Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Abschnitt 2

Behörden

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zur

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zur

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

             

           7. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen.

(2) …

(2) …

§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelbahnen Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur

§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelbahnen Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

           5. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen.

Abschnitt 6

Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

§ 57. (1) …

§ 57. (1) …

       (2) Sicherheitsanalysen sind unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz, Hochbau, Geologie und Arbeitnehmerschutz sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder durchzuführen.

       (2) Sicherheitsanalysen sind unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz, Hochbau und Geologie sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder, jeweils einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes durchzuführen.

 

§ 60a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Bestimmungen über den Inhalt der Sicherheitsanalysen und des Sicherheitsberichtes sowie die Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes festlegen.