Vorblatt

 

1. Problem:

Erhöhter Kostenaufwand bei Abnahme biometrischer Merkmale an österreichischen Honorarkonsulaten im Zusammenhang mit der Beantragung von Reisepässen sowie bei der Beantragung von Personalausweisen im Ausland, nicht mehr adäquate Konsulargebühren für Beglaubigungen und für die Beantragung eines Visums D, mangelnde konsulargebührenrechtliche Regelung für Expresspässe, Unklarheiten u.a. beim Auslagenersatz sowie bzgl. der Gebührenbefreiungen bei Visa.

2. Ziel:

Anpassung des Konsulargebührengesetzes an die sich neu stellenden Probleme im Zusammenhang mit Reisepass- und Personalausweisbeantragungen im Ausland, Anpassung von Konsulargebühren in einigen Bereichen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Ermöglichung einer Kostentragung durch die Passantragsteller, Anpassung der Konsulargebühren für Beglaubigungen und Visa D, Schaffung von Tarifposten für im Ausland beantragte Express- und Ein-Tages-Expresspässen, Beseitigung von Unklarheiten, Aufhebung von aufgrund des EU-Visakodex obsolet gewordenen Bestimmungen, Anpassung von Befreiungsbestimmungen für Visa D an diesen.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Allein aufgrund der vorgesehenen Erhöhungen der Tarifposten 4 und 7 Abs. 1 sind Mehreinnahmen von mindestens 600.000 Euro pro Jahr zu erwarten. Weitere zu erwartende Mehreinnahmen aufgrund der neu eingeführten Tarifpost 6, Abs. 8 bis 11, für die Ausstellung von Expresspässen und Eintagesexpresspässen sind mangels bisheriger Erfahrungswerte nicht quantifizierbar. Die übrigen Änderungen sind weitgehend aufkommensneutral.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine, wenn Abnahme biometrischer Daten im Ausland weiterhin direkt bei der Passausstellenden Vertretungsbehörde erfolgt. Erhöhte Konsulargebühren für österreichische Staatsbürger entstehen sonst nur bei Beglaubigungen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland. Die Konsulargebühren für Express- und Ein-Tage-Expresspässe entsprechen jenen, die auch im Inland zur Anwendung kommen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Formelle Aufhebung von Bestimmungen, die bereits aufgrund des unmittelbar anwendbaren EU-Visakodex obsolet geworden sind.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Gesetzesvorschlag zielt zunächst auf die Klarstellung betreffend den von der Partei zu tragenden Auslagenersatz im Zusammenhang mit Amtshandlungen nach dem Konsulargebührengesetz ab. Dies betrifft zunächst den Fall, dass eine Amtshandlung nicht zustande kommt, jedoch bereits Auslagen erwachsen sind. Ferner wird im Zusammenhang mit der Abnahme von biometrischen Daten durch ein ermächtigtes Honorarkonsulat oder eine ausländische Behörde im Zusammenhang mit der Beantragung eines Reisepasses im Ausland bzw. einer Beantragung eines Personalausweises im Wege eines ermächtigten Honorarkonsulats eine Verpflichtung zur Übernahme der Auslagen, die der Passaustellenden Vertretungsbehörde erwachsen, ausdrücklich festgelegt .Die pauschalierte Höhe des Ersatzes soll durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Berücksichtigung der durchschnittlichen tatsächlichen Höhe der anfallenden Kosten durch Verordnung festgelegt werden.

Hinsichtlich der Tarifpost 1 (Anbringen, Zustellungen und Weiterleitungen) und Tarifpost 1a (Aufenthaltstitel) werden die gebührenrechtlichen Tatbestände präzisiert.

Ferner wird die seit 2001 unverändert gebliebene Beglaubigungsgebühr in Tarifpost 4 von 30 auf 40 Euro angehoben.

Neue Tarifpositionen in TP 6 betreffen neben der bereits erwähnten ausdrücklichen Statuierung einer Auslagenersatzpflicht im Zusammenhang mit der Abnahme biometrischer Daten und bei Beantragung von Personalausweisen im Wege von hierzu bevollmächtigten Honorarkonsulaten die nunmehr auch bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zu beantragenden Express- und Ein-Tages-Expresspässe, mit verringerten Tarifen für Personen bis zur Vollendung des 12.Lebensjahres.

Die Tarifpost 7 wird nur mehr für Visa D gelten (die Schengen - Visakategorien werden vom EU-Visakodex unmittelbar geregelt). Die Gebühr soll von bisher 75 auf 100 Euro angehoben werden, was auch dem europäischen Trend entspricht. Die Befreiungsbestimmungen wurden dem EU-Visakodex so weit wie möglich angepasst.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Mit der vorgesehenen Ergänzung des § 1 Abs. 2 soll klargestellt werden, dass Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung erwachsen, auch dann von der Partei zu ersetzen sind, wenn die Amtshandlung aus - der Partei zuzurechnenden Gründen - nicht zustande kommt (wenn etwa ein Pass nicht ausgestellt werden kann, weil die Überprüfung der Dokumente durch den Vertrauensanwalt ergab, dass diese gefälscht sind).

 

Zu Z 2:

Auslandsösterreicher/innen, die im Ausland einen Reisepass oder einen Personalausweis ausgestellt bekommen möchten, müssen diese bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde persönlich beantragen, da gemäß PassG-DVO eine persönliche Vorsprache zwecks Identitätsfeststellung zwingend vorgeschrieben ist und mit Einführung der biometrischen Reisepässe die biometrischen Merkmale (Fingerabdrücke) der Antragsteller/innen zu erfassen sind. Um die oft sehr zeit- und kostenaufwändige Anreise zur nächstgelegenen Berufsvertretungsbehörde vermeiden zu können, soll die Annahme von Personalausweis- und Passanträgen sowie die Erfassung der biometrischen Merkmale auch bei bestimmten dafür ermächtigten österreichischen Honorarkonsulaten möglich sein. Um dieses Service zu ermöglichen, muss die Berufsvertretungsbehörde als Passbehörde den dabei entstehenden – nicht geringen - Aufwand ersetzen.

 

Der dem Honorarkonsulat entstehende Aufwand besteht z. B. in der Zurverfügungstellung der Büroräumlichkeiten und des notwendigen Personals (für Auskunftserteilung, Terminvereinbarung, Verwaltung der Unterlagen, Beeinnahmung und Abrechnung der Konsulargebühren), Kosten für die Herstellung und Miete einer Datenleitung, Wartung der technischen Geräte und Versendung der Anträge an die Berufsvertretungsbehörde. Die Unterstützung der Parteien bei der Erstellung eines vollständigen und richtigen Antragskonvolutes ist für die weitere Bearbeitung durch die Berufsvertretungsbehörden bedeutend und steigert deren Effizienz. Dem getätigten Aufwand entsprechend überweist die Berufsvertretungsbehörde dem Honorarkonsulat einen Pauschalbetrag pro Antragsteller/in, womit der Berufsvertretungsbehörde ihrerseits ein über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehender Aufwand entsteht, der ihr von der diese Begünstigung in Anspruch nehmenden Partei als Auslagenersatz gemäß § 1 Abs. 2 zu ersetzen wäre. Zur Verwaltungsvereinfachung und um eine gewisse Vereinheitlichung beim Auslagenersatz zu erzielen, soll der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten die Höhe dieses Ersatzes im Verordnungsweg als eine dem Aufwand angemessene Pauschalsumme festlegen können, wie dies im übrigen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten geregelt ist.

 

In diesem Zusammenhang ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um ein zusätzliches Serviceangebot handelt und dass es den Passwerbern unbenommen bleibt, ihren Antrag direkt bei einer Berufsvertretungsbehörde einzubringen. Für die meisten Passwerber/innen wäre dies jedoch mit Zusatzkosten verbunden, die weit über den Kostenersatz für das Honorarkonsulat hinausgehen würden.

 

Eine analoge Regelung wird für den Fall vorgesehen, dass aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens ausländische Behörden Österreich bei der Erfassung biometrischer Daten Amtshilfe leisten. Dadurch würde es Auslandsösterreicherinnen und -österreichern ermöglicht, dem Erfordernis der persönlichen Erscheinens durch Vorsprache bei bestimmten ausländischen Passbehörden nachzukommen, die dann auch die notwendigen biometrischen Merkmale erfassen und an die passausstellende Berufsvertretungsbehörde weiterleiten würden.

 

Zu Z 3:

Die nachträgliche Einholung von Beglaubigungsvermerken auf bereits ausgestellten Urkunden ist eine häufige und vergleichsweise aufwändige Amtshandlung. Durch die vorgeschlagene Regelung wird – im Sinne der schon bisher geübten Praxis – lediglich klargestellt, dass Gebührenpflicht besteht.

 

Zu Z 4:

Durch die Einfügung der Wortfolge „oder sonstige Maßnahmen“ im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln soll klargestellt werden, dass beispielsweise auch Dokumentenüberprüfungen dem Auslagenersatz unterliegen.

 

Zu Z 5:

Da die Konsulargebühr, die von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland für Beglaubigungen eingehoben wird, seit mehr als neun Jahren unverändert geblieben ist und in dieser Zeit der Verwaltungsaufwand der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland durch die erschwerten Erfordernisse bei der Prüfung und Authentifizierung von fremden Urkunden stark gestiegen ist, wird nunmehr eine Anhebung dieser seit 2001 unverändert gebliebenen Tarifpost vorgesehen.

 

Im Rahmen von bilateralen und multilateralen Abkommen, wie z.B. dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisierung, BGBl. Nr. 27/1968, wurden Modalitäten zur Erleichterung des zwischenstaatlichen Beglaubigungswegs geschaffen. Es besteht daher in diesen Fällen die Möglichkeit, ausländische Urkunden direkt durch einen befugten Notar und die zuständige lokale Behörde beglaubigen zu lassen, d.h. ohne Befassung des jeweiligen Außenministeriums und der österreichischen Vertretungsbehörde. Da die Konsulargebühr für Beglaubigungen eine einmalige Pauschalgebühr, unabhängig vom Umfang des Dokuments oder dem Wert der Transaktion, darstellt, ist sie meist wesentlich kostengünstiger als die Gebühr nach den Honorarrichtlinien der lokalen Behörden oder Notare. Daher wird auch in Fällen, in denen ein vereinfachter Beglaubigungsweg – d.h. ohne Einschaltung des BMeiA – möglich wäre, aus Kostengründen immer wieder der Weg über die Befassung einer Vertretungsbehörde gewählt. Die Anhebung der Konsulargebühr soll diese starke Kostendiskrepanz nun zumindest ansatzweise ausgleichen und das Bewusstsein für die Serviceleistungen der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland erhöhen.

 

Zu Z 6:

Zu Tarifpost 6 Abs. 7 wird auf die Ausführungen zu Z 2 verwiesen.

 

Zu Tarifpost 6 Abs. 8 bis 11: Mit der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 zum Passgesetz 1992 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass bei der Beantragung eines Reisepasses bei einer Vertretungsbehörde im Ausland auch eine beschleunigte Zustellung (Expresspass) und eine darüber hinaus beschleunigte Zustellung (Ein-Tages-Expresspass, im Ausland) beantragt wird. Die entsprechenden Gebühren wurden für das Inland bereits eingeführt und werden für Passbeantragungen im Ausland nunmehr auch in Tarifpost 6 aufgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Tarife - trotz des im Ausland erhöhten Aufwandes - nicht höher als jene sind, die das Gebührengesetz für das Inland festlegt.

 

Zu Z 7:

Die am 5. April 2010 in Kraft getretene Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), die auch die Visagebühren für Visa der Kategorien A (Flughafentransit) und C (kurzfristiger Aufenthalt) regelt, stellt unmittelbar anwendbares Recht dar. Daher sind die entsprechenden bisher bestehenden Bestimmungen des Konsulargebührengesetzes in der Tarifpost 7 bereits obsolet und werden nunmehr auch formell aufgehoben.

 

Die Neuformulierung einschließlich der Erhöhung der Konsulargebühr für die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) von derzeit 75 auf 100 Euro erscheint im Lichte der durch das Inkrafttreten der EU-Verordnung 265/2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt geänderten Rechtslage sowie im Hinblick auf von vergleichbaren EU-Staaten für derartige Visa eingehobene Gebühren angezeigt:

 

Die Erhöhung der bisherigen Gebühr entspricht dem europäischen Trend. Sie erklärt sich vor allem daraus, dass die neue D-Visa gemäß Visakodex nicht nur Einreisetitel nach Österreich darstellen, sondern nunmehr auch zu einem bis zu 90-tägigen Aufenthalt im gesamten Schengenraum berechtigen. Die Visawerber ersparen sich daher die bisher noch zusätzlich zu bezahlende Schengengebühr von – je nach Land – 35 bzw. 60 Euro. Visawerber, die bisher 75 Euro für ein D-Visum und weitere 35 bzw. 60 Euro für ein Schengenvisum (etwa zur Ausreise aus Österreich) gezahlt hätten, zahlen nunmehr nur 100 Euro.

 

Die unter Tarifpost 7 Abs. 2 und 3 angeführten Fälle der Gebührenbefreiung wurden so weit wie möglich den Bestimmungen des für Schengenvisa geltenden EU-Visakodex angepasst, um hier eine möglichst einheitliche Vorgangsweise sicher zu stellen. Die bisher im KGG enthaltene Bestimmung über die Gebührenbefreiung für Schüler, Studenten und Lehrpersonal im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken kann entfallen, da dafür Reisevisa auf Grundlage des Visakodex vergeben werden; diese sind gemäß Art. 16 Abs. 4 lit. b Visakodex gebührenbefreit.