ihres Wirkungsbereichs, Veröffentlichung von Registerdaten im Rahmen der Umweltinformation und EU-Pflichten, Berechtigungen für Abfallsammler und ‑behandler im Wege des elektronischen Registers

–      Anpassungen, Klarstellungen und Ergänzungen der EDM-Regelungen insbesondere im Zusammenhang mit Datenschutzrecht und Dienstleistungsrecht (Sorgfaltspflichten im Umgang mit Benutzerzugängen, Klarstellungen betreffend den Zugang von Behörden zu den Daten, Vollmachtserteilung und Verantwortlichkeiten im elektronischen System)

–      elektronische Anbringen bei Abfallsammler und –behandlerberechtigungen als Teilschritt des Projekts e-Erlaubnis

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die folgenden Berechnungen erfolgen unter Anwendung der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, Anhänge 3.1 und 3.3 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 50/2009.

Demnach ergeben sich folgende durchschnittliche Personal­ausgaben für Vertragsbedienstete (Werte 2008) inklusive 2,5 % Pauschalansatz für Abfertigungen, ausgehend von 1 680 Leistungsstunden pro Jahr:

v1: 58 952,88 Euro (entspricht 280,73 Euro pro Tag)

v2: 42 629,75 Euro (entspricht 203,00 Euro pro Tag)

v3: 36 521,78 Euro (entspricht 173,91 Euro pro Tag)

Die Sachkosten werden mit 12 % der Personalkosten berechnet.

Für die Raumkosten wird für den Bund Wien in der Kategorie guter Nutzungswert herangezogen (13,1 Euro/m²). Pro Bediensteten sind 14 m² Bürofläche zu veranschlagen.

Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 20 % der Personalkosten berechnet.

 

ABFALLHIERARCHIE (§ 1 Abs. 29)

Die neue 5stufige Abfallhierarchie sieht auch die Möglichkeit vor von dieser abzuweichen, wenn eine andere Option besser geeignet ist. Dieses Abweichen muss gerechtfertigt und begründet werden. Um die beste Option bei der Behandlung bestimmter Abfälle zu evaluieren, werden Studien, die den Anforderungen der EU-Vorgaben entsprechen müssen, notwendig sein. Es wird mit der Beauftragung von zwei Studien durch den Bund in den Jahren 2011 bis 2013 mit einem Gesamtaufwand von ca. 100 000 Euro gerechnet. Jährlich ergeben sich dadurch Kosten von durchschnittlich ca. 33 000 Euro für den Bund pro Jahr für die Jahre 2011 bis 2013.

 

GEFÄHRLICHE ABFÄLLE (§ 4)

Das europäische Chemikalienrecht führt in Zukunft zu einer Änderung der gefährlichen Eigenschaften bzw. neuen Gefährlichkeitskriterien von Abfällen und hat damit Auswirkungen auf die Einstufung von Abfällen als gefährlicher Abfälle. Dies kann dazu führen, dass durch zusätzliche und strengere Gefahrenkriterien mehr Abfälle als derzeit als gefährlicher Abfall einzustufen sein werden. Da die konkreten Auswirkungen von derzeit laufenden Diskussionen auf EU-Ebene abhängen, ist die tatsächliche Auswirkung auf die Kosten derzeit nicht bezifferbar.

 

ABFALLVERMEIDUNG

Die neue Abfallrahmenrichtlinie setzt einen neuen Schwerpunkt in der Abfallvermeidung. Abfallvermeidungsmaßnahmen und insbesondere die Verpflichtung zur Erstellung eines Abfallvermeidungsprogramms erfordern Betreuung von Sachverständigen und Juristen (je ½ v1 pro Jahr). Eine Kostenersparnis ist durch die gemeinsame Veröffentlichung mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erwarten.

 

Jährliche Kosten des Bundes

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Personen

 

 

v1

280,73

100

1

28 072,80 €

Personalkosten

28 072,80 €

Sachkosten

3 368,74 €

 

Weiters ist für Studien, Maßnahmen, insbesondere Fördermaßnahmen für die Abfallvermeidung, mit circa 150 000 Euro pro Jahr an Aufwand für den Bund zu rechnen.

 

Personalkosten

 

 

§ 9a, (§§ 9 und 14)

28 073 €

 

 

 

28 073 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

3 369 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

1 048 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

5 615 €

 

 

 

10 031 €

Fördermaßnahmen, Studien

 

150 000 €

Jährliche Kosten beim Bund Abfallvermeidung

 

188 104 €

 

VERANTWORTUNG (§ 15 Abs. 5 und 5a)

Dem Bund fallen für den Fall, dass Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, jährlich Kosten für Ersatzvornahmen und Sofortmaßnahmen an. Ein häufiger Grund für die Inanspruchnahme der öffentlichen Hand waren Konkursverfahren. Durch die neue Verantwortungsregelung in § 15 Abs. 5 und 5a sollen derartige Fälle eingeschränkt werden und Einsparungen für den Bund erfolgen. Für das Jahr 2010 ist mit Kosten für Ersatzvornahmen und Sofortmaßnahmen von ca. 12 Millionen Euro für den Bund zu rechnen, jedoch schwanken die Kosten pro Jahr sehr stark. Bei einer jährlichen Einsparung in der Höhe von bis zu 30 % wird ein Betrag von geschätzt durchschnittlich ca. 3 Mio Euro Einsparung pro Jahr beim Bund angenommen.

 

AUFWANDSERSATZ – ELEKTRONISCHE REGISTER

§ 23 Abs. 4

Mit Nutzung der Verordnungsermächtigung gemäß § 23 Abs. 4 erfolgt mittelfristig eine Einsparung bei den Betriebs- und Wartungskosten des Bundes für die Register gemäß § 22.

 

ELEKTRONISCHE BERECHTIGUNGEN

elektronische Anbringen (§§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1)

Derzeit ist pro Jahr insgesamt mit ca. 460 Anzeigen für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (§ 24) und mit ca. 340 Anträgen für eine Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen (§ 25) in allen neun Bundesländern zu rechnen. Weiters sind Anträge für die Erlaubnis mit Anträgen zur Bestellung abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26) verbunden. Durch die Nutzung der Register für die Anzeige bzw. den Antrag kommt es zu Einsparungen bei den Bundesländern. Die Zeitersparnis pro Anbringen beträgt dabei im ersten Schritt für das Jahr 2011 ca. 10 Minuten (v3), für die Jahre 2012 und 2013 je ca. 25 Minuten. Im Durchschnitt beträgt die Einsparung ca. 20 Minuten pro Jahr pro Anbringen für die Jahre 2011 bis 2013.

Die Verknüpfung dieser Anwendung mit den Stammdaten wie insbesondere Genehmigungsdaten und Verfahren erfolgt erst in einem zweiten Schritt.

 

Jährliche durchschnittliche Einsparungen der Bundesländer für die Jahre 2011 bis 2013

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

 

 

v3

173,91

0,0416666

800

5 797,10 €

Personalkosten

5 797,10 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

696 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

189 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

1 159 €

 

 

 

2 044 €

Summe jährliche Einsparung Bundesländer

 

7 842 €

 

Einmalkosten für Bund e-Erlaubnis zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie (§§ 24, 25 und 26)

Die Kosten für den Bund für die Einrichtung elektronischer Anbringen und die Übernahme strukturierter Daten aus den Anbringen zur Bearbeitung im Behördenverfahren belaufen sich für die Jahre 2010 bis 2013 auf ca. 386 000 Euro (Kosten des Projekts ohne Kosten für die ELAK-Schnittstelle).

Einmalersparnis für Bundesländer durch das Projekt e-Erlaubnis

Vor dem Hintergrund der EG-Dienstleistungsrichtlinie, gemäß der eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit eingerichtet werden muss und ihrer Umsetzung im Dienstleistungsgesetz, sollen Anbringen elektronisch erfolgen können. Ohne dieses Projekt wären Umsetzungsmaßnahmen und Investitionen in den Bundesländern erforderlich. Die Kostenersparnis für die Bundesländer beläuft sich – unter der Annahme, dass nur ein elektronisches Formular eingerichtet wird - auf insgesamt geschätzt ca. 350 000 Euro. Dies vor dem Hintergrund, dass zwei Bundesländer diesbezügliche Investitionen getätigt haben und die übrigen sieben Bundesländer jeweils ca. 120 Personentage (1/3 v1 und 2/3 EDV) investieren müssten.

 

BERECHTIGUNG – NICHT GEFÄHRLICHE ABFÄLLE

§ 24 (Berechtigung für die Sammlung/Behandlung nicht gefährlicher Abfälle)

Die Prüfung gemäß § 24 sowie die Erteilung der Berechtigung führen zu einem geringfügigen Mehraufwand bei den Behörden von durchschnittlich ca. 15 min pro Antrag für einen Juristen/eine Juristin (v1) sowie durchschnittlich ca. 15 min pro Antrag für eine Bürokraft (v3). Derzeit ist mit ca. 460 Anträgen für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen zu rechnen.

 

Jährliche Kosten der Bundesländer (§ 24 Antrag)

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

 

 

v1

280,73

0,03125

460

4 035,46 €

v3

173,91

0,03125

460

2 500,00 €

Personalkosten

6 535,47 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

784 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

163 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

1 307 €

 

 

 

2 255 €

Summe jährliche Kosten Bundesländer

 

8 790 €

 

ABFALLTRANSPORTE UND VERBRINGUNG

Verbringung (§§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1 Z 2, 69 Abs. 2 Z 1, 69 Abs. 10, 79 Abs. 1 Z 15b und 18, 79 Abs. 3 Z 13a, 80 Abs. 1)

Die Änderungen der Verbringungsvorschriften und der Strafbestimmungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen führen zu geringfügigen Kosten bzw. Ersparnissen.

§ 69 Abs. 1 Z 2 kann zu einer geringfügigen Erhöhung von Bescheidausstellungen führen.

Die Prüfung der Zumutbarkeit gemäß § 69 Abs. 10 kann zu geringfügigem Mehraufwand seitens der Behörden führen.

Insgesamt werden sich die Kosten nicht wesentlich ändern.

 

Pilotprojekte zur Verbesserung der Kontrolle (§§ 70 Abs. 2 und 75a)

Pilotprojekte gemäß § 75a zur Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten, sowie die Festlegung gemäß § 70 Abs. 2 Informationen bei der grenzüberschreitenden Verbringung wie zB Begleitscheine elektronisch zu übermitteln oder mitführen zu können und die damit verbundenen Projekte, erfordern Projektbetreuung eines technischen Sachverständigen und eines Juristen (Projektbetreuung pro Jahr 2 v1). Je nach Ausgestaltung der in den Projekten ausgearbeiteten Lösungen kann es erforderlich sein, Empfangsgeräte, die Daten entgegennehmen und weiterleiten, zu installieren. Mit der Umsetzung der elektronischen Lösungen ist mit einer effizienteren und damit schnelleren Bearbeitung von Abfalltransporten, Verbringungen (zB durch elektronische Überprüfung von Verbringungen und automatischer Zuordnung von Dokumenten zu einer Notifizierung) und Kontrollen, und damit mit einer Kosteneinsparung zu rechnen.

Die Einsparungen für die elektronische Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß EG-VerbringungsV sowie das elektronische Mitführen der Transportmeldungen lassen sich bei ca. 5 min pro elektronische Übermittlung (v2) durch Wegfall der händischen Überprüfung, Zuordnung und Archivierung der Meldungen beziffern. Es ist bei ca. 200 000 Transport-, Eingangs- und Verwertungs-/Beseitigungsmeldungen pro Jahr mit ca. 45 800 elektronischen Übermittlungen im Jahr 2011, mit ca. 68 800 elektronischen Übermittlungen im Jahr 2012 und mit ca. 90 000 elektronischen Übermittlungen im Jahr 2013 zu rechnen. Dies ergibt für die Jahre 2011 bis 2013 einen Durchschnitt von 68 200 elektronischen Übermittlungen pro Jahr.

Weitere Einsparungen lassen sich erst mit Vorlage des Konzepts für das Pilotprojekt beziffern.

 

Jährlicher Aufwand des Bundes durch Pilotprojekte zur Verbesserung der Kontrolle (§ 75a)

Qualifikation

Kosten pro Jahr in €

Anzahl der Jahre

Anzahl der Personen

 

 

v1

58 952,88

1

2

117 905,75 €

Personalkosten

117 905,75 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

14 149 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

5 502 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

23 581 €

 

 

 

43 232 €

Jährliche Kosten beim Bund durch Projekte

 

161 138 €

 

 

Jährlicher Einsparungen des Bundes durch elektronische Übermittlung von Meldungen gemäß EG-VerbringungsV in den Jahren 2011 bis 2013

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

 

 

v2

203,00

0,0104166

68 200

144 212,81 €

Personalkosten

144 212,81 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

17 306 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

5 502 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

28 843 €

 

 

 

51 650 €

Summe jährliche Einsparungen beim Bund

 

195 863 €

 

VORABZUSTIMMUNG (§ 71a)

Die Vorabzustimmung ist ein Verfahren, das bestimmte Behandlungsanlagen vorab prüft. Bei einer Notifizierung einer Verbringung zu einer vorab geprüften Anlage verkürzen sich die Entscheidungsfristen für die Behörden. Die Vorabzustimmung ist auf drei Jahre befristet. Die Überprüfung der Behandlungsanlage im Rahmen des Verfahrens der Vorabzustimmung erfordert pro Verfahren fünf Tage von technischen Sachverständigen und eines Juristen (3 Tage Sachverständiger und 2 Tage Jurist bzw. 5 Tage v1). Es wird mit 5 Anträgen pro Jahr gerechnet.

 

Jährliche Kosten des Bundes

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

 

 

v1

280,73

5

5

7 018,20 €

Personalkosten § 71a

7 018,20 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

842 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

262 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

1 404 €

 

 

 

2 508 €

Summe

 

9 526 €

 

BEFUGTE FACHPERSONEN ODR FACHANSTALTEN

§ 87a Abs. 1a

Derzeit sind ca. 34 Personen als befugte Fachperson oder Fachanstalt registriert. Das AWG 2002 räumt befugten Fachpersonen oder Fachanstalten einen Zugriff auf die Abfallannahmekriterien von Deponien ein. Derzeit erfolgt bereits fallweise eine Überprüfung ob befugte Fachpersonen oder Fachanstalten alle Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 einhalten. Es ist mit einer geringfügigen Erhöhung des Zeitaufwands für die Überprüfung der Nachweise der befugten Fachpersonen oder Fachanstalten bzw. für die allfällige Erstellung eines Bescheids bei Ablehnung als befugte Fachperson oder Fachanstalt sowie die damit verbundene Entziehung der Zugriffsberechtigung im Register zu rechnen

 

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Abfallwirtschaft“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

 

 

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 5 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis soll an diese Novelle angepasst werden.

Zu Z 6, 34 bis 36, 40 bis 43, 68 und 69 (§ 1 Abs. 1 Z 4, § 14 Abs. 2 Z 3, 4 und 7, § 16 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 1 und 2):

Die neue Abfallrahmenrichtlinie führt den Begriff „Recycling“ ein. Der bisher verwendete Begriff „Verwertung“ umfasst die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, das „Recycling“ und die „sonstige Verwertung“. Der Begriff „stoffliche Verwertung“ umfasst die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling sowie die sonstige stoffliche Verwertung, wie zB die Verfüllung. Die Begriffe „Verwertung“ und „stoffliche Verwertung“ im AWG 2002 sollen je nach Bedeutung im Zusammenhang mit dem Text des AWG 2002 durch die neuen Begriffe „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ oder „Verwertung“ der neuen Abfallrahmenrichtlinie ersetzt werden.

Zu Z 7 (§ 1 Abs. 2):

Abfallhierarchie:

Die bisherige dreistufige Abfallhierarchie (Vermeidung – Verwertung – Beseitigung) wurde durch die neue Abfallrahmenrichtlinie durch eine fünfstufige Abfallhierarchie (Vermeidung – Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung – Beseitigung) ersetzt. Die Abfallhierarchie ist eine Prioritätenfolge, die den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und –bewirtschaftung zugrunde liegen soll. Dem AWG 2002 soll daher diese fünfstufige Hierarchie zugrunde liegen, das heißt, dass legislative Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes im Sinne dieser Hierarchie zu erfolgen haben. Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie kann von dieser Hierarchie abgewichen werden, wenn sich durch Lebenszyklusdenken eine andere Option, als die gemäß der Hierarchie vorgegebene, als die bessere Option für den Umweltschutz erweist. Die bessere Option setzt voraus, dass das Ergebnis eindeutig und in einem signifikanten Ausmaß ausfällt. Lebenszyklusdenken erfordert dabei keine Lebenszyklusanalyse.

Insbesondere bei stärker schadstoffbelasteten Stoffströmen kann eine Abweichung von der Hierarchie (auch das bewusste Ausscheiden noch funktionstüchtiger Geräte als Abfall zB auf Grund der Verwendung von verbotenen Substanzen, wie PCB, etc.) erforderlich sein. Einige Beispiele wären:

–      Um eine Schadstoffverschleppung hintan zu halten, dürfen Althölzer, die mit zB halogenorganischen Beschichtungen versehen sind, ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Weiters sind Althölzer, die aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefährliche Eigenschaften aufweisen bzw. aufgrund ihres ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lassen, schadlos in einer geeigneten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen. In diesem Kontext wären beispielhaft ausgediente Eisenbahnschwellen, Strommasten bzw. imprägnierte Althölzer aus dem Außenbereich zu nennen.

–      Der Fortschritt der toxikologischen Erkenntnisse führt immer wieder zum Verbot oder zur Beschränkung von Stoffen, welche längere Zeit eine breite Anwendung erfahren haben. ZB beinhalten bestimmte Fraktionen von Kunststoffen aus der Aufbereitung von Elektroaltgeräten mittlerweile verbotene oder in ihrer zulässigen Anwendung beschränkte Flammschutzmittel. Für solche, definierte Ströme, ist eine thermische Behandlung ökologisch einer, mit einer Verschleppung dieser Schadstoffe einhergehenden, stofflichen Verwertung vorzuziehen.

Die Abfallhierarchie in § 1 Abs. 2 AWG 2002 soll entsprechend angepasst werden.

Gemeinschaftsrechtliche Zielvorgaben:

Gemäß Artikel 11 Abs. 2 der neuen Abfallrahmenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2020 eine Quote von 50 Gewichtsprozent insgesamt für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfallmaterialien wie – zumindest - Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushalten und gegebenenfalls aus anderen Quellen, soweit die Abfälle Haushaltsabfällen ähnlich sind, zu erreichen. Für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle – mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallkatalogs definiert sind ist eine Quote von mindestens 70 Gewichtsprozent bis 2020 durch Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich Verfüllung) zu erreichen. Die Kommission soll im Rahmen des Ausschussverfahrens Durchführungsbestimmungen über diese Zielvorgaben und Berechnungsmethoden festlegen.

In § 1 Abs. 2 AWG 2002 soll daher als Zielsetzung die Erreichung gemeinschaftsrechtlicher Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Quoten bezüglich Bau- und Abbruchabfälle, ergänzt werden.

Durch den Bundes-Abfallwirtschaftsplan soll eine Darstellung der Erreichung dieser Quoten erfolgen. In Bezug auf das Erreichen der Quoten für Abfälle aus Haushalten und ähnlichen Abfällen, sollen die Berichte der Länder herangezogen werden.

Die Kompetenz der Landesgesetzgeber im Bereich der Siedlungsabfälle wird dadurch nicht berührt und bleibt in ihrem bisherigen Ausmaß bestehen.

Zu Z 8 und 9 (§ 1 Abs. 3):

In § 1 Abs. 3 soll klargestellt werden, dass Tierschutz und Schutz der Pflanzen sowie Schutz von Kulturgütern ebenfalls umfasst sind.

Festgehalten wird, dass § 1 Abs. 3 Z 1 Geruch, Erschütterung und Staub umfasst.

Zu Z 10 (§ 1 Abs. 4):

Die Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinie 2006/12/EG, erhielt bereits die Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bei Beseitigungsanlagen die Entsorgungsautarkie und das Prinzip der Nähe zu erreichen. In Verbindung mit der EG-Verbringungsverordnung kann aus diesen Gründen ein Einwand gegen geplante Verbringungen zu solchen Anlagen erhoben werden. Diese Prinzipien werden durch die neue Abfallrahmenrichtlinie beibehalten und gelten auch weiterhin für „Hausmüllverbrennungsanlagen“, die gemäß der neuen Richtlinie zu Verwertungsanlagen deklariert werden können.

Art. 16 der neuen Abfallrahmenrichtlinie sieht nun vor, dass auf Gemeinschafts- und auf Mitgliedstaatenebene ein Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden, zu errichten ist. Das Netz muss so gestaltet sein, dass es möglich ist auf Gemeinschafts- und auf Mitgliedstaatenebene Autarkie bei der Beseitigung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen und bei der Verwertung von Abfällen in den genannten Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen zu erreichen. Das Netz muss es weiter gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen beseitigt bzw. verwertet werden.

Damit wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, bei Abfällen, die in diesen Anlagen beseitigt bzw. verwertet werden sollen, einzugreifen und Maßnahmen, wie zum Beispiel Beschränkungen, zu setzen um das Anlagennetz zu errichten bzw. abzusichern und damit diesen Prinzipien nachzukommen.

Die Verbringungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, sieht entsprechende Einwandsgründe vor. Im Falle der Verbringung zur Beseitigung ist der Art. 11 Abs. 1 lit a einzuwenden. Für die Verbringung zur Verwertung enthält der Art. 12 Abs. 1 lit a die entsprechenden Einwandsgründe.

Im AWG 2002 sollen daher einerseits die Erreichung und Sicherstellung von Entsorgungsautarkie und das Prinzip der Nähe als Zielsetzung ergänzt werden. Diese beiden gleichwertigen Prinzipien gelten grundsätzlich bereits im Abfallbereich durch die EG-VerbringungsV, sollen nun aber explizit in das AWG 2002 als Zielbestimmung aufgenommen werden. Diese Prinzipien sind im Einzelfall bei jeder Notifizierung einer grenzüberschreitenden Verbringung unter Heranziehung einer Prüfung von signifikanten Unterschieden bei der Entfernung oder der Zumutbarkeit der Transportwege zu prüfen. Die Planungskompetenz der Länder betreffend Anlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle bleibt dabei unberührt.

Zu Z 11 bis 18 (§ 2):

Mit der neuen Abfallrahmenrichtlinie sind neue Begriffsbestimmungen ergänzt und bestehende Begriffsbestimmungen geändert worden. Die Begriffsbestimmungen für „Abfall“, „Altöl“, „stoffliche Verwertung“, „Abfallbehandlung“ und „Sammlung“ im AWG 2002 sollen an die geänderten Definitionen der Abfallrahmenrichtlinie angepasst und neue Definitionen für „Abfallvermeidung“, „Wiederverwendung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Beseitigung“ aufgenommen werden.

Der Begriff „Produkt“ ist weit auszulegen und umfasst jede bewegliche körperliche Sache und deren Bestandteile einschließlich Energie (siehe Hinweis auf das Produktsicherheitsgesetz in den Erläuterungen zum AWG 2002). Dieser Begriff umfasst damit die in der neuen Abfallrahmenrichtlinie für die Begriffsdefinitionen verwendeten Begriffe „Stoff“, „Gegenstand“, „Material“ oder „Erzeugnis“.

Abfall:

Der Begriff „Abfall“ soll an den Text der neuen Abfallrahmenrichtlinie angepasst werden. Durch diese Streichung erfolgt keine inhaltliche Änderung.

Die Judikatur des VwGH zum objektiven Abfallbegriff des AWG 1990 kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen auch für den Abfallbegriff des AWG 2002 herangezogen werden. Eine Sache, die objektiv Abfall iSd § 2 AWG 2002 ist, muss beweglich sein (Ausnahme Boden, der mit dem Abfall eine untrennbare Verbindung eingegangen ist), sowie die Eignung haben die öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen. Es muss sich weiters um Sachen handeln, von denen man sich üblicherweise entledigt, die nicht mehr neu iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind und bei denen eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist (vgl. auch VwGH 28.2.1996, 95/07/0079). Eine Sache ist neu im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, wenn sie ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung harrt. Die maßgebende Verkehrsauffassung ist die der Personen, die auf dem jeweiligen Markt, auf dem die Sache gehandelt wird, tätig sind (vgl. VwGH 18.1.1994, 93/05/0018). Auch die Erfassung einer Sache ohne gefährliche Eigenschaften als Abfall iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ist möglich (vgl. auch VwGH 13.1.1993, 91/12/0192). Bereits die Gefährdung von öffentlichen Interessen ist ausreichend, um eine Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall zu rechtfertigen (vgl. VwGH 16.10.2002, 2002/07/0162; VwGH 20.2.2003, 2002/07/0133; VwGH 24.11.2005, 2005/07/0084). § 2 Abs. 3 AWG 2002 trifft weiters keine abschließende Regelung wann eine Abfalleigenschaft auszuschließen ist (VwGH 20.10.1992, 92/04/0137; VwGH 21.3.1995, 93/04/0241). Bei Nichtvorliegen eines die Abfalleigenschaft ausschließenden Tatbestandes ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine Behandlung der Materialien als Abfall durch ein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 bedingt ist (vgl. VwGH 25.7.2002, 2001/07/0043).

Altöl:

Die Übernahme der Begriffsbestimmung „Altöl“ führt zu keiner inhaltlichen Änderungen sondern nur zu einer textlichen Anpassung.

Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung:

Bei einer Wiederverwendung ist zwischen einer Wiederverwendung von Nicht-Abfällen, die eine Abfallvermeidungsmaßnahme darstellt (Wiederverwendung), und einer Wiederverwendung von Abfällen, die eine Verwertungsmaßnahme darstellt (Vorbereitung zur Wiederverwendung), zu unterscheiden. Während sich die eine Maßnahme ausschließlich im Nicht-Abfallbereich abspielt, stellt die andere Maßnahme eine Abfallbehandlung dar.

Wiederverwendet werden können auch Bestandteile von Produkten, die damit Nicht-Abfall bleiben, während das restliche Produkt nach dem Ausbau zu Abfall wird.

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung umfasst drei Maßnahmen: die Prüfung (der Funktionsfähigkeit), die Reinigung und die Reparatur (das Austauschen von defekten oder verschlissenen Teilen gegen Neuteile oder die Wiederinstandsetzung und anschließende Wiederverwendung). Weitere Maßnahmen sind davon nicht umfasst bzw. dürfen nicht erforderlich sein, damit eine Wiederverwendung erfolgen kann. Mit Abschluss dieser Maßnahmen liegt auch das Abfallende vor (siehe auch Erläuterung zu § 5 Abs. 1). Nicht umfasst von der Vorbereitung zur Wiederverwendung sind zB die Rückgewinnung von Stoffen oder die Herstellung von Sekundärbaustoffen.

Kapitel 5.3 in der Fassung 2009 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 enthält Erläuterungen zu den EU-Anlaufstellenleitlinien zu Elektro- und Elektronikaltgeräten und damit insbesondere auch Erläuterungen zur Reparatur und geringfügiger Reparatur bei Elektro- und Elektronikaltgeräten, und wie die Funktionsfähigkeit eines (ehemaligen) Elektroaltgeräts nachgewiesen werden kann.

Verwertung:

Die Definitionen „Verwertung“ und „Beseitigung“ umfassen - im Sinne der Definition „Abfallbehandlung“ - alle Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen einschließlich der Vorbehandlung zu diesen Maßnahmen. Nicht jede „Verwertung“ oder „Verwertungsmaßnahme“ führt zu einem Abfallende, sondern nur der letzte Verwertungsschritt. Das Abfallende erfolgt im Sinne von § 5 Abs. 1 AWG 2002.

Unter „Wirtschaft“ in der Definition für „Verwertung“ wird dabei insbesondere die produzierende Wirtschaft verstanden.

Recycling:

Der Begriff „Recycling“ umfasst entsprechend der Definition der neuen Abfallrahmenrichtlinie Maßnahmen, die Materialien im Kreislauf führen sowie die Aufbereitung organischer Materialien, aber nicht die rohstoffliche Verwertung. Die Definition ist abgeleitet vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Juni 2003, C-444/00, Mayer Parry, welches sich bei Recycling auf die Nutzung derselben Materialeigenschaften (Metall zu Metall) bezieht. Eine Rückgewinnung von Grundstoffen bzw. Rohstoffen zB Methanol ist von dieser Definition nicht umfasst. Diese Definition soll übernommen werden.

Zum Begriff „stoffliche Verwertung“ siehe die Erläuterungen zu Z 7 ua.

Siedlungsabfall:

Der Erwägungsgrund 33 der neuen Abfallrahmenrichtlinie enthält die Klarstellung, dass nicht jede Behandlung von gemischtem Siedlungsabfall zu einer anderen Zuordnung dieses Abfalls als zur Abfallsart 20 03 01 des Europäischen Abfallverzeichnisses führt. Das bedeutet, dass nur eine substanzielle Änderung der Zusammensetzung des Abfalls zu einer Neuzuordnung führt. Eine nur teilweise Entfrachtung von Wertstoffen (zB durch Positivsortierung von PET, FE-Metallen etc.) ändert in der Regel nicht die Zuordnung zu dieser Anfallart. Diese Klarstellung soll in der Definition für „Siedlungsabfälle“ im AWG 2002 ergänzt werden.

Bioabfall:

Der Begriff Bioabfall wird im AWG 2002 nicht verwendet. Die biogenen Abfälle, die einer getrennten Sammlung zuzuführen sind, sind in der Bioabfalltrennverordnung, BGBl. II Nr. 68/1992, definiert. Die Definition in dieser Verordnung umfasst alle in der Definition der Abfallrahmenrichtlinie genannten Stoffe sowie weitere für die biologische Verwertung geeigneten Stoffe.

Makler:

Durch die neue Abfallrahmenrichtlinie wird der Begriff des Maklers definiert. Eine gleichlautende Definition findet sich in der EG-Verbringungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006/EG, die aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung Eingang in das nationale Recht gefunden hat. Im AWG 2002 wird der Begriff des Maklers daher nicht eigens normiert.

Ein Makler iSd Art. 3 Z 8 der Abfallrahmenrichtlinie ist jene Person, die für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt. Mitumfasst sind auch solche Personen, die die Abfälle nicht physisch in Besitz nehmen. Diese Definition deckt sich mit § 2 Abs. 6 Z 3 lit c AWG 2002, der normiert, dass Abfallsammler unter anderem derjenige ist, der über die Abholung oder die Entgegennahme von Abfall rechtlich verfügt. Der Begriff der rechtlichen Verfügungsgewalt geht wesentlich weiter als die bloße Sachherrschaft. Es sind somit Personen erfasst, die die Abfälle nicht in ihrem tatsächlichen Herrschaftsbereich haben, sondern über den Abfall, mit den Instrumentarien des Zivilrechts, „Herrschaft“ ausüben.

Folglich ist ein Makler nach der Abfallrahmenrichtlinie, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also eigenverantwortlich für die Beseitigung des Abfalls sorgt, Abfallsammler iSd § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002. Demselben Verständnis liegt der Händlerbegriff gemäß Art. 3 Z 7 Abfallrahmenrichtlinie zugrunde.

Von diesem Maklerbegriff ist der Makler zu unterscheiden, der in § 1 des Maklergesetzes definiert wird. Demnach ist Makler, wer für den Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt (Geschäftsvermittler). Seine Aufgabe ist es, potenzielle Vertragspartner für einen Geschäftsabschluss zusammenzubringen. Mangels des Elementes der rechtlichen Verfügung ist der Makler nach dem MaklerG nicht als Abfallsammler iSd § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 anzusehen.

Abfallbesitzer (Abfallerzeuger/Abfallsammler/-behandler):

Die Begriff des Abfallbesitzers in § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002, der Begriff des Abfallerzeugers in § 2 Abs. 6 Z 2 AWG 2002 sowie der Begriff des Abfallsammlers in § 2 Abs. 6 Z 3 entsprechen jener der neuen Abfallrahmenrichtlinie. Diese Definitionen sollen daher im AWG 2002 nicht geändert werden. Zur Vorbeugung von Auslegungsschwierigkeiten ist grundsätzlich festzuhalten:

Der Abfallbesitzer wird in § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 als jene Person definiert, welche die Abfälle innehat. Ein Besitzwille ist im Unterschied zum ABGB nicht erforderlich. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen. Dem entspricht die Judikatur des OGH und VwGH (vergleiche OGH 23.2.1993, 1Ob516/93; 4.9.1998, 6Ob211/98t; 18.9.1991, 1Ob22/91; VwGH 20.2.1990, 90/01/0010).

Der Begriff des Abfallbesitzers ist im AWG 2002 der Überbegriff für Abfall(erst)erzeuger, Abfallsammler und Abfallbehandler.

Abfallerzeuger ist gemäß § 2 Abs. 6 Z 2 jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

Für die Beurteilung der Abfallerzeugereigenschaft sind ebenfalls die oben genannten Kriterien (insbesondere Sachherrschaft, allgemeine Verkehrsauffassung, Verfügungsgewalt) heranzuziehen.

Beispiele:

–      Der Grundeigentümer beauftragt einen Gärtner Bäume und Sträucher zu schneiden, sowie den Splitt aus der Wiese zu entfernen. Gemäß der Verkehrsauffassung wird der Grundeigentümer, der die Arbeiten veranlasst hat, als Abfallerzeuger zu werten sein. Der Gärtner ist, hinsichtlich des Splitts, Abfallsammler oder Transporteur und kommt als erlaubnisfreier Rücknehmer in Betracht.

–      Ein Grundeigentümer lässt auf seinem Grund eine Mauer niederreißen oder das Dach seines Hauses decken. Gemäß der Verkehrsauffassung wird der Grundeigentümer, der die Bauarbeiten veranlasst hat, als Abfallerzeuger zu werten sein.

–      Die Handwerker nehmen zur Auftragsausführungen vom Auftraggeber angekaufte Materialien auf die Baustelle mit, welche dann auf der Baustelle zurückbleiben. Gemäß der Verkehrsauffassung wird der Grundeigentümer, der die Bauarbeiten veranlasst hat, als Abfallerzeuger zu werten sein. In diesem Falle übt das Bauunternehmen die Sachherrschaft an den eingebrachten Materialien nicht für sich selbst, sondern für den Liegenschaftseigentümer aus. Nach allgemeiner Lebenserfahrung muss damit gerechnet werden, dass Abfälle auf dem Grundstück bei in Auftrag gegebenen Bauarbeiten zurückbleiben.

–      Ein Kunde least einen Kopierer und vereinbart zusätzlich einen Wartungsvertrag mit der Leasingfirma. Gemäß der Verkehrsauffassung wird, aufgrund des zusätzlichen Wartungsvertrages, der Leasinggeber für die entstandenen Abfällen (z.B. Toner) als Abfallerzeuger zu werten sein.

Der Abfallsammler ist gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.

Das AWG 2002 unterscheidet demgemäß in Hinblick auf den Begriff des „Abfallsammlers“ zwei Fallkonstellationen:

1. Abfallsammler, welche die Abfälle auch in ihrer physischen Gewahrsame haben, da sie diese selbst (bzw. durch eigenes Personal) abholen oder entgegennehmen;

2. Abfallsammler, welche über die Abfälle (deren Abholung oder Entgegennahme) lediglich rechtlich verfügen.

Bei dieser zweiten Fallkonstellation ist es nicht erforderlich, dass der Abfall tatsächlich physisch übernommen oder übergeben wird. Ausschlaggebend ist, ob eine Person verfügungsbefugt ist und somit selbst (zivilrechtlich) über die Übernahme oder Übergabe bzw. Verbleib der Abfälle entscheiden kann.

Der Auftragnehmer, der den angefallenen Abfall mitnimmt, ist je nach Vereinbarung entweder als Abfallsammler oder als Transporteur anzusehen. Entscheidend für die Beurteilung ist, wer entsprechend dem Vertrag bestimmt, zu welchem Entsorger die Abfälle gebracht werden. Bestimmt der Auftraggeber an wen die Abfälle übergeben werden, dann ist der Auftragnehmer als Transporteur anzusehen. Steht es dem Auftragnehmer allerdings frei, selbst zu entscheiden, zu welchem Entsorger er die Abfälle bringt, dann ist er als Abfallsammler iSd § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren.

Der Auftragnehmer als Abfallsammler kann auch als erlaubnisfreier Rücknehmer angesehen werden, wenn er von Kunden zurückgegebene Abfälle, die er als Produkt selbst verkauft, entgegennimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer diese Produkte erwerbsmäßig vertreibt. Für gefährliche Abfälle ist als weiteres Kriterium zu beachten, dass die zurückgenommene Menge nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte. Als erlaubnisfreier Rücknehmer ist keine spezielle Berechtigung zur Übernahme der Abfälle erforderlich (vgl. §§ 24, 25 AWG 2002).

Die Pflichten des Abfallbesitzers sind insbesondere:

–      Allgemeine Behandlungspflicht des Abfallbesitzers – § 15 AWG 2002

–      Besondere Behandlungspflicht des Abfallbesitzers – § 16 AWG 2002

–      Aufzeichnungspflicht für Abfallbesitzer – § 17 AWG 2002

–      Deklaration der Übergabe gefährlicher Abfälle mittels Begleitschein – § 18 AWG 2002

–      Mitführen des Begleitscheins bei Beförderung gefährlicher Abfälle – § 19 AWG 2002

–      Meldepflicht für den Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen – § 20 AWG 2002

–      Pflicht zur Registrierung und Stammdatenpflege im elektronischen Stammdatenregister – §§ 20 und 21 Abs. 3 AWG 2002

Besondere Pflichten des Abfallsammlers und -behandlers sind insbesondere:

–      Übermittlung des Begleitscheins – § 18 AWG 2002

–      Pflicht zur Erstellung und elektronischen Meldung der Jahresabfallbilanz – § 21 Abs. 3 AWG 2002 iVm AbfallbilanzVO

–      Pflicht zur Erstellung und elektronischen Meldung der Abfallinput/-outputmeldung – § 21 Abs. 3 AWG 2002

–      Pflicht zur Erstellung und Meldung von Emissionsmeldungen § 65 Abs. 1 AWG 2002

–      Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers (nur unter gewissen Voraussetzungen) – § 26 AWG 2002

Sammlung:

Die Sammlung umfasst auch eine vorläufige Sortierung oder vorläufige Lagerung zum Zwecke des Transports. Diese Maßnahmen beschränken sich ausschließlich auf einfache Handgriffe und Manipulationen wie zB Verpacken und Zusammenstellen, die den Transport der Abfälle erleichtern sollen.

Weiters ist von der Berechtigung zur Abfallsammlung die ausschließliche Reinigung und Reparatur (Vorbereitung zur Wiederverwendung) der Abfälle umfasst.

Abfallbewirtschaftung:

Die Definition für Abfallbewirtschaftung in der Abfallrahmenrichtlinie lautet „die Sammlung, den Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden.“

Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie hat die Abfallbewirtschaftung so zu erfolgen, dass der Schutz der Gesundheit und der Umwelt sichergestellt ist. Weiters sind die Kosten der Abfallbewirtschaftung, sowie die Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung zu regeln (Artikel 13, 14 und 15 der Abfallrahmenrichtlinie). § 15 Abs. 1 AWG 2002 bezieht sich auf die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und den sonstigen Umgang mit Abfällen und entspricht damit der Definition von Abfallbewirtschaftung. Ebenso ist § 73 Abs 1 AWG 2002 (Behandlungsauftrag) auf die „Sammlung, Lagerung, Beförderung, Verbringung oder Behandlung“ sowie § 23 Abs. 1 AWG 2002 auf die „Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen“ gerichtet. Dies entspricht der neuen Abfallrahmenrichtlinie. Die Einführung des Begriffs „Abfallbewirtschaftung“ im AWG 2002 ist, auch um eine Verwechslung mit dem Begriff „Abfallwirtschaft“ im AWG 2002 auszuschließen, nicht erforderlich.

Zu Z 12 (§ 2 Z 3a):

Die neue Abfallrahmenrichtlinie enthält in Anlehnung an die diesbezügliche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 18.4.2002, C-9/00, Palin Granit Oy) eine Definition für Nebenprodukt. Obwohl sowohl Nebenprodukte als auch Abfälle nicht das Haupterzeugnis eines Herstellungs- oder Gewinnungsprozesses darstellen, sind diese strikt voneinander zu trennen. Nebenprodukte sind Stoffe oder Gegenstände, die nicht Haupterzeugnis eines Herstellungs- oder Gewinnungsprozesses sind, die aber keine Abfälle sind, da keine Entledigungsabsicht gegeben ist. Diese Stoffe und Gegenstände waren nie Abfälle und sind damit von den Abfällen zu unterscheiden, bei denen ein Abfallende (siehe § 5 AWG 2002) eingetreten ist und die dadurch zu Nicht-Abfällen werden.

Sind die Voraussetzungen gemäß der Definition für Nebenprodukte in Artikel 5 der Abfallrahmenrichtlinie gegeben, so wird keine Entledigungsabsicht angenommen. Aus der Tatsache, dass ein Nebenprodukt zu Beginn kein Abfall war, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es in späterer Folge nicht zu solch einem wird. Dies ergibt sich aus den in § 2 Abs. 1 AWG statuierten Regelungen, wonach jede Sache als Abfall anzusehen ist, derer sich der Besitzer entledigen will, entledigt hat oder entledigen muss.

Ob ein Gegenstand oder Stoff nun als Nebenprodukt oder als Abfall zu qualifizieren ist, ist eine Einzelfallentscheidung.

Eine umfangreiche Ausarbeitung des Abgrenzungsproblems von Abfall und Nebenprodukt findet sich in der Mitteilung der Kommission vom 17.10.2007 (KOM(2007) 59 endgültig/2).

Die Definition für Nebenprodukte gemäß Art. 5 der Abfallrahmenrichtlinie soll im AWG 2002, nach einer textlichen Anpassung an die Diktion des AWG 2002 und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergänzt werden. Demnach sind Voraussetzungen für die Qualifikation als Nebenprodukt die sichere Verwendung (es besteht ein Markt), dass diese Verwendung ohne weitere Verarbeitung erfolgen kann, die Erzeugung des Nebenprodukts integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses ist sowie, dass die Verwendung zulässig und unbedenklich ist.

Beispiele für Nebenprodukte bzw. Nicht-Abfälle:

–      Sägespäne und Holz aus der Be- und Verarbeitung von ausschließlich mechanisch behandeltem Frischholz, die in handelsüblicher Form zB als Einstreu oder Brennmaterial für Öfen in Verkehr gesetzt werden (dies gilt auch für die Produktion von Pellets und Briketts);

–      Verschnitte im Rahmen der Produktion, die gesichert wieder dem selben Produktionszweck zugeführt werden (zB Kreislaufmaterial beim Eisen- und Nichteisenmetallguss; Abfälle aus der spanabhebenden Bearbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen; Endstücke, Randabschnitte, Stanzrückstände und Stanzgitter aus Kunststoff; Produktionsabschnitte von Kunststoffrohren; Produktionsrückstände beim Kunststoff- Spritzgussverfahren; Scherben in der Glaserzeugung; Verschnitte in der Spanplatten- und Leimholzerzeugung);

–      Qualitätsgesicherte Aluminatlösungen aus der Aluminiumoberflächenbehandlung, dessen Qualität technischen Chemikalien entspricht und welche zB als Fällungshilfsmittel in Kläranlagen verwendet werden;

–      Eisenoxide (Farbpigment) aus der Rückgewinnung von Salzsäuren aus der eisenhaltigen Salzsäurebeizen (Ruthner-Verfahren), sofern die Qualität konstant und prozessgesteuert ist und als Eisenpigment eingesetzt wird;

–      Eisen(II)sulfat aus der Oberflächenbehandlung von Eisen, sofern eine Qualitätssicherung vorliegt, die Qualität technischer Chemikalien eingehalten wird (insbesondere Fremdmetallgehalt, Ni, Co, Mn, Cr, etc.) und es eingesetzt wird.

Zu Z 19 bis 22 (§ 3):

Die neue Abfallrahmenrichtlinie ändert bestehende Ausnahmen und schafft neue Ausnahmen vom Abfallrecht. Es sollen daher entsprechend den Ausnahmeregelungen der neuen Abfallrahmenrichtlinie eine Ausnahme für Sedimente im AWG 2002 ergänzt werden, sowie die Formulierungen für Abgase, tierische Nebenprodukte und Abwässer angepasst werden. Weiters soll im Einleitungsteil klargestellt werden, dass diese Materialien nicht als Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.

Abwasser:

Die Ausnahme „Abwasser“ in der neuen Abfallrahmenrichtlinie ist weiter zu verstehen als der Begriff „Abwasser“ in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996). Von dieser Ausnahme sollen alle dem Geltungsbereich der AAEV unterliegenden Wässer und auch solche, die vom Geltungsbereich der AAEV ausgenommen sind, umfasst sein.

Die neue Formulierung soll keine Änderung der derzeitigen Rechtslage herbeiführen sondern klarstellen, dass die Ausnahme im AWG 2002 entsprechend der Ausnahme in der neuen Abfallrahmenrichtlinie jede Art von verunreinigtem Wasser, das heißt in der Produktion eingesetztes Wasser als auch zB Niederschlagswasser, wie Regen oder Schnee, umfasst.

Nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen Stoffe, die aus dem Abwasser herausgefiltert wurden, wie zB Klärschlamm. Zu unterscheiden ist Abwasser weiters von Flüssigkeiten, die Abfall sind (flüssiger Abfall) zB flüssige Produktionsabfälle; halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen; chromhaltige Gerbereibrühe; Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern.

Gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre:

Abgase sowie die Abgasreinigung fallen grundsätzlich in diese Ausnahmeregelung und unterliegen nicht dem Abfallrecht. Abgase, die jedoch in Abfallbehandlungsanlagen entstehen und die einer Reinigung zugeführt und damit nicht in die Atmosphäre abgeleitet werden, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Das heißt, die Abgasreinigung in Abfallbehandlungsanlagen ist ein Teil der Abfallbehandlung. Entsprechend Artikel 13 der neuen Abfallrahmenrichtlinie hat die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der Luft zu erfolgen. Dies ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen. Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in Abgasen sowie Vorgaben zur Abgasreinigung von Abfallbehandlungsanlagen sind daher als Teil der Abfallbewirtschaftung zu sehen und vom Abfallrecht umfasst.

Durch die Neuformulierung soll keine Änderung der bisherigen Rechtslage erfolgen.

Kohlendioxid:

Die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat eine neue Ausnahme in die Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinie 2006/12/EG, eingefügt und nimmt sowohl geologisch gespeichertes Kohlendioxid bzw. den Transport von Kohlendioxid zum Zwecke der Speicherung als auch Kohlendioxid, das gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Richtlinie aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen ist (Kohlendioxid, das mit einem geplanten Forschungsvolumen oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren geologisch gespeichert wird), vom Geltungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie aus. Diese beiden Ausnahmen sollen im AWG 2002 umgesetzt werden.

Tierische Nebenprodukte:

Die derzeitige Ausnahme für tierische Nebenprodukte (TNP) in § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 betrifft gemäß Tiermaterialiengesetz (TMG) ablieferungspflichtiges Material. Ablieferungspflicht nach dem TMG besteht für Material der Kategorie 1 und 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) und für Material der Kategorie 3, welches nicht in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb verarbeitet, in einer zugelassenen technischen Anlage aufbereitet oder in einem zugelassenen Heimtierfutterbetrieb verwendet werden soll. TNP sind in der neuen Abfallrahmenrichtlinie insoweit ausgenommen, als diese nicht einer typischen Abfallbehandlung zugeführt werden. Die Lagerung oder Ablagerung von TNP auf Deponien ist nach österreichischer Rechtslage nicht möglich. Die Nennung dieser Abfallbehandlungsmöglichkeit in der Ausnahmeregelung ist daher nicht notwendig.

Fallvieh bzw. Tiere, die auf andere Weise als durch Schlachtung bzw. Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet wurden, fallen unter die Kategorie 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und sollen entsprechend der Ausnahmeregelung in der neuen Abfallrahmenrichtlinie gänzlich von der Abfallrahmenrichtlinie ausgenommen werden.

Sprengstoffabfälle:

Die Ausnahme für Sprengstoffabfälle wird durch die Abfallrahmenrichtlinie nicht geändert und soll im AWG 2002 daher unverändert bleiben. Der Begriff „Sprengstoffabfälle“ umfasst wie bisher Abfälle von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und Erzeugnissen sowie Munitionsabfälle.

Sedimente:

Die Abfallrahmenrichtlinie sieht eine Ausnahme für Sedimente vor. Die Ausnahme bezieht sich dabei auf nachweislich nicht kontaminiertes Material und nur auf Umlagerungen innerhalb von Gewässern. Derartige Umlagerungen können sich zB auf Geschiebe, welche zur Verhinderung der weiteren Eintiefung eines Fließgewässers stromaufwärts verbracht werden oder Sedimente, welche zur Erhaltung einer Fahrrinne umgelagert werden, beziehen. Diese Ausnahme soll im AWG 2002 aufgenommen werden.

Eine allfällige wasserrechtliche Bewilligungspflicht bleibt davon unberührt.

Zu Z 23 bis 25 und 100 (§ 4 und Anhang 3):

Ein Abfall gilt als gefährlicher Abfall, wenn er eine oder mehrere der gefährlichen Eigenschaften in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufweist. Dieser Anhang befindet sich derzeit auf EU-Ebene in Diskussion. Insbesondere werden die Auswirkungen des Chemikalienrechts auf diesen Anhang beleuchtet. Das AWG 2002 soll daher im Hinblick auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen direkt auf den Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie verweisen. Die Festlegung der Abfallarten, die gefährlich sind, erfolgt mittels Verordnung. Damit können die erwarteten Änderungen dieses Anhangs mittels dieser Verordnung übernommen werden.

Zu Z 26 (§ 5 Abs. 1):

§ 5 Abs. 1 legt fest, wann ein Abfall das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat. Die Abfallrahmenrichtlinie enthält keine diesbezügliche Bestimmung. Dies bleibt daher Sache des nationalen Rechts, wobei gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes darauf zu achten ist, dass Zielsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigt werden dürfen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2000, C-418/97 verbunden mit C-419/97, ARCO, RN 70). Hinsichtlich der Frage wann ein Abfall, der einer Behandlung unterzogen wurde, seine Abfalleigenschaft verliert, ist insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften C-444/00, Mayer Parry, und C-457/02, Niselli, zu verweisen. Die Regelung des § 5 Abs. 1 entspricht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes.

Nicht jede Verwertungs- oder Recyclingmaßnahme führt zu einem Abfallende. Das Abfallende beurteilt sich ausschließlich nach § 5 Abs. 1. So ist zB die Herstellung von Sekundärbaustoffen als Recycling anzusehen, das Abfallende ist aber erst – entsprechend § 5 Abs. 1 – mit dem Einbau dieses Materials erfolgt.

Mit der neuen Abfallrahmenrichtlinie wurde der Begriff „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ als eine Verwertungsmaßnahme eingeführt. Ist die Vorbereitung zur Wiederverwendung abgeschlossen, das heißt das Elektrogerät repariert und auf die Funktionsfähigkeit geprüft oder das Altkleidungsstück repariert und gereinigt, so ist damit das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Dies soll in § 5 Abs. 1 explizit klargestellt werden.

Art. 6 der neuen Abfallrahmenrichtlinie legt die Bedingungen fest, die als Grundlage für die Ausarbeitung von Kriterien betreffend das Festlegen des Endes der Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls, dienen müssen. § 5 Abs. 2 AWG 2002 entspricht den Bedingungen in Artikel 6 der Abfallrahmenrichtlinie und soll daher unverändert bleiben.

 

Zu Z 27 (§ 6 Abs. 4):

Aufgrund von Erfahrungen in der Praxis soll die Frist der Abänderung oder Aufhebung von Feststellungsbescheiden gemäß § 6 AWG 2002 angepasst werden.

Zu Z 28 und 29 (§ 8 und § 8b Abs. 3):

Mit Art. 28 der neuen Abfallrahmenrichtlinie werden neue Mindestinhalte für den Abfallwirtschaftsplan festgelegt. Diese sollen als Mindestinhalte des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in § 8 AWG 2002 ergänzt werden. § 8 Abs. 2 soll weiters an die neue fünfstufige Abfallhierarchie angepasst werden. Weiters soll – entsprechend der neuen Abfallrahmenrichtlinie - der Bundes-Abfallwirtschaftsplan nur alle sechs Jahre fortgeschrieben werden müssen.

Die Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft umfasst Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle und Daten über verbrachte Abfälle.

Besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle umfassen insbesondere Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle und Abfallströme, für die spezielle gemeinschaftliche Rechtsvorschriften gelten.

Allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien enthalten auch Informationen zu geplanten Abfallbewirtschaftungstechnologien und –methoden.

Gemäß Art. 32 der Abfallrahmenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Abfallwirtschaftsplans und des Abfallvermeidungsprogramms mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission gegebenenfalls zusammenzuarbeiten. Eine Zusammenarbeit kann dabei auch – sofern nur Regionen und nicht der ganze Mitgliedstaat betroffen sind – auch auf regionaler Ebene mit den für die Erstellung des Plans zuständigen Stellen erfolgen. Dies soll in Abs. 3 Z 6 AWG 2002 ergänzt werden. Beispielhaft für grenzüberschreitende Vorhaben kann genannt werden: Grenzgebietsabkommen im Rahmen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung, Intensivierung von gemeinsamen Kontrollvorhaben.

Die Planungs-Kompetenzen der Bundesländer, insbesondere bezüglich Abfallsammelsysteme (siehe Abs. 3 Z 5), werden nicht berührt.

In § 8b Abs. 3 soll der Verweis geändert werden, da der Absatz auf den verwiesen wird in zwei Absätze geteilt werden soll.

Zu Z 30 und Z 98 (§ 9a und Anhang 1):

Auf Basis der neuen Abfallrahmenrichtlinie wird in der Abfallvermeidung ein neuer Schwerpunkt gesetzt.

Die Mitgliedstaaten werden daher auch verpflichtet Abfallvermeidungsprogramme zu erstellen, die mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten sind. Das erste Abfallvermeidungsprogramm ist bis zum 12. Dezember 2013 auszuarbeiten. Das Verfahren zur Erstellung dieses Programms soll entsprechend dem Verfahren des Bundes-Abfallwirtschaftsplans erfolgen.

Das Abfallvermeidungsprogramm kann in den Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden. Das österreichische Abfallvermeidungsprogramm soll daher gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan veröffentlicht werden. Der nächste Bundes-Abfallwirtschaftsplan soll 2011 fortgeschrieben werden und ein Abfallvermeidungsprogramm beinhalten. Beides soll den Kriterien der neuen Abfallrahmenrichtlinie entsprechen.

Anhang IV der Abfallrahmenrichtlinie enthält Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen, die im nationalen Abfallvermeidungsprogramm einer Bewertung unterzogen werden müssen. Dieser Anhang soll als Anhang 1 des AWG 2002 aufgenommen werden und den derzeitigen Anhang 1 im AWG 2002 ersetzen.

Insbesondere sollen im Rahmen der Erstellung des Abfallvermeidungsprogrammes die für Abfallvermeidungspotentiale erkannten Bereiche Baurestmassen, Reststoffe der Abfallverbrennung, produktbezogene Stoffflüsse, Akkumulatoren, Mehrwegverpackungen und Dienstleistung statt Produkt, evaluiert werden. Ergebnisse aus dieser Diskussion sollen zu einem Vermeidungs- und Verwertungsstrategieprozess führen und auch Gegenstand des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 sein.

Gemäß Art. 32 der Abfallrahmenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Abfallwirtschaftsplans und des Abfallvermeidungsprogramms mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammenzuarbeiten. Dies soll in Abs. 2 Z 5 ergänzt werden.

Zu Z 31 und 32 (§ 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 5):

EMAS-Betriebe haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 im Rahmen des EMAS –Systems eine Umwelterklärung zu erstellen und allgemein zugänglich zu machen. Diese Umwelterklärung ist von einem zugelassenen Umweltgutachter für gültig zu erklären. Der Inhalt einer Umwelterklärung entspricht im Wesentlichen einem Abfallwirtschaftskonzept. Diese Umwelterklärung soll daher als Abfallwirtschaftskonzept gelten. Mit dieser Änderung ist die Erstellung eines eigenen Abfallwirtschaftskonzepts nicht mehr erforderlich. Dem Verlangen der Behörde auf Vorlage des Abfallwirtschaftskonzepts kann also auch durch Vorlage des Umweltberichtes entsprochen werden.

Weiters soll aus Gründen der Erleichterung von Verwaltungslasten für jene Betriebe, bei denen keine wesentlichen abfallrelevanten Änderungen erfolgen, eine Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts von fünf auf sieben Jahre erstreckt werden. Wesentliche abfallrelevante Änderungen führen weiterhin zur Verpflichtung der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts.

Zu Z 33 und 101 (§ 14 Abs. 1, 6 und 7, § 23 Abs. 1 und 3, § 65 Abs. 1, 2 und 3, § 90 Abs. 1 und Anhang 6 Teil 1):

Die Bezeichnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend soll aktualisiert werden.

Zu Z 37 (§ 15 Abs. 4a):

Eine „Scheinverwertung“ (und damit schlussendlich keine Verwertung) liegt gemäß EG-Verbringungsverordnung bzw. Judikatur des Europäischen Gerichtshofs vor, wenn durch die Abfallbehandlungsmaßnahme die Definition für das Verwertungsverfahren zwar erfüllt ist, aber der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils, eine Verwertung unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen. Zur Prüfung dieses Umstands kann entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, zB der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der Abfälle oder die Vermischung der Abfälle herangezogen werden. In diesem Sinne könnten die Energieeffizienz (optimale Nutzung des Energieinhalts), festgelegte Grenzwerte in Bezug auf Schadstoffgehalte, usw. zur Prüfung einer Scheinverwertung herangezogen werden.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein.

In Umsetzung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs soll in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt werden mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird.

Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden:

Verfüllung:

Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn

1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,

2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14 Qualitätsanforderungen für Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen einschließlich Geländeanpassungen, Seite 240, Fundstelle: www.umweltnet.at>Abfall>Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und

3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).

Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen).

Zu Z 38, 39 und 46 (§ 15 Abs. 5 und 5a und § 18 Abs. 1):

Gemäß Art. 15 der neuen Abfallrahmenrichtlinie ist der Abfallersterzeuger oder sonstige Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass der Abfall entsprechend der Abfallrahmenrichtlinie behandelt wird. Die Verantwortlichkeit endet in der Regel erst mit der vollständigen Verwertung oder Beseitigung des Abfalls. Grundsätzlich darf von dieser Regel nicht abgewichen werden. Ausnahmen von diesem Regelfall sind zulässig, sofern diese gerechtfertigt sind.

Der Abfallerzeuger oder sonstige Abfallbesitzer soll dadurch veranlasst werden den Empfänger der Abfälle einer genaueren Prüfung zu unterziehen, insbesondere auf Dumpingpreise zu achten, und Informationen über die weitergehende Behandlung der Abfälle einzuholen, um darauf zu achten, dass diese Abfälle einer geeigneten Behandlung unterzogen werden.

Zivilrechtliche Ansprüche bleiben dadurch unberührt. Die Ausnahmen in § 15 Abs. 5a sind dadurch gerechtfertigt, dass EMAS-Betriebe einer zusätzlichen externen Überprüfung unterliegen und Gemeinden subsidiär für Siedlungsabfälle verantwortlich sind.

Unter „nicht vollständiger“ Verwertung oder Beseitigung sind dabei die in Artikel 2 Z 5 und 7 der EG-Verbringungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, genannten Verfahren der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung zu verstehen.

Beispiele für „vorläufige“ Verfahren:

–      D 13: die Sammlung mit Vermischung als Vorbereitung einer C/P-Behandlung (D 9) oder einer Verbrennung (D 10). Eine unvollständige Behandlung D 13 als Vorbehandlung zu Deponierung (D 1) ist durch die Bestimmungen der DeponieVO beschränkt auf in Hinsicht auf ihre Ablagerbarkeit gleichartige Abfälle;

–      D 14: die Verpackung für eine Dauerlagerung (D 12). Ebenso kann darunter eine Vorbehandlung zur besseren Handhabung (zB Zerkleinerung) verstanden werden;

–      D 15: die Sammlung gleichartiger Abfälle (gleiche Abfallart, weitgehend gleiche Eigenschaften) für eine nachfolgende Beseitigung;

–      R 13: der „Zwischenhandel“ mit Altstoffen (zB Schrotte, Altpapier, Kunststoffe, etc.).

Art. 35 Abs. 2 der Abfallrahmenrichtlinie sieht weiters vor, dass zuständige Behörden oder frühere Besitzer Belege über die Durchführung der Bewirtschaftungstätigkeiten verlangen können. Diese Verpflichtung soll in § 15 AWG 2002 ergänzt werden. Die Behörden haben bereits durch § 17 AWG 2002 die Möglichkeit, sich entsprechende Belege bzw. Aufzeichnungen vorlegen zu lassen.

Zu Z 44, 45, 48, 49 und 88 (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 2b Z 2, § 21 Abs. 3 und § 78 Abs. 17):

Gemäß der neuen Abfallrahmenrichtlinie sind Transporteure von Abfällen registrierungspflichtig und Transporteure gefährlicher Abfälle aufzeichnungspflichtig. Dies soll im AWG 2002 umgesetzt werden.

Gemäß dem Bericht der Statistik Austria „Güterverkehr auf der Straße“- Strukturdaten 2007 gibt es in Österreich 4 643 Arbeitsstätten für den fuhrgewerblichen Straßengüterverkehr insgesamt. Davon ist nur ein kleiner Teil mit der Beförderung von Abfällen beschäftigt. Da bei der Registrierung der Transporteure im Wesentlichen nur Adressdaten anzugeben sind, ist mit einem Zeitaufwand von 5 bis 10 Minuten pro Registrierung zu rechnen. Ausgehend von diesen Daten bzw. des Zeitaufwandes führt die Registrierung zu keinem wesentlichen Mehraufwand bei Unternehmen. Transporteure, die ausschließlich Siedlungsabfälle befördern, sollen keiner Registrierungspflicht unterliegen, da diese den zuständigen Behörden bekannt sind.

Die Aufzeichnungspflicht kann im Hinblick auf die gefährlichen Abfälle durch die chronologische Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt werden. Eine Abfallbilanz soll bei Transporteuren weiterhin nicht verpflichtend sein.

Zu Z 50 (§ 21 Abs. 3):

Damit – insbesondere für die Zwecke der EU-Berichtspflichten – keine zur AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, zusätzlichen Erhebungen notwendig werden, ist eine Gliederung nach Branchencode in der Jahresabfallbilanz erforderlich. Der Erhebungsaufwand zur Verwendung des Branchencodes registrierter Personen beschränkt sich im Regelfall auf eine Abfrage im Register gemäß § 22 AWG 2002; registrierte Personen sind verpflichtet, ihren Branchencode im Register zu erfassen und aktuell zu halten. Weiters soll für bestimmte Abfälle, die in einer Verordnung festgelegt werden, die Ausweisung nach der jeweiligen Gemeinde erfolgen. Beide Maßnahmen sollen zu keinem Mehraufwand führen.

§ 21 Abs. 3 bildet die Rechtsgrundlage für eine Regelung über Abfallbilanzpflichten und ist unabhängig von den Regelungen betreffend die Kontrolle der regelmäßigen Aufzeichnungen und den damit verbundenen Auskunftspflichten, sowie von Regelungen betreffend eine Datenübermittlung an die zuständige Behörde zu sehen, welche unter Nutzung des EDM-Systems direkt an die zuständige Behörde erfolgt, wobei die übermittelten Daten nicht im Register erfasst werden (vgl. § 17 Abs. 5).

Zu Z 51 (§ 22 Abs. 2):

Die Stammdaten, die im Register nach § 22 Abs. 1 AWG 2002 erfasst werden dürfen, sollen um weitere Stammdaten ergänzt werden. Mit dieser Ergänzung ist keine Verpflichtung zur Erfassung dieser Stammdaten verbunden, sondern es soll der Behörde, insbesondere im Zusammenhang mit der Erfassung von Genehmigungen, und der registrierten Person die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Daten – soweit erforderlich - einzutragen.

Zu Z 52 (§ 22 Abs. 4):

Entsprechend der Regelung für das elektronische Register für Stammdaten gemäß § 22 Abs. 1 Z1 soll auch für das Register nach § 22 Abs. 1 Z 2 keine definitive Festlegung des Dienstleisters erfolgen.

Gemäß dem Beschluss des EDM-Umwelt-Steuerungsgremiums vom 5. Mai 2009 soll für die Meldeplattform EBSM_neu (elektronischer Begleitschein) als reine Meldeplattform ein neuer IT-Dienstleister beauftragt werden können.

Zu Z 53 (§ 22 Abs. 5, 5a und 5b):

Aufgrund der datenschutzrechtlichen Erfordernisse soll eine Verwendungsmöglichkeit der Registerdaten und der Infrastruktur der Register durch andere Rechtsbereiche (zB Wasserrecht) und Ressorts einschließlich deren Vollzugsbehörden im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten geschaffen bzw. neugeordnet werden.

Zu Z 54 (§ 22a Abs. 4):

Durch den Vorschlag soll die Klarstellung erfolgen, dass es sich bei den Daten, die das Deponieaufsichtsorgan ermächtigt ist an das Register zu übermitteln, nur um Daten in Zusammenhang mit Deponien handelt.

Zu Z 55 (§ 22b Abs. 3 und 4):

Zu Abs. 3: Bei einem Verkauf, einer Pacht oder einer gemeinsamen Nutzung etc. kann eine Anlage oder ein Standort im elektronischen Register dem neuen (oder zusätzlichen) Betreiber zugewiesen werden. Im Falle einer derartigen endgültigen oder temporären Übertragung von Standorten oder Anlagen im Register soll klargestellt werden, wer für die Stammdatenpflege der so „übertragenen“ Standorte oder Anlagen verantwortlich ist. Verantwortlich soll jene Person sein, die auch über die technische Datenänderungsmöglichkeit verfügt; sie hat die Daten der übertragenen Anlagen oder Standorte zu pflegen und sie – falls erforderlich – zu berichtigen. Insbesondere im Falle der gemeinsamen Nutzung soll die Entscheidung der registrierten Personen über die Verantwortung zur Datenpflege durch die Übertragung oder das Behalten der technischen Datenänderungsmöglichkeiten bzw. durch das Akzeptieren oder Ablehnen der Übertragung privatautonom erfolgen können. Die Datenänderungsmöglichkeit soll von jener Person ausgeübt werden, die den stärkeren Nahebezug zur Anlage bzw. zum Standort hat (zB der unmittelbare Betreiber der Anlage). Im Falle eines Verkaufs soll die Datenänderungsmöglichkeit vom Verkäufer aktiv an den neuen Eigentümer übertragen werden. Insbesondere jene Anlagen, bei denen relevante Inhalte aus Genehmigungsbescheiden erfasst sind, sollen neuen oder zusätzlichen Betreibern übertragen werden können, sodass die Behörde Genehmigungsinhalte nicht doppelt erfassen muss.

Zu Abs. 4: Beteiligte können sich vor der Behörde durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmachtserteilung (zB zur Vertretung im Rahmen von Meldungen) soll auch im elektronischen System abgebildet werden können, um die Vorteile des elektronischen Systems auch im Falle einer Bevollmächtigung nutzen zu können. Dafür ist eine vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 abweichende Regelung erforderlich.

Zu Z 56 (§ 22d):

Die Aufnahme von Nutzungsbestimmungen und Regelungen betreffend die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Benutzerzugängen ist auch im Sinne der Datensicherheit erforderlich. Dies soll durch den vorgeschlagenen Text analog zu den im E-Government etablierten Regelungen eingeführt werden. Die Sorgfaltspflichten sollen nicht nur den Umgang mit den herkömmlichen EDM-Zugangsdaten Benutzernamen und Passwort zum Register umfassen, sondern auch jede weitere Zugangsmöglichkeit (zB Bürgerkarte, Unternehmensserviceportal).

Zu Z 57 (§ 23 Abs. 1 Z 3):

Zum Zwecke der besseren Überwachung von Abfalltransporten insbesondere im Hinblick auf illegale Verbringungen ist es notwendig, mittels Verordnung geeignete weiterführende Maßnahmen zu setzen. Dies soll in der Verordnungsermächtigung klargestellt werden.

Zu Z 58 (§ 23 Abs. 4):

Nach Prüfung der Funktionsfähigkeit der Register gemäß § 22 soll mit Verordnung ein angemessener Aufwandsersatz zur Aufbringung von Mitteln für den laufenden Betrieb inklusive Wartung festgelegt werden können. Die Kosten für Betrieb und Wartung belaufen sich derzeit auf ca. 750 000 Euro pro Jahr. In einem ersten Schritt ist es beabsichtigt, eine Regelung betreffend Batterien und Elektro- und Elektronikaltgeräte zu normieren. Derzeit sind ca. 1650 Hersteller von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die in fünf Systemen abgedeckt sind, und ca. 490 Hersteller von Batterien, die in fünf Gerätealtbatterien- und fünf Fahrzeugaltbatteriensysteme abgedeckt sind, registriert.

Im Zentrum des EDM steht das nach internationalen Standards entwickelte Stammdatenregister „eRAS“ für die Erfassung von Anlagen- und Personen-Stammdaten sowie die strukturierte Abbildung personen- und anlagenbezogener Berechtigungen. Derzeit sind rund 40 000 registrierungs- und meldepflichtige Personen aus der Umwelt- und Abfallwirtschaft erfasst (vgl. Grafik unten).

Meldepflichten bestehen allein im Bereich der Abfallwirtschaft in folgenden Bereichen:

– Altfahrzeuge;

– Batterien;

– Elektroaltgeräte;

– Kompost;

– Verpackung;

– Deponien;

– Jahresabfallbilanz;

– Emissionsmeldungen;

– – Abfallverbrennungsverordnung;

– – Emissionserklärungsverordnung.

 

Weiters Meldepflichten nach:

– – Emissionszertifikategesetz;

– – E-PRTR-Begleitverordnung;

– – HFKW-FKW-SF6-Verordnung.

 

Zu Z 60, 62 bis 64 (§ 24):

Die neue Abfallrahmenrichtlinie sieht vor, dass sowohl Anlagen als auch Unternehmen, die beabsichtigen Abfallbehandlungen durchzuführen, einer Genehmigung bedürfen. Die Anzeige gemäß § 24 AWG 2002 entspricht nicht den Anforderungen einer Genehmigung, da der Sammler/Behandler sofort mit der Anzeige auch die Tätigkeit beginnen kann.

Bei der Ausübung der Tätigkeit des Abfallsammlers oder -behandlers nicht gefährlicher Abfälle soll analog zu den Abfallsammlern oder –behandlern gefährlicher Abfälle Verlässlichkeit und Sorgfalt in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben sein. Im Falle nicht gewerbsmäßiger Sammlung oder Behandlung soll - im Sinne des Erwägungsgrundes 17 der Abfallrahmenrichtlinie - eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 25 Abs. 5 AWG 2002 nicht erforderlich sein.

Festgehalten wird, dass mit dem Dienstleistungsgesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner eingerichtet werden soll. Die einheitlichen Ansprechpartner sind auf Länderebene angesiedelt und fungieren dabei als „Poststelle“. Das Anbringen gilt beim einheitlichen Ansprechpartner als richtig eingebracht. Dieser hat das Anbringen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Ist für das Einbringen von Anbringen eine bestimmte Form vorgesehen, so hat der einheitliche Ansprechpartner auf diese bestimmte Form hinzuweisen. Dementsprechend haben die Verwaltungsvorschriften für die Einbringung von Anbringen als bestimmte Form die elektronische Übermittlung vorzusehen (zB über ein Webportal) und das vom Einschreiter eingebrachte Anbringen dieser Form nicht entspricht, der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen, dass die Form einzuhalten ist.

Zu Z 61 und 65 (§ 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1):

e-Erlaubnis zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie

Vor dem Hintergrund der EG-Dienstleistungsrichtlinie, gemäß der eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit eingerichtet werden muss und ihrer Umsetzung im Dienstleistungsgesetz, sollen elektronische Anbringen von Berechtigungen und Erlaubnissen strukturiert im Wege des Registers erfolgen. Andernfalls könnten auch Anbringen betreffend die über 1500 Abfallarten des Abfallverzeichnisses, unstrukturiert - auch im Wege des einheitlichen Ansprechpartners - übermittelt werden. Zudem müssten in allen Bundesländern Vorkehrungen zur elektronischen Übermittlung von Anbringen eingerichtet werden. Abfallsammler und –behandler erwirken ihre Berechtigung in einem Bundesland, teilweise auch im Ausland, können allerdings in der Regel bundesweit agieren. Daher ist eine harmonisierte elektronische Lösung notwendig.

Da im AWG 2002 bereits eine Registrierungspflicht der Abfallsammler und ‑behandler besteht, ist die ausschließliche Abwicklung von Anbringen im Wege des elektronischen Datenmanagements – ab dem 15. November 2011 – abweichend vom AVG, sachlich gerechtfertigt, zumal in der elektronischen Anwendung eine umfassende elektronische Unterstützung der Abfallsammler und ‑behandler vorgesehen ist. Ein Antrag kann auch schon früher, ab Einrichtung dieses Teilbereiches in diesem Register, elektronisch erfolgen. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Applikation wird am EDM-Portal bekannt gegeben.

Ein wichtiger Baustein dieses Projektes ist die Übernahme strukturierter Daten aus den Anbringen zur Bearbeitung im Behördenverfahren.

Angemerkt wird, dass dieses Projekt im EDM-Programm eingebettet ist, sodass auch eine Verknüpfung dieser Anwendung mit den Stammdaten wie insbesondere Genehmigungsdaten und Verfahren ermöglicht wird.

Verfügbarkeit von Zwischenlagern

Festgehalten wird, dass die Verfügbarkeit eines Zwischenlagers gemäß § 25 nicht bedeutet, dass ein Zwischenlager in Besitz sein muss, sondern dass der Person jederzeit ein Zwischenlager zur Verfügung stehen muss. Ob die Verfügbarkeit des Zwischenlagers jederzeit gegeben ist, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Es reicht zB nicht aus, wenn im Vertrag nur vereinbart wurde, dass Abfälle im Zwischenlager gelagert werden können, sofern ein Platz vorhanden ist, sondern die Möglichkeit der Zwischenlagerung muss jederzeit und im ausreichendem Ausmaß gegeben sein.

Zu Z 66 (§ 25 Abs. 5 Z 4):

Die Bestimmung in § 25 Abs. 5 Z 4 nimmt Bezug auf § 71b KO (Konkursabweisung mangels Masse), die durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2009 geändert wird. Daher soll eine textliche Angleichung an den neuen § 71b Insolvenzordnung (IO) erfolgen.

Die Einsichtnahme in die Insolvenzdatei nach einer Konkursabweisung mangels Masse ist bis dato in § 14 Abs. 3 Insolvenzrechtseinführungsgesetz geregelt. Sie wird ohne inhaltliche Änderung zukünftig in § 256 Abs. 4 IO zu finden sein. Die Frist beträgt weiterhin drei Jahre. Es sollen daher lediglich textliche Angleichungen und keine inhaltliche Änderung erfolgen.

Zu Z 67 (§ 29):

Die vierfache Ausfertigung in Abs. 2 soll entfallen, da ohnehin eine elektronische Übermittlung erfolgt.

Zu Z 70, 71 und 85 (§ 38 Abs. 6, 6a und 6b und § 75 Abs. 1):

Die derzeit in § 38 Abs. 6 vorgesehene „Delegationsmöglichkeit“ an die Bezirksverwaltungsbehörde stellt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes zu § 1 Abs. 5 des Salzburger Landeslehrer-DiensthoheitsG 1995 als zwischenbehördliches Mandat dar (ua. G 177/06 vom 20.6.2007). Die erwähnte Regelung widerspricht nach Ansicht des VfGH den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung. Diese Rechtssprechung dürfte auch auf die Regelung des § 38 Abs. 6 AWG 2002 anzuwenden sein.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll eine echte Delegationsmöglichkeit eingeräumt werden, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde nach einer Delegation im eigenen Namen entscheidet. Der Instanzenzug zum Unabhängigen Verwaltungssenat bleibt von der Delegation unberührt.

Weiters soll die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Anlagentypen im Wege einer Verordnung durch den Landeshauptmann erfolgen.

Die Delegationsmöglichkeiten sollen für die gesamten Verfahrens- und Kontrollbestimmungen des Anlagenrechts gelten.

Durch die neue Formulierung des § 38 erübrigen sich die beiden letzten Sätze in § 75 Abs. 1 und sollen daher gestrichen werden.

Zu Z 72 und 73 (§ 39 Abs. 1 und § 43 Abs. 1):

Der Inhaber einer Behandlungsanlage muss unter anderem auch die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 einhalten. Mitunter ergeben sich aus diesen Behandlungspflichten Anforderungen an die Behandlungsanlage, zB die Anforderungen an die Lagerung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (vgl. § 4 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004 idgF) oder an die Lagerung von Altfahrzeugen (vgl. Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002 idgF). Zweckmäßigerweise sollen diese Anforderungen bereits bei der Erstellung der Antragsunterlagen sowie bei der Genehmigung der Behandlungsanlage berücksichtigt werden.

Zu Z 74 und 75 (§ 43 Abs. 2b und 3):

Art. 23 Abs. 4 der neuen Abfallrahmenrichtlinie normiert, dass Genehmigungen für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit energetischer Verwertung nur erteilt werden dürfen, wenn ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird. Diese Anforderung gilt für die Verbrennung aller Abfälle und ist daher nicht identisch mit den Kriterien der Effizienzformel des R1-Verfahrens, welche für die Behandlung fester Siedlungsabfälle gilt.

Zu Z 76 (§ 67 Abs. 2):

Die zusätzliche Übermittlung der Notifizierung an den Empfänger soll entfallen. Dies entspricht der EG‑VerbringungsV.

Zu Z 77 (§ 68 Abs. 1 Z 2):

Gemäß Anhang II Teil 3 Z 1 der EG-VerbringungsV kann die Behörde die Vorlage von Unterlagen über Art und Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage verlangen. Diese Information ist für die Behörde bei jeder Notifizierung entscheidungsrelevant. Diese Information soll daher immer und nicht nur im Fall der Verbringung in ein Drittland mit der Notifizierung vorgelegt werden. Die Einschränkung auf Verbringungen in Drittländer soll daher gestrichen werden.

Zu Z 78 (§ 69 Abs. 2 Z 1):

Aktuelle Fälle zeigen, dass insbesondere um Entsorgungsnotstände vorzubeugen im Falle einer Durchfuhr von Abfällen durch Österreich eine Zustimmung der zuständigen Behörde und damit eine Bescheiderlassung vor Ablauf der 30tägigen Frist notwendig wäre. Die Erlassung eines Bescheides im Fall der Durchfuhr soll daher auch auf Fälle ausgedehnt werden, die einer dringenden Entscheidung bedürfen, um eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch Abwarten der 30tägigen Frist zu vermeiden.

Zu Z 79, 81, 84 (§ 69 Abs. 2a und 8 und § 71a):

Art. 14 der EG-VerbringungsV ermöglicht eine Vorabzustimmung für bestimmte Behandlungsanlagen. Zu Anlagen, die eine Vorabzustimmung erhalten haben, kann eine Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Weiters verkürzen sich die Fristen für die Behörde von 30 Tagen auf sieben Werktage. Diese Vorabzustimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Diese Voraussetzungen sollen im AWG 2002 normiert werden.

Die Vorabzustimmung hat keine dingliche Wirkung. Da sie sowohl auf die Anlage als auch auf den Inhaber bezogen ist, muss sie bei einem Betreiberwechsel erlöschen. In diesem Fall ist nicht mehr sichergestellt, dass der neue Betreiber die persönlichen Vorraussetzungen, die für die Ausstellung einer Vorabzustimmung notwendig sind, erfüllt.

In Umsetzung der EG-Verbringungsverordnung steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiters ein Widerrufsrecht zu.

Unter den gemäß § 71a Abs. 2 Z 5 relevanten Berechtigungen und Genehmigungen sind insbesondere die Gewerbeberechtigungen, die abfallrechtliche und gewerberechtliche Anlagengenehmigungen, die Abfallsammler/-Behandlerberechtigung gemäß §§ 24 und 25, naturschutzrechtlichen Genehmigungen sowie etwaige wasserrechtliche Genehmigungen.

Verantwortliche Personen im Sinne von § 71a Abs. 2 Z 11 sind jene Personen, die eine der in § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl Nr. 52/1991 genannte Funktion für die Behandlungsanlage des Antragstellers ausüben.

Entsprechend der EG-Verbringungsverordnung sollen sich weiters die Fristen in § 69 Abs. 1 und 2 verkürzen.

Da der Landeshauptmann im Rahmen des Verfahrens der Vorabzustimmung angehört wird, ist eine Anhörung im Rahmen der Notifizierung nicht mehr erforderlich.

Zu Z 80 (§ 69 Abs. 7a und 7b):

Gemäß Art. 16 der neuen Abfallrahmenrichtlinie sind die Entsorgungsautarkie und das Prinzip der Nähe bei Beseitigungsanlagen und bestimmten Verwertungsanlagen zu erreichen. Dies soll durch entsprechende Maßnahmen bzw. die Anwendung von Einwandsgründen bei der Verbringung von Abfällen sichergestellt werden. Das Prinzip der Nähe wird dann Anwendung finden, wenn dadurch ein signifikant kürzerer Transportweg gegeben ist zB bei Abfalltransporten von Vorarlberg in die Schweiz.

Zusätzlich ist mit Artikel 16 Abs. 1 2. Unterabsatz der Abfallrahmenrichtlinie ein weiterer Einwandsgrund geschaffen worden, wenn eingehende Verbringungen von Abfällen zu Verbrennungsanlagen dazu führen würden, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder die Abfälle nicht im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan behandelt werden würden. Dieser Einwandsgrund soll im AWG 2002 ergänzt werden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Verbringung bzw. die Bewilligung zu einer Verbringung zu untersagen ist, wenn die Einwandsgründe des Artikels 11 oder 12 der EG-Verbringungsverordnung zutreffen. Insbesondere ist eine Verbringung zu untersagen, wenn die Abfälle in einer Weise behandelt werden würden, die nicht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan vereinbar ist.

Zu Z 82 (§ 69 Abs. 10):

Als klimaschutzrelevante Maßnahme soll ein Umstieg der Abfalltransporte von LKW auf die Schiene bzw. gleichwertige Transportmöglichkeiten erfolgen. Die Zumutbarkeit, bezogen auf Wirtschaftlichkeit, Zeitaufwand und Verhältnismäßigkeit für diese, zur Verbesserung der Luftqualität erforderliche Maßnahme, ist bei Abfalltransporten ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamt­gewicht von 50 t gegeben. Die Umsetzung dieser Bestimmung soll auch als Auflage im Genehmigungsbescheid für eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen erteilt werden können.

Zu Z 83 (§ 70 Abs. 2):

Gemäß Art. 26 der EG-VerbringungsV besteht die Möglichkeit, dass die erforderlichen Unterlagen auf elektronische Art und Weise übermittelt oder mitgeführt werden können. Dies soll durch den Vorschlag für geeignete Lösungen ermöglicht werden.

Zu Z 86 (§ 75a):

Zum Zwecke der besseren Überwachung von Abfalltransporten insbesondere im Hinblick auf illegale Verbringungen ist es notwendig geeignete Maßnahmen zu setzen. Im Rahmen von Pilotprojekten sollen Möglichkeiten erprobt werden und Konzepte entwickelt werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Dazu sollen Daten über Abfalltransporte übermittelt, erfasst und verwendet werden. Das Verwenden der Daten ist iSd des Datenschutzrechts zu verstehen und umfasst insbesondere die Übermittlung, Erfassung und Verarbeitung der Daten.

Gemäß Art. 26 Abs. 3 und 4 der EG-VerbringungsV können weiters die erforderlichen Informationen und Dokumente auf elektronische Weise mitgeführt und übermittelt werden. Die Möglichkeiten sollen im Rahmen von Pilotprojekten erprobt werden.

Zu Z 87 (§ 77 Abs. 1 Z 10):

In § 77 Abs. 1 Z 10 soll klargestellt werden, dass für mobile Anlagen, die vor dem AWG 2002 eine Genehmigung erhalten haben, der Landeshauptmann zuständig ist, in dessen Bundesland der Bescheid erlassen wurde.

Zu Z 88 (§ 78 Abs. 15 und 16):

Die erforderlichen Übergangsbestimmungen sollen normiert werden.

Zu Z 89 und 90 (§ 79 Abs. 1 Z 15b und § 79 Abs. 2 Z 18):

Durch den Vorschlag soll für illegale Verbringungen, die gänzlich ohne Bewilligung erfolgen, eine höhere Strafe gelten.

Zu Z 91 (§ 79 Abs. 3 Z 13a):

Es soll durch die Teilung des Straftatbestandes in § 79 Abs. 3 Z 13 klargestellt werden, dass bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der Grünen Liste nicht nur der Transporteur, sondern auch die Person, die die Verbringung veranlasst hat, für das Nichtmitführen der erforderlichen Angaben bestraft werden kann.

Zu Z 92 (§ 80 Abs. 1):

Zur Erleichterung des Vollzugs soll die Zuständigkeit der Strafbehörde analog zur im AWG 2002 enthaltenen Tatortbestimmung (§ 80 Abs. 1) auch für Formalvergehen bei der Verbringung Anwendung finden.

Zu Z 93 und 94 (§ 82 Abs. 6 und § 83 Abs. 9):

Die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten gemäß EG-Verbringungsverordnung umfasst auch Informationen zu illegalen Verbringungen. Die Daten über Anzeigen und sonstigen Maßnahmen der Bundespolizei und der Zollorgane in diesem Zusammenhang sollen daher dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Berichtspflicht gemeldet werden.

Die Meldung soll die relevanten Daten zusammenfassen und insbesondere Abfallcodes, Menge, Versandstaat, Empfangsstaat und Verweise auf die Artikel der EG-VerbringungsV, gegen die verstoßen wurde, umfassen.

Zu Z 95 (§ 87a Abs. 1):

Um dem Bedarf im Rahmen der Umweltinformation Rechnung zu tragen, soll die öffentliche Abfrage von Anlagen und Anlagentypen in diesem Absatz ergänzt werden.

Die Veröffentlichung der Daten der Verpflichteten von Produktverordnungen ist eine Vorgabe der relevanten EU-Regelungen und soll im AWG 2002 durch den Vorschlag klargestellt werden.

Zu Z 96 (§ 87a Abs. 1a):

Als befugte Fachperson oder Fachanstalt sollen nur jene Personen oder Fachanstalten gelten, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Z 6 erfüllt. Nur wenn nachgewiesen wird, dass diese Voraussetzungen gegeben sind und nur solange diese Voraussetzungen auch bestehen, soll der Zugriff auf die Annahmekriterien der Deponien im EDM möglich sein.

Zu Z 99 (Anhang 2):

Der Anhang soll an Anhang I und II der neuen Abfallrahmenrichtlinie angepasst werden.

–      R 3: Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein. Pyrolyse ist die thermische Zersetzung (organischer) Stoffe wobei ein Pyrolysegas anfällt. Soweit dieses Pyrolysegase zur Energiegewinnung verbrannt wird, ist die Pyrolyse dem Verfahren R 1 zuzuordnen. Werden die Pyrolysegase jedoch als Ausgangsstoff für die Synthese organischer Verbindungen (zB. Methanol) verwendet, so ist der Vorgang der Pyrolyse dem Verfahren R 3 zuzuordnen.

–      D 13: umfasst zB die Sammlung mit Vermischung als Vorbereitung einer C/P-Behandlung (D 9), einer Verbrennung (D 10) oder einer Deponierung (D 1 ebenso, wie eine Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung als Vorbereitung dieser Behandlungsschritte).