Vorblatt

Problem:

Das Bundesfinanzierungsgesetz, das das Schuldenmanagement der Republik Österreich regelt und organisatorische wie auch risikobezogene Regeln für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) beinhaltet, ist im Lichte der Vorschläge des Rechnungshofes, der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzmanagement des Bundes“ und aktueller Marktentwicklungen zu novellieren. Soweit zur Erreichung genannter Ziele erforderlich, wird auch das Bundeshaushaltsgesetz novelliert.

Ziel:

– Das bereits bestehende interne Risikomanagement der ÖBFA gesetzlich verpflichtend vorzusehen,

– dieses aus den Erkenntnissen der Finanzkrise entsprechend anzupassen,

– jährliche Bestimmung der geschäftspolitischen Ausrichtung der ÖBFA bei der Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden durch den Bundesminister für Finanzen, und

– einen Rahmen für das von der ÖBFA durchgeführte Liquiditätsmanagement des Bundes festzulegen.

Inhalt /Problemlösung:

– Die dem BWG entnommenen allgemeinen Sorgfaltspflichten, die die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes einzuhalten haben, werden künftighin, soweit auf die ÖBFA anwendbar, auch auf die Geschäftsführer der ÖBFA bezogen. Ebenso werden die im BWG normierten Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung rechtlich verbindlich anwendbar sein.

– Das Vieraugenprinzip für Geschäftsführer und Prokuristen wird ausdrücklich gesetzlich normiert.

– Bestimmungen werden vorgesehen, die verpflichten, in Geschäftsentscheidungen auch insbesondere das operationelle Risiko und das Reputationsrisiko zu berücksichtigen.

Alternativen:

Keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Durch die mit der gesetzlichen Regelung angestrebte Reduzierung von Risiken bei Veranlagungen ist von Einsparungen im Bundeshaushalt auszugehen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– –   Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keinerlei Auswirkungen.

– –   Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger und für Unternehmen:

Keinerlei Auswirkungen.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keinerlei Auswirkungen.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keinerlei Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Artikel 2 und 3 des Gesetzentwurfes betreffen die Änderung des derzeit geltenden Bundeshaushaltsgesetzes 1986 sowie des Bundeshaushaltsgesetztes 2013, weshalb gem. Art. 42 Abs. 5
B-VG dem Bundesrat jeweils keine Mitwirkung zusteht.

Erläuterungen

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit gegenständlichem Entwurf soll das Bundesfinanzierungsgesetz, das das Schuldenmanagement der Republik Österreich regelt und organisatorische wie auch risikobezogene Regeln für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) beinhaltet, im Lichte der Vorschläge des Rechnungshofes, der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzmanagement des Bundes“ und aktueller Marktentwicklungen adaptiert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Ausfallsrisiken, die in der Vergangenheit bei Veranlagungen von Kassenmitteln des Bundes durch die ÖBFA aufgetreten sind, sollen künftig verhindert bzw. verringert werden und sich dadurch Einsparungen für den Bund ergeben.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 2 letzter Satz:

Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass eine Einzelperson die Vollmacht erhält, alleine vertretungsberechtigt für den gesamten Geschäftsbetrieb zu sein.

Zu § 1 Abs. 3:

Im § 39 Abs. 1 und 2 BWG werden allgemeine Sorgfaltspflichten normiert, die die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes bei ihrer Geschäftsführung anzuwenden haben. Diese finden nunmehr auch auf den Vorstand der ÖBFA Anwendung. So hat die ÖBFA nach dieser Bestimmung beispielsweise über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von (bank-)geschäftlichen und (bank-)betrieblichen Risken angemessen sind.

Zu der nunmehr normierten Anwendbarkeit der §§ 40 bis 41 BWG ist festzuhalten, dass die ÖBFA u. a. Tätigkeiten ausführt, die gemäß den international anerkannten Standards der Financial Action Task Force (zu deren Einhaltung sich Österreich als Mitgliedsland verpflichtet hat) und der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (so genannte „3. Geldwäsche-Richtlinie“) den Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen müssen. Die in der Praxis bereits gehandhabte Anwendung der Vorkehrungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird nun auch explizit gesetzlich festgeschrieben.

Zu § 2 Abs. 5:

Rechtsträger weisen oft sehr kleine Einheiten für die Durchführung von Treasury-Geschäften auf. Andererseits erfordern best-practice-Standards und Sorgfaltspflichten sowie Compliance-Anforderungen ein Vier-Augen-Prinzip sowie die Trennung von Markt- und Marktfolgeaktivitäten, was mit dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit oft schwer vereinbar ist. Daher ist es aus Sicht des Bundes sinnvoll, die Bundesfinanzierungsagentur, deren Kerngeschäft Treasury ist, hier einzubinden. Darüber hinaus entspricht dies auch der Umsetzung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe „Finanzmanagement des Bundes“, die die mögliche Hebung von Synergiepotenzialen im staatlichen Finanzmanagement thematisiert hat.

Zu § 3 Abs. 1 dritter Satz:

In den zitierten Paragraphen der GewO werden Tatbestände normiert, die natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausschließen (wie z. B. die gerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte). Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass nur solche Personen zu Geschäftsführern der ÖBFA bestellt werden können, die auch über eine entsprechende persönliche und fachliche Eignung verfügen. Für Banken sind solche Geschäftsführerbestimmungen ausdrücklich geregelt, in der ÖBFA kommen sie bisher nur in der praktischen Anwendung zum Tragen.

Zu § 4 Abs. 1:

Das Vieraugenprinzip für die Geschäftsführung wird normiert, wobei im Falle eines Zweiervorstandes die Beschlüsse des Vorstandes einstimmig zu erfolgen haben. Dirimierungsrechte sind nicht vorgesehen, sodass bei Stimmgleichheit der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren hat. Handelt es sich hierbei um eine nach § 2 Abs. 1 zu besorgende Aufgabe, kann der Bundesminister für Finanzen mit Gesellschafterweisung vorgehen, wobei dieses Instrument schon bisher im Bundesfinanzierungsgesetz vorgesehen war (§ 3 Abs. 2). Erfolgt keine Weisung des Bundesministers für Finanzen hat sich der ÖBFA-Vorstand jeder weiteren Tätigkeit in dieser Angelegenheit zu enthalten.

Handlungen, die gemäß § 4 Abs. 3 dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorzulegen sind, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Geschäftsführer. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, sind ebenso der Aufsichtsrat und der Bundesminister für Finanzen zu informieren und erst nach dessen Weisung ist allenfalls die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.

Zu § 4 Abs. 2:

Der Vorstand hat, neben der Verpflichtung zur Einhaltung der Gesetze, bei der Führung der Geschäfte gleichermaßen auch den Gesellschaftsvertrag und die vom Aufsichtsrat zu genehmigende Geschäftsordnung zu beachten. Weiters hat er für die Bereitstellung der organisatorischen Infrastruktur, die für die bestmögliche Durchführung der Aufgaben unbedingt notwendig ist, zu sorgen. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.

In Entsprechung des Vieraugenprinzips erfolgt die Vertretung der Gesellschaft nach außen hin durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.

Zu § 4 Abs. 3:

Abs. 3 listet jene Handlungen auf, für die die Geschäftsführung – ergänzend zu den Aufsichtsratspflichten des GmbH-Gesetzes – die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen hat.

Die Risikomanagementrichtlinien gemäß Abs. 3 Z 6 regeln im Detail den Einsatz einzelner Finanzierungsinstrumente, die detaillierte Steuerung der Risikoparameter des Portefeuilles sowie die operativen Limite. Damit soll das Risikobewusstsein bei Geschäften der ÖBFA im Namen und auf Rechnung des Bundes geschärft werden und es wird einer Forderung des Rechnungshofes entsprochen.

In Geschäftsentscheidungen ist auch auf das operationelle Risiko und das Reputationsrisiko Bedacht zu nehmen. Ein solches Reputationsrisiko kann beispielsweise eintreten, wenn Geschäfte mit Vertragspartnern abgewickelt werden, die sich so genannter Sitzgesellschaften bedienen; hier wird künftighin zu prüfen sein, weshalb sich der Vertragspartner solcher Gesellschaften mit Sitz in „Off Shore Zentren“ bedient und wer Träger dieser Gesellschaften ist.

Zu § 8 Abs. 1 Z 4:

Im Rahmen seiner Einschaurechte kann der Bundesminister für Finanzen auch die Interne Revision des BMF im Sinne einer „Konzernrevision“ mit Überprüfungshandlungen beauftragen. Der Prüfungsumfang geht über die Kontrollrechte der Z 2 hinaus und umfasst Prüfthemen wie Interne Kontrollsysteme, Corporate Governance, Strategieumsetzung etc. aus einer gesamthaften Sicht im Sinne einer Konzernrevision. Die Kosten der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 vom Bundesminister für Finanzen angeordneten Einschau und die Überprüfung an Ort und Stelle durch den Abschlussprüfer der ÖBFA oder durch sonstige sachkundige Personen sind von der ÖBFA zu tragen. § 8 Abs. 1 Z 4 stellt klar, dass dieses Kostentragungsprinzip auch für Kontrollmaßnahmen der Internen Revision des Bundesministeriums für Finanzen gilt, da die Prüffelder sich ursächlich aus der Verantwortung der Gesellschaft gegenüber dem Bundesminister für Finanzen als Eigentümervertreter ergeben. Die Kosten des Einsatzes der Internen Revision werden analog der aktuell geltenden Richtwerteverordnung ermittelt.

Zu § 9a:

Diese Bestimmung regelt die sprachliche Gleichbehandlung.

Zu § 11 Abs. 8:

Die Inkrafttretensbestimmungen ermöglichen der ÖBFA, die entsprechenden Risikomanagementsysteme einzurichten, die Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche anzupassen sowie den Gesellschaftsvertrag zu ändern.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit gegenständlichem Entwurf soll der § 65a Bundeshaushaltsgesetz, im Lichte der Vorschläge des Rechnungshofes und Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzmanagement des Bundes“, bezogen auf die Tätigkeit des Bundesministeriums für Finanzen und der ÖBFA, ergänzt werden. Ferner werden die Bestimmungen über das Finanz- und Beteiligungscontrolling ergänzt.

Finanzielle Auswirkungen:

Das von der ÖBFA durchgeführte Schuldenmanagement des Bundes bezogen auf das nächstfolgende Finanzjahr soll für den Bundesminister für Finanzen frühzeitig verstärkt transparent werden. Die Mitteilung der geschäftspolitischen Ausrichtung der ÖBFA kann zu weiteren positiven finanziellen Auswirkungen der Geschäfte der ÖBFA im Namen und auf Rechnung des Bundes beitragen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 42 Abs. 5 iVm Art. 51 Abs. 7 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 5 Abs. 2 Z 6:

Die bisherige Anweisungsbefugnis der Organe der ÖBFA gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 wird im Hinblick darauf angepasst, dass die ÖBFA in Zukunft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten werden soll (vgl. Artikel 1 Z 4 dieses Entwurfes).

Zu § 15b Abs. 1:

Durch Anfügung eines letzten Satzes – bei ansonsten inhaltlich unverändertem Abs. 1 -  soll klargestellt werden, dass das Beteiligungscontrolling auch das Risikocontrolling umfasst. Dessen konkrete Ausgestaltung ist Aufgabe des jeweils fachlich zuständigen Bundesministers.

Zu § 15b Abs. 2:

Die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen (BMF) zur Erlassung von Richtlinien wird im Sinne der im Abs. 1 vorgenommenen Änderung ergänzt.

Zu § 65a Abs. 3:

Die Geschäftsführung der ÖBFA hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres auf Basis des aktuellen Portefeuilles, der Kenntnis der Marktlage und des zu erwartenden Finanzierungsbedarfs dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für das nächstfolgende Jahr zu unterbreiten. Dieser Vorschlag soll die grundsätzlichen Parameter des aktuellen Schuldenportefeuilles beinhalten und ausgehend vom Tilgungsprofil der Bundesschuld und dem erwarteten Finanzierungsbedarf dem BMF als Entscheidungsgrundlage für die geschäftspolitische Ausrichtung der ÖBFA dienen.

Die „geschäftspolitische Ausrichtung“ definiert die Eckpunkte und Rahmenbedingungen, die die ÖBFA bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Bundesfinanzierungsgesetz zu beachten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Ausrichtung auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen (insb. §§ 2, 40 Abs. 3 und §§ 65 bis 65c BHG); hiezu zählt nunmehr auch ein vom BMF im Rahmen der Festlegung der geschäftspolitischen Ausrichtung vorzunehmendes, der ÖBFA vorgelagertes Risikomanagement für Finanzgeschäfte des Bundes. Dieses Risikomanagement umfasst insbesondere die Risikoidentifizierung, ‑messung, ‑begrenzung und ‑überwachung. Das BMF nimmt hier eine Überwachungsfunktion gegenüber der ÖBFA wahr, wobei sich das BMF allerdings auf strategische Aspekte beschränkt. Das operative Risikomanagement bleibt gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 Bundesfinanzierungsgesetz Aufgabe der ÖBFA.

Zu § 100 Abs. 40:

Die Inkrafttretensbestimmung am 30. Oktober 2010 ist notwendig, damit die ÖBFA angehalten ist, erstmals zum 31. Oktober 2010 gemäß § 65a Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz einen entsprechenden Vorschlag für das Haushaltsjahr 2011 zu unterbreiten. Gleichzeitig wird damit klargestellt, dass dieses Procedere für das Haushaltsjahr 2010 noch nicht zur Anwendung gelangt. Da die Details für die Berichterstattung des Risikocontrollings gemäß § 15b Abs. 1 und 2 von den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern zu definieren und im Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Beteiligungen und sonstigen Rechtsträgern fest zu legen sind, wird der 1. Juli 2011 als Termin des Inkrafttretens dieser Bestimmung festgelegt.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013):

Das BHG 2013 wird inhaltlich in gleicher Weise geändert wie das derzeit geltende BHG 1986 (vgl. Artikel 2), sodass lediglich auf die Erläuterungen zu Artikel 2 mit der Maßgabe verwiesen wird, dass sämtliche Änderungen erst am 1. Jänner 2013 in Kraft treten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

 

§ 1. (1) …

§ 1. (1) unverändert

 

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur” (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur” (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.

 

(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und der Gewerbeordnung sind auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie der §§ 40 bis 41 BWG keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.

 

§ 2. (1) bis (4) …

§ 2. (1) bis (4) unverändert

 

(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund auf Grund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Durchführung von Kreditoperationen besorgen.

(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.

 

§ 2. (6) …

§ 2. (6) unverändert

 

§ 3. (1) Der Vorstand der ÖBFA besteht aus mindestens zwei vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Geschäftsführern. Zu Geschäftsführern dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden.

§ 3. (1) Der Vorstand der ÖBFA besteht aus mindestens zwei vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Geschäftsführern. Zu Geschäftsführern dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden. Bei keinem der Geschäftsführer darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 vorliegen. Der Geschäftsführer muss über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit ergeben.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) unverändert

 

§ 4. (1) Jeder der Geschäftsführer ist für sich alleine zur Geschäftsführung berufen. Wenn einer der Geschäftsführer gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, so muß dieselbe vorerst unterbleiben und ist die Entscheidung des Aufsichtsrates einzuholen.

§ 4. (1) Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 3 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.

 

(2) In den folgenden Angelegenheiten hat die Vornahme von Handlungen der Geschäftsführung einstimmig mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu erfolgen:

           1. Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,

           2. Auswahl der Verzinsungsform,

           3. Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,

           4. Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,

           5. monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,

           6. Festlegung der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und

           7. die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen

 

(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.

(3) Die Geschäftsführung hat für folgende Handlungen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:

           1. Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,

           2. Auswahl der Verzinsungsform,

           3. Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,

           4. Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,

           5. monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,

           6. Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko), der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5,

           7. die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.

 

(4)

(4) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.

 

§ 8. (1) …

§ 8. (1) unverändert

 

       1. …

       1. . unverändert

 

                2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen und

       2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen,

 

                3. den Abschlußprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen mit Überprüfungen im Sinne der Z 2 zu beauftragen.

                3. den Abschlussprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen mit Überprüfungen im Sinne der Z 2 zu beauftragen und

 

 

                4. die interne Revision des Bundesministers für Finanzen mit der Prüfung der ÖBFA gegen Kostenersatz zu beauftragen.

 

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

 

§ 9a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

§ 11. (1) bis (7) …

§ 11. (1) bis (7) unverändert

 

 

(8) § 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

 

Artikel 2

 

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

 

§ 5. (1) …

§ 5. (1) unverändert

 

       (2) 1. bis 5. …

       (2) 1. bis 5. unverändert

 

                6. die Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,

       6. zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,

 

       7. bis 8. …

       7. bis 8. unverändert

 

(3) bis (6) …

(3) bis (6) unverändert

 

§ 15b. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für

           1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und

           2. der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.

§ 15b. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für

           1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und

           2. der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister

ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ein Finanzcontrolling durchzuführen und Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ein Finanzcontrolling durchzuführen und Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt. Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Richtlinien um die Dimension des Risikocontrollings erweitern.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

 

§ 65a. (1) und (2) …

§ 65a. (1) und (2) unverändert

 

 

(3) Der Vorstand der ÖBFA hat dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag für die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für das nächstfolgende Jahr zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag und dem voraussichtlichen Finanzierungsbedarf des Bundes legt der Bundesminister für Finanzen, unter Bedachtnahme auf das Risikomanagement für Finanzgeschäfte, die geschäftspolitische Ausrichtung der ÖBFA fest und teilt diese der Geschäftsführung mit.

 

§ 100. (1) bis (39) …

§ 100. (1) bis (39) unverändert

 

 

(40) § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft, § 65a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 tritt mit 30. Oktober 2010 in Kraft, § 15b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

 

Artikel 3

 

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

 

Haushaltsführende Stellen

§ 7. (1) Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen sind

           1. bis 3: ...

           4. die Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992;

Haushaltsführende Stellen

§ 7. (1) Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen sind

           1. bis 3: ...

           4. zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin  oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen  jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,

 

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

§ 67. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für

           1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern und

           2. der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern

ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

§ 67. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für

           1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern und

           2. der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern

ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.

 

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 ein Finanzcontrolling durchzuführen und eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 ein Finanzcontrolling durchzuführen und eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Richtlinien um die Dimension des Risikocontrollings erweitern.

 

(3) - (4) ...

(3) - (4) ...

 

Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen

§ 79. (1) bis (4) ...

Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen

§ 79. (1) bis (4) ...

(5) Der Vorstand der ÖBFA hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag für die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für das nächstfolgende Jahr zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag und dem voraussichtlichen Finanzierungsbedarf des Bundes legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen, unter Bedachtnahme auf das Risikomanagement für Finanzgeschäfte, die geschäftspolitische Ausrichtung der ÖBFA fest und teilt diese der Geschäftsführung mit.

 

In- und Außerkrafttreten

§ 122. (1) bis (3) ...

In- und Außerkrafttreten

§ 122. (1) bis (3) ...

 

 

(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 79 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.