Stand: 13. Juli 2010

Vorblatt

Problem:

Das E-Geldgesetz aus dem Jahr 2002 fußte auf der E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG, die bislang die Grundlage für die Aktivitäten von E-Geld-Instituten bildete. Deren Tätigkeitsbereich war jedoch entsprechend eingeschränkt; sie durften neben der Ausgabe von E-Geld keine weiteren Dienste erbringen, insbesondere weder Zahlungsdienste noch andere Dienstleistungen, die keine Finanzdienstleistungen darstellten. Defacto konnten sich aufgrund dieses eingeschränkten Tätigkeitsfeldes keine E-Geld-Institute in der EU erfolgreich etablieren und die E-Geld-Ausgabe wurde fast zur Gänze von Kreditinstituten wahrgenommen. Das Ziel der Richtlinie 2000/46/EG, mehr Wettbewerb auf diesem Bereich EU-weit zu erzielen, wurde daher nicht erreicht.

Ziel:

Die Ausgabe von E-Geld soll neben Kreditinstituten auch faktisch und wirtschaftlich sinnvoll einer weiteren Institutskategorie zugänglich gemacht werden, um den Wettbewerb in diesem Bereich zu erhöhen. Die vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausgabe von E-Geld sollen zudem für alle E-Geld-Emittenten vereinheitlicht werden, um den Kundenschutz zu gewährleisten.

Inhalt /Problemlösung:

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die Richtlinie 2009/110/EG vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7) umsetzen. Die aufsichtsrechtlichen Bedingungen sollen EU-weit einem neuen einheitlichen Regime unterworfen werden, das sich zum einen an den Anforderungen für Zahlungsinstitute orientiert und zum anderen auf die Eigentümlichkeiten und besonderen Risken der Ausgabe von E-Geld besonders eingeht. Zudem sollen die vertragsrechtlichen Bedingungen für die Ausgabe von E-Geld für alle E-Geld-Emittenten einheitlich geregelt werden. Sowohl E-Geld als auch E-Geld-Emittenten werden einheitlich und neu definiert. Damit soll mehr Rechtssicherheit und Wettbewerb erreicht werden unter gleichzeitiger Wahrung des Kundenschutzes und der Finanzmarktstabilität. Ein besonderes Augenmerk wurde auf eine richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen gelegt, um im Sinne einer Maximalharmonisierung keine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich zu schaffen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Es ist aufgrund des Ausweitung des Tätigkeitsfeldes von E-Geld-Instituten mit der Gründung einiger eigenständiger E-Geld-Institute oder Umwandlung von Kreditinstituten in E-Geld-Institute zu rechnen. Durch den Vollzug dieser Bestimmungen wird ein gewisser zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei der FMA entstehen. Aufgrund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch in absehbarer Zeit zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen.

- Auswirkung auf die Planstellen des Bundes: Keine.

- Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– –   Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Ausweitung des Tätigkeitsbereiches und die Anpassung der Aufsichtsanforderungen für E-Geld-Institute wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert.

Die Erbringung von Zahlungsdiensten kombiniert mit der Ausgabe von E-Geld soll nunmehr in einer eigenen Institutskategorie (E-Geld-Institute) kombiniert mit anderen Tätigkeiten möglich sein und somit Effizienzsteigerungen und damit auch Einsparungen für das Anbieten dieser Dienste bringen.

Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Finanzmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten für den Wirtschaftsstandort Österreich.

Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

– –   Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/-innen und für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es sind keine umweltpolitischen, klimapolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

Die konsumentenpolitischen Auswirkungen sind durchwegs positiv zu beurteilen. Es werden Informationspflichten im Hinblick auf die Ausgabe von E-Geld klar und eindeutig normiert, ebenso einheitliche Bedingungen für den Rücktausch und die Zulässigkeit von Entgelten. Zudem soll die Ausweitung der Tätigkeitsbereiche für E-Geld-Institute mehr Wettbewerb und damit günstigere Konditionen für Kunden schaffen. Harmonisierte Informationspflichten sorgen für mehr Transparenz und damit bessere Vergleichbarkeit von Produkten.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfes

Mit dem Gesetzesentwurf soll die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, CELEX Nr. 32009L0110) umgesetzt werden; die Richtlinie fasst die Definition von E-Geld und die aufsichtsrechtlichen Bedingungen für E-Geld-Institute, die erstmals in der Richtlinie 2000/46/EG EU-weit normiert worden waren, grundlegend neu. Daneben werden auch Bestimmungen betreffend die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld und die Zulässigkeit von Entgelten festgelegt. Das E-Geldgesetz, das die Richtlinie 2000/46/EG zur Grundlage hat, soll daher aufgehoben werden und an dessen Stelle das E-Geldgesetz 2010 treten.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Neue Aufsichtanforderungen für E-Geld-Institute unter Ausweitung des Tätigkeitsfeldes:

Mit dem Entwurf zum E-Geldgesetz 2010 soll eine zeitgemäße rechtliche Grundlage für die Ausgabe von sämtlichen Arten von vorausbezahlten elektronischen Zahlungsmitteln geschaffen werden. Die Aufsichtsanforderungen werden auf die diesem Geschäftstyp eigenen Risken abgestimmt und gleichzeitig das Tätigkeitsfeld für E-Geld-Institute erweitert, sodass diese neben der Ausgabe von E-Geld auch Zahlungsdienste anbieten dürfen und auch andere Dienstleistungen, die nicht Finanzdienstleistungen darstellen, ohne dass solche Institute eine Bankkonzession erwerben müssen, die oftmals inadäquat für die beabsichtigten Dienste war und womit in der Vergangenheit die Entstehung eines EU-Binnenmarktes für E-Geld-Dienstleistungen behindert und die Entwicklung dieser benutzerfreundlichen Dienstleistungen verhindert wurde. Zudem gab es unterschiedliche Auslegungen zum Begriff des E-Geldes in der Vergangenheit innerhalb der EU. Mittels dieser nun innerhalb der Europäischen Union harmonisierten praxisorientierten Regelungen ist es möglich, den Kunden gemeinschaftsweit ein hohes Schutzniveau zukommen zu lassen und gleichzeitig den Anbietern von E-Geld-Dienstleistungen gemeinschaftsweit möglichst einheitliche Ausübungsbedingungen durch einen harmonisierten Rechtsrahmen zu gewährleisten. Die Stärkung des Kundenschutzes und des Kundenvertrauens spiegelt sich in umfassenden Informationspflichten und klaren Regeln über die Ausgabe und Rücktausch von E-Geld wieder. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Integrität und Gesamteffizienz des Finanzsystems gewahrt bleibt. Das neue Aufsichtsregime soll sicherstellen, dass sämtliche E-Geld-Anbieter EU-weit erfasst werden und somit in Hinkunft auch Wettbewerbsverzerrungen entgegenwirken.

Technik der Umsetzung:

Klar erkennbare Richtlinienumsetzung

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die Ausgabe von E-Geld. Dazu gehört auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinientext. Daher wurden Systematik und Terminologie der Richtlinie so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen, und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind. Andererseits bestand das Bemühen, Textmängel insbesondere in der deutschen Sprachfassung der Richtlinie sinnvoll auszugleichen, um eine klare Rechtslage zu gewährleisten. Eine bloße Novelle zum E-Geldgesetz aus dem Jahr 2002, das die alte E-Geld-Richtlinie 200/46/EG zur Grundlage hatte, wäre aufgrund der umfassenden Änderungen in Aufbau und Inhalt der Richtlinie nicht übersichtlich und auch eher irreführend gewesen. Während das E-Geld-Institut nach dem alten Regime als Sonderkreditinstitut konzipiert war, ist das E-Geld-Institut gemäß diesem Gesetzesentwurf ein Finanzinstitut, das in Anlehnung an das Zahlungsinstitut ausgestaltet wurde. Umgekehrt wäre eine bloße Novellierung des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) ebenso irreführend gewesen, da die Ausgabe von E-Geld kein Zahlungsdienst ist und Zahlungsinstituten nicht gestattet ist. In diesem Sinne folgt der Gesetzesentwurf mit der Neufassung des E-Geldgesetzes unter Verweisen auf das ZaDiG dem Vorbild der E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG, die dieselbe Technik verwendet.

Klare Gesetzessystematik

In einem neuen Gesetz, dem E-Geldgesetz 2010, werden – nach dem Vorbild des WAG 2007 und des ZaDiG – Aufsichtsanforderungen für E-Geld-Institute und Rechte und Pflichten für sämtliche E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe von E-Geld geregelt. Das E-Geldgesetz soll aufgehoben werden. Da das E-Geld-Institut nun nicht mehr Sonderkreditinstitut ist, sondern Finanzinstitut, wird auch das BWG entsprechend angepasst und die Definition von E-Geld im E-Geldgesetz geregelt. Sowohl für die Normadressaten als auch für die Finanzmarktaufsicht (FMA) soll durch übersichtliche Abgrenzung der Rechtsbereiche eine möglichst klare Rechtslage geschaffen werden. Zusätzlich wird eine möglichst einheitliche und konsistente Terminologie auch gesetzesübergreifend angestrebt.

Umsetzung ohne Gold Plating:

Dem Grundsatz der Maximumharmonisierung wird entsprochen. Nach Absicht des Bundesministeriums für Finanzen enthält der Entwurf keine über dem Harmonisierungsniveau liegenden Vorschriften. Jedoch werden im Interesse der Finanzmarktstabilität und der Wettbewerbsgleichheit im Bereich des Meldewesens dem BWG ähnliche Meldepflichten für E-Geld-Institute geschaffen, die sich auch an jenen des ZaDiG orientieren.

Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Die Auswirkungen sind als durchwegs positiv einzustufen. Ein besonderes Augenmerk wurde auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen gelegt, um im Sinne der Maximumharmonisierung keine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich zu bewirken. Durch die Ausweitung des Tätigkeitsfeldes für E-Geld-Institute unter gleichzeitiger Neufassung der Aufsichtsanforderungen in risikoorientierter Weise wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert.

Es kann mit belebenden Effekten gerechnet werden, da grenzüberschreitende Dienstleistungen erleichtert werden. Dies unterstützt die bereits starke Marktposition österreichischer Kreditinstitute in den EU-Nachbarstaaten zusätzlich, und auch österreichische E-Geld-Institute können vom EU-Pass profitieren.

Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Finanzmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

Das Gesetz sieht ein eigenes Konzessionsregime mit den damit verbundenen üblichen Informationsverpflichtungen vor.

Ausgewählte wichtige Regelungsbereiche:

Ausweitung des Tätigkeitsfeldes für E-Geld-Institute

Durch die EU-weit harmonisierte Ausweitung des Tätigkeitsbereiches für E-Geld-Institute wird die Ausgabe von E-Geld wirtschaftlich erleichtert und Marktzugangschranken beseitigt; der Wettbewerb in diesem Bereich wird damit gefördert. Diese E-Geld-Institute können aufgrund des so genannten “EU-Passes“ EU-weit tätig werden, damit wird der E-Geld-Dienstleistungsmarkt für Nichtbanken EU-weit auf beaufsichtigter Basis geöffnet.

Der Tätigkeitsbereich der E-Geld-Institute wird umfassen:

- Ausgabe von E-Geld und Durchführung damit im Zusammenhang stehender Zahlungsdienste

- und optional die Erbringung sonstiger Zahlungsdienste und anderer Dienstleistungen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.

Die Erbringung von Zahlungsdiensten unterliegt dabei den Bestimmungen des ZaDiG. Das Kreditgeschäft an sich bleibt den Banken ebenso vorbehalten wie das Einlagengeschäft. Für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommene Kundengelder dürfen nicht für andere Geschäfte oder andere Zahlungsdienste verwendet werden und müssen gemäß den Bestimmungen des ZaDiG konkurssicher aufbewahrt werden, sofern sie nicht unmittelbar weitergeleitet werden. Von E-Geld-Instituten ausgegebenes E-Geld ist definitionsgemäß keine Einlage. Eine Veranlagung in andere Geschäfte, wie dies bei Banken der Fall ist, und als Folge eine verzinste Rückgabe, was das Wesen der Einlage ausmacht, scheidet daher aus.

Eigenständige risikoadäquate Aufsichtsanforderungen:

Die Aufsichtsanforderungen für E-Geld-Institute werden neu nach risikoadäquaten Gesichtspunkten und unter Anlehnung an die Zahlungsinstitute gestaltet. Das im Vergleich zu Banken eingeschränkte Tätigkeitsfeld und damit die weitaus geringere Systemrelevanz und Risikogeneigtheit schlägt sich in im Vergleich zu Banken geringeren Eigenmittelanforderungen nieder.

Neuer einheitlicher Rechtsrahmen für die Ausgabe von E-Geld in der EU

Die Ausgabe von E-Geld wird, unabhängig von wem sie erbracht wird (E-Geld-Institut oder Bank), einheitlichen Regeln betreffend Information, Ausgabe, Rücktausch und Entgelte normiert. Damit werden für alle E-Geld-Emittenten gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und für den Kunden mehr Transparenz und bessere Vergleichbarkeit erzielt.

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin ist jedenfalls notwendig, um die von der Richtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den harmonisierten rechtlichen Rahmen für die Erbringung ihrer Dienstleistungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Schließlich haben Kunden ab dem 30. April 2011 Anspruch auf das von der E-Geldrichtlinie eingeräumte Schutzniveau.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Bankwesen) und  6 (Zivilrechtswesen) B-VG.


Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (E-Geldgesetz)

Zum 1. Hauptstück:

Im ersten Hauptstück werden die für den Anwendungsbereich wesentlichen Begriffe E-Geld und E-Geld-Emittenten definiert und im Zusammenhalt mit den Ausnahmen gleichzeitig der Anwendungsbereich umschrieben.

Zu § 1:

In dieser Bestimmung wird der Begriff des E-Geldes definiert und jene Institute und Einrichtungen genannt, die als E-Geld-Emittenten zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind.

Zu § 1 Abs. 1:

Setzt Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Im Sinne einer technisch neutralen Definition sollen damit alle Fälle abgedeckt werden, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können, weil sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden (so auch Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2009/110/EG), bereits am Markt verfügbare Produkte ebenso wie solche, die in Zukunft noch entwickelt werden könnten (so auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2009/110/EG). Die Qualifikation als E-Geld ist unabhängig davon, ob der monetäre Wert auf einem im Besitz des E-Geld-Inhabers befindlichen Datenträger oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist und vom E-Geld-Inhaber über ein bestimmtes Zahlungskonto für E-Geld verwaltet wird (so auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2009/110/EG). Im Hinblick auf manche Zahlungsdienste, nämlich insbesondere das Zahlungsinstrumentegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 4 ZaDiG) und das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG) kann es in bestimmten Fällen zu Überschneidungen kommen. Dabei ist zu beachten:

-       Sobald voraus bezahlte Produkte (beispielsweise so genannte prepaid Karten) ausgegeben werden – bei anonymer Nutzungsmöglichkeit sind die Grenzen gemäß § 40a Abs. 2 Z 1 BWG zu beachten -, liegt die Ausgabe von E-Geld vor und sofern das Produkt eine Personalisierung aufweist oder zur Durchführung eines personalisierten Ablaufs eingesetzt werden kann, liegt ein Zahlungsdienst (Ausgabe von Zahlungsinstrumenten) vor. Der Emittent dieses Produkts benötigt jedenfalls eine Konzession als E-Geld-Institut, wobei die Eigenmittelanforderungen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 zu erfüllen sind, da es sich um einen Zahlungsdienst handelt, der mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung steht. Ein personalisierter Ablauf oder personalisierte Merkmale des Produktes sind nicht in jedem Fall auszuschließen – eine gewisse Personalisierung wird schon aus Gründen der Gewährleistung und Produkthaftung oder zur ordnungsgemäßen Verwendung erforderlich sein. In zivilrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass auch auf solche Zahlungsinstrumente das 3. Hauptstück des ZaDiG anzuwenden ist, allerdings gegebenenfalls mit gewissen Abweichungen, die in § 33 ZaDiG, insbesondere auch für anonym genutzte Zahlungsinstrumente und E-Geld normiert sind. Die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes betreffend die Ausgabe von E-Geld gelten kumulativ.

-       Hat die Prepaid-Karte auch eine Kreditfunktion (kombinierte Zahlungs- und Kreditkarte) oder führt der E-Geld-Emittent im Zusammenhang mit der Karte auch Abrechnungstätigkeiten durch, so liegt zusätzlich der nicht unmittelbar mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehende Zahlungsdienst des Zahlungsinstrumentegeschäftes vor und es sind zusätzlich die Eigenmittelanforderungen gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 zu erfüllen.

-       Sollte ein prepaid Produkt ausgegeben werden, das keinerlei personalisierte Merkmale aufweist und keine personalisierten Verfahrensabläufe erfordert (dies ist nur unterhalb der Betragsgrenzen des § 40a Abs. 2 Z 1 BWG denkbar und möglich), so liegt dennoch E-Geld vor. Der Emittent bedarf einer Konzession als E-Geld-Emittent. Insoweit mit einem solchen Produkt Zahlungsvorgänge ausgeführt werden können, finden auch die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG und insbesondere § 33 ZaDiG Anwendung. Wird die Ausführung der Zahlungen vom E-Geld-Emittenten erbracht, so hat er diesbezüglich die Eigenmittelanforderungen gemäß § 11 Abs. 3 2 einzuhalten.

Entsprechendes gilt für den Fall des digitalisierten Zahlungsgeschäftes:

-       Sofern jemand gleichzeitig mit der Ausführung des digitalisierten Zahlungsgeschäftes auch die Ausgabe von E-Geld anbietet – dies wird insbesondere der Fall sein, wenn ein Netzbetreiber die Durchführung der Bezahlung von Kinokarten oder Parkscheinen mittels Wertkartenmobiltelefon anbietet -, so ist dazu eine Konzession als E-Geld-Institut erforderlich. Die Eigenmittelanforderungen richten sich nach § 11 Abs. 3 Z 2.

-       Bietet dieser Netzbetreiber gleichzeitig auch das digitalisierte Zahlungsgeschäft über Mobiltelefone an, die monatlich im Nachhinein abgerechnet werden, so erbringt er gleichzeitig den Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG und muss dafür Eigenmittel gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 halten.

Hinsichtlich der Abgrenzung zum Ein- und Auszahlungsgeschäft ist prüfen, ob das Zahlungskonto gleichzeitig die Anforderungen der Definition von E-Geld erfüllt. Im letzteren Fall liegt wohl die Ausgabe von E-Geld vor und es ist eine Konzession nach dem E-Geldgesetz 2010 erforderlich. Ansonsten ist die Führung von Zahlungskonten ein Zahlungsdienst. Umgekehrt erfordert die Qualifikation als Zahlungskonto eine Identifizierung des Kontoinhabers.

Im Übrigen siehe zur Abgrenzung zwischen Zahlungsdiensten, die mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen und solchen, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, die Erläuterungen zu § 11 Abs. 3 Z 1.

Zu § 1 Abs. 2:

Setzt Art. 2 Nummer 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 10 der Richtlinie 2009/110/EG um. Aus aufsichtspolitischen Gründen sind nur bestimmte Institute oder Einrichtungen zur Ausgabe von E-Geld berechtigt (so auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 1 Abs. 2 Z 1:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 1 Abs. 2 Z 2:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2009/110/EG um. Zweigstellen von E-Geld-Instituten, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, gelten als E-Geld-Institute im Sinne diese Bundesgesetzes, wenn ihnen entweder ein EU-Abkommen einen entsprechenden Status verleiht oder sie eine Konzession gemäß diesem Bundesgesetz (§ 4 Abs. 2) haben. Diese Konzession berechtigt sie nicht zur Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 49 und Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (so auch Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 1 Abs. 2 Z 4:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 1 Abs. 2 Z 5:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 1 Abs. 2 Z 6:

Setzt Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 1 Abs. 3:

Setzt Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2009/110/EG um. Zur Ermittlung des Inhalts der Begriffe ist, sofern nicht ausdrücklich im E-Geldgesetz 2010 andere Verweise oder eigene Definitionen enthalten sind, das ZaDiG heranzuziehen. Dies entspricht den Vorgaben und der Entstehungsgeschichte der umzusetzenden EG-Richtlinie, die sich ebenfalls an der dem ZaDiG zugrunde liegenden Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) orientiert und mehrfach auf diese – zum Teil auch sehr pauschal – verweist.

Zu § 2:

In dieser Bestimmung werden zum einen die Ausnahmen von diesem Bundesgesetz und zum anderen die Ausnahmen von der Konzessionspflicht und den Aufsichtsanforderungen nach dem 2. Hauptstück normiert. Gänzlich ausgenommen sind Zentralbanken von Mitgliedstaaten, die OeNB und die EZB, wenn sie als Währungsbehörden oder sonst als Behörden handeln. Hinsichtlich der Konzessionsanforderungen sind Kreditinstitute ausgenommen, da diese bereits eigenen Konzessionsanforderungen nach dem BWG unterliegen sowie Gebietskörperschaften, wenn sie als Behörde handeln (nicht jedoch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung), die Post im Rahmen des Zahlungsverkehrs, die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die OeNB und die EZB, sofern sie nicht als Behörden handeln, sowie die OeKB. Die Bestimmungen betreffend die Ausgabe von E-Geld zum Nennwert sowie die Rücktauschbarkeit (3. Hauptstück) gelten für alle E-Geld-Emittenten, also auch für jene, die von dem Konzessionserfordernis ausgenommen sind. Weiters sind bestimmte Produkte ausgenommen, die nur in einem eng begrenzten Netz genutzt werden, wie beispielsweise Essensgutscheine oder Vorgänge im Zusammenhang mit Telekommunikationsgeräten wie etwa das Herunterladen von Klingeltönen, die vom Netzbetreiber bereits bearbeitet wurden (siehe dazu ausführlich die Erläuterungen zu Abs. 3 Z 1 und Z 2).

Zu § 2 Abs. 1:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/110/EG um. Gemäß § 1 Abs. 2 sind die EZB, die Zentralbanken innerhalb des EWR und die OeNB E-Geld-Emittenten, sofern sie nicht als Behörde handeln. Umgekehrt, wenn sie als Behörde handeln, wird gesetzlich sichergestellt, dass die hoheitliche Tätigkeit nicht als unerlaubte Ausgabe von E-Geld qualifiziert werden kann.

Zu § 2 Abs. 2:

Setzt Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die in § 1 Abs. 2 genannten E-Geld-Emittenten sind zur Ausgabe von E-Geld berechtigt, wobei den Konzessionsanforderungen dieses Bundesgesetzes nur die E-Geld-Institute unterliegen (in diesem Sinne auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2009/110/EG). Handeln jedoch Bund, Länder oder Gemeinden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, so haben sie um eine E-Geld-Institutskonzession anzusuchen und die Bestimmungen des 2. Hauptstückes einzuhalten. Folgende Beispielfälle wurden bereits im Umsetzungsworkshop der Europäischen Kommission unterschieden:

-       Gibt eine Zentralbank E-Geld-Karten (im Voraus bezahlte Zahlungskarten – so genannte „prepaid cards“) im Wettbewerb zu anderen Zahlungsdienstleistern zu kommerziellen Zwecken heraus, so unterliegt sie dabei nicht den Anforderungen des 2. Hauptstückes, sehr wohl aber hat sie als E-Geld-Emittentin die Bestimmungen des 3. Hauptstückes einzuhalten.

-       Das gleiche gilt für eine Behörde, die im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches E-Geld-Karten (im Voraus bezahlte Zahlungskarten – so genannte „prepaid cards“) für Sozialleistungen herausgibt. Die Behörde benötigt keine Konzession, das 3. Hauptstück findet aber Anwendung.

-       Gibt aber beispielsweise eine Gemeinde eine E-Geld-Karte heraus (im Voraus bezahlte Zahlungskarte – so genannte „prepaid card“), mit der man nicht bloß in einem eng begrenzten Netzwerk zahlen kann – im letzteren Fall würde die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 greifen -, sondern mit der man beispielsweise in einer ganzen Region zahlen kann oder die erweiterbar ist (so genannte „open-loop prepaid card“), so hat diese Gemeinde um eine Konzession als E-Geld-Institut anzusuchen. Idealerweise wird sie sich, um organisatorische Probleme zu vermeiden, dazu einer eigenen Rechtsperson bedienen.

Überdies sind in allen drei Fällen die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG einzuhalten, sofern Zahlungsdienste erbracht werden.

Zu § 2 Abs. 3:

Setzt Art. 1 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die hier normierten Ausnahmen finden sich auch bereits im ZaDiG. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, ist in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG weiters vorgesehen, dass die Europäische Kommission Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlässt, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Bislang sind jedoch noch keine solchen Maßnahmen erlassen worden.

Zu § 2 Abs. 3 Z 1:

Setzt Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG um. Bestimmte Instrumente, die nur in räumlich oder sachlich eng begrenzten Netzen verwendet werden können, sind nicht als E-Geld zu qualifizieren. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2009/110/EG führt dazu näher aus, dass Instrumente, „die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar sind, weil sie vom E-Geld-Inhaber nur für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des E-Geld-Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können,“ nicht als E-Geld und deren Emittenten folglich auch nicht als E-Geld-Emittenten zu qualifizieren sind. Der Begriff der Ware stammt aus Art. 3 Buchstabe k Richtlinie 2007/64/EG und findet sich daher auch in § 2 Z 12 ZaDiG; zur Auslegung ist ihm grundsätzlich der weite Sachbegriff des § 285 ABGB zugrunde zu legen. Die Wendung „im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller“ schließt auch Fälle ein, wo ein Franchiseverband Karten emittiert, mit denen bei den unterschiedlichen Händlern, die Mitglieder des Franchisesystems sind, bezahlt werden kann. Auch solche Fälle sind vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

In Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG wird ausdrücklich auf die gleichartige Ausnahme in der Zahlungsdiensterichtlinie verwiesen. In Umsetzung dessen wird daher auf die entsprechende Bestimmung im ZaDiG verwiesen. Zur besseren Lesbarkeit wurde auch der verwiesene Text selbst in Z 1 aufgenommen.

Als innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sollte ein Instrument dann gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in einem bestimmten Geschäft oder einer Ladenkette oder unabhängig vom geografischen Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente können Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Essensgutscheine oder Gutscheine für Dienstleistungen (wie Kinderbetreuungsgutscheine oder Gutscheine für Sozialleistungs- oder Dienstleistungssysteme zur Förderung der Beschäftigung von Personal zur Erledigung von Haushaltstätigkeiten, wie Reinigungs-, Bügel- oder Gartenarbeiten) sein, die manchmal einem bestimmten steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert (so auch Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2009/110/EG).

Entwickelt sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument zur allgemeinen Verwendung, so kann von einem sachlich oder geographisch eng begrenzten Netz nicht mehr ausgegangen werden. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der einem offenen Netz angeschlossenen Händler verwendet werden können, werden daher grundsätzlich nicht unter die Ausnahme subsumiert werden können, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind (so auch Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2009/110/EG).

Als Beispiel für „begrenzte“ Netze kommen in Betracht:

-       Geschäftskarten, mit denen man nur in bestimmten Geschäften zahlen kann. Sobald diese Karten beispielsweise eine VISA- oder MasterCard-Funktion haben, kann von einem „begrenzten“ Netz nicht mehr gesprochen werden.

-       Kantinen karten, mit denen man nur in bestimmten Kantinen oder Restaurants zahlen kann.

-       Mittagessengutscheine

-       Benzinkarten zur Benutzung an bestimmten Tankstellen, auch wenn sie in Tankstellenshops zur Bezahlung bestimmter Kleingüter oder KFZ-Bedarfsgüter verwendet werden können.

-       Club-Med-Karten oder gleichartige Karten, die nur zur Bezahlung in einem bestimmten Urlaubsclub verwendet werden können.

-       Mitgliedskarten, die eine Zahlungsfunktion innerhalb eines Clubs haben wie Fußballclubkarten, mit denen man Tickets für ein Fußballmatch zahlen kann.

-       Transportkarten, wenn diese Karten nur zum Erwerb von Fahrscheinen verwendet werden können.

-       Gutscheine für Dienstleistungen, mit denen bestimmte Dienstleistungen wie Bügeln, Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten oder Kinderbetreuung bezahlt werden.

Geschenkkarten, die bei einer großen Zahl von Händlern angenommen werden oder Städtekarten mit Zahlungsfunktion sind nicht als Karten innerhalb „begrenzter“ Netze  zu qualifizieren, da von einem stetigen Wachsen der Zahl der Dienstleister /Händler auszugehen ist.

Für Internetseiten gelten dieselben Grundsätze. Sofern mit einem bestimmten Zahlungsinstrument nur auf einer bestimmten Internetseite bezahlt werden kann oder nur eine bestimmte Art von Gütern/Dienstleistungen bezahlt werden kann, ist das Kriterium des „begrenzten“ Netzes erfüllt. Kann jedoch von einer Expansion des Netzwerkes ausgegangen werden, so ist eine Konzession erforderlich.

Zu § 2 Abs. 3 Z 2:

Setzt Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2009/110/EG um. In bestimmten Fällen ist die Verwendung eines monetären Wertes nicht als E-Geld zu qualifizieren, nämlich wenn es um den Erwerb digitaler Waren oder Dienstleistungen geht, „denen der Betreiber aufgrund der Art der Waren oder Dienstleistungen einen zusätzlichen immanenten Wert, zum Beispiel in Form von Zugangs-, Such- oder Übertragungsmöglichkeiten verleiht, sofern die fragliche Ware oder Dienstleistung nur mit einem digitalen Gerät, etwa einem Mobiltelefon oder einem Computer, genutzt werden kann und der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht nur als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren oder dem Erbringer der Dienstleistungen fungiert. Dies ist der Fall, wenn der Nutzer eines Mobiltelefonnetzes oder eines anderen digitalen Netzes die Zahlung für beispielsweise einen Klingelton direkt an den Netzbetreiber leistet und daher kein direktes Zahlungsverhältnis oder Schuldner-Gläubiger-Verhältnis zwischen dem Netzteilnehmer und einem dritten Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, die als Teil der Transaktion erbracht werden, entsteht“ (Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2009/110/EG).

In Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2009/110/EG wird ausdrücklich auf die gleichartige Ausnahme in der Zahlungsdiensterichtlinie verwiesen. In Umsetzung dessen wird daher auf die entsprechende Bestimmung im ZaDiG verwiesen. Zur besseren Lesbarkeit wurde auch der verwiesene Text selbst in Z 2 aufgenommen.

Zum 2. Hauptstück:

Das zweite Hauptstück gliedert sich in vier Abschnitte und regelt die Zulassung, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von E-Geld-Instituten, die laufenden Aufsichtsanforderungen einschließlich der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder sowie die Fragen der Zulässigkeit der Auslagerung und des Einsatzes von Agenten.

Zum 1. Abschnitt:

Im ersten Abschnitt werden Konzessionsumfang, -verfahren, –rücknahme und –erlöschen in Bezug auf E-Geld-Institute geregelt. Die Systematik orientiert sich dabei, den Verweisen der E-Geld-Richtlinie auf die Zahlungsdiensterichtlinie folgend, am ZaDiG.

Zu § 3:

Die Bestimmung stellt klar, dass die gewerbliche (im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG 1994) Ausgabe von E-Geld im Sinne dieses Bundesgesetzes der Konzession bedarf und legt den Konzessionsumfang fest. Neben der Ausgabe von E-Geld sind noch weitere Tätigkeiten gestattet, wie die Erbringung von Zahlungsdiensten, eng verbundene Nebentätigkeiten sowie sonstige Tätigkeiten im Rahmen des österreichischen und des EU-Rechtes. Gleichzeitig wird eine klare Abgrenzung zu Kreditinstituten (Einlagengeschäft) vorgenommen.

E-Geld-Institute dürfen im Rahmen ihrer Konzession als E-Geld-Institut neben der Ausgabe von E-Geld auch Zahlungsdienste erbringen. Sofern diese Zahlungsdienste nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, müssen sie dafür gesondert Eigenmittel halten (siehe Erläuterungen zu § 11 Abs. 3). Weiters dürfen sie im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen auch Kredite gewähren, Zahlungssysteme betreiben oder andere, nicht von der FMA zu beaufsichtigende Dienstleistungen, etwa Telefondienstleistungen, erbringen. All die geplanten Aktivitäten sind im Konzessionsantrag (§ 4) anzugeben und die FMA kann diesbezüglich im Konzessionsbescheid (§ 4) auch Auflagen (beispielsweise im sinne von § 4 Abs. 5) vorsehen. Die FMA hat im Konzessionsverfahren und auch im Rashmen iherer laufenden Aufsicht zu prüfen, ob die organisatorischen Anforderungen und Eigenmittelanforderungen für die jeweiligen Tätigkieten erfüllt werden.

Im Gegensatz dazu sind Zahlungsinstitue nicht zur Ausgabe von E-Geld berechtigt.

Kreditinstitute sind ebenfalls zu Ausgabe von E-Geld berechtigt; sofern Kreditinsisute einen Konzession für das Einlagen- und Kreditgeschäft, das Girogeschäft oder das Kartengeschäft haben, sind sie auch ex lege (§ 1 Abs. 3 BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtit. Ansonsten können sie eine ensprechend Erwiterung ihrer Konzession beantragen, wobei sich die Voraussetzungen nach dem BWG richten (siehe Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 BWG).

Zu § 3 Abs. 1:

Setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Ausgabe von E-Geld ist grundsätzlich ein konzessionspflichtiges Geschäft und als solches Kreditinstituten und den in diesem Bundesgesetz näher zu regelnden E-Geld-Instituten vorbehalten. Die Konzessionsanforderungen für Kreditinstitute zur Erbringung von E-Geld richten nach dem BWG (siehe auch Erläuterungen zu Artikel 3 § 1 Abs. 3). Darüber hinaus sind einige Institutionen wie der Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörden handeln ebenso wie die EZB, die OeNB, die anderen Notenbanken des EWR, auch wenn sie nicht als Behörden handeln und die Post im Rahmen des Zahlungsverkehrs insofern privilegiert, als sie keinen Konzessionsanforderungen für die Ausgabe von E-Geld unterliegen. Die Bestimmungen über die Ausgabe zum Nennwert und über die Rücktauschbarkeit (3. Hauptstück) müssen aber auch diese Institutionen einhalten.

Zu § 3 Abs. 2:

Setzt Art. 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. E-Geld-Institute müssen juristische Personen sein. Natürliche Personen kommen nicht für die Ausgabe von E-Geld in Frage. E-Geld-Institute bedürfen einer entsprechenden Konzession durch die FMA. Im Gegensatz zur Konzeption der E-Geld-Institute gemäß der Richtlinie 2000/46/EG sind diese nun nach der Richtlinie 2009/110/EG nicht mehr als Sonderkreditinstitute, sondern als Finanzinstitute konzipiert. Die Konzessionsanforderungen orientieren sich an der Zahlungsdiensterichtlinie (so auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2009/110/EG), abweichende Regelungen sind jedoch für die Berechnung der Eigenmittel und für das Anfangskapital vorgesehen. Zudem dürfen E-Geld-Institute eben mehr als Zahlungsinstitute, nämlich auch E-Geld ausgeben.

Zu § 3 Abs. 3:

Setzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. E-Geld-Institute dürfen neben der Ausgabe von E-Geld auch noch eine Reihe anderer Dienste, nicht nur Nebendienstleistungen erbringen. Zu diesen weiteren Diensten, die sie erbringen dürfen, gehören die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG, auch wenn diese nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, der Betrieb von Zahlungssystemen und auch Geschäftstätigkeiten, die weder in der Ausgabe von E-Geld noch in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen. Eine gleichartige Bestimmung enthält bereits § 5 ZaDiG. Damit soll beispielsweise Mobilfunkbetreibern die Ausgabe von E-Geld mittels Wertkarte und die Durchführung von digitalisierten Zahlungsgeschäften (beispielsweise Zahlen des Parkscheins mittels Mobiltelefons) ermöglicht werden, wobei grundsätzlich daneben – unter Einhaltung der organisatorischen und rechnungslegungsrechtlichen Anforderungen - die Erbringung des Kerngeschäftes Mobilfunkdienste in einem Unternehmen grundsätzlich möglich und zulässig sein soll.

Zu § 3 Abs. 3 Z 1:

Setzt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG um. E-Geld-Institute dürfen grundsätzlich im Rahmen ihrer Konzession auch Zahlungsdienste erbringen. Dabei haben sie allerdings die einschlägigen Aufsichtsanforderungen des ZaDiG zu erfüllen (siehe im einzelnen §§ 4 folgende) und unterliegen bei der Erbringung dieser Dienste auch dem zivilrechtlichen Regime des ZaDiG. Sofern sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten Gelder entgegennehmen, dürfen diese Gelder auch nur auf Zahlungskonten erliegen und gelten nicht als Einlagen oder elektronisches Geld. Grundsätzlich ist es aber möglich und zulässig, dass Geldbeträge zur Ausgabe von E-Geld entgegengenommen werden und im Anschluss daran ein digitalisiertes Zahlungsgeschäft durchgeführt wird. Ein Beispiel wäre die Ausgabe von Wertkarten für Mobiltelefone und die anschließende Durchführung einer Bezahlung eines Parkscheins mittels Mobiltelefon. In diesem Fall steht die Ausgabe von E-Geld mit dem Zahlungsdienst in Verbindung. Der so entgegengenommene Geldbetrag ist E-Geld und unterliegt auch den Rücktauschbestimmungen des 3. Hauptstückes.

Zu § 3 Abs. 3 Z 2:

Setzt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 6 Abs. 1 Schlussteil der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Gewährung von Krediten ist nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten und nur im Rahmen der im ZaDiG normierten Grenzen (längstens 12 Monate Laufzeit und Rückführung innerhalb dieser 12 Monate, keine Kreditgewährung aus Kundengeldern, besondere Eigenmittelanforderungen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen) zulässig. Darüber hinaus würde eine gewerbliche Kreditgewährung den Konzessionstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG erfüllen und somit eine Konzessionspflicht als Kreditinstitut auslösen. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Verbraucherkredit richten sich nach dem VbKrG.

Zu § 3 Abs. 3 Z 3:

Setzt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Nebendienstleistungen müssen entweder mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten, sofern das E-Geld-Institut solche erbringt, in Zusammenhang stehen.

Zu § 3 Abs. 3 Z 4:

Setzt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/110/EG um. Auch E-Geld-Institute dürfen Zahlungssysteme betreiben (so auch Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 3 Abs. 3 Z 5:

Setzt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/110/EG um. Grundsätzlich dürfen E-Geld-Institute, ebenso wie Zahlungsinstitute (§ 5 Abs. 2 Z 3 ZaDiG) auch andere Dienstleistungen als die Ausgabe von E-Geld oder Zahlungsdienste erbringen. Der Richtliniengesetzgeber hatte bei dieser Bestimmung vor allem Telekommunikationsunternehmen vor Augen, die auch Zahlungsdienste anbieten. Andere Bundesgesetze können jedoch eine Unvereinbarkeit der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld mit den Dienstleistungen, die in dem betreffenden Bundesgesetz geregelt sind, anordnen. Außerdem können unter Bezugnahme auf diese Bestimmung nicht aus anderen Bundesgesetzen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen resultierende Konzessionserfordernisse (beispielsweise Lebensmittel-, Telekom- oder Medizinbereich) umgangen werden. Die entsprechenden Gewerbe- oder Konzessionsberechtigungen sind einzuholen.

Zu § 3 Abs. 4:

Setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Eine gleichartige Bestimmung findet sich bereits in Art. 16 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie und demgemäß auch in § 5 Abs. 4 ZaDiG. E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen von Kunden entgegennehmen und die für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Gelder nicht für die Vergabe von Krediten oder für andere Tätigkeiten verwenden (so auch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2009/110/EG). Damit wird festgehalten, dass das Einlagengeschäft den Banken vorbehalten bleibt; in diesem Sinne ist auch der Verweis auf § 1 Abs. 1 Z 1 BWG zu verstehen.

Zu § 3 Abs. 5:

Setzt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2009/110/EG um. Von E-Geld-Instituten für die Ausgabe von E-Geld von Kunden entgegengenommene Gelder gelten nicht als Einlage oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 BWG. Dies bedeutet zum einen, dass die Ausgabe von E-Geld nicht Kreditinstituten vorbehalten ist, und zum anderen, dass E-Geld-Institute nicht Mitglieder der Einlagensicherung (§ 93 Abs. 2 BWG) sein können. Zur Sicherung der Kundengelder sind stattdessen andere Sicherungsmethoden, nämlich die bereits in § 17 ZaDiG vorgeschriebene Trennung von sonstigen Geldern des E-Geld-Institutes oder die Versicherung, vorgesehen. Die Sicherung der Kundengelder ist in § 12 eigens geregelt. Der Richtliniengesetzgeber begründet diese Qualifikation vor allem auch mit den spezifischen Eigenschaften von E-Geld als „elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen – gewöhnlich kleinerer Beträge – und nicht zu Sparzwecken verwendet“ wird (so Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2009/110/EG). Da E-Geld keine Einlagenfunktion hat, dürfen auch keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, es sei denn, diese Vorteile stehen nicht in Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem ein E-Geld-Inhaber E-Geld hält (Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 3 Abs. 6:

Analog zu § 5 Abs. 6 ZaDiG wird klargestellt, dass die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten und in den Grenzen des § 5 Abs. 5 ZaDiG kein Kreditgeschäft im Sinne des BWG darstellt.

Zu § 4:

Diese Bestimmung regelt das Konzessionsverfahren. Dabei wurde – entsprechend dem Verweis in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG auf die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) – auf die relevanten Bestimmungen des ZaDiG Bezug genommen. Besonderheiten, die sich für E-Geld-Institute oder für E-Geld-Institute, die auch Zahlungsdienste erbringen, dabei ergeben, wurden besonders mittels „Maßgabebestimmung“ angeführt. Die Voraussetzungen für die Erteilung und den Fortbestand der Konzession als E-Geld-Institut zielen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf ein angemessenes Verhältnis zu den operationellen und finanziellen Risken ab, die E-Geld-Institute unabhängig von jeder anderen gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld eingehen (so auch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 4 Abs. 1:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 5 und Art. 11 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 4 Abs. 2:

Setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Richtlinienbestimmung ist Art. 38 der Richtlinie 2006/48/EG nachgebildet. Die Bestimmung orientiert sich daher an § 4 Abs. 4 BWG. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gelten nach Erteilung einer Konzession als E-Geld-Institute im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Zu § 4 Abs. 3:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 10, 20 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 4 Abs. 4:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 5, 10 und 11 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 4 Abs. 5:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 10 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 4 Abs. 6:

Setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Richtlinienbestimmung ist Art. 38 der Richtlinie 2006/48/EG nachgebildet. Die Bestimmung orientiert sich daher an § 5 Abs. 3 BWG. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gelten nach Erteilung einer Konzession als E-Geld-Institute im Sinne dieses Bundesgesetzes, mit der Einschränkung, dass sie die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht ausüben können. Die relevanten Paragraphen betreffend die einzuhaltenden Aufsichtsanforderungen sind eigens aufgezählt. Die Anwendbarkeit des 3. Hauptstückes ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 Z 2. Weiters wird Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG umgesetzt.

Zu § 5:

Die Bestimmung regelt die Konzessionsrücknahme und das Erlöschen der Konzession bei E-Geld-Instituten, die in Österreich ansässig sind oder als Zweigstelle eines E-Geld-Institutes aus einem Drittstaat in Österreich niedergelassen sind.

Zu § 5 Abs. 1 und 2:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 12 der Richtlinie 2007/64/EG um. Diese Bestimmung regelt Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession. Dabei wurde – entsprechend dem Verweis in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG auf die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) – auf die relevanten Bestimmungen des ZaDiG Bezug genommen. Besonderheiten, die sich für E-Geld-Institute oder für E-Geld-Institute, die auch Zahlungsdienste erbringen, dabei ergeben, wurden besonders mittels „Maßgabebestimmung“ angeführt.

Zu § 5 Abs. 3:

Setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Richtlinienbestimmung ist Art. 38 der Richtlinie 2006/48/EG nachgebildet. Die Bestimmung orientiert sich daher an § 6 Abs. 3 BWG.

Zu § 6:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 13 der Richtlinie 2007/64/EG um. Analog zu den Registern für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Zahlungsinstitute soll auch ein entsprechendes Register für E-Geld-Institute bei der FMA eingerichtet werden (so auch Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2009/110/EG).

In das Register sind neben den E-Geld-Instituten auch die inländischen Zweigstellen und die Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat einzutragen. Weiters sind sämtliche Agenten, gleichgültig, ob es sich um Agenten handelt, die im Inland für das E-Geld-Insitut tätig werden oder um solche, die in einem anderen Mitgliedstaat für das E-Geld-Institut tätig werden, in das Register einzutragen.

Gemäß der Rechtsprechung des EuGH (Rs 205/84) wird mittels eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere wenn der Agent einen Auftrag auf Dauer für das Unternehmen zu handeln hat) die Niederlassungsfreiheit ausgeübt und folglich hat ein solcher Agent untechnisch gesprochen „Zweigstellenqualität“. Dieser Logik folgt auch bereits die Zahlungsdiensterichtlinie und mit ihr das ZaDiG, das für die Notifikation der Tätigkeit eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat das gleiche Notifikationverfahren wie für eine Zweigstelle vorsieht. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Sachverhalte. Die Zweigstelle ist rechtlich unselbständig (siehe auch die entsprechende Definition in § 3 Z 26 ZaDiG), während der Agent (§ 3 Z 20) durchaus ein eigenständiges Rechtssubjekt ist, das im Namen eines anderen Rechtssubjektes bestimmte Dienste erbringt. Ein Agent kann, muss aber nicht, seinerseits ein beaufsichtigtes Unternehmen sein, beispielsweise wenn eine Bankengruppe mit großem Filialnetz oder einer weit verzweigten Struktur, die für einen Zahlungsdienstleister im Inland oder einem anderem Mitgliedstaat Agentenfunktion übernimmt. In der Praxis gibt es dafür einige wohl bekannte Beispiele.

Darüber hinaus kann die FMA die Firmen der E-Geld-Institute, die im Rahmen der Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in Österreich Zahlungsdienste erbringen in diesem Register führen und auf das Register des jeweiligen Herkunftmitgliedstaates, in dem die genaueren Daten über dieses Firmen zu finden sind, - auch mittels link auf die entsprechende Internetseite - verweisen.

Nicht in das E-Geld-Institutsregister einzutragen sind die Personen, die E-Geld bloß als ausgelagerte Stelle vertreiben (siehe dazu § 15).

Zu § 7:

Ebenso wie im ZaDiG werden Meldepflichten bei Änderung der Konzessionsgrundlagen vorgesehen. Je nach Art der Änderung sind die Meldungen entweder rechtzeitig vorher, damit die FMA noch entsprechend eingreifen kann, oder erst deklarativ im Nachhinein, jedenfalls aber unverzüglich zu machen. Die Anzeigepflichten orientieren sich dabei auch an den präzisen Vorbildern des ZaDiG, BWG und WAG 2007, da die Richtlinie hier sehr allgemein formuliert ist.

Zu § 7 Abs. 1:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 13 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die erstmalige Anzeige ist jeweils an gesonderter Stelle eigens normiert; so ist die Anzeige der ersten Geschäftsleiter im Rahmen des Konzessionsantrages vorzunehmen, die Einschaltung von Agenten oder die Auslagerung von Aufgaben ist erstmalig gemäß § 15 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des ZaDiG anzuzeigen.

Zu § 7 Abs. 2:

Setzt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Angesichts der entscheidenden Bedeutung der Sicherung der Kundengelder ist es wichtig, dass die FMA im Voraus über jede wesentliche Änderung, wie etwa die Änderung der Sicherungsmethode, die Änderung des Kreditinstituts, bei dem die gesicherten Geldbeträge hinterlegt werden, oder die Änderung des Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts, das die Geldverträge versichert oder garantiert, informiert wird (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 8:

Diese Bestimmung regelt das aufsichtsrechtliche Verfahren, das bei einem Beteiligungserwerb einzuhalten ist. Die Bestimmungen der Richtlinie orientieren sich zum Teil an der Richtlinie 2006/48/EG, zum Teil sehen sie aber davon abweichende Regelungen vor. Diese teilweise eigenständige Regelung wurde unter Aufnahme entsprechender Verweise auf das BWG umgesetzt. Hinsichtlich des konkreten Verfahrens enthält die Richtlinie 2009/110/EG keine Vorgaben. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit wird daher auf das in § 20a BWG normierte Verfahren verwiesen.

Zu § 8 Abs. 1:

Setzt Art. 3 Abs. 3 1. und 2. Unterabs. der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 8 Abs. 2:

Setzt Art. 3 Abs. 3 3. und 4. Unterabs. der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 8 Abs. 3:

Setzt Art. 3 Abs. 3 5. Unterabs. der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 8 Abs. 4:

Diese Bestimmung verweist hinsichtlich der nicht explizit in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/110/EG genannten Fälle (Rechtsformänderung, Verschmelzung, Spaltung) auf das entsprechende Verfahren im BWG.

Zu §§ 9 und 10:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 17 und 25 der Richtlinie 2007/64/EG um. Im Rahmen der Notifikation der Dienstleistungsfreiheit ist der FMA auch eine vollständige Liste der in diesem Rahmen allenfalls eingesetzten Agenten und Vertriebspartner zu übermitteln. Der Vertrieb von E-Geld durch ausgelagerte Personen ist grundsätzlich als Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu qualifizieren, es sei denn, es treten besondere Kriterien (siehe insbesondere EuGH in RS C-5/94, Rs 205/84) hinzu.

Zu § 11:

Im Sinne eines angemessenen Verbraucherschutzes und zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung werden ein Anfangskapital und eine laufende Kapitalausstattung vorgesehen (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 11 Abs. 1:

Setzt Art. 4 und 5 Abs. 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG um. Dem Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln auf Gruppenebene wird mit dem Verweis auf § 23 Abs. 13 BWG Rechnung getragen. Das dieser Bestimmung innewohnende Verbot der Mehrfachverwendung wird durch den Verweis auch für E-Geld-Institute und deren Gruppen anwendbar gemacht.

Zu § 11 Abs. 2:

Setzt Art. 5 Abs. 1 und Abs. 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 11 Abs. 3:

Setzt Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2009/110/EG um. Grundsätzlich muss sowohl die Ausgabe von E-Geld als auch die Erbringung von Zahlungsdiensten, sofern diese nicht unmittelbar mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung steht, gesondert mit Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Eigenmittel für Zahlungsdienste, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen, erfolgt dabei gemäß einer der drei Methoden nach § 16 ZaDiG; für die Ausgabe von E-Geld ist eine eigene Methode (so genannte Methode D – siehe Z 2) vorgesehen.

Zu § 11 Abs. 3 Z 1:

Setzt Art. 5 Abs. 2 1. Unterabs. der Richtlinie 2009/110/EG um. Werden Zahlungsdienste erbracht, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen, sind für diese Aktivitäten die Eigenmittelbestimmungen der §§ 15 und 16 ZaDiG maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass

-       die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten zur Nutzung von E-Geld (so genannte pre-paid Zahlungskarten);

-       die Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die zugrunde liegenden Beträge E-Geld sind;

-       die Einrichtung oder Führung eines Zahlungskontos im Zusammenhang mit E-Geld;

mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen. Von einer ausdrücklichen Festlegung im Gesetzestext wird abgesehen, um eine Präjudizierung technologischer Entwicklungen oder Geschäftsmodelle zu vermeiden.

Zu § 11 Abs. 3 Z 2:

Setzt Art. 5 Abs. 2 2. Unterabs. und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Für die Berechnung der Eigenmittel für die Geschäftstätigkeit der Ausgabe von E-Geld ist der durchschnittliche E-Geldumlauf maßgebend. Die Eigenmittel müssen sich nämlich auf mindestens 2 vH des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs belaufen. Der durchschnittliche E-Geld-Umlauf wird wiederum als Durchschnittstageswert der aus der Ausgabe von E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten des E-Geld-Instituts der jeweils letzten sechs Monate berechnet. Abzustellen ist dabei auf Kalendertage und Kalendermonate. Der so errechnete Durchschnittstageswert ist für die Berechnung der Eigenmittel des nächsten Monats maßgeblich. Anhand eines Beispiels bedeutet dies, dass der durchschnittliche E-Geld-Umlauf, der der Eigenmittelberechung für den Monat September zugrundezulegen ist, aus dem Durchschnittswert aller Kalendertage der Monate März bis August zu errechnen ist. Die Berechnung hat grundsätzlich am ersten Kalendertag des neuen Monats zu erfolgen, also im gegebenen Beispiel am 1. September zur Errechnung des Durchschnittwertes der letzten sechs Kalendermonate auf Kalendertage heruntergebrochen. Fällt der erste Kalendertag eines Kalendermonates auf einen Feiertag oder Sonntag oder sonst einen arbeitsfreien Tag, so ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Eigenmittelanforderungen an jenem Tag tatsächlich berechnet werden. Das E-Geld-Institut muss aber sicherstellen, entweder durch Vorausberechnung oder durch Vorhandensein eines entsprechenden Eigenmittel“puffers“, dass der so zu errechnende Mindestbetrag nicht unterschritten wird. Der gemäß dem Beispiel errechnete Wert ist sodann dem gesamten Monat September als „durchschnittlicher E-Geldumlauf“ zur Berechnung der Eigenmittel heranzuziehen. Im Gegensatz zu der in Abs. 4 beschriebenen Berechnungsmethode geht es hier um die historischen Daten des E-Geld-Umlaufes, das heißt der E-Geldnutzung.

Zu § 11 Abs. 4:

Setzt Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG um. Grundsätzlich sind die Eigenmittel gemäß Methode D (Abs. 3) zu berechnen. Abweichung von Abs. 3 Z 2 ist eine Schätzung aufgrund historischer Daten des ausgegebenen E-Geldes zulässig, wenn die Erbringung von Zahlungsdiensten vollkommen isoliert von sonstigen Tätigkeiten des E-Geldinstitutes ausgeübt wird und die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Vorhinein nicht bekannt ist; dies kann vor allem bei Hybridunternehmen der Fall sein. Weiters ist abweichend von Abs. 3 Z 2 eine Eigenmittelberechnung auf Basis einer Schätzung aufgrund des Geschäftsplanes zulässig, wenn keine hinreichenden historischen Daten vorliegen, was immer dann der Fall sein wird, wenn das E-Geld-Institut weniger als sechs Monate (siehe § 11 Abs. 3 Z 2) besteht. Um sicherzustellen, dass gleiche Risken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden und dass die besondere Geschäftssituation eines E-Geld-Institutes und die tatsächlichen Entwicklungen berücksichtigt werden, wird der FMA ein entsprechender aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum eingeräumt (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 11 Abs. 5:

Setzt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2009/110/EG um. Um sicherzustellen, dass gleiche Risken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden und dass die besondere Geschäftssituation eines E-Geld-Institutes berücksichtigt wird, wird der FMA ein entsprechender aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum eingeräumt (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 11 Abs. 6:

Setzt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Sofern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten Kredite gewährt werden, gelten die Bedingungen für eine solche Kreditgewährung gemäß § 5 Abs. 5 ZaDiG. Zur besseren Übersichtlichkeit wird an dieser Stelle die Bestimmung betreffend die Eigenmittelberechnung bei Kreditgewährung nochmals eigens angeführt und das Verhältnis zu den gesamten Eigenmitteln des E-Geld-Instituts klargestellt. Es sind zur Berechnung nämlich die gesamten Eigenmittel des E-Geld-Institutes heranzuziehen und nicht bloß jene, die allenfalls gemäß Abs. 3 Z 1 zu berechnen sind.

Zu § 11 Abs. 7:

Setzt Art. 5 Abs. 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG um. Damit soll verhindert werden, dass ein E-Geld-Institut, das neben der Ausgabe von E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiensten noch andere Tätigkeiten erbringt, die Eigenmittel mehrfach anrechnet. Selbstverständlich sind auch Beträge, die zum Schutz der Kundengelder gehalten werden, nicht als Eigenmittel anzurechnen.

Zu § 12:

Die für die Ausgabe von E-Geld oder zur Ausführung von Zahlungsvorgängen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten übernommenen Kundengelder sind entsprechend den Bestimmungen des § 17 ZaDiG zu sichern. Die Kundengelder sind von Geldbeträgen, die das E-Geld-Institut für andere Geschäftsfelder hält, getrennt zu halten (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/110/EG). Die im Vergleich zu Kreditinstituten strengere Regelung zur Sicherung der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber sind als Ausgleich zu den weniger strengen aufsichtsrechtlichen Regelungen, insbesondere auch im Bereich der Eigenmittelanforderungen, zu verstehen (so auch Erwägungsgrund  14 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 12 Abs. 1:

Setzt Art. 7 Abs. 1. 1. Satz, Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Grundsätzlich gelten die Sicherungspflichten des § 17 ZaDiG sowohl für die Gelder, die E-Geld-Institute für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben als auch für die zur Ausführung von Zahlungsdiensten entgegengenommenen Gelder. Besonderheiten der Entgegennahme des Geldbetrages bei der Ausgabe von E-Geld und sich daraus ergebende Besonderheiten hinsichtlich des Zeitpunktes der Sicherung werden in Abs. 2 geregelt. Unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes kann die FMA auch von Amts wegen eine bestimmte Sicherungsmethode vorschreiben.

Zu § 12 Abs. 1 Z 1:

Setzt Art. 7 Abs. 1 1. Satz der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 12 Abs. 1 Z 2:

Setzt Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 12 Abs. 2:

Setzt Art. 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/110/EG um. In dieser Bestimmung wird der Fall geregelt, dass ein Geldbetrag beispielsweise mittels Zahlungskarte oder oder auf andere Weise an ein E-Geld-Institut zur Überweisung gebracht wird. Eine Sicherung eines solchen Betrages hat grundsätzlich erst dann zu erfolgen, wenn der Betrag dem E-Geld-Institut als Zahlungsempfänger entweder auf dessen Zahlungskonto oder auf andere Weise, falls das E-Geld-Institut über kein Zahlungskonto verfügt, dem E-Geld-Institut zur Verfügung steht. Wurde aber bereits E-Geld, beispielsweise auf Basis einer Kreditkartenzahlung, ausgegeben, so ist der dafür geforderte Geldbetrag binnen fünf Geschäftstagen zu sichern, selbst wenn er dem E-Geld-Institut noch nicht zur Verfügung steht, weil beispielsweise die Abrechnung mit der Kreditkartenfirma erst später erfolgt. Der Zeitpunkt der Ausgabe von E-Geld hängt grundsätzlich vom Geschäftsmodell ab. Die Frist zur Sicherung hängt vom Datum der Ausgabe des E-Geldes ab, nicht von einer allfällig vorgelagerten Bezahlung durch den Kunden. Die Ausgabe von E-Geld kann sofort erfolgen, wenn der Kunde beispielsweise eine Kreditkartentransaktion in Auftrag gibt oder aber erst mit Einlangen des Betrages beim E-Geld-Institut. In jedem Fall sollte der Kunde aber darüber vorab informiert werden. Sobald der Betrag aber beim E-Geld-Institut eingelangt ist, ist er zu sichern, selbst wenn die Fünftagesfrist ab Ausgabe des E-Geldes noch nicht verstrichen ist. Es kommt also darauf an, was früher eintritt, das Einlangen des Betrages beim E-Geld-Institut oder das Verstreichen der Fünftagesfrist der Ausgabe von E-Geld. Sobald einer der beiden Fälle eintritt, ist der Betrag zu sichern.

Zu § 13:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 5, 10 und 19 der Richtlinie 2007/64/EG um. E-Geld-Institute unterliegen auch den im BWG (§§ 40 bis 41 und 78 Abs. 8 und 9) normierten Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 14:

Grundsätzlich gelten für E-Geld-Institute die gleichen Bestimmungen über Rechnungslegung und Abschlussprüfung wie für Zahlungsinstitute. Anders als für Zahlungsinstitute sind in der E-Geld-Richtlinie aber auch ausdrücklich Regelungen für Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute vorgesehen.

Zu § 14 Abs. 1 bis 8:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 15 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Bestimmungen des § 25 ZaDiG wurden grundsätzlich übernommen, die Verweise jedoch entsprechend angepasst. Von einem bloßen Pauschalverweis auf § 25 ZaDiG wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit abgesehen.

Zu § 14 Abs. 9:

Setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Richtlinienbestimmung ist Art. 38 der Richtlinie 2006/48/EG nachgebildet. Die Bestimmung orientiert sich daher an den einschlägigen Bestimmungen im BWG, nämlich § 44 Abs. 2 und § 65 Abs. 3 und 4 BWG.

Zu § 15:

E-Geld-Institute dürfen zwar E-Geld über Dritte vertreiben, nicht jedoch darf die Ausgabe von E-Geld selbst ausgelagert werden; auch die Ausgabe von E-Geld durch Agenten ist nicht zulässig. Unter einem Vertrieb von E-Geld durch Dritte ist vor allem ein Verkauf und Wiederverkauf von E-Geld-Produkten, wie etwa Wertkarten, an das Publikum zu verstehen, aber auch die Bereitstellung eines Vertriebskanals für E-Geld an Kunden oder die Einlösung von E-Geld auf Kundenanfrage oder Aufladung von E-Geld-Produkten der Kunden (so auch Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2009/110/EG). Hinsichtlich der Ausgabe von E-Geld und dem Vertrieb mittels zur Verfügung Stellen von Aufladestationen und Verlauf von aufladbaren Karten kann die Abgrenzung in der Praxis mitunter schwierig sein. Es ist jedoch dabei darauf abzustellen, bei wem die Ausgabe von E-Geld in den Büchern steht und auf wessen „Risiko“ sie erfolgt. Für die Erbringung von Zahlungsdiensten, nicht aber für den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld, dürfen sich E-Geld-Institute Agenten bedienen (so auch Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2009/110/EG). Wohl aber ist Personenidentität zwischen den Agenten, die Zahlungsdientste für das E-Geld-Institut erbringen und den Personen, die für das E-Geld-Institut E-Geld vertreiben, zulässig.

Zu § 15 Abs. 1:

Setzt Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie 2007/64/EG um. E-Geld-Institute dürfen sich zum Vertrieb und Rücktausch von E-Geld ihnen zurechenbarer Dritter Personen bedienen. Es gelten die Bestimmungen über die Auslagerung (§ 21 ZaDiG). Diese Personen handeln zwar – ebenso wie Agenten – im Namen des E-Geld-Instituts, sind aber nicht als Agenten zu qualifizieren, da auf sie nicht das „Agentenverfahren“, sondern das „Auslagerungsverfahren“ anzuwenden ist.

Zu § 15 Abs. 2:

Setzt Art. 3 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie 2007/64/EG um. Sofern E-Geld-Institute auch Zahlungsdienste erbringen, dürfen sie sich hiezu auch Agenten bedienen. Dabei ist das Verfahren gemäß § 22 ZaDiG einzuhalten. Eine Personalidentität zwischen Agent, der Zahlungsdienste erbringt und der Person, an die der Vertrieb und gegebenenfalls Rücktausch von E-Geld ausgelagert ist, ist zulässig. Weder Agenten, noch Personen zu denen der Vertrieb, Rücktausch oder andere Tätigkeiten ausgelagert wurden, dürfen E-Geld ausgeben.

Zu § 15 Abs. 3:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie 2007/64/EG um. E-Geld-Institute dürfen unter den Bedingungen des § 21 ZaDiG auch über den Vertrieb und Rücktausch von E-Geld hinaus betriebliche Aufgaben auslagern.

Zu § 16:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 18 der Richtlinie 2007/64/EG um. Auch E-Geld-Institute haften für ihnen zurechenbare Personen.

Zu § 16 Abs. 1:

Das Verhalten der Angestellten, Agenten, Zweigstellen eines Zahlungsinstitutes oder der Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wird dem E-Geld-Institut zugerechnet. Es genügt daher im Falle eines schuldhaften Verhaltens ein Verschulden der zurechenbaren Person wie beim Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB. Die Haftung greift allerdings nicht nur im Falle des Schadenersatzrechtes, sondern auch dann, wenn es um eine verschuldensunabhängige vertragliche Pflicht geht. Auch dann haftet das E-Geld-Institut. Die Bestimmung ist nicht abdingbar. Die Formulierung orientiert sich an anderen Finanzmarktgesetzen, insbesondere an § 23 Abs. 1 ZaDiG und § 3 Abs. 3 Z 8 InvFG.

Zu § 16 Abs. 2:

Die Haftung wird erfordern, dass ein E-Geld-Institut, das Agenten heranzieht, die Tätigkeiten jedes seiner Agenten überwacht und durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Tätigkeiten des Agenten, die keiner Konzession zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen bedürfen, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die er im Namen des E-Geld-Institutes ausübt. Die Bestimmung orientiert sich an § 23 Abs. 2 ZaDiG.

Zum 3. Hauptstück:

Das dritte Hauptstück regelt die für alle E-Geld-Emittenten geltenden – zivilrechtlichen – Bestimmungen bei der Ausgabe von E-Geld. Wird gleichzeitig mit der Ausgabe von E-Geld auch ein Zahlungsdienst erbracht, dies wird insbesondere bei der Ausgabe von Prepaid-Karten, aber auch im Zusammenhang mit dem digitalisierten Zahlungsgeschäft auf Basis von Wertkarten der Fall sein, so gelten die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG zusätzlich zu den Bestimmungen über die Ausgabe von E-Geld.

Zu § 17:

Setzt Art. 11 Abs. 1 und 7 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Ausgabe von E-Geld zum Nennwert ist gegenüber sämtlichen E-Geld-Inhabern zwingend. Eine Ausgabe über dem Nennwert ist grundsätzlich ebenfalls unzulässig (und mit entsprechenden Sanktionen bedroht – siehe § 28 Abs. 3 und § 31), da sich dabei das Risiko der Geldmengenvermehrung stellen könnte, da E-Geld als Ersatz für Münzen oder auch Banknoten gilt. E-Geld darf auch nicht aus den Eigenmitteln des E-Geld-Instituts finanziert oder bereitgestellt werden.

Die Ausgabe von E-Geld kann sofort erfolgen, wenn der Kunde beispielsweise eine Kreditkartentransaktion in Auftrag gibt oder aber erst mit Einlangen des Betrages beim E-Geld-Institut. In jedem Fall sollte der Kunde aber darüber vorab informiert werden.

Zu § 18:

Setzt Art. 11 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2009/110/EG um. E-Geld muss rücktauschbar sein, um das Vertrauen der E-Geld-Inhaber zu erhalten. Ein Rücktausch muss daher jederzeit zum Nennwert und ohne Vereinbarung einer Mindestgrenze und grundsätzlich – abgesehen von den Sonderfällen des § 19 – ohne Zahlung eines Entgeltes möglich sein (so auch Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2009/110/EG). Das Recht auf jederzeitigen Rücktausch steht allerdings der vertraglichen Vereinbarung von Kündigungsfristen grundsätzlich nicht entgegen. Sofern die Ausgabe von E-Geld mit der Ausgabe eines Zahlungsinstrumentes oder einem Rahmenvertrag zur Durchführung digitalisierter Zahlungen oder der Führung eines Zahlungskontos zur Durchführung von Ein- und Auszahlungen in Verbindung steht, sind für die Zahlungsdienstaspekte des Produktes die Bestimmungen des § 30 ZaDiG maßgeblich und eine davon abweichende, für den Kunden nachteilige Kündigungsfrist betreffend die Rücktauschbarkeit des E-Geldes wäre unter Sittenwidrigkeitsaspekten genau zu prüfen. Die Rücktauschbarkeit impliziert jedoch nicht, dass die für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldbeträge als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von § 93 Abs. 2 BWG anzusehen sind (so auch Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2009/110/EG). Die Rücktauschbarkeit berührt allerdings nicht gesetzlich begründete Verpflichtungen zur Sperrung von Zahlungsinstrumenten oder Einfrieren oder Beschlagnahme von Geldern gemäß § 109 StPO, § 42 SPG oder im Rahmen eines Konkursverfahrens. Insbesondere Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung können Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern vorsehen ebenso wie sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbrechensvorbeugung und –aufklärung (so auch Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 19:

Grundsätzlich dürfen für den Rücktausch keine Entgelte von Verbrauchern verlangt werden, außer in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen und auch nur dann, wenn diese Entgelte im Vorhinein vertraglich vereinbart worden sind. Dieses Entgelt muss verhältnismäßig zum rückgetauschten E-Geld und an den tatsächlichen Kosten des E-Geld-Emittenten ausgerichtet sein (so auch Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 19 Abs. 1:

Setzt Art. 11 Abs. 3 und 7 der Richtlinie 2009/110/EG um. Der E-Geld-Inhaber ist rechtzeitig vor Vertragsabschluss über die Vertragsbedingungen zu informieren. Die Informationspflicht impliziert in diesem Zusammenhang eine Pflicht zum aktiven Mitteilen. Dies bedeutet, die Information muss vom E-Geld-Emittenten zu dem in diesem Bundesgesetz geforderten Zeitpunkt von sich aus übermittelt werden, ohne dass der Kunde sie ausdrücklich anfordern muss. Die Terminologie folgt der des ZaDiG (§§ 26 folgende ZaDiG). Im Falle des Vertriebes über Agenten kann diese Information auch über Agenten erfolgen.

Zu § 19 Abs. 2:

Setzt Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 19 Abs. 3:

Setzt Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 19 Abs. 4:

Setzt Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2009/110/EG um. In den in Abs. 2 normierten Fällen darf ein Entgelt verlangt werden und daher kann in diesem Fällen nur der Nennwert des E-Geldes abzüglich jener Gebühr verlangt werden.

Zu § 19 Abs. 5:

Setzt Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 20:

Setzt Art. 12 der Richtlinie 2009/110/EG um. Das Verbot der Verzinsung steht mit der ausdrücklichen Qualifikation als „Nicht“-Einlage in Zusammenhang (siehe auch Erläuterungen zu § 3 und zu § 18). Auch andere geldwerte Vorteile, die mit dem Halten von E-Geld in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wie Konzertkarten oder Musik-Downloads sind unzulässig. Andererseits sind von der Höhe des gehaltenen E-Geldes oder der Anzahl der Aufladungen abhängige Vorteile wie Gutscheine zum Erwerb bestimmter Produkte zulässig.

Das Zinsverbot soll einer allfälligen Risikobereitschaft der E-Geld-Emittenten entgegenwirken, zur Lukrierung entsprechender Erträge in riskante liquide Anlagen zu investieren. Außerdem soll auch kein Anreiz für E-Geld-Inhaber bestehen, E-Geld für längere Zeit ungenutzt zu lassen. Im Übrigen würde die Gewährung von Zinsen auch im Widerspruch zur Bargeldfunktion von E-Geld stehen.

Zum 4. Hauptstück:

Zu § 21:

Analog zu den Regelungen in anderen Finanzmarktaufsichtsgesetzen werden die Bestimmungen, die im Fall einer Insolvenz eines E-Geld-Institutes zur Anwendung kommen, festgelegt.

Zu § 22 bis 27:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 20 bis 22 der Richtlinie 2007/64/EG um. Diese Bestimmung regelt das Aufsichtsverfahren. Dabei wurden – entsprechend dem Verweis in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG auf die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) – die relevanten Bestimmungen aus dem ZaDiG unter Anpassung der Verweise übernommen, von Kettenverweisen wurde im Interesse besserer Lesbarkeit abgesehen, da die zu verweisenden Bestimmungen sehr umfangreich sind und man ansonsten Ungenauigkeiten riskieren würde.

Zu § 28 bis 31:

Setzt Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG um, der auf Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG verweist. Zudem wird Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 20 bis 22 der Richtlinie 2007/64/EG umgesetzt. Sowohl die Aufsichtsbestimmungen für E-Geld-Institute als auch die Bestimmungen über die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld, die für sämtliche E-Geldemittenten gelten, bedürfen wirksamer und abschreckender Sanktionen.

Zu § 29 Abs. 9:

Grundsätzlich ist die Verletzung von Offenlegungspflichten gemäß § 40 Abs. 2 BWG durch Treuhänder gegenüber Kreditinstituten, einschließlich der Oesterreichischen Kontrollbank AG, und auch gegenüber E-Geld-Instituten, sofern sie Finanzinstitute sind, bereits in § 99 Z 9 BWG mit Verwaltungsstrafe bedroht. Dazu wird nun in dieser Bestimmung ergänzend vorgesehen, dass auch Treuhänder, die Kunden von E-Geld-Instituten sind, die nicht als Finanzinstitute zu qualifizieren sind, bei Verletzung der Offenlegungspflichten mit Verwaltungsstrafe bedroht sind; das gleiche gilt für die Kunden der in § 1 Abs. 2 Z 4 und 5 aufgezählten E-Geld-Emittenten.

Zu § 29 Abs. 10:

Die Bestimmungen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind von sämtlichen E-Geld-Instituten, gleich ob sie ihren Sitz in Österreich haben oder aufgrund der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in Österreich tätig werden oder als ausländisches E-Geld-Institut in Österreich tätig werden, einzuhalten. Der weite Anwendungsbereich folgt aus der 3. Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG). Im Bereich der Geldwäschepräventionsmaßnahmen gilt das Territorialitätsprinzip.

Zu § 32 bis 35:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 20 bis 22 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG um. Im Sinne einer funktionierenden Finanzmarktaufsicht ist auch die internationale Zusammenarbeit von essentieller Bedeutung. Im Sinne einer korrekten Richtlinienumsetzung wurden – entsprechend dem Verweis in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG auf die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) – die relevanten Bestimmungen des ZaDiG übernommen. Um schwer lesbare Kettenverweise zu vermeiden, wurden von einem bloßen Verweis auf das ZadiG abgesehen und stattdessen die Bestimmungen unter Anpassung der Verweise übernommen. Im Hinblick auf ausländische E-Geld-Institute wurde die einschlägige Regelung des BWG (§ 77 Abs. 2 BWG) entsprechend übernommen.

Zum 5. Hauptstück:

Das fünfte Hauptstück regelt Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Zu § 36:

Setzt Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 37:

Betrifft die Geltung von Verweisen und Verordnungen.

Zu § 38:

Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 39:

Das E-Geldgesetz aus dem Jahr 2002, das auf der Richtlinie 2000/46/EG beruht, die mit der Richtlinie 2009/110/EG aufgehoben wurde, tritt außer Kraft.

Zu § 40:

Vollzugsklausel.

Zu § 41:

Setzt Art. 22 der Richtlinie 2009/110/EG um. Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Bankwesengesetz)

Zum Entfall von § 1 Abs. 1 Z 20:

Setzt Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Im Zuge der Neufassung der E-Geld-Richtlinie wurde auch die Bankenrichtlinie 2006/48/EG entsprechend angepasst (Art. 4 Nummer 1 und 5); demnach sind E-Geld-Institute keine Kreditinstitute mehr. Daher ist die Ausgabe von E-Geld auch nicht mehr als Bankgeschäft zu normieren und hat folglich § 1 Abs. 1 Z 20 zu entfallen (so auch Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2009/110/EG). Kreditinstitute sind aber gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe von E-Geld, ebenso wie andere Institute, die dort angeführt sind, berechtigt. Neben einer entsprechenden Erwähnung der Kreditinstitute in § 1 E-Geldgesetz als E-Geld-Emittenten wird die Ausgabe von E-Geld auch ausdrücklich in die Legalkonzession gemäß § 1 Abs. 3 aufgenommen.

Zu § 1 Abs. 2 Z 8:

Setzt Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Im Zuge der Neufassung der E-Geld-Richtlinie wurde auch die Bankenrichtlinie 2006/48/EG entsprechend angepasst (Art. 4 Nummer 1 und 5); demnach sind E-Geld-Institute keine Kreditinstitute mehr, wohl aber Finanzinstitute.

Zu § 1 Abs. 3:

Setzt Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Kreditinstitute sind grundsätzlich zur Ausgabe von E-Geld berechtigt (so auch Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2009/110/EG). Sofern sie bereits über eine Konzession für das Einlagen- und Kreditgeschäft oder das Girogeschäft oder das Kartengeschäft verfügen, gewährt § 1 Abs. 3 eine Legalkonzession für die Ausgabe von E-Geld. Verfügen Kreditinstitute nicht über eine solche Konzession für das Einlagen- und Kreditgeschäft oder das Girogeschäft oder das Kartengeschäft, sondern nur über eine Konzession zur Erbringung von anderen in Abs. 1 aufgezählten Bankgeschäften, so ist eine gesonderte Prüfung und Bewilligung zur Ausgabe von E-Geld durch die FMA notwendig, insbesondere zur Prüfung, ob die organisatorischen Anforderungen und fachlichen Eignungen der Geschäftsleiter vorliegen. Sofern sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten Gelder entgegennehmen oder auf Konten führen oder sonst wie § 93 Abs. 2 erfüllt ist, haben diese Kreditinstitute einer Sicherungseinrichtung im Sinne von § 93 BWG anzugehören und es finden die §§ 93 folgende BWG auf diese Kreditinstitute Anwendung.

Zu § 2 Z 58:

Setzt Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Im Zuge der Neufassung der E-Geld-Richtlinie wurde auch die Bankenrichtlinie 2006/48/EG entsprechend angepasst (Art. 4 Nummer 1 und 5); demnach sind E-Geld-Institute keine Kreditinstitute mehr. Die Regelung der Definition von E-Geld im BWG ist daher nicht mehr sachgerecht. Die Definition findet sich nunmehr in § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz.

Zu § 3 Abs. 3 Z 9:

Um Missverständnisse bei der Auslegung der Ausnahme für Wechselstuben zu vermeiden, wird die Bestimmung für den Zeitpunkt nach Auslaufen der Übergangsbestimmung für Kreditinstitute, die das Finanztransfergeschäft, allenfalls in Kombination mit dem Wechselstubengeschäft betreiben, neu gefasst. Ab 1. Mai 2011 gibt es somit nur noch für Kreditinstitute, deren Tätigkeitsfeld auf das Wechselstubengeschäft beschränkt ist, Erleichterungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 9. Will ein solches Kreditinstitut zusätzlich auch noch das Finanztransfergeschäft betreiben, so muss es ab dem 1. Mai 2011 entweder zusätzlich über eine Konzession als Zahlungsinstitut verfügen, oder es muss über eine Kreditinstitutskonzession ohne die Einschränkungen der Z 9, also insbesondere unter Erfüllung der  Eigenmittelbestimmungen verfügen.

Zu § 3 Abs. 6:

Setzt Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Nach der neugefassten E-Geld-Richtlinie sind E-Geld-Institute keine (Sonder-)Kreditinstitute mehr. Die in der E-Geld-Richtlinie vorgesehenen Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute orientieren sich primär an der Zahlungsdiensterichtlinie und nicht an der Bankenrichtlinie. Die bisherige Bestimmung des § 3 Abs. 6 gründete sich auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/46/EG, die mit der Richtlinie 2009/110/EG aufgehoben wurde. Die EU-rechtliche Grundlage für die „Sonderbestimmung“ betreffend die Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Konzession für das E-Geldgeschäft verfügen, ist somit entfallen; daher hat auch die entsprechende Umsetzungsbestimmung zu entfallen. Tatsächlich hält derzeit kein in Österreich zugelassenes Kreditinstitut ausschließlich eine Konzession für die Ausgabe von E-Geld. Der Entfall dieser Bestimmung hat daher keine praktischen Auswirkungen.

Zu § 4 Abs. 5:

Im Sinne einer konsistenten Konsultationspolitik der Aufsichtsbehörden ist es angebracht, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute als weitere Institute neben Wertpapierfirmen oder Versicherungsunternehmen anzuführen, sollte ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen eines solchen sein, wiewohl solche Strukturen in der Praxis eher selten vorkommen werden und der tatsächliche Mehraufwand für die FMA daher entsprechend marginal sein wird.

Zu § 5 Abs. 1 Z 13:

Anpassung des fachlich in Betracht kommenden Personenkreises der Geschäftsleiter an die jüngsten gesetzlichen Entwicklungen.

Zu § 9 Abs. 1:

Gemäß Art. 20 der Richtlinie 2009/110/EG sind E-Geld-Institute nicht mehr Kreditinstitute, sondern als Finanzinstitute zu qualifizieren und es richtet sich das Recht auf Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach den Bestimmungen der E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG und dem diese umsetzenden E-Geldgesetz 2010. Für E-Geld-Institute, die auf der Grundlage der E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG errichtet wurden und auf dieser Basis ihre Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausüben, ist in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG eine Übergangsbestimmung vorgesehen, die in § 27 E-Geldgesetz umgesetzt wurde. Daher hat der letzte Satz in § 9 Abs. 1 BWG zu entfallen. Ebenso erübrigt sich die Regelung hinsichtlich gemäß Art. 8 der E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG freigestellter E-Geld-Institute; daher hat auch der vorletzte Satz zu entfallen.

Zu § 23 Abs. 13 Z 3 und 4:

Setzt Art. 5 Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2009/110/EG um. Die einschlägige Richtlinienbestimmung sieht ein Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln vor, wenn ein E-Geld-Institut derselben Gruppe angehört wie ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Zahlungsinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft. Sofern E-Geld-Institute die Ausgabe von E-Geld oder andere in § 1 Abs. 2 besonders definierte Geschäfte als Haupttätigkeit betreiben, sind sie als Finanzinstitute zu qualifizieren und fallen daher ohnehin unter die in dieser Bestimmung normierten Anrechnungsverbote für Finanzinstitute. Sofern E-Geld-Institute als Haupttätigkeit jedoch andere Tätigkeiten haben, ist eine gesonderte Nennung erforderlich, um auch für diesen Fall die Mehrfachverwendung von Eigenmitteln auszuschließen. Für Kapitalanlagegesellschaften ist § 23 BWG ebenfalls anwendbar, da diese als Sonderkreditinstitute (§ 2 Abs. 1 InvFG verweist auf § 1 Abs. 1 Z 13 BWG) zu qualifizieren sind (siehe auch Oppitz in Macher et al, InvFG-Komm 2008, § 2 Rz 10 und Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Finanzmarktanpassungsgesetz 1993 betreffend Artikel II § 2 InvFG – RV 1130 GP XVIII). Sofern es sich um Vermögensverwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten handelt, so fallen diese entweder, je nach nationaler Umsetzung unter den Kreditinstituts- oder den Finanzinstitutsbegriff.

Zu § 30 Abs. 2a:

Der sehr spezielle Konsolidierungstatbestand gemäß dem bisherigen § 30 Abs. 2a stützte sich auf den wesentlichen Einfluss des übergeordneten Instituts und ist in dieser Form nicht mehr erforderlich. Im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Bedenken der Europäischen Kommission wurde dieser der Entfall dieser Sonderregelung in Aussicht gestellt.

Zu § 30 Abs. 5:

Die Änderung beruht auf der Aufhebung von § 30 Abs. 2a BWG.

Zu § 40a Abs. 2 Z 1:

Setzt Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Bei den Erleichterungen für E-Geld bei der Kundenidentifikation werden entsprechend den Richtlinienvorgaben die Schwellenwerte angehoben und die Verweise hinsichtlich der Definition von E-Geld neu gefasst. E-Geld kann an sich betragsunabhängig ausgegeben werden. Unterhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Schwellenwerten bestehen aber Erleichterungen bei der Kundenidentifikation, da dies als Kleinbetragszahlung einzustufen ist (so auch Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2009/110/EG). Der abgewickelte Betrag ist im Sinne von Transaktion zu verstehen, wobei das bloße Aufladen beispielsweise einer Prepaid-Karte nicht darunter fällt, wohl aber die mit dem aufgeladenen Betrag durchgeführten Transaktionen (Bezahlungen, Überweisungen).

Zu 69 Abs. 1:

Da E-Geld-Institute nicht mehr als Kreditinstitute zu qualifizieren sind, hat der Verweis auf das E-Geldgesetz zu entfallen.

Zu § 73 Abs. 7:

Die Aufhebung beruht auf der Aufhebung von § 30 Abs. 2a BWG.

Zu Artikel 4 (Zahlungsdienstegesetz)

Zu § 1 Abs. 3 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 2, § 3 Z 9 und 14, § 5 Abs. 1 und 3:

Anpassung der Verweise auf das E-Geldgesetz 2010 und Herstellung von Konsistenz mit dem E-Geldgesetz.

Zu § 3 (Schlussteil) und § 6 Abs. 1 Z 1:

Legistische Verdeutlichung.

Zu § 7 Abs. 2 Z 2:

Herstellung von Konsistenz im Konsultationsverfahren.

Zu § 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 Z 12 und 13, und § 12 Abs. 3 und 6:

Herstellung der Konsistenz mit dem E-Geldgesetz 2010.

Zu § 15 Abs. 1:

Hiemit wird Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2009/110/EG umgesetzt. Die einschlägige Richtlinienbestimmung sieht ein Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln vor, wenn ein E-Geld-Institut derselben Gruppe angehört wie ein Zahlungsinstitut.

Zu § 17:

Zu § 17 Abs. 1:

Im Rahmen der Bestimmungen über die Sicherung der Kundengelder ist im Einklang mit der Richtlinie 2007/64/EG angeordnet, dass diese in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko zu veranlagen sind. Hinsichtlich des Begriffes der sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko verweist Z 1 lit. b sublit. bb auf das E-Geldgesetz. Durch die Neufassung der E-Geld-Richtlinie wird jedoch der Begriff der sicheren liquiden Aktiva nur noch im Zusammenhang mit dem Verweis auf die Bestimmung zur Sicherung der Kundengelder in Art. 9 der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG definiert. Um ein Hin- und Herverweisen zu vermeiden, wird daher der Verweis auf das E-Geldgesetz durch einen Verweis auf einen neu hinzuzufügenden Abs. 4 ersetzt. In diesem Abs. 4 wird die Definition der sicheren liquiden Aktiva gemäß Art. 7 Abs. 2 der neugefassten E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG aufgenommen (siehe die Erläuternden Bemerkungen zu § 17 Abs. 4).

Zu § 17 Abs. 4:

Hiemit wird Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG umgesetzt. Sichere liquide Aktiva werden somit definiert, wobei auf bestimmte Kategorien von Schuldverschreibungen, die im Anhang I Nummer 14 der Kapitaladäquanzrichtlinie genau beschrieben werden, Bezug genommen wird. In außergewöhnlichen Fällen kann die FMA darüber hinaus mittels Verordnung abweichend davon bestimmte dieser Aktiva von der Qualifizierung als sichere Aktiva mit niedrigem Risiko ausnehmen. In diese solcherart ausgenommenen Aktiva dürfen Kundengelder nach Maßgabe einer solchen FMA-Verordnung dann nicht veranlagt werden. Die von dieser Bestimmung abweichende Verordnung darf nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erfolgen, die es rechtfertigen, dass bestimmte Aktiva nicht mehr als sichere und mit niedrigem Risiko qualifiziert werden können. Dabei sind deren Sicherheit, Fälligkeit, Wert oder andere Risikofaktoren zur Bewertung heranzuziehen.

Zu § 19 Abs. 1:

Da im Rahmen der Geldwäsche-Novelle (661 der Beilagen XXIV. GP) die Verpflichtung zur internen Revision in § 42 BWG auf Finanzinstitute ausgedehnt wurde und eigens auch Bestimmungen zur Überprüfung der Einhaltung der §§ 40 bis 41 BWG in diesem Zusammenhang normiert wurden, ist es im Sinne einer wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen, auch im ZaDiG sicherzustellen, dass diese Bestimmungen auch für alle Zahlungsinstitute gelten, gleichgültig, ob es sich dabei um Finanzinstitute oder Hybridunternehmen handelt.

Zu §§ 23 Abs. 1 und 25 Abs. 3:

Redaktionelle Berichtigung und Herstellung von Konvergenz mit dem E-Geldgesetz 2010.

Zu § 33 Abs. 4:

Anpassung des Verweises.

Zu § 66 Abs. 1:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 67 Abs. 1:

Einführung einer entsprechenden Sanktionsnorm für die Ergänzung in § 19 Abs. 1.

Zu § 74 Abs. 2:

Herstellung von Konsistenz mit E-Geldgesetz 2010.

Zu § 74 Abs. 3:

Redaktionelle Berichtigung.

 

§ 76 Abs. 2:

Aktualisierung von Verweisen bedingt durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG.

Zu Artikel 5 (Versicherungsaufsichtsgesetz)

Zu § 73b Abs. 4a Z 1 und § 86i Abs. 9:

Hiemit wird Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2009/110/EG umgesetzt. Die einschlägige Richtlinienbestimmung sieht ein Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln vor, wenn ein E-Geld-Institut derselben Gruppe angehört wie ein Versicherungsunternehmen.

Zu Artikel 6 (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz)

Zu § 2 Abs. 1:

Hiemit wird die interne Zuständigkeit innerhalb der FMA für die Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute festgelegt.

Zu §§ 22b, 22c, 22d:

Hiemit wird sichergestellt, dass sich die Kompetenzen der FMA betreffend die Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebes auch auf E-Geld-Institute erstrecken.

Zu Artikel 7 (Gewerbeordnung)

Zu § 2 Abs. 1 Z 14:

Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute unterliegen der Aufsicht durch die FMA und die betreffenden Gesetze (ZaDiG und E-Geldgesetz) stellen eine lex specialis zur GewO dar. Dies wird hiemit – analog zu den Ausnahmen für Banken, Versicherungen und Pensionskassen – legistisch verdeutlicht.

Zu § 365n Z 6 und § 365r Abs. 2 Z 4:

Aufgrund der Neufassung der Definition von E-Geld durch die Richtlinie 2009/110/EG (Art. 2 Nummer 2) und der Neufassung der Erleichterung für E-Geld-Kleinbeträge in der Richtlinie 2005/60/EG, ebenfalls durch die Richtlinie 2009/110/EG (Art. 19) ist eine entsprechende Anpassung der einschlägigen Bestimmungen erforderlich.

Zu Artikel 8 (Konsumentenschutzgesetz)

Zu § 28a Abs. 1:

Setzt Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG um. Hiemit wird sichergestellt, dass die Verbraucherschutzverbände ausreichende Beschwerde- und Rechtsmittelmöglichkeiten im Bereich der Ausgabe von E-Geld haben.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 3

 

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 1. (1) …

           1. – 19. …

§ 1. (1) …

           1. – 19. …

         20. die Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft);

 

         21. – 23. …

         21. – 23. …

(2) …

           1. – 7. …

(2) …

           1. – 7. …

 

         „8. Die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. xx/2010.“

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 5 Abs. 2 Z 2 ZaDiG genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Durchführung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 genannten Tätigkeiten berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z  1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet.

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 5 Abs. 2 Z 2 ZaDiG genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Durchführung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 genannten Tätigkeiten berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z  1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG und die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet.

(4) – (6) …

(4) – (6) …

§ 2. …

           1. – 57. …

§ 2. …

           1. – 57. …

         58. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch von „kleinen“ Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut (§ 1 E-Geldgesetz) den Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten. Der Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2006/48/EG oder das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Z 6; E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter § 93 Abs. 2 und 2a;

 

         59. – 75.

         59. – 75.

§ 3. (1) …

           1. – 8. …

§ 3. (1) …

           1. – 8. …

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 103j Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG) hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 und 32, § 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts; wobei die Ausnahme für den Betrieb des Finanztransfergeschäftes gemäß § 103j Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG bis 30. April 2011 befristet ist und nur auf Kreditinstitute anwendbar ist, die ihre Konzession bereits vor dem 25. Dezember 2009 erhalten haben; diese Kreditinstitute haben § 17 ZaDiG anzuwenden;

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts;

         10. …

 

§ 3. (1) – (5) …

§ 3. (1) – (5) …

(6) Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, sind § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 3 bis 14, § 29 sowie § 74 Abs. 3 Z 3 nicht anzuwenden; auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamtmindesteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß § 5 E‑Geldgesetz für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 4 E‑Geldgesetz in Verbindung mit dem Mindesteigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist.

 

(7) …

(7) …

§ 4. (1) – (4) …

(5) (Einleitungsteil) …

§ 4. (1) – (4) …

(5) (Einleitungsteil) …

           1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

 

           1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

 

           2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

 

           2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

 

           3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen  kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.

           3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder ein Versicherungsunternehmen  kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.

(5) (Schlussteil) …

(5) (Schlussteil) …

§ 5. (1) …

           1. – 12. …

§ 5. (1) …

           1. – 12. …

         13. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen ausübt;

         13. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen oder außerhalb von Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten oder von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausübt;

         14. …

         14. …

§ 9. (1) Die in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Art. 4 Nummer 1 lit. b der Richtlinie 2006/48/EG, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.

§ 9. (1) Die in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.

(2) …

(2) …

§ 20b. (1) …

           1. – 3. …

§ 20b. (1) …

           1. – 3. …

           4. ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2000/46/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a);

           4. ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2009/110/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a);

           5. …

           5. …

§ 23. (1) – (12) …

(13) …

           1. – 2. …

§ 23. (1) – (12) …

(13) …

       1.– 2. …

           3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten (§ 3 Z 4 ZaDiG) besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;

           3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten  (§ 3 Z 4 ZaDiG) oder E-Geld-Instituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;

           4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;

           4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten  besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;

§ 30. (1) – (2) …

§ 30. (1) – (2) …

(2a) Ergänzend zu Abs. 1 und 2 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn sich ein Zentralinstitut und Institute, die dem Zentralinstitut im Sinne des § 23 Abs. 13 Z 6 angeschlossen sind, vertraglich verpflichtet haben,

           1. ein Früherkennungssystem in sinngemäßer Anwendung des § 61 Abs. 1 für wirtschaftliche Fehlentwicklungen einzurichten,

           2. einander bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch finanzielle oder sonstige Maßnahmen zu unterstützen,

           3. ihre Geschäfts- und Marktpolitik zu vereinheitlichen, insbesondere durch die gemeinsame Planung und Entwicklung sowie das einheitliche Anbot von Bankdienstleistungen, die Abstimmung des Marktauftritts und der Werbelinie im Rahmen einer koordinierten Marketingplanung, die Vereinheitlichung von Geschäftskonzepten und -programmen sowie die Bündelung wesentlicher Abwicklungsfunktionen und

           4. das den einzelnen Mitgliedsinstituten eingeräumte Kündigungsrecht nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren auszuüben.

Die Errichtung des Früherkennungssystems und die Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben ausschließlich über eine zu diesem Zweck in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft errichteten Haftungsgesellschaft zu erfolgen, an der nur das Zentralinstitut, dieses mehrheitlich, und die ihm angeschlossenen Institute, bei Genossenschaften zusätzlich auch die Organmitglieder der Haftungsgenossenschaft, beteiligt sind und in der das Zentralinstitut die Möglichkeit hat, die Haftungsgesellschaft erheblich zu beeinflussen. Die Funktion der Haftungsgesellschaft kann auch durch einen Verein ausgeübt werden, sofern dem Zentralinstitut bei der Führung des Vereins erheblicher Einfluss zusteht.

 

 

(3) – (4) …

(3) – (4) …

(5) Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat. Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Abs. 2a ist das Zentralinstitut.

(5) Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.

(6) …

(6) …

§ 40a. (1) …

(2) (Einleitungsteil)…1

§ 40a. (1) …

(2) (Einleitungsteil)…1

           1. Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (§ 2 Z 58), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf maximal 2 500 Euro beschränkt, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach § 6 E-Geldgesetz bzw. nach Art. 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird;

           1. Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird;

           2. ….

           2. ….

§ 69. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,

           2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,

           3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,

           4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 5 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 und

           5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

§ 69. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,

           2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,

           3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,

           4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 5 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 und

           5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

(2) …

(2) …

§ 73. (1) – (6) …

§ 73. (1) – (6) …

(7) Das übergeordnete Kreditinstitut nach § 30 Abs. 5 hat der FMA die vertragliche Verpflichtungsvereinbarung, die Satzung der Haftungsgesellschaft oder des Vereins, die nachgeordneten Kreditinstitute sowie jede Änderung der anzeigepflichtigen Sachverhalte unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

§ 105. (1) – (6) ….

§ 105. (1) – (6) ….

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. Nr. L 319 vom 05.12. 2007, S. 1, anzuwenden.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60 vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, anzuwenden.

§ 107. (1) – 69) …

§ 107. (1) – 69) …

 

(70) Die §§ 1 Abs. 2 Z 8, 1 Abs. 3, 4 Abs. 5 Z 1, 2 und 3, 5 Abs. 1 Z 13, 23 Abs. 13 Z 3 und 4, 40a Abs. 3 Z 1, 69 Abs. 1, 105 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft; § 3 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft; § 30 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; die § 1 Abs. 1 Z 20, §§ 2 Z 58, 3 Abs. 6, § 9 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, treten mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft; die §§ 30 Abs. 2a und 73 Abs. 7 treten mit Ablaufe des Tages der Kundmachung außer Kraft.

 

Artikel 4

 

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

§ 1. (1) – (2) …

(3) …

           1. – 2. …

§ 1. (1) – (2) …

(3) …

           1. – 2. …

3.    E-Geld-Institute im Sinne des § 1 E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 sowie E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

           3. E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. xxx/2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;

           4. – 7. ….

           4. – 7. ….

§ 2. (1) …

(2) ..

           1. …

§ 2. (1) …

(2) ..

           1. …

           2. E-Geld-Institute im Sinne des § 1 E-Geldgesetz sowie E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind,

           2. E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;

           3. – 5. …

           3. – 5. …

§ 3.

           1. – 8. …

§ 3.

           1. – 8. …

           9. außergerichtliche FIN-NET Schlichtungsstelle: außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungseinrichtung gemäß Art. 83 der Richtlinie 2007/64/EG, die in Österreich von der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft als österreichisches Mitglied von FIN-NET wahrgenommen wird;

           9. außergerichtliche FIN-NET Schlichtungsstelle: außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungseinrichtung gemäß Art. 83 der Richtlinie 2007/64/EG und gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG, die in Österreich von der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft als österreichisches Mitglied von FIN-NET wahrgenommen wird;.

         10. – 13. ….

         10. – 13. ….

         14. Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des § 2 Z 58 BWG;

         14. Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010;

         15. – 27. …

         15. – 27. …

 

Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1287/2006 und (EG) Nr. 924/2009.

§ 4.

§ 4.

§ 5. (1) Die gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession (§ 7) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit in allen Mitgliedstaaten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.

§ 5. (1) Die gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession (§ 7) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) …

(2) …

(3) Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 93 Abs. 2 BWG oder als elektronisches Geld im Sinne § 2 Z 58 BWG und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.

(3) Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG oder als E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.

(4) – (6) …

(4) – (6) …

§ 6. (1) (Einleitungsteil) …

§ 6. (1) (Einleitungsteil) …

           1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht;

           1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 oder Z 6 auch die Gewährung von Krediten beabsichtigt ist;

           2. – 12. …

           2. – 12. …

§ 7. (1) ..

(2) ..

           1. …

§ 7. (1) ..

(2) ..

           1. …

           2. die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates, wenn ein Aktionär oder ein Gesellschafter, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Zahlungsinstitut hält, in jenem Herkunftmitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, ABl. Nr. L 41 vom 21.01. 2002, S. 20, als Wertpapierfirma oder als Versicherungsunternehmen oder als Zahlungsinstitut zugelassen ist, zu konsultieren; sowie

           2. die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates, wenn ein Aktionär oder ein Gesellschafter, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Zahlungsinstitut hält, in jenem Herkunftmitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, ABl. Nr. L 41 vom 21.01. 2002, S. 20, als Wertpapierfirma, als E-Geldinstitut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG oder als Versicherungsunternehmen oder als Zahlungsinstitut zugelassen ist, zu konsultieren; sowie

           3. – 4. …

           3. – 4. …

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Weiters hat die FMA ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach  Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des Zahlungsinstitutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das Zahlungsinstitut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 25 der Richtlinie 2007/64/EG notifiziert wurde. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Finanzinstitute, die gemäß Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, in das Register aufzunehmen.

(2) Weiters hat die FMA ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach  Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des Zahlungsinstitutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das Zahlungsinstitut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 25 der Richtlinie 2007/64/EG notifiziert wurde. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Finanzinstitute, die gemäß Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, in das Register aufzunehmen.

(3) …

(3) …

§ 11. (1) …

           1. – 11. …

§ 11. (1) …

           1. – 11. …

         12. jede beabsichtigte Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 21;

         12. jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 21;.

         13. jede beabsichtigte Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer und jede Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 22;

         13. jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 22;

         14. …

         14. …

§ 12. (1) – (2) …

§ 12. (1) – (2) …

(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und die §§ 36, 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und die §§ 36, 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind von den Zahlungsdienstnutzern solcher Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erbringen, einzuhalten.

(4) - (5) …

(4) - (5) …

(6) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat.

(6) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat. Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die §§ 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind von den Zahlungsdienstnutzern solcher Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erbringen, einzuhalten.

§ 15. (1) Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

§ 15. (1) Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Berücksichtigung von Abs. 13 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

           1. – 3. …

           1. – 3. …

§ 17. (1) …

           1. ..

                 a – b) …

                     aa) – bb) …

§ 17. (1) …

           1. ..

                 a – b) …

                     aa) – bb) …

auf einem gesonderten Treuhand-Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder abgesondert vom Vermögen des Zahlungsinstituts in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß § 3 Abs. 1 E-Geldgesetz veranlagt werden, und

auf einem gesonderten Treuhand-Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder abgesondert vom Vermögen des Zahlungsinstituts in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß Abs. 4 veranlagt werden, und

                c) …

           2. ..

(2) – (3) …

                c) …

           2. ..

(2) – (3) …

 

(4) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne von Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb sind Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 vH ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Anhang I Nummer 15 der Richtlinie 2006/49/EG ausgeschlossen sind. Weiters sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, der ausschließlich in die im vorstehenden Satz bezeichneten Aktiva investiert. Die FMA kann unter außergewöhnlichen Umständen und unter angemessener Begründung mittels Verordnung bestimmen, welche der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva keine sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb darstellen. Sie hat dabei die Sicherheit, den Fälligkeitstermin, den Wert oder andere Risikofaktoren der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva zu bewerten und auf diese Faktoren in ihrer Verordnung Bedacht zu nehmen.

 

18. § 19 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

§ 19. (1) Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision zu prüfen. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.

§ 19. (1) Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Abs. 3 sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei § 42 Abs. 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut aufgrund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) – (5) …

(2) – (5) …

§ 23. (1) Zahlungsinstitute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.

§ 23. (1) Zahlungsinstitute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.

(2)  - (3) …

(2)  - (3) …

§ 25. (1) – (2) …

§ 25. (1) – (2) …

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Einhaltung der §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 6, 7 Abs. 1 Z  3 sowie der §§ 11, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22 dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsdienstinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Einhaltung der §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 6, 7 Abs. 1 Z  3 sowie der §§ 11, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) – (8) ….

(4) – (8) ….

§ 33. (1) – (3) ….

§ 33. (1) – (3) ….

(4) Auf elektronisches Geld im Sinne des § 2 Z 58 BWG ist die Haftungsbestimmung des § 44 anzuwenden, außer

(4) Auf elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 ist die Haftungsbestimmung des § 44 anzuwenden, außer

           1. – 2 . ….

           1. – 2 . ….

§ 64. (1) – (11) …

§ 64. (1) – (11) …

(12) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 7 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß § 25 Abs. 8 und § 65 Abs. 1, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

(12) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 7 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß § 25 Abs. 8 und § 65 Abs. 1, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 66. (1) Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

§ 66. (1) Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) …

(2) …

§ 67. (1) ..

           1. – 3. …

§ 67. (1) ..

           1. – 3. …

 

           4. gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 oder der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 oder der Z 3 oder Z 4 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) …

(2) …

§ 74. (1) …

§ 74. (1) …

(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Zahlungsinstitut gemäß § 12 Abs. 1, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß § 59 Abs. 1 und 2 verletzt, so hat die FMA das betreffende Zahlungsinstitut aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das Zahlungsinstitut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in §§ 66 Abs. 1 und 2 oder in 67 Abs. 8 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des Zahlungsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Zahlungsinstitut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.

(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Zahlungsinstitut gemäß § 12 Abs. 1, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß § 59 Abs. 1 und 2 verletzt, so hat die FMA das betreffende Zahlungsinstitut aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das Zahlungsinstitut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in §§ 66 Abs. 1 und 2 oder in 67 Abs. 8 oder 11 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des Zahlungsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Zahlungsinstitut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.

(3) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1, 2 oder 3, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Zahlungsinstitut mitzuteilen.

(3) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1 oder 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Zahlungsinstitut mitzuteilen.

(4) – (5) …

(4) – (5) …

§ 76. (1) …

§ 76. (1) …

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

 

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. Nr. L 319 vom 05. 12. 2007, S. 1;

 

           1. Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. Nr. L 319 vom 05. 12. 2007, S. 1 in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;

           2. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;

 

           2. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;

           3. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 9.10.2009, S. 11;

           3. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 9.10.2009, S. 11;

           4. Richtlinie 2005/60 vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2008/20/EG vom 11. März 2008, ABl. Nr. L 76 vom 19.3. 2008, S. 46;

           4. Richtlinie 2005/60 vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7;

           5. Richtlinie 95/46 vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11. 1995, S. 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1;

           5. Richtlinie 95/46 vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11. 1995, S. 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1;

           6. Richtlinie 2000/46 vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, ABl. Nr. L 275 vom 27.10. 2000, S. 39;

 

           6. Richtlinie 2009/110/EG vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10. 2009, S. 7;

           7. Siebente Richtlinie 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss, ABl. Nr. L 193 vom 18.07. 1983, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/99/EG vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 137;

           7. Siebente Richtlinie 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss, ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/99/EG vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 137;

 

           8. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201 in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;

           8. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 345 vom 08.12. 2006, S. 1.

           9. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 345 vom 08.12. 2006, S. 1.

§ 79. (1) – (5) ….

§ 79. (1) – (5) ….

 

(6) Die §§ 1 Abs. 3 Z 3, 2 Abs. 2 Z 2, § 3 Z 9 und 14, §§ 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1 Z 1, 7 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 Z 12 und 13, 12 Abs. 3 und 6, 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb und Abs. 4, 19 Abs. 1, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 33 Abs. 4, 64 Abs. 12, 66 Abs. 1, 67 Abs. 1, 74 Abs. 2 und 3, 76 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.

 

Artikel 5

 

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 73b. (1) – (4) …

(4a) …

§ 73b. (1) – (4) …

(4a) …

           1. Beteiligungen im Sinn des § 86a Abs. 2 Z 3 an Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Zahlungsinstituten,

           1. Beteiligungen im Sinn des § 86a Abs. 2 Z 3 an Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten,

           2. …

           2. …

§ 86i. (1) – (8) …

§ 86i. (1) – (8) …

(9) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma, eines Zahlungsinstituts oder eines Finanzinstituts finden die Vorschriften des § 73b Abs. 4a bis 4d Anwendung.

(9) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma, eines Zahlungsinstituts, eines E-Geld-Instituts oder eines Finanzinstituts finden die Vorschriften des § 73b Abs. 4a bis 4d Anwendung.

§ 119i. (1) – (26) …

§ 119i. (1) – (26) …

 

„(27) § 73b Abs. 4a Z 1 und § 86i Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.“

 

Artikel 6

 

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. xxx/20xx, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) …

(2) …

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG,§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

(2) …

(2) …

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

           1. – 3….

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

       1.             – 3….

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(2) …

(2) …

§ 28. (1) – (18) …

§ 28. (1) – (18) …

 

(19) § 2 Abs. 1, § 22b Abs. 1, § 22c und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.

 

Artikel 7

 

Änderung der Gewerbeordnung

§ 2. (1) …

           1. – 13. …

§ 2. (1) …

           1. – 13. …

         14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 erbrachten Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten eines vertraglich gebundenen Vermittlers gemäß § 1 Z 20 oder eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen. Soweit das BWG nicht besondere Regelungen vorsieht, gelten für die Ausübung der Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über Betriebsanlagen;

         14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 erbrachten Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten eines vertraglich gebundenen Vermittlers gemäß § 1 Z 20 oder eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten. Soweit das BWG nicht besondere Regelungen vorsieht, gelten für die Ausübung der Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über Betriebsanlagen;

         15. – 25. …

         15. – 25. …

§ 365n.

           1. – 5. …

§ 365n.

           1. – 5. …

           6. „Elektronisches Geld“ Geld im Sinne von Art. 1 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, sohin einen monetären Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der auf einem Datenträger gespeichert ist, gegen Entgegennahme eines Geldbetrages ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer als der ausgegebene monetäre Wert ist und von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.

           6. E-Geld jeder elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von § 3 Z 5 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird (§ 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 – BGBl. I Nr. xxx/2010).

§ 365r. (1) …

           1. – 3. …

§ 365r. (1) …

           1. – 3. …

           4. elektronisches Geld, sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2500 Euro belaufen darf. Dies gilt nicht, wenn ein Betrag von 1000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr vom Inhaber nach Art. 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird, oder

           4. elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird;

           5. …

           5. …

§ 382. (1) – (41) …

§ 382. (1) – (41) …

 

„(42) Die §§ 2 Abs. 1 Z 14, 365n Z 6 und 365r Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.“

 

Artikel 8

 

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdiensten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

(2)…

(2)…

§ 41a. (1) – (23) …

§ 41a. (1) – (23) …

 

(24) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 30. April 2011 in Kraft.